Art. 17 SchKG; Art. 316e SchKG. - Beschwerden gegen Liquidatoren sind mit Ausnahme der in Art. 316e Abs. 2 SchKG genannten Fälle direkt an die Aufsichtsbebörde und nicht an den Gläubigerausschuss zu richten. Nebst der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde kann bei der Verzögerung der Auszahlung eines rechtskräftig festgesetzten Treffnisses an die Grundpfandgläubiger auch direkt gegen die Nachlassmasse oder gegen die Liquidatoren Klage erhoben werden. Art. 13 SchKG; Art. 14 SchKG; Art. 316b Abs. 1 Ziff. 2 SchKG. Pflichtvergessene, unfähige und pflichtwidrig handelnde Liquidatoren unterstehen in analoger Anwendung von Art. 13 und 14 SchKG der Disziplinargewalt der Aufsichtsbehörde. Frage offengelassen, wer bei einer disziplinarischen Absetzung eines Liquidators einen Ersatzliquidator einsetzt.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 316e Abs. 2 SchKG unterstehen die Liquidatoren der Auf- sicht und Kontrolle des Gläubigerausschusses. Nach Abs. 2 dieser Bestim- mung kann gegen die Anordnungen der Liquidatoren über die Verwertung der Aktiven binnen zehn Tagen seit Kenntnisnahme beim Gläubigeraus- schuss Einsprache erhoben und gegen die bezüglichen Verfügungen des Gläubigerausschusses bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann direkt bei der Auf- sichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Peter Ludwig, Der Nachlassver- trag mit Vermögensabtretung, Diss. Bern 1970, S. 56). Im übrigen ist sich die Doktrin und Praxis einig, dass diejenigen Verfügungen der Liquidatoren, die nicht unter Art. 316e Abs. 2 SchKG subsumiert werden können und gegen die auch nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, eine direkte Beschwer- de i.S. von Art. 17–19 SchKG an die Aufsichtsbehörden möglich ist (Ludwig, a.a.O., S. 58 f.). Im vorliegenden Fall wird eine Verzögerung der Auszahlung durch die Liquidatorin gerügt, mithin eine eigentliche Rechtsverzögerung geltend ge- macht. Die direkte Beschwerde an die Aufsichtsbehörde ist daher zulässig. Die Frage der Auszahlung eines rechtskräftig festgesetzten Treffnisses an die Grundpfandgläubigerin fällt aber auch nicht in den Anwendungsbereich von Art. 316e Abs. 2 SchKG, weshalb die vorliegende Beschwerde auch unter diesem Gesichtspunkt direkt an die Aufsichtsbehörde gerichtet werden kann. Daran ändert auch nichts, dass die Auszahlung wohl auch auf dem Klageweg, sei es direkt gegen die Nachlassmasse oder aufgrund der vermö- gensrechtlichen Verantwortlichkeit der Liquidatorin gegen diese selbst, gel- 81
tend gemacht werden kann. Die beiden Rechtsbehelfe sind diesbezüglich voneinander unabhängig und können alternativ oder kumulativ ergriffen werden. ...
E. 3 Mit der Feststellung allein, dass eine Rechtsverzögerung eingetreten ist und Pflichtverletzungen der Nachlassliquidatorin vorliegen, kann und darf sich die Aufsichtsbehörde nicht zufrieden geben. Grundsätzlich wäre die Liquidatorin jedenfalls anzuweisen, die Auszahlung sofort vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin hat nun aber selber erklärt, dass sie zur Zeit ausser- stande sei, die Auszahlung vorzunehmen, da sie nicht über die notwendigen Mittel verfügt. Eine solche Anweisung wäre daher sinn- und zwecklos, Sodann hat die Beschwerdegegnerin das Liquidationsmandat niedergelegt. Ob dies zur Folge hat, dass die Liquidatorin ab diesem Zeitpunkt von ihrem Mandat befreit ist, oder ob diese Wirkung erst mit der Entlassung durch die Aufsichtsbehörde, den Gläubigerausschuss oder die Gläubigerversammlung eintritt, mag dahingestellt bleiben. Die Liquidatorin ist nämlich nach der gegebenen Sachlage ohnehin disziplinarisch abzusetzen. Pflichtvergessene, unfähige und pflichtwidrig handelnde Liquidatoren unterstehen in analoger Anwendung von Art. 13 und 14 SchKG der Disziplinargewalt der Aufsichts- behörde und müssen von dieser jederzeit abgesetzt und ersetzt sowie – in maiore minus – gerügt und gebüsst werden können (Ludwig, a.a.O., S. 60 ff. mit Hinweisen). Das Verhalten der Beschwerdegegnerin bzw. ihres Ge- schäftsführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren und die offensichtli- chen groben Pflichtverletzungen lassen aber eine mildere Disziplinarmass- nahme als die Amtsentsetzung gemäss Art. 14 Ziff. 4 SchKG nicht zu.
