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OG 1998 018

Obergericht, Justizkommission — OG 1998 018

Zug OG ·Justizkommission · 1998-08-14 · Deutsch ZG

§ 208 Ziff. 1 ZPO. – Das Rechtsmittel der Beschwerde ist weder gegen die Gutheissung noch gegen die Verweigerung einer superprovisorischen Verfügung gegeben.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 Nach konstanter Praxis der Justizkommission ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen eine superprovisorische Verfügung nicht gegeben (vgl. JZ 1994/74.132). Ebensowenig kann gegen die Verweigerung einer superproviso- rischen Verfügung Beschwerde bei der Justizkommission geführt werden. Nach § 208 Ziff. 1 ZPO ist die Beschwerde u.a. zulässig gegen Erledigungsver- fügungen des Kantonsgerichtspräsidenten im summarischen Verfahren. Die Erledigungsverfügung ist verfahrensabschliessend. Durch den Erlass einer superprovisorischen Verfügung wird das Verfahren indessen nicht abgeschlos- sen, da der superprovisorischen Verfügung nach der Gewährung des rechtli- chen Gehörs notwendigerweise die definitive Verfügung folgen muss; erst durch diese definitive Verfügung wird das summarische Verfahren erledigt. Die superprovisorische Verfügung bzw. die Verweigerung einer solchen stellt einen Zwischenentscheid in einem pendenten Prozess dar (vgl. Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2.A., Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 368 N 621). Die zugerische Prozessordnung sieht die Möglichkeit einer superprovisorischen Verfügung nicht vor. Hingegen wird sie 188

in verschiedenen Bereichen vom Bundesrecht selbst vorgeschrieben; so gerade auch im vorliegenden Zusammenhang, beim Schutz der Persönlichkeit gemäss Art. 28d Abs. 2 ZGB. Die zugerische Praxis lässt das sogenannte Superprovisorium aber nicht nur in diesen vom Bundesrecht vorgeschriebe- nen Bereichen zu, sondern ganz allgemein. Inwieweit ordentliche oder ausser- ordentliche kantonale Rechtsmittel gegen einen solchen Entscheid gegeben sind, entscheidet einzig das kantonale Recht (Habscheid, a.a.O, S. 368 N.622). Nachdem – wie bereits erwähnt – in der zugerischen Zivilprozessordnung die sogenannte superprovisorische Verfügung überhaupt nicht geregelt ist, ist zwangsläufig auch kein Rechtsmittel dagegen vorgesehen. Ein solches drängt sich auch nicht auf. Verschiedene kantonale Prozessordnungen, die das Insti- tut des Superprovisoriums ausdrücklich regeln, schliessen einen Weiterzug aus (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessord- nung, 3.A., Zürich 1997, § 110 N 73 f.; Leuch/Marbach/Kellerhals, Die Zivil- prozessordnung für den Kanton Bern, 4.A., Bern 1995, Art. 308a N 1 d). Auf die Beschwerde gegen die Verweigerung eines superprovisorischen Verbots kann daher nicht eingetreten werden. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach der Einzelrichter durch seinen Entscheid die Verwirklichung von Bundesrecht verhindere, geht in diesem Zusammenhang ohnehin fehl. Der Bundesgesetzgeber schreibt den Kantonen auch dort nicht vor, ein kantonales Rechtsmittel gegen den Erlass oder gegen die Verweigerung einer superprovisorischen Verfügung vorzuse- hen, wo er das Superprovisorium selber statuiert. Soweit die Beschwerdefüh- rerin eine Rechtsverweigerung geltend macht, kann sie sich auch nicht etwa auf den Beschwerdegrund von § 208 Ziff. 2 ZPO stützen. Die Rechtsverweige- rungsbeschwerde nach zugerischem Recht ist ihrer Natur nach nicht Kassa- tionsbeschwerde, sondern hat ausschliesslich disziplinarische Funktion (ROG 1949/50 S. 66). Sie kann deshalb nicht als Ersatz für ein nicht existierendes prozessuales Rechtsmittel angerufen werden (vgl. BJM 1996 S. 326). (Justizkommission, 14. August 1998, i.S. P./F.) § 208 Ziff. 3, 4 und 12 ZPO; § 208 Ziff. 2 ZPO i.V.m. § 15 Abs. 2 Ziff. 2 GOG. – Anfechtungsobjekt gemäss § 208 Ziff. 12 ZPO ist nur ein Urteil des Frie- densrichters im Erkenntnisverfahren, nicht jedoch im Sühneverfahren. Frage der Zulässigkeit der zivilprozessualen Beschwerde an die Justizkommission gemäss § 208 Ziff. 3 und 4 ZPO gegen die Durchführung der Vermittlungs- verhandlung und die Ausstellung des Weisungsscheins. Aus den Erwägungen:

1. Die Beschwerde richtet sich einerseits gegen die Durchführung des Ver- mittlungsvorstandes und andererseits gegen die Ausstellung des Weisungs- scheins. 189

