Art. 82 SchKG. – Ist der Schuldner nicht Vertragspartei eines Grunddienstbarkeitsvertrages, kann dieser gegenüber ihm nur dann als provisorischer Rechtsöffnungstitel taugen, wenn der Schuldner entweder von Gesetzes für die darin vereinbarte Entschädigung haftet oder wenn urkundlich nachgewiesen ist, dass er betreffend der fraglichen Schuld als Rechtsnachfolger des ursprünglich verpflichteten Vertragspartners zu betrachten ist.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdegegner habe neben dem Zahlungsbefehl u.a. drei Dokumente ins Recht gelegt: einen Grunddienstbarkeitsvertrag zwischen dem Beschwerdegegner und A., B. und C. vom 30. Juni 1980, wonach der Beschwerdegegner zulasten des Grundstücks GB Nr. XXX und u.a. zugunsten des Grundstücks GB Nr. YYY ein Fuss- und Fahrwegrecht eingeräumt habe und die Servitutsberechtigten hiefür pro gebaute Wohneinheit eine an den Zürcher Baukostenindex gebundene und bei Bau- beginn verfallende Entschädigung von mindestens CHF 1’250.– bezahlen sollten; einen Dienstbarkeitsvertrag zwischen dem Beschwerdegegner und B., C. und D. vom April 2000, womit am Grunddienstbarkeitsvertrag vom 30. Juni 1980 verschie- dene Änderungen vorgenommen worden seien (mit Stempel des Grundbuchamtes Z. vom 19. Oktober 2001 versehen: «Zur Eintragung ins Grundbuch angemeldet.»); eine Nachbarinformation Nr. 01 der Beschwerdeführerin vom 25. Januar 2006, wo- nach ihr für die Parzelle Nr. YYY die Baubewilligung erteilt worden sei und im Januar 2006 mit der Erstellung von 20 Eigentumswohnungen begonnen werde. Die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt des Baubeginns Grundeigentümerin des in der Gemeinde Z. gelegenen Grundstücks GB Nr. YYY gewesen bzw. infolge der real- obligatorischen Wirkung des unbestrittenermassen im Grundbuch eingetragenen Fuss- und Fahrwegrechts durch den Erwerb des Grundeigentums am betreffenden Grundstück als Singularsukzessorin in die Rechte und Pflichten aus dem Dienst- barkeitsvertrag vom 30. Juni 1980 eingetreten. Dieser Dienstbarkeitsvertrag be- rechtige als zweiseitiger Vertrag zur provisorischen Rechtsöffnung für die verein- barte und vom Dienstbarkeitsberechtigten geschuldete Entschädigung. Der Grunddienstbarkeitsvertrag vom 30. Juni 1980 (mit den Modifikationen vom April
2000) beinhalte demzufolge eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG für die vereinbarte Mindestentschädigung in der Höhe von CHF 1’250.– pro Wohneinheit, was bei einer Anzahl von 20 Eigentumswohnungen einem Betrag von insgesamt CHF 25’000.– bzw. bei einem Indexstand von 154.9 Punkten bei Baubeginn im Ja- nuar 2006 einer Entschädigungsforderung von insgesamt CHF 38’725.– entspre- che, welche seit Baubeginn im Januar 2006 fällig und zur Zahlung offen sei. 276
Schuldbetreibung und Konkurs (…)
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist nicht Vertragspartei der vom Beschwerdegegner ins Recht gelegten Grunddienstbarkeitsverträge vom 30. Juni 1980 bzw. 1. April
2000. Nach dem vorstehend Gesagten könnten diese Verträge deshalb gegenüber der Beschwerdeführerin nur dann als provisorische Rechtsöffnungstitel taugen, wenn diese entweder von Gesetzes wegen für die darin vereinbarte Wegrechtsent- schädigung haften würde oder wenn urkundlich nachgewiesen wäre, dass sie betreffend der fraglichen Schuld als Rechtsnachfolgerin der ursprünglich verpflich- teten Vertragsparteien zu betrachten wäre. