opencaselaw.ch

OG 1995 032

Obergericht, Justizkommission — OG 1995 032

Zug OG ·Justizkommission · 1995-12-29 · Deutsch ZG

§ 81 Abs. 1 StPO. – Das zur Beschwerdeführung nach dieser Bestimmung vorausgesetzte Interesse muss ein unmittelbares und ein rechtliches sein. Der Gläubiger, dessen Forderungen nicht mehr bezahlt werden, weil die Konten des Schuldners vom Verhöramt gesperrt worden sind, ist zur Beschwerdeführung gegen die verfügte Kontensperre nicht legitmiert, da er lediglich ein tatsächliches Interesse aufweist.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien von der gegenüber der C. AG angeordneten Kontensperre sowohl direkt als auch indirekt – und nachhaltig – betroffen: Direkt, indem die Beschwerdeführerin die ihr zuste- henden Einnahmen nicht erhalte und ihr daher ihre Lebensader zugedreht werde, indirekt, indem die Kunden der Beschwerdeführerin ihre Gelder nicht ausbezahlt erhielten, und in der Person des Beschwerdeführers als Hauptaktionär und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, indem ihm das von ihm aufgebaute Geschäft bzw. seine Existenzgrundlage zerstört werde.

b) Nach der Rechtsprechung der Justizkommission muss das gemäss § 81 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeführung vorausgesetzte Interesse ein unmittel- bares, rechtliches sein; ein lediglich tatsächliches Interesse genügt nicht. Mit Verfügungen vom 10. Juli 1995 sperrte das Verhöramt des Kantons Zug die Konten der C. AG. Da es sich bei den fraglichen Konten unbestrittenermas- sen um solche der C. AG handelt, ist die Beschwerdeführerin als Vertrags- partnerin der C. AG, an die sie Kundengelder weitergeleitet hat, durch die von der Untersuchungsbehörde angeordnete Sperre nur mittelbar betroffen. Ihr Interesse besteht darin, von der C. AG die ihr zustehenden Zahlungen erwirken zu können. Darin liegt aber ein bloss tatsächliches, wirtschaftliches Interesse (vgl. BGE 118 Ia 230, 117 Ia 93, 304; 112 Ia 177 und 110 I 74). Ana- loges gilt für das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interesse. Dieses besteht nach eigenen Angaben darin, dass er als Hauptaktionär und Geschäftsführer der M. AG verhindern will, dass das von ihm aufgebaute Geschäft bzw. seine Existenzgrundlage zerstört werde. Auch dieses Interesse ist wirtschaftlicher Natur, weshalb auch ihm das Beschwerderecht nicht zu- steht. Auf die Beschwerde, mit welcher die Aufhebung der Kontensperre ge- genüber der C. AG verlangt wird, kann daher nicht eingetreten werden.

E. 1a Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien von der gegenüber der C. AG angeordneten Kontensperre sowohl direkt als auch indirekt – und nachhaltig – betroffen: Direkt, indem die Beschwerdeführerin die ihr zuste- henden Einnahmen nicht erhalte und ihr daher ihre Lebensader zugedreht werde, indirekt, indem die Kunden der Beschwerdeführerin ihre Gelder nicht ausbezahlt erhielten, und in der Person des Beschwerdeführers als Hauptaktionär und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, indem ihm das von ihm aufgebaute Geschäft bzw. seine Existenzgrundlage zerstört werde.

E. 1b Nach der Rechtsprechung der Justizkommission muss das gemäss § 81 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeführung vorausgesetzte Interesse ein unmittel- bares, rechtliches sein; ein lediglich tatsächliches Interesse genügt nicht. Mit Verfügungen vom 10. Juli 1995 sperrte das Verhöramt des Kantons Zug die Konten der C. AG. Da es sich bei den fraglichen Konten unbestrittenermas- sen um solche der C. AG handelt, ist die Beschwerdeführerin als Vertrags- partnerin der C. AG, an die sie Kundengelder weitergeleitet hat, durch die von der Untersuchungsbehörde angeordnete Sperre nur mittelbar betroffen. Ihr Interesse besteht darin, von der C. AG die ihr zustehenden Zahlungen erwirken zu können. Darin liegt aber ein bloss tatsächliches, wirtschaftliches Interesse (vgl. BGE 118 Ia 230, 117 Ia 93, 304; 112 Ia 177 und 110 I 74). Ana- loges gilt für das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interesse. Dieses besteht nach eigenen Angaben darin, dass er als Hauptaktionär und Geschäftsführer der M. AG verhindern will, dass das von ihm aufgebaute Geschäft bzw. seine Existenzgrundlage zerstört werde. Auch dieses Interesse ist wirtschaftlicher Natur, weshalb auch ihm das Beschwerderecht nicht zu- steht. Auf die Beschwerde, mit welcher die Aufhebung der Kontensperre ge- genüber der C. AG verlangt wird, kann daher nicht eingetreten werden.

