Art. 2 und 8 OHG. – Ob sich eine Person als Opfer im Sinne von Art. 8 OHG am Strafverfahren beteiligen kann, darf nicht vom Vorliegen der objektiven Tatbestandselemente abhängig gemacht werden. Soweit es um die Verfahrensrechte im Strafprozess geht, genügt in der Regel der für die Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderliche Anfangsverdacht, um die Opferstellung zu begründen.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 b) Das Opfer kann sich am Strafverfahren beteiligen, und es kann ins- besondere seine Zivilansprüche geltend machen sowie den Gerichtsent- scheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann (Art. 8 Abs. 1 lit. a und c OHG). Nach Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer im Sinne dieses Gesetzes jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, se- xuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Der Ehegatte des Opfers, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen, werden dem Opfer bei der Geltend- machung von Verfahrensrechten und Zivilansprüchen gleichgestellt, soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen (Art. 2 Abs. 2 lit. b OHG).
c) N., der Vater der verstorbenen V., ist durch das Verhalten des Ange- klagten nicht unmittelbar beeinträchtigt worden. Als Opfer im Sinne des Op- ferhilfegesetzes kommt nur die Verstorbene selbst in Frage. Ist diese indes als Opfer zu betrachten, kann der Vater ihr mit Bezug auf die Opferrechte gleichgestellt werden. Das Opferhilfegesetz verlangt eine unmittelbare Beeinträchtigung durch eine Straftat und stellt damit einzig auf den Erfolg ab, den die strafbare Handlung erzielt. Zum Geltungsbereich wird in der Botschaft u.a. ausge- führt: «Zu den in Frage kommenden Beeinträchtigungen zählen Tötung, Körperverletzung, psychische Schädigung sowie Beeinträchtigungen der Ge- sundheit». Wie der Bundesrat in seiner vorerwähnten Botschaft ausführte, muss die Straftat nicht unbedingt alle konstitutiven Elemente der Strafbar- keit erfüllen. Nicht erforderlich ist, dass der Täter strafrechtlich verfolgt oder verurteilt worden ist, noch dass er bekannt oder identifiziert ist. Ebenfalls 109
ohne Bedeutung für die Anwendbarkeit ist es, ob der Täter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat oder ob er strafrechtlich gesehen ganz oder teilweise zurechnungsunfähig ist. Jedoch wird vorausgesetzt, dass die objektiven Tat- bestandselemente einer Straftat vorliegen. Dies kann entweder aus einem Strafurteil hervorgehen oder, wenn ein solches fehlt, von der Entschädi- gungsbehörde festgestellt werden, welche in diesem Fall selbst die nötigen Abklärungen vorzunehmen hat. Mit der Präzisierung, dass es sich um eine unmittelbare Beeinträchtigung handeln muss, will das Gesetz Beeinträchti- gungen ausschliessen, die beispielsweise auf Ehrverletzungsdelikte, Tätlich- keiten, Diebstahl oder Betrug zurückgehen und die lediglich mittelbare Fol- ge der Straftat sind. Es wird die Aufgabe der rechtsanwendenden Behörden sein, von Fall zu Fall zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Im Sinne eines Anhaltspunktes kann gesagt werden, dass Gefährdungsdelikte in der Regel aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen sein dürften, beinhalten sie doch schon ihrer Definition nach keine unmittelbare Beeinträchtigung eines Rechtsgutes» (Botschaft zum OHG, BB1 1990 II 977). Mit dem Eintritt des Todes ist eine unmittelbare Beeinträchtigung der körperlichen Integrität gegeben. Beim Unterlassen der Nothilfe im Sinne von Art. 128 StGB handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt, bei welchem ein tatbestandsmässiger Erfolg nicht erforderlich ist, sondern ab- strakte Gefährdung genügt. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses und insbesondere des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich steht fest, dass V. bei rechtzeitiger Hilfe hätte gerettet werden kön- nen. Es blieb daher nicht nur bei der tatbestandsmässigen Gefährdung (Le- bensgefahr), sondern V. starb und ist insofern Opfer fehlender Nothilfe. Ob der Angeklagte dafür strafrechtlich wegen Unterlassung verantwortlich ge- macht werden kann, hängt von der materiellen Beurteilung ab. Ob sich eine Person als Opfer im Sinne von Art. 8 OHG am Strafverfahren beteiligen kann, darf demgegenüber nicht vom Vorliegen der objektiven Tatbestands- elemente abhängig gemacht werden. Wenn daher in der Botschaft ausge- führt wird, es müssten die objektiven Tatbestandsmerkmale vorliegen, kann dies nur in bezug auf die Ansprüche nach Opferhilfegesetz verstanden wer- den, nicht aber für die dem Opfer zustehenden Rechte im Strafverfahren. Der für die Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderliche Anfangsver- dacht muss in der Regel genügen, um den Opferbegriff zu bejahen (vgl. dazu Ulrich Weder in ZStrR 1/95, S. 40). Ansonsten würden die Verfahrensrechte illusorisch. Im vorliegenden Fall ist nun die Voraussetzung des Tatverdachts erfüllt, denn unabhängig vom Verfahrensausgang besteht der konkrete Ver- dacht, dass V. durch die vom Angeklagten unterlassene Gefahrenabwehr in ihrer körperlichen Intergrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist; sie ist daher als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes zu betrachten. Wird ihr die «Opferqualität» im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG zugestanden, so ist N. als Vater gestützt auf Art. 2 Abs. 2 OHG seiner Tochter gleichzustellen. Eine Beteiligung am Strafverfahren steht ihm daher grundsätzlich zu. 110
Die zusätzlichen Erfordernisse für die Beteiligung am Rechtsmittelverfah- ren, nämlich dass sich der Berufungskläger bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und dass das Urteil des Strafgerichts sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirkt (Art. 8 Abs. 1 lit.c OHG), sind offensichtlich gegeben. Mit Schreiben vom 17. Juni 1992 konstituierte sich N. im Untersu- chungsverfahren als Privatkläger und machte eine Zivil-/Genugtuungsforde- rung im Betrage von Fr. 35000.– oder nach richterlichem Ermessen geltend. Da der Angeklagte durch das Strafgericht vom Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe freigesprochen wurde und er die Zivilforderung nicht anerkannt hatte, verwies das Strafgericht die Genugtuungsforderung auf den Zivilweg. Der Freispruch in diesem Anklagepunkt hat sich daher auf die Zivilforde- rung ausgewirkt.
d) N. kann sich auch im Berufungsverfahren hinsichtlich eines strafbaren Verhaltens des Angeklagten im Zusammenhang mit dem Tod von V. und der gestützt darauf geltend gemachten Zivilforderung beteiligen; auf seine Berufung ist daher einzutreten. Inwieweit er sich als Geschädigter auch un- abhängig von den Verfahrensrechten nach Opferhilfegesetz beteiligen könn- te, kann daher offenbleiben. (Obergericht, Strafrechtliche Abteilung, 23. Mai 1995, i.S. R.M.) 111
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Art. 2 und 8 OHG. – Ob sich eine Person als Opfer im Sinne von Art. 8 OHG am Strafverfahren beteiligen kann, darf nicht vom Vorliegen der objektiven Tat- bestandselemente abhängig gemacht werden. Soweit es um die Verfahrens- rechte im Strafprozess geht, genügt in der Regel der für die Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderliche Anfangsverdacht, um die Opferstellung zu begründen. Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): V. starb in der Wohnung ihrer Eltern an einer Opiatvergiftung. M., der den fraglichen Abend zusammen mit der Verstorbenen verbracht hatte, wur- de erstinzanzlich von der Anklage der Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB) freigesprochen. N., der Vater von V., reichte gegen das Urteil des Strafgerichts Berufung ans Obergericht ein und stützte sich zur Begründung seiner Legitimation auf das Opferhilfegesetz. Aus den Erwägungen:
1. b) Das Opfer kann sich am Strafverfahren beteiligen, und es kann ins- besondere seine Zivilansprüche geltend machen sowie den Gerichtsent- scheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann (Art. 8 Abs. 1 lit. a und c OHG). Nach Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer im Sinne dieses Gesetzes jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, se- xuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Der Ehegatte des Opfers, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen, werden dem Opfer bei der Geltend- machung von Verfahrensrechten und Zivilansprüchen gleichgestellt, soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen (Art. 2 Abs. 2 lit. b OHG).
