§ 46 Abs. 1 ZPO; 48 Abs. 1 ZPO. – Juristische Personen haben keinen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 Nach § 46 Abs. 1 ZPO wird Parteien, die sich durch ein Zeugnis des zu- ständigen Gemeinderates oder der Armenbehörde darüber ausweisen, dass sie nicht die nötigen Mittel besitzen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Prozesskosten aufzubringen, auf Gesuch hin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, wenn der Prozess nicht als offenbar aussichtslos oder mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei auf besonderes Gesuch ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt, sofern sie für die Führung des Prozesses eines solchen bedarf (§ 48 Abs. 1 ZPO). Nach weitgehend einmütiger Auffassung in Doktrin und Praxis können Aktiengesellschaften, wie juristische Personen überhaupt, nach heutiger gesetzlicher Grundlage keinen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung erheben (Ottomann, Die Aktiengesellschaft als Partei im Schweizerischen Zivilprozess, Zürich 1976, S. 55 mit Hinweisen). Die zugerische Zivilprozess- ordnung schliesst zwar die juristischen Personen nicht ausdrücklich vom Ar- menrecht aus. Indes ergibt sich der Ausschluss aus der Umschreibung der Voraussetzung der Bedürftigkeit. Wenn von «Lebensunterhalt für sich und ihre Familie» die Rede ist, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass damit nur die natürlichen Personen angesprochen sein können. Der Ausschluss des Armenrechtes für juristische Personen verletzt denn auch weder Art. 4 BV noch Art. 6 EMRK (BGE 119 Ia 337). Dem Begehren der Gesuchstelle- rin kann daher keine Aussicht auf Erfolg beschieden sein. (Obergericht, Zivilrechtliche Abteilung, Verfügung des Vorsitzenden vom
14. November 1995 i.S. M. AG) 93
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
V. Rechtspflege
1. Zivilrechtspflege
§ 43 ZPO, § 44 ZPO. – Die Sicherstellung der Parteientschädigung gemäss § 43
ZPO kann auch im Untersuchungsverfahren verlangt und angeordnet wer-
den. Die Pflicht zur Sicherheitsleistung umfasst die gesamte Parteientschä-
digung, nicht nur künftige Aufwendungen.
(Kantonsgericht, 30. September 1996, i.S. D./W.)
§ 46 Abs. 1 ZPO; 48 Abs. 1 ZPO. – Juristische Personen haben keinen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung.
Aus den Erwägungen:
3. Nach § 46 Abs. 1 ZPO wird Parteien, die sich durch ein Zeugnis des zu-
ständigen Gemeinderates oder der Armenbehörde darüber ausweisen, dass
sie nicht die nötigen Mittel besitzen, um neben dem Lebensunterhalt für
sich und ihre Familie die Prozesskosten aufzubringen, auf Gesuch hin die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, wenn der Prozess nicht als offenbar
aussichtslos oder mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen
wird einer Partei auf besonderes Gesuch ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
ernannt, sofern sie für die Führung des Prozesses eines solchen bedarf (§ 48
Abs. 1 ZPO).
Nach weitgehend einmütiger Auffassung in Doktrin und Praxis können
Aktiengesellschaften, wie juristische Personen überhaupt, nach heutiger
gesetzlicher Grundlage keinen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung
erheben (Ottomann, Die Aktiengesellschaft als Partei im Schweizerischen
Zivilprozess, Zürich 1976, S. 55 mit Hinweisen). Die zugerische Zivilprozess-
ordnung schliesst zwar die juristischen Personen nicht ausdrücklich vom Ar-
menrecht aus. Indes ergibt sich der Ausschluss aus der Umschreibung der
Voraussetzung der Bedürftigkeit. Wenn von «Lebensunterhalt für sich und
ihre Familie» die Rede ist, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass damit
nur die natürlichen Personen angesprochen sein können. Der Ausschluss
des Armenrechtes für juristische Personen verletzt denn auch weder Art. 4
BV noch Art. 6 EMRK (BGE 119 Ia 337). Dem Begehren der Gesuchstelle-
rin kann daher keine Aussicht auf Erfolg beschieden sein.
(Obergericht, Zivilrechtliche Abteilung, Verfügung des Vorsitzenden vom
14. November 1995 i.S. M. AG)
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