§ 2 Abs. 3 BeurkG; § 1 Abs. 2 Ziff. 2 der Verordnung über die Prüfung der Rechtsanwälte mit ausserkantonalem Patent für die Zulassung als Urkundspersonen im Kanton Zug; Art. 4 BV. – Das Erfordernis des ununterbrochenen Wohnsitzes im Kanton Zug seit mindestens 5 Jahren als Voraussetzung für die Zulassung ausserkantonaler Rechtsanwälte zur Beurkundungsprüfung ist verfassungswidrig.
Sachverhalt
Rechtsanwalt X. verfügt über das Anwaltspatent des Kantons Y., wohnt seit rund zwei Jahren im Kanton Zug und ist hier als Rechtsanwalt in einem 221
Advokaturbüro tätig. Mit Eingabe vom 10. Dezember 1996 hat er beim Obergericht das Gesuch gestellt, er sei zur zugerischen Beurkundungsprü- fung zuzulassen.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 b) Nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen vom 3. Juni 1946 (BeurkG) wird die Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung und Beglaubigung an Rechts- anwälte mit ausserkantonalem Patent erteilt, wenn diese mindestens fünf Jahre ununterbrochenen Wohnsitz im Kanton Zug haben, sich über hinrei- chende praktische Befähigung zur Beurkundung ausweisen und der betref- fende Kanton Gegenrecht hält. Nach § 33 Abs. 3 BeurkG erlässt das Oberge- richt das Prüfungsreglement für die Prüfungen der Rechtsanwälte mit ausserkantonalem Patent. Gestützt auf diese Bestimmung hat das Oberge- richt in § 1 Abs. 1 Ziff. 2 seiner Verordnung über die Prüfung der Rechtsan- wälte mit ausserkantonalem Patent für die Zulassung als Urkundspersonen im Kanton Zug vom 16. Oktober 1951 bestimmt, dass Rechtsanwälte mit ausserkantonalem Patent, welche die Prüfung für die Zulassung als Urkundsperson im Kanton Zug ablegen wollen, seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen Wohnsitz im Kanton Zug haben müssen. Gesetz und Ver- ordnung machen somit bezüglich Wohnsitzdauer keinen Unterschied zwi- schen der Prüfungszulassung und der Ermächtigung zur öffentlichen Beur- kundung, obwohl diese grundsätzlich voneinander zu unterscheiden sind. Aufgrund der genannten Bestimmungen könnte RA X. zum heutigen Zeitpunkt nicht zur Beurkundungsprüfung zugelassen werden. Es stellt sich die Frage, ob diese Bestimmungen durch die Revision des Anwaltsrechts faktisch aufgehoben worden sind oder deren Anwendung gegen das verfas- sungsmässige Recht der Rechtsgleichheit verstossen.
c) Nach neuem Anwaltsgesetz braucht, wer zur Anwaltsprüfung zugelas- sen werden will, nicht mehr Wohnsitz im Kanton Zug zu haben. Nach altem Recht wurde demgegenüber noch ein Wohnsitz im Kanton Zug seit minde- stens einem Jahr vor der Anmeldung oder ein länger dauernder Wohnsitz im Kanton Zug in einer früheren Zeit verlangt (§ 1 Abs. 2 Ziff. 3 der Verord- nung des Obergerichtes über die Fähigkeitsprüfung für den Rechtsanwalts- beruf vom 12. Juni 1951). Diese Gesetzesänderung allein kann nicht dazu führen, dass das Erfordernis des fünfjährigen Wohnsitzes als verfassungswid- rig zu bezeichnen wäre, bestand doch diesbezüglich schon nach altem Recht eine Ungleichbehandlung: ein Jahr Wohnsitz im Kanton brauchte es für die Zulassung zur gesamten Anwaltsprüfung, fünf Jahre für die Zulassung zur Beurkundungsprüfung. Man kann sich aber fragen, ob nicht die unterschiedlichen Anforderungen in zeitlicher Hinsicht an sich gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit ver- stossen. 222
aa) Nach BGE 119 Ia 128 verletzt ein Erlass dann den Grundsatz der Rechtsgleichheit, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein ver- nünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Wer sich als Inhaber eines ausserkantonalen Anwaltspatentes der Beur- kundungsprüfung unterziehen will, muss schon fünf Jahre Wohnsitz im Kanton Zug haben, während die gleiche Person für die Absolvierung der gesamten, das Beurkundungsrecht einschliessenden Anwaltsprüfung keinen Wohnsitz im Kanton Zug mehr benötigt (bzw. nach altem Recht nur einen Wohnsitz seit einem Jahr). Soweit es nur um das Recht geht, die Prüfung an sich zu absolvieren, ist ein vernünftiger Grund für die unterschiedliche Regelung nicht ersichtlich. Es könnte somit einem Bewerber mit ausserkan- tonalem Patent, aber fehlendem bzw. noch nicht fünf Jahre dauerndem Wohnsitz der Zugang zur Beurkundungprüfung nicht