c) N., der Vater der verstorbenen V., ist durch das Verhalten des Ange- klagten nicht unmittelbar beeinträchtigt worden. Als Opfer im Sinne des Op- ferhilfegesetzes kommt nur die Verstorbene selbst in Frage. Ist diese indes als Opfer zu betrachten, kann der Vater ihr mit Bezug auf die Opferrechte gleichgestellt werden. Das Opferhilfegesetz verlangt eine unmittelbare Beeinträchtigung durch eine Straftat und stellt damit einzig auf den Erfolg ab, den die strafbare Handlung erzielt. Zum Geltungsbereich wird in der Botschaft u.a. ausge- führt: «Zu den in Frage kommenden Beeinträchtigungen zählen Tötung, Körperverletzung, psychische Schädigung sowie Beeinträchtigungen der Ge- sundheit». Wie der Bundesrat in seiner vorerwähnten Botschaft ausführte, muss die Straftat nicht unbedingt alle konstitutiven Elemente der Strafbar- keit erfüllen. Nicht erforderlich ist, dass der Täter strafrechtlich verfolgt oder verurteilt worden ist, noch dass er bekannt oder identifiziert ist. Ebenfalls 109
ohne Bedeutung für die Anwendbarkeit ist es, ob der Täter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat oder ob er strafrechtlich gesehen ganz oder teilweise zurechnungsunfähig ist. Jedoch wird vorausgesetzt, dass die objektiven Tat- bestandselemente einer Straftat vorliegen. Dies kann entweder aus einem Strafurteil hervorgehen oder, wenn ein solches fehlt, von der Entschädi- gungsbehörde festgestellt werden, welche in diesem Fall selbst die nötigen Abklärungen vorzunehmen hat. Mit der Präzisierung, dass es sich um eine unmittelbare Beeinträchtigung handeln muss, will das Gesetz Beeinträchti- gungen ausschliessen, die beispielsweise auf Ehrverletzungsdelikte, Tätlich- keiten, Diebstahl oder Betrug zurückgehen und die lediglich mittelbare Fol- ge der Straftat sind. Es wird die Aufgabe der rechtsanwendenden Behörden sein, von Fall zu Fall zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Im Sinne eines Anhaltspunktes kann gesagt werden, dass Gefährdungsdelikte in der Regel aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen sein dürften, beinhalten sie doch schon ihrer Definition nach keine unmittelbare Beeinträchtigung eines Rechtsgutes» (Botschaft zum OHG, BB1 1990 II 977). Mit dem Eintritt des Todes ist eine unmittelbare Beeinträchtigung der körperlichen Integrität gegeben. Beim Unterlassen der Nothilfe im Sinne von Art. 128 StGB handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt, bei welchem ein tatbestandsmässiger Erfolg nicht erforderlich ist, sondern ab- strakte Gefährdung genügt. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses und insbesondere des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich steht fest, dass V. bei rechtzeitiger Hilfe hätte gerettet werden kön- nen. Es blieb daher nicht nur bei der tatbestandsmässigen Gefährdung (Le- bensgefahr), sondern V. starb und ist insofern Opfer fehlender Nothilfe. Ob der Angeklagte dafür strafrechtlich wegen Unterlassung verantwortlich ge- macht werden kann, hängt von der materiellen Beurteilung ab. Ob sich eine Person als Opfer im Sinne von Art. 8 OHG am Strafverfahren beteiligen kann, darf demgegenüber nicht vom Vorliegen der objektiven Tatbestands- elemente abhängig gemacht werden. Wenn daher in der Botschaft ausge- führt wird, es müssten die objektiven Tatbestandsmerkmale vorliegen, kann dies nur in bezug auf die Ansprüche nach Opferhilfegesetz verstanden wer- den, nicht aber für die dem Opfer zustehenden Rechte im Strafverfahren. Der für die Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderliche Anfangsver- dacht muss in der Regel genügen, um den Opferbegriff zu bejahen (vgl. dazu Ulrich Weder in ZStrR 1/95, S. 40). Ansonsten würden die Verfahrensrechte illusorisch. Im vorliegenden Fall ist nun die Voraussetzung des Tatverdachts erfüllt, denn unabhängig vom Verfahrensausgang besteht der konkrete Ver- dacht, dass V. durch die vom Angeklagten unterlassene Gefahrenabwehr in ihrer körperlichen Intergrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist; sie ist daher als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes zu betrachten. Wird ihr die «Opferqualität» im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG zugestanden, so ist N. als Vater gestützt auf Art. 2 Abs. 2 OHG seiner Tochter gleichzustellen. Eine Beteiligung am Strafverfahren steht ihm daher grundsätzlich zu. 110
Die zusätzlichen Erfordernisse für die Beteiligung am Rechtsmittelverfah- ren, nämlich dass sich der Berufungskläger bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und dass das Urteil des Strafgerichts sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirkt (Art. 8 Abs. 1 lit.c OHG), sind offensichtlich gegeben. Mit Schreiben vom 17. Juni 1992 konstituierte sich N. im Untersu- chungsverfahren als Privatkläger und machte eine Zivil-/Genugtuungsforde- rung im Betrage von Fr. 35000.– oder nach richterlichem Ermessen geltend. Da der Angeklagte durch das Strafgericht vom Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe freigesprochen wurde und er die Zivilforderung nicht anerkannt hatte, verwies das Strafgericht die Genugtuungsforderung auf den Zivilweg. Der Freispruch in diesem Anklagepunkt hat sich daher auf die Zivilforde- rung ausgewirkt.
d) N. kann sich auch im Berufungsverfahren hinsichtlich eines strafbaren Verhaltens des Angeklagten im Zusammenhang mit dem Tod von V. und der gestützt darauf geltend gemachten Zivilforderung beteiligen; auf seine Berufung ist daher einzutreten. Inwieweit er sich als Geschädigter auch un- abhängig von den Verfahrensrechten nach Opferhilfegesetz beteiligen könn- te, kann daher offenbleiben. (Obergericht, Strafrechtliche Abteilung, 23. Mai 1995, i.S. R.M.) 111