Art. 176 ff. IPRG, Art. II des New Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ). – Anforderungen an die Formgültigkeit einer in Vereinsstatuten formulierten Schiedsabrede im internationalen Verhältnis.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 b) Unter vereinsrechtlichen Gesichtspunkten kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Gründungsmitglieder eines Vereins, die gleichzeitig als Delegierte fungierten, gültig Statuten errichten und darin eine Schiedsklau- sel vorsehen können, die bestimmt, dass Streitigkeiten zwischen den Mit- gliedern und dem Verein unter Ausschluss des ordentlichen staatlichen Rechtswegs einem privaten Schiedsgericht zu unterbreiten sind (vgl. Riemer, Berner Kommentar, 1990, N 43 zu Art. 63 ZGB, N 237 und 254 zu Art. 70 ZGB, N 85 zu Art. 75 ZGB). Eine andere Frage ist aber, ob bzw. unter wel- chen Voraussetzungen eine solche Schiedsklausel für die Mitglieder, die dem Verein später beitreten, verbindlich wird. Im Vordergrund steht dabei die Frage der Formgültigkeit.
c) Die Formgültigkeit und damit der Wirksamkeit einer Schiedsabrede beurteilt sich bei innerstaatlichen Verhältnissen nach dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969, im internationalen Verhältnis nach dem IPRG oder nach den Bestimmungen des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom
10. Juni 1958 (New Yorker Übereinkommen; SR 0.277.12). Gemäss Art. 176 Abs. 1 IPRG gelten die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG (Art. 176 – 194 IPRG) für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern beim Abschluss der Schiedsvereinbarung wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz hatte. Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt, als er Mitglied des Vereins (Beschwerdegegner) wurde, Wohnsitz in Deutschland. Was den Sitz des Schiedsgerichts betrifft, enthält die Schiedsklausel keine ausdrückliche Vor- schrift. Indes legt sie fest, dass der Präsident des Kantonsgerichts am Sitz des Vereins einen Schiedsrichter ernennt, wenn eine Partei trotz Aufforderung durch den Gegner dies nicht von sich aus tut. Durch die gleiche Instanz ist 139
der Obmann des Schiedsgerichts zu ernennen, wenn sich die beiden ersten Schiedsrichter nicht auf die Person des Obmannes einigen können. Darin kann eine konkludente Sitzbestimmung des Schiedsgerichts am Sitz des Vereins und damit im Kanton Zug erblickt werden (Rüede/Hadenfeldt, Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht, 2.A., 1993, S. 113). Somit liegt ein Fall internationaler Schiedsgerichtsbarkeit im Sinne des IPRG vor, und die Bestimmungen von Art. 176 ff. IPRG sind anwendbar. Selbst wenn im übrigen nicht das IPRG, sondern das New Yorker Über- einkommen zur Anwendung käme, würde dies, wie noch zu zeigen ist, im Ergebnis nichts ändern, da die massgebende Bestimmung dieses Überein- kommens nur unwesentlich vom IPRG abweicht (zur Kontroverse über die Anwendbarkeit des New Yorker Übereinkommens bzw. des IPRG: Bucher, Die neue internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 1989, RZ 118; Volken, IPRG Kommentar, 1993, N 9 ff. zu Art. 178 IPRG; Walter/Bosch/Brönnimann, Internationale Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, 1991, S. 77).