E. 4 Aufgrund des Gesagten erhellt, dass die Rechtsverzögerungsbeschwer- de begründet und mithin gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin als Li- quidatorin in der Nachlassliquidation R. abzusetzen ist. Damit erhebt sich die Frage, ob und durch wen ein neuer Liquidator ein- zusetzen ist. Wahlorgan des Liquidators ist die Gläubigerversammlung (Art. 316 b Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Folgerichtig wäre daher grundsätzlich auch die Gläubigerversammlung zur Vornahme der Wahl eines Ersatzliquidators pri- mär zuständig. Eine solche ist allerdings nach Bestätigung des Nachlassver- trages vom Gesetz nicht mehr ausdrücklich vorgesehen. Das einzige hand- lungsfähige Organ nach Wegfall des Liquidators ist der Gläubigerausschuss. Konsequenterweise hat deshalb dieser in erster Linie die notwendigen Schritte zu ergreifen, um die Weiterabwicklung der Liquidation sicherzustel- len. Naheliegend erscheint zunächst, dass der Gläubigerausschuss eine wei- tere Gläubigerversammlung mit dem Traktandum der Wahl eines neuen Li- quidators einzuberufen hat, wie dies analog auch im Konkurs gestützt auf Art. 253 Abs. 2 SchKG möglich ist (vgl. Ludwig, a.a.O., S. 61). Ob bei einer disziplinarischen Abberufung des Liquidators durch die Aufsichtsbehörde 82
letztere auch selber in eigener Kompetenz einen neuen Liquidator bestim- men könnte, wie dies von Ludwig (a.a.O., S. 61) vertreten wird, erscheint da- gegen fraglich. Näher läge auch hier, dass die Aufsichtsbehörde den Gläubi- gerausschuss mit der Einberufung einer Gläubigerversammlung beauftragen würde und diese eine allfällige Neuwahl vornähme. Die Frage kann aber im heutigen Zeitpunkt offenbleiben. Nachdem nämlich der Gläubigerausschuss beschlossen hat, in Anbetracht der offenbar zahlungsunfähigen Liquida- tionsmasse die sofortige Konkurseröffnung zu beantragen, erübrigt sich die Einsetzung eines neuen Liquidators, sofern der Konkurs tatsächlich eröffnet wird. In diesem Falle wird das Konkursamt bzw. eine allenfalls gewählte Konkursverwaltung die Liquidation durchzuführen haben. Sollte der Kon- kurs indes nicht eröffnet werden, wäre dannzumal neu über die Frage der Einsetzung eines Liquidators zu befinden. (Justizkommission, 19. April 1996, i.S. S. / C. AG) Art. 46 Abs. 2 SchKG; Art. 53 SchgKG; Art. 166 ff. SchKG. Verändert eine Aktien- gesellschaft während laufender Betreibung ihren Sitz, so ist für das Datum der Sitzverlegung nicht die Publikation im Schweizerischen Handelsamts- blatt massgebend, sondern die Einschreibung der Anmeldung im Tagebuch des Handelsregisters. Erfolgt die Sitzverlegung erst nach Zustellung der Konkursandrohung, so ist der Konkursrichter am früheren Sitz zur Behand- lung des Konkursbegehrens eines Gläubigers zuständig. Aus den Erwägungen:
1. a) Über die örtliche Zuständigkeit des Konkursgerichtes enthält das SchKG keine ausdrückliche Regelung. Sie ergibt sich aber aus den allgemei- nen Vorschriften über den Betreibungsort, da es sich bei der Konkurseröff- nung um einen eigentlichen Bestandteil der Zwangsvollstreckung handelt (Werner Baumann, Die Konkurseröffnung nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Diss. Zürich 1979, S. 62 mit Hinweisen). Gemäss Art. 46 Abs. 2 SchKG sind die im Handelsregister eingetragenen ju- ristischen Personen und Gesellschaften an ihrem Sitze zu betreiben. Verän- dert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekün- digt oder nachdem ihm die Konkursandrohung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt (Art. 53 SchKG). Diese Be- stimmung gilt auch analog für die Sitzverlegung einer juristischen Person. Dabei ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die Verlegung des Sitzes im Laufe einer Betreibung vor oder nach dem massgebenden Zeitpunkt geschehen ist (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, Zürich 1984, § 11 Rz 8 mit Hinweis auf BGE 80 III 99 ff.). Die Bezeichnung des Sitzes der Aktiengesellschaft ist notwendiger Be- standteil der Statuten (Art. 626 Ziff. 1 OR), der zwingend in das Handelsregi- 83
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