unter Berufung auf § 1 Abs. 2 der obergerichtlichen Verordnung verweigert werden. bb) Die Prüfung muss aber wohl immer im direkten Zusammenhang mit der Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung gesehen werden. Die Materialien zum Beurkundungsgesetz geben keine Auskunft über den Sinn des Erfordernisses des fünfjährigen Wohnsitzes. Der Gedanke des Gesetzge- bers muss aber wohl dahin gegangen sein, dass die Ermächtigung zur öffent- lichen Beurkundung eine gewisse Vertrautheit mit den lokalen Verhältnissen (und namentlich mit dem kantonalen Recht) voraussetzt. Diese Vertrautheit wird beim Inhaber eines ausserkantonalen Patentes aufgrund des fünfjähri- gen Wohnsitzes im Kanton Zug vermutet. Der Erwerber des Zuger Patentes dagegen stellt diese Vertrautheit mit der Absolvierung der (das Beurkun- dungsrecht mitumfassenden) zugerischen Anwaltsprüfung und des vorange- henden, mindestens sechs Monate dauernden Praktikums im Kanton Zug unter Beweis. Diese Unterscheidung, die auf einer Gleichbewertung von fünf Jahren Wohnsitz mit der Ablegung der zugerischen Anwaltsprüfung beruht, erscheint indes nicht (mehr) vernünftig. Dies namentlich deshalb, weil gerade die Beurkundungsprüfung das für die Urkundsperson in erster Linie massgebliche kantonale Recht (Beurkundungsrecht und Zivilrecht) erfasst. Mithin verstösst auch das Erfordernis des fünfjährigen Wohnsitzes im Kanton Zug gemäss § 2 Abs. 3 BeurkG gegen den Grundsatz der Rechts- gleichheit, weshalb diese Bestimmung im konkreten Fall nicht anwendbar ist. (Obergericht, 18. Februar 1997, i.S. RA X.) 223
E. 2aa Nach BGE 119 Ia 128 verletzt ein Erlass dann den Grundsatz der Rechtsgleichheit, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein ver- nünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Wer sich als Inhaber eines ausserkantonalen Anwaltspatentes der Beur- kundungsprüfung unterziehen will, muss schon fünf Jahre Wohnsitz im Kanton Zug haben, während die gleiche Person für die Absolvierung der gesamten, das Beurkundungsrecht einschliessenden Anwaltsprüfung keinen Wohnsitz im Kanton Zug mehr benötigt (bzw. nach altem Recht nur einen Wohnsitz seit einem Jahr). Soweit es nur um das Recht geht, die Prüfung an sich zu absolvieren, ist ein vernünftiger Grund für die unterschiedliche Regelung nicht ersichtlich. Es könnte somit einem Bewerber mit ausserkan- tonalem Patent, aber fehlendem bzw. noch nicht fünf Jahre dauerndem Wohnsitz der Zugang zur Beurkundungprüfung nicht unter Berufung auf § 1 Abs. 2 der obergerichtlichen Verordnung verweigert werden.
E. 2bb Die Prüfung muss aber wohl immer im direkten Zusammenhang mit der Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung gesehen werden. Die Materialien zum Beurkundungsgesetz geben keine Auskunft über den Sinn des Erfordernisses des fünfjährigen Wohnsitzes. Der Gedanke des Gesetzge- bers muss aber wohl dahin gegangen sein, dass die Ermächtigung zur öffent- lichen Beurkundung eine gewisse Vertrautheit mit den lokalen Verhältnissen (und namentlich mit dem kantonalen Recht) voraussetzt. Diese Vertrautheit wird beim Inhaber eines ausserkantonalen Patentes aufgrund des fünfjähri- gen Wohnsitzes im Kanton Zug vermutet. Der Erwerber des Zuger Patentes dagegen stellt diese Vertrautheit mit der Absolvierung der (das Beurkun- dungsrecht mitumfassenden) zugerischen Anwaltsprüfung und des vorange- henden, mindestens sechs Monate dauernden Praktikums im Kanton Zug unter Beweis. Diese Unterscheidung, die auf einer Gleichbewertung von fünf Jahren Wohnsitz mit der Ablegung der zugerischen Anwaltsprüfung beruht, erscheint indes nicht (mehr) vernünftig. Dies namentlich deshalb, weil gerade die Beurkundungsprüfung das für die Urkundsperson in erster Linie massgebliche kantonale Recht (Beurkundungsrecht und Zivilrecht) erfasst. Mithin verstösst auch das Erfordernis des fünfjährigen Wohnsitzes im Kanton Zug gemäss § 2 Abs. 3 BeurkG gegen den Grundsatz der Rechts- gleichheit, weshalb diese Bestimmung im konkreten Fall nicht anwendbar ist. (Obergericht, 18. Februar 1997, i.S. RA X.) 223
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
sich schliesslich aus Art. 321 Ziff. 1 StGB sowie den Standesregeln des Advokatenvereins des Kantons Zug (Ziff. 10).