d) Nach Art. 178 Abs. 1 IPRG hat die Schiedsvereinbarung schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermitt- lung zu erfolgen, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht. Ebenfalls Schriftlichkeit verlangt Art. II des New Yorker Übereinkommens, nach dessen Abs. 2 unter einer schriftlichen Vereinbarung eine Schiedsklau- sel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen ist, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Brie- fen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben. Zur Frage, ob im internationalen Verhältnis auch eine Schiedsklausel, die in den Statuten einer juristischen Person enthalten ist, Geltung erlangen kann, äussert sich das IPRG nicht. Die Lehre lässt aber keine Zweifel daran, dass dies – ebenso wie im innerstaatlichen Recht (Art. 6 Abs. 2 des Konkordats) – auch im internationalen Verhältnis möglich ist (vgl. Bucher, a.a.O., RZ 126; Volken, a.a.O:, N 12 ff. zu Art. 178 IPRG; Rüede/Hadenfeldt, a.a.O., S. 67; Walter/Bosch/ Brönnimann, a.a.O., S. 78 ff; Botschaft zum IPRG, BBI 1983 I S.462). Die Schiedsvereinbarung kommt in diesem Fall durch Verweisung auf die betreffenden Statuten zustande und hat den gleichen Formvorschriften zu genügen wie etwa die Vereinbarung einer Schiedsklausel durch Verweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) [Bucher, a.a.O., Rz 126]. Dabei müssen der Zweck des Schrifterfordernisses und die Interessen, die zu schützen es bestimmt ist, berücksichtigt werden. Im Zusammenhang mit AGB ist die Einhaltung der Schriftform jedenfalls dann zu bejahen, wenn die AGB mit der von beiden Parteien unterschriebenen Vertragsurkunde verbunden sind und auf sie Bezug genommen wurde. Werden die AGB nicht mitgeschickt, so dürfte die Schriftform gewahrt sein, wenn der Vertrag einen spezifischen Hinweis auf die Schiedsklausel in den AGB enthält. Fehlt ein solcher spezifischer Hinweis, kann ein globale Bezugnahme auf die allge- 140
meinen Geschäftsbedingungen allenfalls noch dann zu einer formgültigen Schiedsklausel führen, wenn die gegnerische Partei aufgrund der Handels- bräuche oder anderer Umstände mit dem Vorhandensein einer Schiedsklau- sel in den AGB rechnen musste (ZR 91/92 1992/93, Nr. 23; Walter/Bosch/ Brönnimann, a.a.O., S. 79; Bucher, a.a.O., Rz 124 ff. mit Hinweis auf BGE 110 II 59 f.) Bei der Übernahme einer Schiedsklausel in Vereinsstatuten steht dem Interesse der Körperschaft, "interne" Streitigkeiten durch ein privates Schiedsgericht beizulegen, dasjenige des Mitglieds, vor einem unüberlegtem Verzicht die ordentliche, staatliche Gerichtsbarkeit geschützt zu werden, gegenüber. Im einzelnen bedeutet dies, dass die Schriftform sicherlich dann gewahrt ist, wenn die Statuten der schriftlichen Beitrittserklärung beiliegen oder, wenn dies nicht zutrifft, die Beitrittserklärung einen spezifischen Hin- weis auf die statutarische Schiedsklausel enthält. Eine gültige Form liegt schliesslich auch dann vor, wenn aufgrund der Umstände angenommen wer- den muss, dass die Statuten dem Mitglied bei Unterzeichnung der Beitritts- erklärung tatsächlich bekannt gewesen sind, oder wenn das Mitglied mit dem Vorhandensein einer Schiedsklausel rechnen musste. Dies ist aber hier nicht der Fall. Im formularhaften Vermittlungs- und Aufnahmeantrag Nr. 27405 setzte der Beschwerdeführer am 7. Juli 1990 zwar seine Unterschrift unter folgenden vorgedruckten Antragstext: "Ich beantra- ge über die X. AG beim Vorstand des ausgewiesenen Ferienclubs die Auf- nahme in den Verein im Sinne der Statuten und der rückseitigen Bedingun- gen, in Verbindung mit dem Erwerb nachstehender Ferienwohnrechte. Die Rückseite des Antragsformulars enthält die genannten Vertragsbedingungen, deren Ziff. 2 wie folgt lautet: "Die Beschreibung der Ferienwohnung, die Statuten des Vereins und die Clubordnung sind mir bekannt und werden von mir akzeptiert." Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten, nicht datierten Schreiben des Beschwerdegegners geht aber hervor, dass die "Satzung und Clubord- nung" dem Beschwerdeführer zusammen mit der Registerurkunde und wei- teren Unterlagen erst im November 1990 zugesandt wurden. Es hat somit als erstellt zu gelten, dass die Statuten dem Beschwerdeführer rund vier Monate zuvor, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Beitrittserklärung, nicht vorgelegen haben, zumal auch der Beschwerdegegner nichts Gegentei- liges behauptet. Ein spezifischer Hinweis auf die statutarische Schiedsklausel fehlt sodann in der Beitrittserklärung. Der Beschwerdeführer hat mithin die Schiedsklau- sel global übernommen, ohne diese gekannt zu haben. Darin liegt nun aber keine gültige Zustimmung, da nicht gesagt werden kann, der Beschwerde- führer hätte aufgrund der Umstände mit einer Schiedsklausel in den Statu- ten rechnen müssen. Die Schiedsklausel ist somit für den Beschwerdeführer 141
nicht wirksam geworden. Fehlt es aber an einer gültigen Schiedsklausel, so ist die Unzuständigkeitseinrede des Beschwerdegegners zu verwerfen und das Kantonsgerichtspräsidium zur Beurteilung der vorliegenden Anfech- tungsklage zuständig. (Justizkommission, 11. September 1998, i.S. S. / Verein M.) Art. IV Ziff. 2 des New Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ). – Anforderungen an die Übersetzung des Schiedsgerichtsurteils. Beglaubi- gung. Zusammenfassung des Sachverhalts: Am 15. November 1991 schlossen die Parteien einen gleichzeitig in russi- scher und deutscher Sprache abgefassten Kaufvertrag ("Vertrag Nr. 3") ab, wobei sie unter Ziff. 10 des Vertrages eine Schiedsvereinbarung trafen. Mit Schiedsspruch vom 22. Dezember 1994 verpflichtete das Internationale Kommerzschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russi- schen Föderation die Beklagte zur Bezahlung von US$ 22'320.- an die Kläge- rin. Gleichzeitig verpflichtete das Schiedsgericht die Beklagte, die Klägerin für die von dieser zu bezahlenden Schiedsgerichtsgebühr von US$ l'489.- zu entschädigen. Das gestützt auf diesen Schiedsspruch eingereichte Rechtsöff- nungsbegehren der Beklagten (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wies der Rechtsöffnungsrichter ab. Er verweigerte dem fraglichen Schiedsgerichtsur- teil die Anerkennung und Vollstreckung mit der Begründung, dass nicht dargetan sei, dass die vorgelegte deutsche Übersetzung des Schiedsgerichts- urteils gemäss der Vorschrift von Art. IV Ziff. 2 des New Yorker Überein- kommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung aus- ländischer Schiedssprüche (NYÜ) von einem amtlichen oder beeidigten Übersetzer besorgt oder von einem diplomatischen oder konsularischen Ver- treter beglaubigt worden sei. Hiegegen reichte die Beschwerdeführerin bei der Justizkommission des Obergerichts Beschwerde ein mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei gutzuheissen. Aus den Erwägungen:
E. 2 a) Der Rechtsöffnungsrichter hat vorfrageweise über die Vollstreckbar- keit des ausländischen Schiedsspruches zu entscheiden. Er prüft dabei von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen von Art. IV NYÜ erfüllt sind. Grundsätzlich braucht der Rechtsöffnungskläger neben der Urschrift der Schiedsvereinbarung nur die gehörig beglaubigte (legalisierte) Urschrift des Schiedspruches beizubringen, um den Beweiserfordernissen des New Yorker Übereinkommens Genüge zu tun (Patocchi/Jermini in: Kommentar zum 142
E. 2a Der Rechtsöffnungsrichter hat vorfrageweise über die Vollstreckbar- keit des ausländischen Schiedsspruches zu entscheiden. Er prüft dabei von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen von Art. IV NYÜ erfüllt sind. Grundsätzlich braucht der Rechtsöffnungskläger neben der Urschrift der Schiedsvereinbarung nur die gehörig beglaubigte (legalisierte) Urschrift des Schiedspruches beizubringen, um den Beweiserfordernissen des New Yorker Übereinkommens Genüge zu tun (Patocchi/Jermini in: Kommentar zum 142
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abs. 2 OR qualifiziert werden. Da die Klägerin die Klage gegen den Beklag- ten 5 zurückgezogen hat, ist sie diesem gegenüber voll kosten- und entschä- digungspflichtig (§ 38 Abs. 1 ZPO und § 40 Abs. 1 ZPO). (Kantonsgericht, 15. Oktober 1998, i.S. Konkursmasse I./S. und Kons.)
