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OG 1995 022

Obergericht, Justizkommission — OG 1995 022

Zug OG ·Justizkommission · 1995-06-22 · Deutsch ZG

§ 82 Abs. 1 StPO. – Wird dem Angeschuldigten die Untersuchungshaft mündlich eröffnet, so hat er eine allfällige Beschwerde dagegen sogleich anzumelden.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 b) Nach § 82 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde binnen zehn Tagen von

der schriftlichen Mitteilung an oder, wenn eine solche nicht stattfindet, so-

fort nach der mündlichen Eröffnung anzumelden und binnen zehn Tagen

seit der Anmeldung der Justizkommission schriftlich und im Doppel, unter

Beifügung der angefochtenen Verfügung und der darauf bezüglichen Belege

einzureichen und zu begründen.

Wie sich dem Einvernahmeprotokoll vom 11. Juni 1995 entnehmen lässt,

wurde der Beschwerdeführer vom Verhörrichter ausdrücklich auf die Be-

schwerdemöglichkeit im Sinne von § 82 Abs. 1 StPO aufmerksam gemacht,

und der Beschwerdeführer hat seinerseits bestätigt, von der vorliegenden

mündlichen Hafteröffnung, insbesondere der Rechtsmittelbelehrung, eine

Kopie erhalten zu haben. Die Rechtsmittelbelehrung beschränkte sich nicht

nur auf den Hinweis, innert zehn Tagen Beschwerde erheben zu können,

sondern der Beschwerdeführer nahm zur Kenntnis, dass es sich im Rahmen

der Einvernahme um eine mündliche Hafteröffnung handelte und eine all-

fällige Beschwerde sofort anzumelden war. Dies hat er offensichtlich nicht

getan, weshalb auf die nachträgliche Beschwerde vom 14. Juni 1995 nicht

eingetreten werden kann. Die sofortige Anmeldung ist Gültigkeitserforder-

nis (zum gleichlautenden § 210 Abs. 1 ZPO vgl. Heinrich Baumgartner, Die

Rechtsmittel des zugerischen Zivilprozessrechts, Diss. Zürich 1949, S. 59).

Dieses gesetzliche Gültigkeitserfordernis der sofortigen Anmeldung einer

Beschwerde gegen die mündliche Hafteröffnung erscheint gerade im Haft-

recht insofern unbedenklich, als der Inhaftierte ohnehin jederzeit beim Ver-

höramt ein Haftentlassunsgesuch stellen kann; im Falle einer ablehnenden

Verfügung steht ihm die Beschwerde an die Justizkommission wiederum of-

fen. In seinem Schreiben vom 14. Juni 1995 verlangt der Beschwerdeführer

sinngemäss die Haftentlassung. Kann dieses Schreiben nicht als Beschwerde

entgegengenommen werden, so ist es von Amtes wegen an den Verhörrich-

ter zur Behandlung als Haftentlassungsgesuch weiterzuleiten.

(Justizkommission, 22. Juni 1995, i.S. I./Verhöramt)

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

§ 81 Abs. 1 StPO selbst dann nicht einzutreten, wenn das Verhöramt auf die

Gesuche der Beschwerdeführer eingetreten wäre und den Antrag abgewie-

sen hätte. Fehlt das erforderliche rechtliche Interesse, besteht auch kein

Raum für die Geltendmachung einer Rechtsverweigerung.

(Justizkommission, 29. Dezember 1995, i.S. M. AG und A. / C. AG)

§ 82 Abs. 1 StPO. – Wird dem Angeschuldigten die Untersuchungshaft mündlich

eröffnet, so hat er eine allfällige Beschwerde dagegen sogleich anzumelden.

Aus den Erwägungen:

1. b) Nach § 82 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde binnen zehn Tagen von

der schriftlichen Mitteilung an oder, wenn eine solche nicht stattfindet, so-

fort nach der mündlichen Eröffnung anzumelden und binnen zehn Tagen

seit der Anmeldung der Justizkommission schriftlich und im Doppel, unter

Beifügung der angefochtenen Verfügung und der darauf bezüglichen Belege

einzureichen und zu begründen.

Wie sich dem Einvernahmeprotokoll vom 11. Juni 1995 entnehmen lässt,

wurde der Beschwerdeführer vom Verhörrichter ausdrücklich auf die Be-

schwerdemöglichkeit im Sinne von § 82 Abs. 1 StPO aufmerksam gemacht,

und der Beschwerdeführer hat seinerseits bestätigt, von der vorliegenden

mündlichen Hafteröffnung, insbesondere der Rechtsmittelbelehrung, eine

Kopie erhalten zu haben. Die Rechtsmittelbelehrung beschränkte sich nicht

nur auf den Hinweis, innert zehn Tagen Beschwerde erheben zu können,

sondern der Beschwerdeführer nahm zur Kenntnis, dass es sich im Rahmen

der Einvernahme um eine mündliche Hafteröffnung handelte und eine all-

fällige Beschwerde sofort anzumelden war. Dies hat er offensichtlich nicht

getan, weshalb auf die nachträgliche Beschwerde vom 14. Juni 1995 nicht

eingetreten werden kann. Die sofortige Anmeldung ist Gültigkeitserforder-

nis (zum gleichlautenden § 210 Abs. 1 ZPO vgl. Heinrich Baumgartner, Die

Rechtsmittel des zugerischen Zivilprozessrechts, Diss. Zürich 1949, S. 59).

Dieses gesetzliche Gültigkeitserfordernis der sofortigen Anmeldung einer

Beschwerde gegen die mündliche Hafteröffnung erscheint gerade im Haft-

recht insofern unbedenklich, als der Inhaftierte ohnehin jederzeit beim Ver-

höramt ein Haftentlassunsgesuch stellen kann; im Falle einer ablehnenden

Verfügung steht ihm die Beschwerde an die Justizkommission wiederum of-

fen. In seinem Schreiben vom 14. Juni 1995 verlangt der Beschwerdeführer

sinngemäss die Haftentlassung. Kann dieses Schreiben nicht als Beschwerde

entgegengenommen werden, so ist es von Amtes wegen an den Verhörrich-

ter zur Behandlung als Haftentlassungsgesuch weiterzuleiten.

(Justizkommission, 22. Juni 1995, i.S. I./Verhöramt)

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