a) Als Servicegesellschaft beschäftigt sich die XY. Rechtsanwälte AG mit der Bereitstellung von Infrastrukturen für den Betrieb von Anwaltskanzleien sowie von Treuhand- und Revisionsunternehmen. In diesem Bereich änder- te sich nichts im Vergleich zur früheren Tätigkeit der D. AG. Dem Verwal- tungsrat der XY. Rechtsanwälte AG gehören zwei Exponenten der Anwalts- kanzlei XY. an, nämlich RA X. und RA Z.. Die übrigen Rechtsanwälte sind bis anhin offenbar nicht für die Aktiengesellschaft tätig geworden, sind jedoch nach eigener Darstellung massgeblich daran beteiligt. Alleine aus die- sen Tatsachen lässt sich nun eine Verletzung der anwaltlichen Berufspflich- ten noch nicht herleiten. Selbstverständlich ist es freischaffenden Anwälten grundsätzlich erlaubt, sich an Aktiengesellschaften zu beteiligen und Verwal- tungsratsmandate anzunehmen. Anhaltspunkte für eine Berufspflichtverlet- zung können sich hingegen aufgrund der Mandatsführung durch den Anwalt in einem konkreten Fall ergeben, insbesondere wenn dieser im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses Dritte vor Behörden oder Gerichten vertritt. Die Anwälte von XY. hielten indes in ihrer Stellungnahme sowie im Schrei- ben an den Advokatenverein fest, dass zwischen der Aktiengesellschaft und ihnen noch keine Anstellungsverträge bestehen würden; auch müsse derje- nige Teil ihrer Tätigkeit, der in der Rechtsform der AG ausgeübt werden solle, noch bestimmt werden. Diese Ausführungen legen den Schluss nahe, dass die Rechtsanwälte der Kanzlei XY. noch nicht spezifisch anwaltlich für Kunden der Aktiengesellschaft tätig geworden sind. Mangels Weisungen eines Arbeitgebers liefen sie somit bis anhin nicht Gefahr, sich einem Inter- essenskonflikt auszusetzen. Jedenfalls fehlen derzeit gegenteilige Anhalts- punkte. (Aufsichtskommission, Beschluss vom 12. November 1998, i.S. RAe der Kanzlei XY., bestätigt im Urteil vom 11. März 1999)
4. Beurkundungswesen § 2 Abs. 3 BeurkG; § 1 Abs. 2 Ziff. 2 der Verordnung über die Prüfung der Rechts- anwälte mit ausserkantonalem Patent für die Zulassung als Urkundsperso- nen im Kanton Zug; Art. 4 BV. – Das Erfordernis des ununterbrochenen Wohnsitzes im Kanton Zug seit mindestens 5 Jahren als Voraussetzung für die Zulassung ausserkantonaler Rechtsanwälte zur Beurkundungsprüfung ist verfassungswidrig. Sachverhalt: Rechtsanwalt X. verfügt über das Anwaltspatent des Kantons Y., wohnt seit rund zwei Jahren im Kanton Zug und ist hier als Rechtsanwalt in einem 221
Advokaturbüro tätig. Mit Eingabe vom 10. Dezember 1996 hat er beim Obergericht das Gesuch gestellt, er sei zur zugerischen Beurkundungsprü- fung zuzulassen. Aus den Erwägungen:
2. b) Nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen vom 3. Juni 1946 (BeurkG) wird die Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung und Beglaubigung an Rechts- anwälte mit ausserkantonalem Patent erteilt, wenn diese mindestens fünf Jahre ununterbrochenen Wohnsitz im Kanton Zug haben, sich über hinrei- chende praktische Befähigung zur Beurkundung ausweisen und der betref- fende Kanton Gegenrecht hält. Nach § 33 Abs. 3 BeurkG erlässt das Oberge- richt das Prüfungsreglement für die Prüfungen der Rechtsanwälte mit ausserkantonalem Patent. Gestützt auf diese Bestimmung hat das Oberge- richt in § 1 Abs. 1 Ziff. 2 seiner Verordnung über die Prüfung der Rechtsan- wälte mit ausserkantonalem Patent für die Zulassung als Urkundspersonen im Kanton Zug vom 16. Oktober 1951 bestimmt, dass Rechtsanwälte mit ausserkantonalem Patent, welche die Prüfung für die Zulassung als Urkundsperson im Kanton Zug ablegen wollen, seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen Wohnsitz im Kanton Zug haben müssen. Gesetz und Ver- ordnung machen somit bezüglich Wohnsitzdauer keinen Unterschied zwi- schen der Prüfungszulassung und der Ermächtigung zur öffentlichen Beur- kundung, obwohl diese grundsätzlich voneinander zu unterscheiden sind. Aufgrund der genannten Bestimmungen könnte RA X. zum heutigen Zeitpunkt nicht zur Beurkundungsprüfung zugelassen werden. Es stellt sich die Frage, ob diese Bestimmungen durch die Revision des Anwaltsrechts faktisch aufgehoben worden sind oder deren Anwendung gegen das verfas- sungsmässige Recht der Rechtsgleichheit verstossen.