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Ein Rechtsgrund für eine gesetzliche Haftpflicht der Beschwerdeführerin bezüglich der vereinbarten Wegrechtsentschädigung ist weder dargetan noch ersichtlich. Nicht rechtsgenüglich belegt ist aber auch, inwiefern die Beschwerdeführerin als Singu- larsukzessorin in die Schuldnerstellung von A., B., C. und D. eingetreten sein soll. Wie die Beschwerdeführerin diesbezüglich zu Recht geltend macht, ist durch ihr als «Nachbarinformation Nr. 1» bezeichnetes Schreiben vom 25. Januar 2006 nämlich keineswegs rechtsgenüglich erstellt, dass sie zum Zeitpunkt des Baubeginns Eigentümerin des Grundstücks Nr. YYY war. Dazu hätte es vielmehr eines Auszugs aus dem Grundbuch oder eines andern tauglichen Belegs bedurft. Ein Schreiben, in welchem sich die Beschwerdeführerin selbst als Bauherrin der auf dem Grund- stück erstellten Mehrfamilienhäuser bezeichnet, kann dazu jedenfalls nicht genü- gen, zumal Bauherrschaft und Eigentümerschaft am bebauten Grundstück nicht zwingend identisch sein müssen. Aber auch wenn der Beschwerdegegner urkund- lich nachgewiesen hätte, dass die Beschwerdeführerin bei Baubeginn Eigentüme- rin des Grundstücks Nr. YYY war, wäre dadurch noch nicht rechtsgenüglich belegt gewesen, dass sie durch Singularsukzession auch Schuldnerin der in den Grund- dienstbarkeitsverträgen vereinbarten Wegrechtsentschädigung geworden ist. Denn, wie die Beschwerdeführerin wiederum zu Recht vorbringt, haben Vereinba- rungen, wie diejenige aus den ins Recht gelegten Grunddienstbarkeitsverträgen, wonach der Beitrag eines Dienstbarkeitsberechtigten an die bis zu seinem An- schluss an eine Dienstbarkeitsanlage aufgelaufenen Kosten für Erstellung und Un- terhalt derselben durch eine sog. «Einkaufssumme» zu bezahlen ist, nach Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich nur dann realobligatorische Wirkung, wenn sich die rechtsgeschäftlichen Abweichungen von der gesetzlich geregelten Unterhalts- pflicht des Dienstbarkeitsberechtigten gemäss Art. 741 ZGB aus dem Grundbuch ergeben. Ohne einen derartigen Grundbucheintrag behalten Vereinbarungen der genannten Art ihren rein obligatorischen Charakter und binden Singularsukzesso- ren der Vertragsparteien nur, wenn ihnen die Verpflichtung besonders überbunden wurde (vgl. BGE 124 III 289 ff. E. 1 b m.w.H.; zum Ganzen auch Peter Liver, Zürcher 277
Schuldbetreibung und Konkurs Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, IV. Band, Das Sachenrecht, Die Dienstbarkeiten und Grundlasten, Erster Band: Die Grunddienstbarkeiten, 3. A., N 156 ff. zu Art. 730 ZGB). Aus dem Gesagten folgt, dass die Frage, ob und inwie- fern der Vereinbarung betreffend Wegrechtsentschädigung in casu realobligatori- sche Wirkung zukommt, vom genauen Wortlaut des Grundbucheintrags abhängt (vgl. BGE 124 III 292 m.w.H.; ferner Etienne Petitpierre, in: Basler Kommentar, Zi- vilgesetzbuch II, 3. A., N 16a zu Art. 741 ZGB), welcher mangels Einreichung eines entsprechenden Belegs nicht bekannt ist. Da die Frage der realobligatorischen Wirkung der Vereinbarung betreffend Wegrechtsentschädigung indes ohnehin ma- teriell-rechtlicher Natur ist, wäre ihre Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens selbst dann nicht statthaft gewesen, wenn der Beschwerdegegner den Wortlaut des Grundbucheintrags durch Einreichung eines Auszugs belegt hätte. Vielmehr hätte die Rechtsnachfolge der Beschwerdeführerin hinsichtlich der fraglichen Wegrechtsentschädigung vorliegend nur durch den urkundlichen Beleg einer rechtsgeschäftlichen Überbindung bzw. Übernahme der fraglichen Schuld durch sie rechtsgenüglich nachgewiesen werden