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OG 1995 031

Obergericht, Justizkommission — OG 1995 031

Zug OG · 1995-12-14 · Deutsch ZG

Art. 46 Abs. 2 SchKG; Art. 53 SchgKG; Art. 166 ff. SchKG. Verändert eine Aktiengesellschaft während laufender Betreibung ihren Sitz, so ist für das Datum der Sitzverlegung nicht die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt massgebend, sondern die Einschreibung der Anmeldung im Tagebuch des Handelsregisters. Erfolgt die Sitzverlegung erst nach Zustellung der Konkursandrohung, so ist der Konkursrichter am früheren Sitz zur Behandlung des Konkursbegehrens eines Gläubigers zuständig.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 SchKG schreitet das Konkursamt sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses zur Aufnahme des Inventars über das 84

E. 1a Über die örtliche Zuständigkeit des Konkursgerichtes enthält das SchKG keine ausdrückliche Regelung. Sie ergibt sich aber aus den allgemei- nen Vorschriften über den Betreibungsort, da es sich bei der Konkurseröff- nung um einen eigentlichen Bestandteil der Zwangsvollstreckung handelt (Werner Baumann, Die Konkurseröffnung nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Diss. Zürich 1979, S. 62 mit Hinweisen). Gemäss Art. 46 Abs. 2 SchKG sind die im Handelsregister eingetragenen ju- ristischen Personen und Gesellschaften an ihrem Sitze zu betreiben. Verän- dert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekün- digt oder nachdem ihm die Konkursandrohung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt (Art. 53 SchKG). Diese Be- stimmung gilt auch analog für die Sitzverlegung einer juristischen Person. Dabei ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die Verlegung des Sitzes im Laufe einer Betreibung vor oder nach dem massgebenden Zeitpunkt geschehen ist (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, Zürich 1984, § 11 Rz 8 mit Hinweis auf BGE 80 III 99 ff.). Die Bezeichnung des Sitzes der Aktiengesellschaft ist notwendiger Be- standteil der Statuten (Art. 626 Ziff. 1 OR), der zwingend in das Handelsregi- 83

ster einzutragen ist (Art. 641 Ziff. 2 OR). Eine Veränderung des Sitzes der Gesellschaft stellt mithin eine Änderung der Statuten dar, die gemäss Art. 647 Abs. 2 OR ebenfalls zwingend in das Handelsregister eingetragen wer- den muss. Ist eine Tatsache im Handelsregister einzutragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden (Art. 937 OR). Eine Sta- tutenänderung wird gemäss Art. 647 Abs. 3 OR grundsätzlich unmittelbar mit deren Eintragung in das Handelsregister wirksam, wobei für die Bestim- mung des Zeitpunktes der Eintragung grundsätzlich die Einschreibung der Anmeldung in das Tagebuch massgebend ist (Art. 932 Abs. 1 OR). Für die Sitzverlegung einer Aktiengesellschaft kommt es daher – entgegen der sonst geltenden Regel von Art. 932 Abs. 2 OR – nicht auf die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt an, sondern unmittelbar auf die Eintra- gung im Handelsregister (BGE 116 III 1).

E. 1b Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin die Konkursan- drohung, wie der Konkursrichter unbestritten festhält, am 1. November 1995 zugestellt. Die Eintragung der Sitzverlegung ins Tagebuch des Handelsregi- steramtes des Kantons Appenzell AR erfolgte am 15. November 1995 und die Publikation dieser Tatsache am 23. November 1995 im Schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. 228, wie sich aus dem von der Beschwerdeführerin dem Konkursrichter selber eingereichten Handelsregisterauszug vom 24. No- vember 1995 ergibt. Damit steht aber fest, dass die Sitzverlegung erst nach der Zustellung der Konkursandrohung erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin hält im übrigen auch selber fest, dass das «Rechtsdomizil» seit dem 15. No- vember 1995 nicht mehr in Zug sei. Die Beschwerdeführerin irrt hingegen, wenn sie der Auffassung ist, dass für die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Konkursrichters der Zeitpunkt des Konkursbegehrens massgebend sei. (Justizkommission, 14. Dezember 1995, i.S. N. AG gegen U.) Art. 221 Abs. 1 SchKG; Art. 242 Abs. 1 SchKG; Art. 243 AbS. 1 SchKG. – Auch Rechte, deren Zugehörigkeit zur Konkursmasse bestritten sind, sind ins In- ventar aufzunehmen; dagegen hat der Richter zu entscheiden, ob diese Rechte materiell-rechtlich zur Konkursmasse gehören. – Regelung, wenn ein Dritter geltend macht, eine nicht in einem Wertpapier verkörperte Forderung oder ein anderes Recht stehe nicht dem Gemeinschuldner, sondern ihm zu.

– Der Einzug einer Forderung durch das Konkursamt stellt eine Amtshand- lung dar, die sich auf Art. 243 Abs. 1 SchKG stützen kann und grundsätz- lich nicht von einem Drittansprecher mit Beschwerde angefochten werden kann. – Eine Forderung ist nur dann im Sinne von Art. 243 Abs. 1 SchKG bestritten, wenn der Drittschuldner selber diese bestreitet. Aus den Erwägungen:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