c) Nach neuem Anwaltsgesetz braucht, wer zur Anwaltsprüfung zugelas- sen werden will, nicht mehr Wohnsitz im Kanton Zug zu haben. Nach altem Recht wurde demgegenüber noch ein Wohnsitz im Kanton Zug seit minde- stens einem Jahr vor der Anmeldung oder ein länger dauernder Wohnsitz im Kanton Zug in einer früheren Zeit verlangt (§ 1 Abs. 2 Ziff. 3 der Verord- nung des Obergerichtes über die Fähigkeitsprüfung für den Rechtsanwalts- beruf vom 12. Juni 1951). Diese Gesetzesänderung allein kann nicht dazu führen, dass das Erfordernis des fünfjährigen Wohnsitzes als verfassungswid- rig zu bezeichnen wäre, bestand doch diesbezüglich schon nach altem Recht eine Ungleichbehandlung: ein Jahr Wohnsitz im Kanton brauchte es für die Zulassung zur gesamten Anwaltsprüfung, fünf Jahre für die Zulassung zur Beurkundungsprüfung. Man kann sich aber fragen, ob nicht die unterschiedlichen Anforderungen in zeitlicher Hinsicht an sich gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit ver- stossen. 222
aa) Nach BGE 119 Ia 128 verletzt ein Erlass dann den Grundsatz der Rechtsgleichheit, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein ver- nünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Wer sich als Inhaber eines ausserkantonalen Anwaltspatentes der Beur- kundungsprüfung unterziehen will, muss schon fünf Jahre Wohnsitz im Kanton Zug haben, während die gleiche Person für die Absolvierung der gesamten, das Beurkundungsrecht einschliessenden Anwaltsprüfung keinen Wohnsitz im Kanton Zug mehr benötigt (bzw. nach altem Recht nur einen Wohnsitz seit einem Jahr). Soweit es nur um das Recht geht, die Prüfung an sich zu absolvieren, ist ein vernünftiger Grund für die unterschiedliche Regelung nicht ersichtlich. Es könnte somit einem Bewerber mit ausserkan- tonalem Patent, aber fehlendem bzw. noch nicht fünf Jahre dauerndem Wohnsitz der Zugang zur Beurkundungprüfung nicht unter Berufung auf § 1 Abs. 2 der obergerichtlichen Verordnung verweigert werden. bb) Die Prüfung muss aber wohl immer im direkten Zusammenhang mit der Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung gesehen werden. Die Materialien zum Beurkundungsgesetz geben keine Auskunft über den Sinn des Erfordernisses des fünfjährigen Wohnsitzes. Der Gedanke des Gesetzge- bers muss aber wohl dahin gegangen sein, dass die Ermächtigung zur öffent- lichen Beurkundung eine gewisse Vertrautheit mit den lokalen Verhältnissen (und namentlich mit dem kantonalen Recht) voraussetzt. Diese Vertrautheit wird beim Inhaber eines ausserkantonalen Patentes aufgrund des fünfjähri- gen Wohnsitzes im Kanton Zug vermutet. Der Erwerber des Zuger Patentes dagegen stellt diese Vertrautheit mit der Absolvierung der (das Beurkun- dungsrecht mitumfassenden) zugerischen Anwaltsprüfung und des vorange- henden, mindestens sechs Monate dauernden Praktikums im Kanton Zug unter Beweis. Diese Unterscheidung, die auf einer Gleichbewertung von fünf Jahren Wohnsitz mit der Ablegung der zugerischen Anwaltsprüfung beruht, erscheint indes nicht (mehr) vernünftig. Dies namentlich deshalb, weil gerade die Beurkundungsprüfung das für die Urkundsperson in erster Linie massgebliche kantonale Recht (Beurkundungsrecht und Zivilrecht) erfasst. Mithin verstösst auch das Erfordernis des fünfjährigen Wohnsitzes im Kanton Zug gemäss § 2 Abs. 3 BeurkG gegen den Grundsatz der Rechts- gleichheit, weshalb diese Bestimmung im konkreten Fall nicht anwendbar ist. (Obergericht, 18. Februar 1997, i.S. RA X.) 223