E. 2 Unbehelflich ist auch der Einwand der Beschwerdeführer, das Nichtein- treten des Verhörrichters stelle letztlich eine Rechtsverweigerung dar. Auf die Beschwerde wäre wegen des fehlenden rechtlichen Interesses i.S. von 107

§ 81 Abs. 1 StPO selbst dann nicht einzutreten, wenn das Verhöramt auf die Gesuche der Beschwerdeführer eingetreten wäre und den Antrag abgewie- sen hätte. Fehlt das erforderliche rechtliche Interesse, besteht auch kein Raum für die Geltendmachung einer Rechtsverweigerung. (Justizkommission, 29. Dezember 1995, i.S. M. AG und A. / C. AG) § 82 Abs. 1 StPO. – Wird dem Angeschuldigten die Untersuchungshaft mündlich eröffnet, so hat er eine allfällige Beschwerde dagegen sogleich anzumelden. Aus den Erwägungen:

1. b) Nach § 82 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde binnen zehn Tagen von der schriftlichen Mitteilung an oder, wenn eine solche nicht stattfindet, so- fort nach der mündlichen Eröffnung anzumelden und binnen zehn Tagen seit der Anmeldung der Justizkommission schriftlich und im Doppel, unter Beifügung der angefochtenen Verfügung und der darauf bezüglichen Belege einzureichen und zu begründen. Wie sich dem Einvernahmeprotokoll vom 11. Juni 1995 entnehmen lässt, wurde der Beschwerdeführer vom Verhörrichter ausdrücklich auf die Be- schwerdemöglichkeit im Sinne von § 82 Abs. 1 StPO aufmerksam gemacht, und der Beschwerdeführer hat seinerseits bestätigt, von der vorliegenden mündlichen Hafteröffnung, insbesondere der Rechtsmittelbelehrung, eine Kopie erhalten zu haben. Die Rechtsmittelbelehrung beschränkte sich nicht nur auf den Hinweis, innert zehn Tagen Beschwerde erheben zu können, sondern der Beschwerdeführer nahm zur Kenntnis, dass es sich im Rahmen der Einvernahme um eine mündliche Hafteröffnung handelte und eine all- fällige Beschwerde sofort anzumelden war. Dies hat er offensichtlich nicht getan, weshalb auf die nachträgliche Beschwerde vom 14. Juni 1995 nicht eingetreten werden kann. Die sofortige Anmeldung ist Gültigkeitserforder- nis (zum gleichlautenden § 210 Abs. 1 ZPO vgl. Heinrich Baumgartner, Die Rechtsmittel des zugerischen Zivilprozessrechts, Diss. Zürich 1949, S. 59). Dieses gesetzliche Gültigkeitserfordernis der sofortigen Anmeldung einer Beschwerde gegen die mündliche Hafteröffnung erscheint gerade im Haft- recht insofern unbedenklich, als der Inhaftierte ohnehin jederzeit beim Ver- höramt ein Haftentlassunsgesuch stellen kann; im Falle einer ablehnenden Verfügung steht ihm die Beschwerde an die Justizkommission wiederum of- fen. In seinem Schreiben vom 14. Juni 1995 verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss die Haftentlassung. Kann dieses Schreiben nicht als Beschwerde entgegengenommen werden, so ist es von Amtes wegen an den Verhörrich- ter zur Behandlung als Haftentlassungsgesuch weiterzuleiten. (Justizkommission, 22. Juni 1995, i.S. I./Verhöramt) 108