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

3.2.3 Was die Frage der Gewichtung des Ertragswertes betrifft, so kann vollumfänglich auf die Begründung des Experten im Ergänzungsgutachten verwiesen werden. Es geht um eine fachspezifische Beurteilung, die vom Experten und nicht vom Richter vorzunehmen ist. Wie gezeigt darf sich der Richter auf ein erstelltes Gutachten verlassen, wenn keine der erwähnten Gründe (vgl. Erw. 2.2) dagegen sprechen. Solche Gründe sind aber vorlie- gend nicht gegeben. ... 3.2.4 Bei der Frage nach der Aufrechnung der vom Beklagten bezogenen Provision geht es hingegen um die Beurteilung der diesbezüglichen Berech- tigung. Das ist aber auch Rechtsfrage, die vom Gericht beurteilt werden kann und muss. [Es folgt die Prüfung dieser Rechtsfrage, wobei das Gericht zum Schluss kommt, dass die Aufrechnung der Provision als betriebsfremder Aufwand korrekt gewesen war.] (Kantonsgericht, 9. April 1998, i.S. W./H.) Gegen dieses Urteil ist beim Obergericht Berufung eingereicht worden; der Entscheid des Obergerichtes steht noch aus. § 208 Ziff. 1 ZPO. – Das Rechtsmittel der Beschwerde ist weder gegen die Gut- heissung noch gegen die Verweigerung einer superprovisorischen Verfügung gegeben. Aus den Erwägungen:

3. Nach konstanter Praxis der Justizkommission ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen eine superprovisorische Verfügung nicht gegeben (vgl. JZ 1994/74.132). Ebensowenig kann gegen die Verweigerung einer superproviso- rischen Verfügung Beschwerde bei der Justizkommission geführt werden. Nach § 208 Ziff. 1 ZPO ist die Beschwerde u.a. zulässig gegen Erledigungsver- fügungen des Kantonsgerichtspräsidenten im summarischen Verfahren. Die Erledigungsverfügung ist verfahrensabschliessend. Durch den Erlass einer superprovisorischen Verfügung wird das Verfahren indessen nicht abgeschlos- sen, da der superprovisorischen Verfügung nach der Gewährung des rechtli- chen Gehörs notwendigerweise die definitive Verfügung folgen muss; erst durch diese definitive Verfügung wird das summarische Verfahren erledigt. Die superprovisorische Verfügung bzw. die Verweigerung einer solchen stellt einen Zwischenentscheid in einem pendenten Prozess dar (vgl. Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2.A., Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 368 N 621). Die zugerische Prozessordnung sieht die Möglichkeit einer superprovisorischen Verfügung nicht vor. Hingegen wird sie 188

in verschiedenen Bereichen vom Bundesrecht selbst vorgeschrieben; so gerade auch im vorliegenden Zusammenhang, beim Schutz der Persönlichkeit gemäss Art. 28d Abs. 2 ZGB. Die zugerische Praxis lässt das sogenannte Superprovisorium aber nicht nur in diesen vom Bundesrecht vorgeschriebe- nen Bereichen zu, sondern ganz allgemein. Inwieweit ordentliche oder ausser- ordentliche kantonale Rechtsmittel gegen einen solchen Entscheid gegeben sind, entscheidet einzig das kantonale Recht (Habscheid, a.a.O, S. 368 N.622). Nachdem – wie bereits erwähnt – in der zugerischen Zivilprozessordnung die sogenannte superprovisorische Verfügung überhaupt nicht geregelt ist, ist zwangsläufig auch kein Rechtsmittel dagegen vorgesehen. Ein solches drängt sich auch nicht auf. Verschiedene kantonale Prozessordnungen, die das Insti- tut des Superprovisoriums ausdrücklich regeln, schliessen einen Weiterzug aus (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessord- nung, 3.A., Zürich 1997, § 110 N 73 f.; Leuch/Marbach/Kellerhals, Die Zivil- prozessordnung für den Kanton Bern, 4.A., Bern 1995, Art. 308a N 1 d). Auf die Beschwerde gegen die Verweigerung eines superprovisorischen Verbots kann daher nicht eingetreten werden. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach der Einzelrichter durch seinen Entscheid die Verwirklichung von Bundesrecht verhindere, geht in diesem Zusammenhang ohnehin fehl. Der Bundesgesetzgeber schreibt den Kantonen auch dort nicht vor, ein kantonales Rechtsmittel gegen den Erlass oder gegen die Verweigerung einer superprovisorischen Verfügung vorzuse- hen, wo er das Superprovisorium selber statuiert. Soweit die Beschwerdefüh- rerin eine Rechtsverweigerung geltend macht, kann sie sich auch nicht etwa auf den Beschwerdegrund von § 208 Ziff. 2 ZPO stützen. Die Rechtsverweige- rungsbeschwerde nach zugerischem Recht ist ihrer Natur nach nicht Kassa- tionsbeschwerde, sondern hat ausschliesslich disziplinarische Funktion (ROG 1949/50 S. 66). Sie kann deshalb nicht als Ersatz für ein nicht existierendes prozessuales Rechtsmittel angerufen werden (vgl. BJM 1996 S. 326). (Justizkommission, 14. August 1998, i.S. P./F.) § 208 Ziff. 3, 4 und 12 ZPO; § 208 Ziff. 2 ZPO i.V.m. § 15 Abs. 2 Ziff. 2 GOG. – Anfechtungsobjekt gemäss § 208 Ziff. 12 ZPO ist nur ein Urteil des Frie- densrichters im Erkenntnisverfahren, nicht jedoch im Sühneverfahren. Frage der Zulässigkeit der zivilprozessualen Beschwerde an die Justizkommission gemäss § 208 Ziff. 3 und 4 ZPO gegen die Durchführung der Vermittlungs- verhandlung und die Ausstellung des Weisungsscheins. Aus den Erwägungen:

1. Die Beschwerde richtet sich einerseits gegen die Durchführung des Ver- mittlungsvorstandes und andererseits gegen die Ausstellung des Weisungs- scheins. 189