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OG 1996 022

Obergericht, Justizkommission — OG 1996 022

Zug OG ·Justizkommission · 1996-05-15 · Deutsch ZG

§ 80 Ziff. 2 StPO; § 15 Abs. 2 Ziff. 2 GOG. – Lehnt das Strafgericht ein Gesuch um Verschiebung einer Verhandlung ab, so steht dagegen weder die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung noch die allgemeine Aufsichtsbeschwerde offen.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Die zugerische Strafprozessordnung zählt die Verfügungen und Ent- scheide, gegen welche das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen werden kann, in § 80 Ziff. 1 bis 10 StPO einzeln auf. Diese Aufzählung ist abgesehen von der allgemeinen Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 15 Abs. 2 Ziff. 2 GOG – abschliessend. Prozessleitende Verfügungen des Strafgerichts wer- den in § 80 StPO nicht erwähnt und sind somit grundsätzlich bei der Justiz- kommission nicht anfechtbar. Zulässig – auch im Verfahren vor Strafgericht – ist hingegen die Be- schwerde wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege oder un- gebührlicher Behandlung durch den Richter oder gerichtliche Beamte (§ 80 Ziff. 2 StPO). Es handelt sich dabei um einen Spezialfall der im GOG ge- nannten allgemeinen Aufsichtsbeschwerde, und unter «Verweigerung der Rechtspflege» ist nach konstanter Praxis der Justizkommission die Verweige- rung der Anhandnahme oder der Fortführung eines Prozesses, also das Nichttätigwerden gerichtlicher Instanzen zu verstehen. Entscheide gerichtli- cher Instanzen können dagegen, selbst wenn sie unter Verletzung von Ver- fahrensvorschriften oder materiellrechtlicher Bestimmungen gefällt wurden, nicht unter Berufung auf diesen Beschwerdegrund gerügt werden, da die Rechtsverweigerungsbeschwerde des zugerischen Straf- und Zivilprozesses ihrer Natur nach nicht Kassationsbeschwerde, sondern Disziplinarbeschwer- de des Bürgers gegen säumige Justizorgane ist. § 80 Ziff. 2 StPO spricht denn auch nicht von Rechtsverweigerung überhaupt, sondern von Verweigerung der Rechtspflege (vgl. ROG 1973/1974, S. 74 mit Hinweisen). 105

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richterlichen Beweiswürdigung selbst dann kommen, wenn das Verhöramt die Prozessvoraussetzungen als erfüllt beurteilen und die Staatsanwaltschaft Anklage erheben würde. In solchen Fällen besteht kein Anlass, auch nicht zugunsten eines Antragstellers, die Beschwerdemöglichkeit vorzusehen, nur weil ihm im Falle einer Einstellung durch das Verhöramt dieses Rechtsmittel eingeräumt worden wäre. Im übrigen ist die Beschwerdeführerin auch nicht schlechter gestellt als im Falle einer Einstellung durch das Verhöramt. Denn entweder hätte die Justizkommission aufgrund der Liquidität des Untersu- chungsergebnisses die Einstellung bestätigt oder im Zweifelsfalle die Über- weisung veranlasst. Letzteres hätte zur alleinigen Beurteilung durch das Strafgericht geführt, dessen allfälliger Einstellungsbeschluss wiederum nicht mittels Beschwerde hätte angefochten werden können. Die fehlende Legitimation der Beschwerdeführerin ergibt sich damit ein- deutig aus den Gesetzesbestimmungen. Eine Lücke, die allenfalls durch den Richter zu füllen wäre, liegt offensichtlich nicht vor. Für einen Analogie- schluss besteht kein Raum. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetre- ten werden. (Justizkommission, 18. Mai 1995, i.S. D./M. und Staatsanwaltschaft) § 80 StPO; § 14 StPO. – Die Übermittlung der Akten an das Polizeirichteramt zur Beurteilung mit Strafbefehl kann nicht mit Beschwerde angefochten werden. Aus den Erwägungen:

1. § 80 Ziff. 1 bis 10 StPO zählt die Fälle, in denen die Beschwerde an die Justizkommission zulässig ist, einzeln auf. Diese Aufzählung ist abgesehen von der Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 15 Abs. 2 Ziff. 2 GOG – ab- schliessend (GVP 1987/88, S. 156). Die vorliegende Beschwerde richtet sich im Hauptantrag gegen die Anordnung des Verhöramtes, die Akten dem Poli- zeirichteramt zur Beurteilung mit Strafbefehl zu übermitteln. Das Verhör- amt stützt sich für diese Verfügung auf § 14 StPO. Dabei handelt es sich aber weder um eine Untersuchungshandlung i.S. von § 80 Ziff. 1 StPO noch um einen Überweisungsbeschluss i.S. von § 34 StPO, gegen welchen gemäss § 80 Ziff. 7 und § 36 StPO die Beschwerde zulässig wäre. Die Strafprozessord- nung sieht mithin gegen die blosse Übermittlung der Akten an das Polizei- richteramt zur Beurteilung der Sache im Strafbefehlsverfahren keine Be- schwerde vor. Das ist denn auch folgerichtig: Erachtet der Polizeirichter den Sachverhalt aufgrund der ihm übermittelten Akten nicht als hinreichend ge- klärt oder gelangt er zum Schluss, dass ein Verfahrenshindernis vorliege, kann er die Sache ohne weiteres an das Verhöramt zurückweisen, damit die- ses die Untersuchung entsprechend ergänze oder das Verfahren einstelle. Er- lässt der Polizeirichter hingegen einen Strafbefehl und wird gegen diesen Einsprache erhoben, wird das ordentliche Verfahren durchgeführt. Der Un- 104

tersuchungsrichter eröffnet sodann eine Strafuntersuchung bzw. setzt diese fort und schliesst sie entweder mit einer Überweisung an die Staatsanwalt- schaft oder einer Einstellungsverfügung ab (§ 23 Abs. 1 GOG). Durch die Übermittlung der Akten an das Polizeirichteramt zur Beurteilung mit Straf- befehl ist der Angeschuldigte nicht beschwert, weil er mittels begründeter Einsprache voraussetzungslos die Aufhebung eines allfälligen Strafbefehls verlangen und so die Fortsetzung der Untersuchung und die Überweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft erwirken kann. Gegen die Überwei- sungsverfügung ist dann die Beschwerde an die Justizkommission zulässig. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. (Justizkommission, 12. Mai 1995, i.S. S./Verhöramt) § 80 Ziff. 2 StPO; § 15 Abs. 2 Ziff. 2 GOG. – Lehnt das Strafgericht ein Gesuch um Verschiebung einer Verhandlung ab, so steht dagegen weder die Be- schwerde wegen Rechtsverweigerung noch die allgemeine Aufsichtsbe- schwerde offen. Aus den Erwägungen:

1. Die zugerische Strafprozessordnung zählt die Verfügungen und Ent- scheide, gegen welche das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen werden kann, in § 80 Ziff. 1 bis 10 StPO einzeln auf. Diese Aufzählung ist abgesehen von der allgemeinen Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 15 Abs. 2 Ziff. 2 GOG – abschliessend. Prozessleitende Verfügungen des Strafgerichts wer- den in § 80 StPO nicht erwähnt und sind somit grundsätzlich bei der Justiz- kommission nicht anfechtbar. Zulässig – auch im Verfahren vor Strafgericht – ist hingegen die Be- schwerde wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege oder un- gebührlicher Behandlung durch den Richter oder gerichtliche Beamte (§ 80 Ziff. 2 StPO). Es handelt sich dabei um einen Spezialfall der im GOG ge- nannten allgemeinen Aufsichtsbeschwerde, und unter «Verweigerung der Rechtspflege» ist nach konstanter Praxis der Justizkommission die Verweige- rung der Anhandnahme oder der Fortführung eines Prozesses, also das Nichttätigwerden gerichtlicher Instanzen zu verstehen. Entscheide gerichtli- cher Instanzen können dagegen, selbst wenn sie unter Verletzung von Ver- fahrensvorschriften oder materiellrechtlicher Bestimmungen gefällt wurden, nicht unter Berufung auf diesen Beschwerdegrund gerügt werden, da die Rechtsverweigerungsbeschwerde des zugerischen Straf- und Zivilprozesses ihrer Natur nach nicht Kassationsbeschwerde, sondern Disziplinarbeschwer- de des Bürgers gegen säumige Justizorgane ist. § 80 Ziff. 2 StPO spricht denn auch nicht von Rechtsverweigerung überhaupt, sondern von Verweigerung der Rechtspflege (vgl. ROG 1973/1974, S. 74 mit Hinweisen). 105