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aufgrund dieser Regelung kann die Weigerung des Strafgerichts, den Verhandlungstermin vom 31. Mai 1996 auf einen späteren Zeitpunkt zu ver- schieben, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als Rechts- verweigerung im Sinne von § 80 Ziff. 2 StPO bezeichnet werden. Der Be- schwerdeführer rügt nicht die Untätigkeit des Strafgerichts, sondern macht eine Missachtung gesetzlicher Verfahrensvorschriften als formelle Rechtsver- weigerung geltend. Er führt aus, die Verteidigung habe die umfangreichen Gerichtsakten zu spät erhalten, um sich seriös vorbereiten und die notwen- digen Instruktionen einholen zu können; durch das Festhalten der Vorin- stanz am Verhandlungstermin ergebe sich eine massive Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte. Seine Beschwerde kann sich demnach nicht auf § 80 Ziff. 2 StPO stützen. Da der geltend gemachte Beschwerdegrund auch keine der übrigen in § 80 StPO genannten Voraussetzungen erfüllt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2. Festzuhalten bleibt, dass die Beschwerde vom 10. Mai 1996 auch nicht als allgemeine Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 15 Abs. 2 Ziff. 2 GOG entgegengenommen werden kann. Gegenstand einer solchen Beschwerde können nur Akte der Justizverwaltung sein. Als Rechtsmittel gegen Ent- scheidungen des Richters bleibt die Aufsichtsbeschwerde hingegen ausge- schlossen (vgl. Hauser/Hauser, Erläuterungen zum GVG des Kantons Zürich, Zürich 1978, S. 469). Zöge man den Anwendungsbereich der Auf- sichtsbeschwerde weiter, verstiesse man gegen den Grundsatz, dass die unte- ren Gerichtsstellen von vorgesetzten Behörden in der Rechtsprechung unab- hängig sind und von diesen keine Rechtsbelehrungen anzunehmen haben (§ 50 GOG). (Justizkommission, 15. Mai 1996, i.S. H./Strafgericht) § 81 Abs. 1 StPO. – Das zur Beschwerdeführung nach dieser Bestimmung voraus- gesetzte Interesse muss ein unmittelbares und ein rechtliches sein. Der Gläubiger, dessen Forderungen nicht mehr bezahlt werden, weil die Konten des Schuldners vom Verhöramt gesperrt worden sind, ist zur Beschwerdefüh- rung gegen die verfügte Kontensperre nicht legitmiert, da er lediglich ein tat- sächliches Interesse aufweist. Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): Die M. AG ist eine im Devisenhandel tätige Gesellschaft, die Geldan- lagen von Kunden entgegennimmt und für diese Devisenspekulationsge- schäfte über einen «Broker» oder eine Bank abwickelt. Die C. AG ist für die M. AG als «Broker» tätig. Aufgrund einer Strafklage eröffnete das Verhör- amt des Kantons Zug gegen die verantwortlichen Organe der M. AG, darun- 106

ter A., eine Strafuntersuchung, die im weiteren Verlauf auf die Organe der C. AG ausgedehnt worden ist. Im Laufe der Untersuchung sperrte das Ver- höramt die Post- und Bankkonti der C. AG. In der Folge verlangten A. und die M. AG vom Verhöramt, die bei der C. AG verfügte Kontensperre sei insoweit aufzuheben, dass fällige Auszahlun- gen an Kunden der M. AG und monatliche Akontozahlungen von Fr. 120000.– an die M. AG selbst geleistet werden könnten. Das Verhöramt trat auf diesen Antrag nicht ein, da er nicht das Verfahren A./M. AG betreffe. Dagegen liessen A. und die M. AG bei der Justizkommission des Oberge- richts Beschwerde führen. Aus den Erwägungen:

1. a) Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien von der gegenüber der C. AG angeordneten Kontensperre sowohl direkt als auch indirekt – und nachhaltig – betroffen: Direkt, indem die Beschwerdeführerin die ihr zuste- henden Einnahmen nicht erhalte und ihr daher ihre Lebensader zugedreht werde, indirekt, indem die Kunden der Beschwerdeführerin ihre Gelder nicht ausbezahlt erhielten, und in der Person des Beschwerdeführers als Hauptaktionär und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, indem ihm das von ihm aufgebaute Geschäft bzw. seine Existenzgrundlage zerstört werde.