4. Internationales Privatrecht Art. 176 ff. IPRG, Art. II des New Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ). – Anforderungen an die Formgültigkeit einer in Vereinsstatuten for- mulierten Schiedsabrede im internationalen Verhältnis. Aus den Erwägungen:
1. b) Unter vereinsrechtlichen Gesichtspunkten kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Gründungsmitglieder eines Vereins, die gleichzeitig als Delegierte fungierten, gültig Statuten errichten und darin eine Schiedsklau- sel vorsehen können, die bestimmt, dass Streitigkeiten zwischen den Mit- gliedern und dem Verein unter Ausschluss des ordentlichen staatlichen Rechtswegs einem privaten Schiedsgericht zu unterbreiten sind (vgl. Riemer, Berner Kommentar, 1990, N 43 zu Art. 63 ZGB, N 237 und 254 zu Art. 70 ZGB, N 85 zu Art. 75 ZGB). Eine andere Frage ist aber, ob bzw. unter wel- chen Voraussetzungen eine solche Schiedsklausel für die Mitglieder, die dem Verein später beitreten, verbindlich wird. Im Vordergrund steht dabei die Frage der Formgültigkeit.
c) Die Formgültigkeit und damit der Wirksamkeit einer Schiedsabrede beurteilt sich bei innerstaatlichen Verhältnissen nach dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969, im internationalen Verhältnis nach dem IPRG oder nach den Bestimmungen des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom
10. Juni 1958 (New Yorker Übereinkommen; SR 0.277.12). Gemäss Art. 176 Abs. 1 IPRG gelten die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG (Art. 176 – 194 IPRG) für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern beim Abschluss der Schiedsvereinbarung wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz hatte. Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt, als er Mitglied des Vereins (Beschwerdegegner) wurde, Wohnsitz in Deutschland. Was den Sitz des Schiedsgerichts betrifft, enthält die Schiedsklausel keine ausdrückliche Vor- schrift. Indes legt sie fest, dass der Präsident des Kantonsgerichts am Sitz des Vereins einen Schiedsrichter ernennt, wenn eine Partei trotz Aufforderung durch den Gegner dies nicht von sich aus tut. Durch die gleiche Instanz ist 139
der Obmann des Schiedsgerichts zu ernennen, wenn sich die beiden ersten Schiedsrichter nicht auf die Person des Obmannes einigen können. Darin kann eine konkludente Sitzbestimmung des Schiedsgerichts am Sitz des Vereins und damit im Kanton Zug erblickt werden (Rüede/Hadenfeldt, Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht, 2.A., 1993, S. 113). Somit liegt ein Fall internationaler Schiedsgerichtsbarkeit im Sinne des IPRG vor, und die Bestimmungen von Art. 176 ff. IPRG sind anwendbar. Selbst wenn im übrigen nicht das IPRG, sondern das New Yorker Über- einkommen zur Anwendung käme, würde dies, wie noch zu zeigen ist, im Ergebnis nichts ändern, da die massgebende Bestimmung dieses Überein- kommens nur unwesentlich vom IPRG abweicht (zur Kontroverse über die Anwendbarkeit des New Yorker Übereinkommens bzw. des IPRG: Bucher, Die neue internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 1989, RZ 118; Volken, IPRG Kommentar, 1993, N 9 ff. zu Art. 178 IPRG; Walter/Bosch/Brönnimann, Internationale Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, 1991, S. 77).