letztere auch selber in eigener Kompetenz einen neuen Liquidator bestim- men könnte, wie dies von Ludwig (a.a.O., S. 61) vertreten wird, erscheint da- gegen fraglich. Näher läge auch hier, dass die Aufsichtsbehörde den Gläubi- gerausschuss mit der Einberufung einer Gläubigerversammlung beauftragen würde und diese eine allfällige Neuwahl vornähme. Die Frage kann aber im heutigen Zeitpunkt offenbleiben. Nachdem nämlich der Gläubigerausschuss beschlossen hat, in Anbetracht der offenbar zahlungsunfähigen Liquida- tionsmasse die sofortige Konkurseröffnung zu beantragen, erübrigt sich die Einsetzung eines neuen Liquidators, sofern der Konkurs tatsächlich eröffnet wird. In diesem Falle wird das Konkursamt bzw. eine allenfalls gewählte Konkursverwaltung die Liquidation durchzuführen haben. Sollte der Kon- kurs indes nicht eröffnet werden, wäre dannzumal neu über die Frage der Einsetzung eines Liquidators zu befinden. (Justizkommission, 19. April 1996, i.S. S. / C. AG) Art. 46 Abs. 2 SchKG; Art. 53 SchgKG; Art. 166 ff. SchKG. Verändert eine Aktien- gesellschaft während laufender Betreibung ihren Sitz, so ist für das Datum der Sitzverlegung nicht die Publikation im Schweizerischen Handelsamts- blatt massgebend, sondern die Einschreibung der Anmeldung im Tagebuch des Handelsregisters. Erfolgt die Sitzverlegung erst nach Zustellung der Konkursandrohung, so ist der Konkursrichter am früheren Sitz zur Behand- lung des Konkursbegehrens eines Gläubigers zuständig. Aus den Erwägungen:

1. a) Über die örtliche Zuständigkeit des Konkursgerichtes enthält das SchKG keine ausdrückliche Regelung. Sie ergibt sich aber aus den allgemei- nen Vorschriften über den Betreibungsort, da es sich bei der Konkurseröff- nung um einen eigentlichen Bestandteil der Zwangsvollstreckung handelt (Werner Baumann, Die Konkurseröffnung nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Diss. Zürich 1979, S. 62 mit Hinweisen). Gemäss Art. 46 Abs. 2 SchKG sind die im Handelsregister eingetragenen ju- ristischen Personen und Gesellschaften an ihrem Sitze zu betreiben. Verän- dert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekün- digt oder nachdem ihm die Konkursandrohung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt (Art. 53 SchKG). Diese Be- stimmung gilt auch analog für die Sitzverlegung einer juristischen Person. Dabei ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die Verlegung des Sitzes im Laufe einer Betreibung vor oder nach dem massgebenden Zeitpunkt geschehen ist (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, Zürich 1984, § 11 Rz 8 mit Hinweis auf BGE 80 III 99 ff.). Die Bezeichnung des Sitzes der Aktiengesellschaft ist notwendiger Be- standteil der Statuten (Art. 626 Ziff. 1 OR), der zwingend in das Handelsregi- 83

ster einzutragen ist (Art. 641 Ziff. 2 OR). Eine Veränderung des Sitzes der Gesellschaft stellt mithin eine Änderung der Statuten dar, die gemäss Art. 647 Abs. 2 OR ebenfalls zwingend in das Handelsregister eingetragen wer- den muss. Ist eine Tatsache im Handelsregister einzutragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden (Art. 937 OR). Eine Sta- tutenänderung wird gemäss Art. 647 Abs. 3 OR grundsätzlich unmittelbar mit deren Eintragung in das Handelsregister wirksam, wobei für die Bestim- mung des Zeitpunktes der Eintragung grundsätzlich die Einschreibung der Anmeldung in das Tagebuch massgebend ist (Art. 932 Abs. 1 OR). Für die Sitzverlegung einer Aktiengesellschaft kommt es daher – entgegen der sonst geltenden Regel von Art. 932 Abs. 2 OR – nicht auf die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt an, sondern unmittelbar auf die Eintra- gung im Handelsregister (BGE 116 III 1).

b) Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin die Konkursan- drohung, wie der Konkursrichter unbestritten festhält, am 1. November 1995 zugestellt. Die Eintragung der Sitzverlegung ins Tagebuch des Handelsregi- steramtes des Kantons Appenzell AR erfolgte am 15. November 1995 und die Publikation dieser Tatsache am 23. November 1995 im Schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. 228, wie sich aus dem von der Beschwerdeführerin dem Konkursrichter selber eingereichten Handelsregisterauszug vom 24. No- vember 1995 ergibt. Damit steht aber fest, dass die Sitzverlegung erst nach der Zustellung der Konkursandrohung erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin hält im übrigen auch selber fest, dass das «Rechtsdomizil» seit dem 15. No- vember 1995 nicht mehr in Zug sei. Die Beschwerdeführerin irrt hingegen, wenn sie der Auffassung ist, dass für die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Konkursrichters der Zeitpunkt des Konkursbegehrens massgebend sei. (Justizkommission, 14. Dezember 1995, i.S. N. AG gegen U.) Art. 221 Abs. 1 SchKG; Art. 242 Abs. 1 SchKG; Art. 243 AbS. 1 SchKG. – Auch Rechte, deren Zugehörigkeit zur Konkursmasse bestritten sind, sind ins In- ventar aufzunehmen; dagegen hat der Richter zu entscheiden, ob diese Rechte materiell-rechtlich zur Konkursmasse gehören. – Regelung, wenn ein Dritter geltend macht, eine nicht in einem Wertpapier verkörperte Forderung oder ein anderes Recht stehe nicht dem Gemeinschuldner, sondern ihm zu.

– Der Einzug einer Forderung durch das Konkursamt stellt eine Amtshand- lung dar, die sich auf Art. 243 Abs. 1 SchKG stützen kann und grundsätz- lich nicht von einem Drittansprecher mit Beschwerde angefochten werden kann. – Eine Forderung ist nur dann im Sinne von Art. 243 Abs. 1 SchKG bestritten, wenn der Drittschuldner selber diese bestreitet. Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 SchKG schreitet das Konkursamt sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses zur Aufnahme des Inventars über das 84