b) Nach der Rechtsprechung der Justizkommission muss das gemäss § 81 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeführung vorausgesetzte Interesse ein unmittel- bares, rechtliches sein; ein lediglich tatsächliches Interesse genügt nicht. Mit Verfügungen vom 10. Juli 1995 sperrte das Verhöramt des Kantons Zug die Konten der C. AG. Da es sich bei den fraglichen Konten unbestrittenermas- sen um solche der C. AG handelt, ist die Beschwerdeführerin als Vertrags- partnerin der C. AG, an die sie Kundengelder weitergeleitet hat, durch die von der Untersuchungsbehörde angeordnete Sperre nur mittelbar betroffen. Ihr Interesse besteht darin, von der C. AG die ihr zustehenden Zahlungen erwirken zu können. Darin liegt aber ein bloss tatsächliches, wirtschaftliches Interesse (vgl. BGE 118 Ia 230, 117 Ia 93, 304; 112 Ia 177 und 110 I 74). Ana- loges gilt für das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interesse. Dieses besteht nach eigenen Angaben darin, dass er als Hauptaktionär und Geschäftsführer der M. AG verhindern will, dass das von ihm aufgebaute Geschäft bzw. seine Existenzgrundlage zerstört werde. Auch dieses Interesse ist wirtschaftlicher Natur, weshalb auch ihm das Beschwerderecht nicht zu- steht. Auf die Beschwerde, mit welcher die Aufhebung der Kontensperre ge- genüber der C. AG verlangt wird, kann daher nicht eingetreten werden.

2. Unbehelflich ist auch der Einwand der Beschwerdeführer, das Nichtein- treten des Verhörrichters stelle letztlich eine Rechtsverweigerung dar. Auf die Beschwerde wäre wegen des fehlenden rechtlichen Interesses i.S. von 107

§ 81 Abs. 1 StPO selbst dann nicht einzutreten, wenn das Verhöramt auf die Gesuche der Beschwerdeführer eingetreten wäre und den Antrag abgewie- sen hätte. Fehlt das erforderliche rechtliche Interesse, besteht auch kein Raum für die Geltendmachung einer Rechtsverweigerung. (Justizkommission, 29. Dezember 1995, i.S. M. AG und A. / C. AG) § 82 Abs. 1 StPO. – Wird dem Angeschuldigten die Untersuchungshaft mündlich eröffnet, so hat er eine allfällige Beschwerde dagegen sogleich anzumelden. Aus den Erwägungen:

1. b) Nach § 82 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde binnen zehn Tagen von der schriftlichen Mitteilung an oder, wenn eine solche nicht stattfindet, so- fort nach der mündlichen Eröffnung anzumelden und binnen zehn Tagen seit der Anmeldung der Justizkommission schriftlich und im Doppel, unter Beifügung der angefochtenen Verfügung und der darauf bezüglichen Belege einzureichen und zu begründen. Wie sich dem Einvernahmeprotokoll vom 11. Juni 1995 entnehmen lässt, wurde der Beschwerdeführer vom Verhörrichter ausdrücklich auf die Be- schwerdemöglichkeit im Sinne von § 82 Abs. 1 StPO aufmerksam gemacht, und der Beschwerdeführer hat seinerseits bestätigt, von der vorliegenden mündlichen Hafteröffnung, insbesondere der Rechtsmittelbelehrung, eine Kopie erhalten zu haben. Die Rechtsmittelbelehrung beschränkte sich nicht nur auf den Hinweis, innert zehn Tagen Beschwerde erheben zu können, sondern der Beschwerdeführer nahm zur Kenntnis, dass es sich im Rahmen der Einvernahme um eine mündliche Hafteröffnung handelte und eine all- fällige Beschwerde sofort anzumelden war. Dies hat er offensichtlich nicht getan, weshalb auf die nachträgliche Beschwerde vom 14. Juni 1995 nicht eingetreten werden kann. Die sofortige Anmeldung ist Gültigkeitserforder- nis (zum gleichlautenden § 210 Abs. 1 ZPO vgl. Heinrich Baumgartner, Die Rechtsmittel des zugerischen Zivilprozessrechts, Diss. Zürich 1949, S. 59). Dieses gesetzliche Gültigkeitserfordernis der sofortigen Anmeldung einer Beschwerde gegen die mündliche Hafteröffnung erscheint gerade im Haft- recht insofern unbedenklich, als der Inhaftierte ohnehin jederzeit beim Ver- höramt ein Haftentlassunsgesuch stellen kann; im Falle einer ablehnenden Verfügung steht ihm die Beschwerde an die Justizkommission wiederum of- fen. In seinem Schreiben vom 14. Juni 1995 verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss die Haftentlassung. Kann dieses Schreiben nicht als Beschwerde entgegengenommen werden, so ist es von Amtes wegen an den Verhörrich- ter zur Behandlung als Haftentlassungsgesuch weiterzuleiten. (Justizkommission, 22. Juni 1995, i.S. I./Verhöramt) 108