Art. 90 StGB – Stationäre Begutachtung eines Jugendlichen zur umfassenden Abklärung im Hinblick auf die auszusprechende Sanktion.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 c) Das Jugendstrafrecht stellt in zweierlei Hinsicht Sonderstrafrecht dar,
indem es einerseits einen bestimmten, altersmässig genau abgegrenzten Per-
sonenkreis (minderjährige Täter zwischen 7 und 18 Jahren) erfasst und an-
dererseits die Sanktionen sich nach anderen, vom Erwachsenenstrafrecht ab-
weichenden Gesichtspunkten bestimmen. Die Sanktionen des Jugendstraf-
rechts sind ausschliesslich auf die Spezialprävention ausgerichtet und
bezwecken die Bekämpfung einer allfälligen besonderen Rückfallsgefahr so-
wie ganz allgemein die soziale Eingliederung des Täters (Jörg Rehberg,
Grundriss Strafrecht II, Jugendstrafrecht, 5. A., Zürich 1989, S. 128 ff.; Stefan
Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Vor Art. 82).
Nach Art. 90 StGB stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt fest. So-
weit die Beurteilung des Jugendlichen es erfordert, macht sie Erhebungen
über das Verhalten, die Erziehung und die Lebensverhältnisse des Jugendli-
chen und zieht Berichte und Gutachten über dessen körperlichen und geisti-
gen Zustand ein. Sie kann auch die Beobachtung des Jugendlichen während
einer gewissen Zeit anordnen. Art. 90 StGB geht als Regel von der ambulan-
ten Begutachtung aus. Diese erweist sich jedoch in komplexen Fällen oder
wenn die Bereitschaft des Täters oder seiner Erzieher zur Kooperation fehlt,
als unzureichend, so dass sich eine stationäre Begutachtung aufdrängt, die
hiefür wesentlich günstigere Bedingungen aufweist. Sind Komplexität oder
mangelnde Kooperationsbereitschaft erkennbar, kann und muss die Einwei-
sung in eine Beobachtungsstation direkt erfolgen. Ziel der gesamten Persön-
lichkeitsforschung ist die Beschaffung aller notwendigen und möglichen
Angaben über den Täter und sein Milieu, die ein umfassendes Bild über
dessen Zustand ergeben, sein bisheriges Verhalten verstehen lassen und ge-
statten, vorausschauend Schlüsse auf seine Weiterentwicklung zu ziehen,
mit anderen Worten, eine Diagnose und Prognose zu stellen (Marie Boeh-
len, Kommentar zum Schweizerischen Jugendstrafrecht, Bern 1975, N 1 zu
Art. 90 i.V.m. N 9 f. zu Art. 83 StGB, mit Hinweisen). Die Dauer eines Be-
obachtungsaufenthaltes beträgt in der Regel zwei bis sechs Monate (Jörg
Rehberg, a.a.O., S. 130).
(Justizkommission, 3. Februar 1995, i.S. S./Jugendanwaltschaft)
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV. Strafrecht
Art. 90 StGB – Stationäre Begutachtung eines Jugendlichen zur umfassenden
Abklärung im Hinblick auf die auszusprechende Sanktion.
Aus den Erwägungen:
2. c) Das Jugendstrafrecht stellt in zweierlei Hinsicht Sonderstrafrecht dar,
indem es einerseits einen bestimmten, altersmässig genau abgegrenzten Per-
sonenkreis (minderjährige Täter zwischen 7 und 18 Jahren) erfasst und an-
dererseits die Sanktionen sich nach anderen, vom Erwachsenenstrafrecht ab-
weichenden Gesichtspunkten bestimmen. Die Sanktionen des Jugendstraf-
rechts sind ausschliesslich auf die Spezialprävention ausgerichtet und
bezwecken die Bekämpfung einer allfälligen besonderen Rückfallsgefahr so-
wie ganz allgemein die soziale Eingliederung des Täters (Jörg Rehberg,
Grundriss Strafrecht II, Jugendstrafrecht, 5. A., Zürich 1989, S. 128 ff.; Stefan
Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Vor Art. 82).
Nach Art. 90 StGB stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt fest. So-
weit die Beurteilung des Jugendlichen es erfordert, macht sie Erhebungen
über das Verhalten, die Erziehung und die Lebensverhältnisse des Jugendli-
chen und zieht Berichte und Gutachten über dessen körperlichen und geisti-
gen Zustand ein. Sie kann auch die Beobachtung des Jugendlichen während
einer gewissen Zeit anordnen. Art. 90 StGB geht als Regel von der ambulan-
ten Begutachtung aus. Diese erweist sich jedoch in komplexen Fällen oder
wenn die Bereitschaft des Täters oder seiner Erzieher zur Kooperation fehlt,
als unzureichend, so dass sich eine stationäre Begutachtung aufdrängt, die
hiefür wesentlich günstigere Bedingungen aufweist. Sind Komplexität oder
mangelnde Kooperationsbereitschaft erkennbar, kann und muss die Einwei-
sung in eine Beobachtungsstation direkt erfolgen. Ziel der gesamten Persön-
lichkeitsforschung ist die Beschaffung aller notwendigen und möglichen
Angaben über den Täter und sein Milieu, die ein umfassendes Bild über
dessen Zustand ergeben, sein bisheriges Verhalten verstehen lassen und ge-
statten, vorausschauend Schlüsse auf seine Weiterentwicklung zu ziehen,
mit anderen Worten, eine Diagnose und Prognose zu stellen (Marie Boeh-
len, Kommentar zum Schweizerischen Jugendstrafrecht, Bern 1975, N 1 zu
Art. 90 i.V.m. N 9 f. zu Art. 83 StGB, mit Hinweisen). Die Dauer eines Be-
obachtungsaufenthaltes beträgt in der Regel zwei bis sechs Monate (Jörg
Rehberg, a.a.O., S. 130).
(Justizkommission, 3. Februar 1995, i.S. S./Jugendanwaltschaft)
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