d) Nach Art. 178 Abs. 1 IPRG hat die Schiedsvereinbarung schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermitt- lung zu erfolgen, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht. Ebenfalls Schriftlichkeit verlangt Art. II des New Yorker Übereinkommens, nach dessen Abs. 2 unter einer schriftlichen Vereinbarung eine Schiedsklau- sel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen ist, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Brie- fen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben. Zur Frage, ob im internationalen Verhältnis auch eine Schiedsklausel, die in den Statuten einer juristischen Person enthalten ist, Geltung erlangen kann, äussert sich das IPRG nicht. Die Lehre lässt aber keine Zweifel daran, dass dies – ebenso wie im innerstaatlichen Recht (Art. 6 Abs. 2 des Konkordats) – auch im internationalen Verhältnis möglich ist (vgl. Bucher, a.a.O., RZ 126; Volken, a.a.O:, N 12 ff. zu Art. 178 IPRG; Rüede/Hadenfeldt, a.a.O., S. 67; Walter/Bosch/ Brönnimann, a.a.O., S. 78 ff; Botschaft zum IPRG, BBI 1983 I S.462). Die Schiedsvereinbarung kommt in diesem Fall durch Verweisung auf die betreffenden Statuten zustande und hat den gleichen Formvorschriften zu genügen wie etwa die Vereinbarung einer Schiedsklausel durch Verweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) [Bucher, a.a.O., Rz 126]. Dabei müssen der Zweck des Schrifterfordernisses und die Interessen, die zu schützen es bestimmt ist, berücksichtigt werden. Im Zusammenhang mit AGB ist die Einhaltung der Schriftform jedenfalls dann zu bejahen, wenn die AGB mit der von beiden Parteien unterschriebenen Vertragsurkunde verbunden sind und auf sie Bezug genommen wurde. Werden die AGB nicht mitgeschickt, so dürfte die Schriftform gewahrt sein, wenn der Vertrag einen spezifischen Hinweis auf die Schiedsklausel in den AGB enthält. Fehlt ein solcher spezifischer Hinweis, kann ein globale Bezugnahme auf die allge- 140
meinen Geschäftsbedingungen allenfalls noch dann zu einer formgültigen Schiedsklausel führen, wenn die gegnerische Partei aufgrund der Handels- bräuche oder anderer Umstände mit dem Vorhandensein einer Schiedsklau- sel in den AGB rechnen musste (ZR 91/92 1992/93, Nr. 23; Walter/Bosch/ Brönnimann, a.a.O., S. 79; Bucher, a.a.O., Rz 124 ff. mit Hinweis auf BGE 110 II 59 f.) Bei der Übernahme einer Schiedsklausel in Vereinsstatuten steht dem Interesse der Körperschaft, "interne" Streitigkeiten durch ein privates Schiedsgericht beizulegen, dasjenige des Mitglieds, vor einem unüberlegtem Verzicht die ordentliche, staatliche Gerichtsbarkeit geschützt zu werden, gegenüber. Im einzelnen bedeutet dies, dass die Schriftform sicherlich dann gewahrt ist, wenn die Statuten der schriftlichen Beitrittserklärung beiliegen oder, wenn dies nicht zutrifft, die Beitrittserklärung einen spezifischen Hin- weis auf die statutarische Schiedsklausel enthält. Eine gültige Form liegt schliesslich auch dann vor, wenn aufgrund der Umstände angenommen wer- den muss, dass die Statuten dem Mitglied bei Unterzeichnung der Beitritts- erklärung tatsächlich bekannt gewesen sind, oder wenn das Mitglied mit dem Vorhandensein einer Schiedsklausel rechnen musste. Dies ist aber hier nicht der Fall. Im formularhaften Vermittlungs- und Aufnahmeantrag Nr. 27405 setzte der Beschwerdeführer am 7. Juli 1990 zwar seine Unterschrift unter folgenden vorgedruckten Antragstext: "Ich beantra- ge über die X. AG beim Vorstand des ausgewiesenen Ferienclubs die Auf- nahme in den Verein im Sinne der Statuten und der rückseitigen Bedingun- gen, in Verbindung mit dem Erwerb nachstehender Ferienwohnrechte. Die Rückseite des Antragsformulars enthält die genannten Vertragsbedingungen, deren Ziff. 2 wie folgt lautet: "Die Beschreibung der Ferienwohnung, die Statuten des Vereins und die Clubordnung sind mir bekannt und werden von mir akzeptiert." Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten, nicht datierten Schreiben des Beschwerdegegners geht aber hervor, dass die "Satzung und Clubord- nung" dem Beschwerdeführer zusammen mit der Registerurkunde und wei- teren Unterlagen erst im November 1990 zugesandt wurden. Es hat somit als erstellt zu gelten, dass die Statuten dem Beschwerdeführer rund vier Monate zuvor, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Beitrittserklärung, nicht vorgelegen haben, zumal auch der Beschwerdegegner nichts Gegentei- liges behauptet. Ein spezifischer Hinweis auf die statutarische Schiedsklausel fehlt sodann in der Beitrittserklärung. Der Beschwerdeführer hat mithin die Schiedsklau- sel global übernommen, ohne diese gekannt zu haben. Darin liegt nun aber keine gültige Zustimmung, da nicht gesagt werden kann, der Beschwerde- führer hätte aufgrund der Umstände mit einer Schiedsklausel in den Statu- ten rechnen müssen. Die Schiedsklausel ist somit für den Beschwerdeführer 141
nicht wirksam geworden. Fehlt es aber an einer gültigen Schiedsklausel, so ist die Unzuständigkeitseinrede des Beschwerdegegners zu verwerfen und das Kantonsgerichtspräsidium zur Beurteilung der vorliegenden Anfech- tungsklage zuständig. (Justizkommission, 11. September 1998, i.S. S. / Verein M.) Art. IV Ziff. 2 des New Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ). – Anforderungen an die Übersetzung des Schiedsgerichtsurteils. Beglaubi- gung. Zusammenfassung des Sachverhalts: Am 15. November 1991 schlossen die Parteien einen gleichzeitig in russi- scher und deutscher Sprache abgefassten Kaufvertrag ("Vertrag Nr. 3") ab, wobei sie unter Ziff. 10 des Vertrages eine Schiedsvereinbarung trafen. Mit Schiedsspruch vom 22. Dezember 1994 verpflichtete das Internationale Kommerzschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russi- schen Föderation die Beklagte zur Bezahlung von US$ 22'320.- an die Kläge- rin. Gleichzeitig verpflichtete das Schiedsgericht die Beklagte, die Klägerin für die von dieser zu bezahlenden Schiedsgerichtsgebühr von US$ l'489.- zu entschädigen. Das gestützt auf diesen Schiedsspruch eingereichte Rechtsöff- nungsbegehren der Beklagten (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wies der Rechtsöffnungsrichter ab. Er verweigerte dem fraglichen Schiedsgerichtsur- teil die Anerkennung und Vollstreckung mit der Begründung, dass nicht dargetan sei, dass die vorgelegte deutsche Übersetzung des Schiedsgerichts- urteils gemäss der Vorschrift von Art. IV Ziff. 2 des New Yorker Überein- kommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung aus- ländischer Schiedssprüche (NYÜ) von einem amtlichen oder beeidigten Übersetzer besorgt oder von einem diplomatischen oder konsularischen Ver- treter beglaubigt worden sei. Hiegegen reichte die Beschwerdeführerin bei der Justizkommission des Obergerichts Beschwerde ein mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei gutzuheissen. Aus den Erwägungen:
2. a) Der Rechtsöffnungsrichter hat vorfrageweise über die Vollstreckbar- keit des ausländischen Schiedsspruches zu entscheiden. Er prüft dabei von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen von Art. IV NYÜ erfüllt sind. Grundsätzlich braucht der Rechtsöffnungskläger neben der Urschrift der Schiedsvereinbarung nur die gehörig beglaubigte (legalisierte) Urschrift des Schiedspruches beizubringen, um den Beweiserfordernissen des New Yorker Übereinkommens Genüge zu tun (Patocchi/Jermini in: Kommentar zum 142