III. Schuldbetreibung und Konkurs Art. 17 SchKG; Art. 316e SchKG. - Beschwerden gegen Liquidatoren sind mit Ausnahme der in Art. 316e Abs. 2 SchKG genannten Fälle direkt an die Aufsichtsbebörde und nicht an den Gläubigerausschuss zu richten. Nebst der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde kann bei der Verzögerung der Aus- zahlung eines rechtskräftig festgesetzten Treffnisses an die Grundpfand- gläubiger auch direkt gegen die Nachlassmasse oder gegen die Liquidatoren Klage erhoben werden. Art. 13 SchKG; Art. 14 SchKG; Art. 316b Abs. 1 Ziff. 2 SchKG. Pflichtvergessene, unfähige und pflichtwidrig handelnde Liquidatoren unterstehen in analoger Anwendung von Art. 13 und 14 SchKG der Disziplinargewalt der Aufsichts- behörde. Frage offengelassen, wer bei einer disziplinarischen Absetzung eines Liquidators einen Ersatzliquidator einsetzt. Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 316e Abs. 2 SchKG unterstehen die Liquidatoren der Auf- sicht und Kontrolle des Gläubigerausschusses. Nach Abs. 2 dieser Bestim- mung kann gegen die Anordnungen der Liquidatoren über die Verwertung der Aktiven binnen zehn Tagen seit Kenntnisnahme beim Gläubigeraus- schuss Einsprache erhoben und gegen die bezüglichen Verfügungen des Gläubigerausschusses bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann direkt bei der Auf- sichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Peter Ludwig, Der Nachlassver- trag mit Vermögensabtretung, Diss. Bern 1970, S. 56). Im übrigen ist sich die Doktrin und Praxis einig, dass diejenigen Verfügungen der Liquidatoren, die nicht unter Art. 316e Abs. 2 SchKG subsumiert werden können und gegen die auch nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, eine direkte Beschwer- de i.S. von Art. 17–19 SchKG an die Aufsichtsbehörden möglich ist (Ludwig, a.a.O., S. 58 f.). Im vorliegenden Fall wird eine Verzögerung der Auszahlung durch die Liquidatorin gerügt, mithin eine eigentliche Rechtsverzögerung geltend ge- macht. Die direkte Beschwerde an die Aufsichtsbehörde ist daher zulässig. Die Frage der Auszahlung eines rechtskräftig festgesetzten Treffnisses an die Grundpfandgläubigerin fällt aber auch nicht in den Anwendungsbereich von Art. 316e Abs. 2 SchKG, weshalb die vorliegende Beschwerde auch unter diesem Gesichtspunkt direkt an die Aufsichtsbehörde gerichtet werden kann. Daran ändert auch nichts, dass die Auszahlung wohl auch auf dem Klageweg, sei es direkt gegen die Nachlassmasse oder aufgrund der vermö- gensrechtlichen Verantwortlichkeit der Liquidatorin gegen diese selbst, gel- 81
tend gemacht werden kann. Die beiden Rechtsbehelfe sind diesbezüglich voneinander unabhängig und können alternativ oder kumulativ ergriffen werden. ...
3. Mit der Feststellung allein, dass eine Rechtsverzögerung eingetreten ist und Pflichtverletzungen der Nachlassliquidatorin vorliegen, kann und darf sich die Aufsichtsbehörde nicht zufrieden geben. Grundsätzlich wäre die Liquidatorin jedenfalls anzuweisen, die Auszahlung sofort vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin hat nun aber selber erklärt, dass sie zur Zeit ausser- stande sei, die Auszahlung vorzunehmen, da sie nicht über die notwendigen Mittel verfügt. Eine solche Anweisung wäre daher sinn- und zwecklos, Sodann hat die Beschwerdegegnerin das Liquidationsmandat niedergelegt. Ob dies zur Folge hat, dass die Liquidatorin ab diesem Zeitpunkt von ihrem Mandat befreit ist, oder ob diese Wirkung erst mit der Entlassung durch die Aufsichtsbehörde, den Gläubigerausschuss oder die Gläubigerversammlung eintritt, mag dahingestellt bleiben. Die Liquidatorin ist nämlich nach der gegebenen Sachlage ohnehin disziplinarisch abzusetzen. Pflichtvergessene, unfähige und pflichtwidrig handelnde Liquidatoren unterstehen in analoger Anwendung von Art. 13 und 14 SchKG der Disziplinargewalt der Aufsichts- behörde und müssen von dieser jederzeit abgesetzt und ersetzt sowie – in maiore minus – gerügt und gebüsst werden können (Ludwig, a.a.O., S. 60 ff. mit Hinweisen). Das Verhalten der Beschwerdegegnerin bzw. ihres Ge- schäftsführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren und die offensichtli- chen groben Pflichtverletzungen lassen aber eine mildere Disziplinarmass- nahme als die Amtsentsetzung gemäss Art. 14 Ziff. 4 SchKG nicht zu.
4. Aufgrund des Gesagten erhellt, dass die Rechtsverzögerungsbeschwer- de begründet und mithin gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin als Li- quidatorin in der Nachlassliquidation R. abzusetzen ist. Damit erhebt sich die Frage, ob und durch wen ein neuer Liquidator ein- zusetzen ist. Wahlorgan des Liquidators ist die Gläubigerversammlung (Art. 316 b Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Folgerichtig wäre daher grundsätzlich auch die Gläubigerversammlung zur Vornahme der Wahl eines Ersatzliquidators pri- mär zuständig. Eine solche ist allerdings nach Bestätigung des Nachlassver- trages vom Gesetz nicht mehr ausdrücklich vorgesehen. Das einzige hand- lungsfähige Organ nach Wegfall des Liquidators ist der Gläubigerausschuss. Konsequenterweise hat deshalb dieser in erster Linie die notwendigen Schritte zu ergreifen, um die Weiterabwicklung der Liquidation sicherzustel- len. Naheliegend erscheint zunächst, dass der Gläubigerausschuss eine wei- tere Gläubigerversammlung mit dem Traktandum der Wahl eines neuen Li- quidators einzuberufen hat, wie dies analog auch im Konkurs gestützt auf Art. 253 Abs. 2 SchKG möglich ist (vgl. Ludwig, a.a.O., S. 61). Ob bei einer disziplinarischen Abberufung des Liquidators durch die Aufsichtsbehörde 82
letztere auch selber in eigener Kompetenz einen neuen Liquidator bestim- men könnte, wie dies von Ludwig (a.a.O., S. 61) vertreten wird, erscheint da- gegen fraglich. Näher läge auch hier, dass die Aufsichtsbehörde den Gläubi- gerausschuss mit der Einberufung einer Gläubigerversammlung beauftragen würde und diese eine allfällige Neuwahl vornähme. Die Frage kann aber im heutigen Zeitpunkt offenbleiben. Nachdem nämlich der Gläubigerausschuss beschlossen hat, in Anbetracht der offenbar zahlungsunfähigen Liquida- tionsmasse die sofortige Konkurseröffnung zu beantragen, erübrigt sich die Einsetzung eines neuen Liquidators, sofern der Konkurs tatsächlich eröffnet wird. In diesem Falle wird das Konkursamt bzw. eine allenfalls gewählte Konkursverwaltung die Liquidation durchzuführen haben. Sollte der Kon- kurs indes nicht eröffnet werden, wäre dannzumal neu über die Frage der Einsetzung eines Liquidators zu befinden. (Justizkommission, 19. April 1996, i.S. S. / C. AG) Art. 46 Abs. 2 SchKG; Art. 53 SchgKG; Art. 166 ff. SchKG. Verändert eine Aktien- gesellschaft während laufender Betreibung ihren Sitz, so ist für das Datum der Sitzverlegung nicht die Publikation im Schweizerischen Handelsamts- blatt massgebend, sondern die Einschreibung der Anmeldung im Tagebuch des Handelsregisters. Erfolgt die Sitzverlegung erst nach Zustellung der Konkursandrohung, so ist der Konkursrichter am früheren Sitz zur Behand- lung des Konkursbegehrens eines Gläubigers zuständig. Aus den Erwägungen:
1. a) Über die örtliche Zuständigkeit des Konkursgerichtes enthält das SchKG keine ausdrückliche Regelung. Sie ergibt sich aber aus den allgemei- nen Vorschriften über den Betreibungsort, da es sich bei der Konkurseröff- nung um einen eigentlichen Bestandteil der Zwangsvollstreckung handelt (Werner Baumann, Die Konkurseröffnung nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Diss. Zürich 1979, S. 62 mit Hinweisen). Gemäss Art. 46 Abs. 2 SchKG sind die im Handelsregister eingetragenen ju- ristischen Personen und Gesellschaften an ihrem Sitze zu betreiben. Verän- dert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekün- digt oder nachdem ihm die Konkursandrohung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt (Art. 53 SchKG). Diese Be- stimmung gilt auch analog für die Sitzverlegung einer juristischen Person. Dabei ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die Verlegung des Sitzes im Laufe einer Betreibung vor oder nach dem massgebenden Zeitpunkt geschehen ist (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, Zürich 1984, § 11 Rz 8 mit Hinweis auf BGE 80 III 99 ff.). Die Bezeichnung des Sitzes der Aktiengesellschaft ist notwendiger Be- standteil der Statuten (Art. 626 Ziff. 1 OR), der zwingend in das Handelsregi- 83