können. Den entsprechenden urkundlichen Nachweis hat der Beschwerdegegner freilich nicht erbracht, weshalb er zur Geltendmachung seiner Forderung ins ordentliche Verfah- ren verwiesen werden muss. Justizkommission, 12. August 2009 Art. 82 SchKG. – Für einen vertraglichen Selbstbehalt, der weder in dem vom Versicherungsnehmer unterzeichneten Antrag noch in den AVB, deren Erhalt der Versicherungsnehmer unterschriftlich bestätigt hat, sondern nur in der vom Versicherungsnehmer nicht unterzeichneten Versicherungspolice beziffert ist, kann keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Aus den Erwägungen:
1. Der erstinstanzliche Richter führt zur Begründung der Abweisung des Rechtsöff- nungsgesuchs aus, im vorliegenden Fall setzten weder der vom Beschwerdegegner unterzeichnete Antrag zum Abschluss einer Motorfahrzeugversicherung noch die AVB den von der Beschwerdeführerin geforderten Selbstbehalt betragsmässig fest. Vielmehr beziffere erst die Versicherungspolice vom 1. März 2007 den genannten Selbstbehalt mit CHF 1’500.– betragsmässig genau. Dieses Dokument stelle jedoch mangels Unterschrift des Beschwerdegegners keinen provisorischen 278
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schuldbetreibung und Konkurs Art. 82 SchKG. – Ist der Schuldner nicht Vertragspartei eines Grunddienstbar- keitsvertrages, kann dieser gegenüber ihm nur dann als provisorischer Rechts- öffnungstitel taugen, wenn der Schuldner entweder von Gesetzes für die darin vereinbarte Entschädigung haftet oder wenn urkundlich nachgewiesen ist, dass er betreffend der fraglichen Schuld als Rechtsnachfolger des ursprünglich ver- pflichteten Vertragspartners zu betrachten ist. Aus den Erwägungen: 1.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdegegner habe neben dem Zahlungsbefehl u.a. drei Dokumente ins Recht gelegt: einen Grunddienstbarkeitsvertrag zwischen dem Beschwerdegegner und A., B. und C. vom 30. Juni 1980, wonach der Beschwerdegegner zulasten des Grundstücks GB Nr. XXX und u.a. zugunsten des Grundstücks GB Nr. YYY ein Fuss- und Fahrwegrecht eingeräumt habe und die Servitutsberechtigten hiefür pro gebaute Wohneinheit eine an den Zürcher Baukostenindex gebundene und bei Bau- beginn verfallende Entschädigung von mindestens CHF 1’250.– bezahlen sollten; einen Dienstbarkeitsvertrag zwischen dem Beschwerdegegner und B., C. und D. vom April 2000, womit am Grunddienstbarkeitsvertrag vom 30. Juni 1980 verschie- dene Änderungen vorgenommen worden seien (mit Stempel des Grundbuchamtes Z. vom 19. Oktober 2001 versehen: «Zur Eintragung ins Grundbuch angemeldet.»); eine Nachbarinformation Nr. 01 der Beschwerdeführerin vom 25. Januar 2006, wo- nach ihr für die Parzelle Nr. YYY die Baubewilligung erteilt worden sei und im Januar 2006 mit der Erstellung von 20 Eigentumswohnungen begonnen werde. Die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt des Baubeginns Grundeigentümerin des in der Gemeinde Z. gelegenen Grundstücks GB Nr. YYY gewesen bzw. infolge der real- obligatorischen Wirkung des unbestrittenermassen im Grundbuch eingetragenen Fuss- und Fahrwegrechts durch den Erwerb des Grundeigentums am betreffenden Grundstück als Singularsukzessorin in die Rechte und Pflichten aus dem Dienst- barkeitsvertrag vom 30. Juni 1980 eingetreten. Dieser Dienstbarkeitsvertrag be- rechtige als zweiseitiger Vertrag zur provisorischen Rechtsöffnung für die verein- barte und vom Dienstbarkeitsberechtigten geschuldete Entschädigung. Der Grunddienstbarkeitsvertrag vom 30. Juni 1980 (mit den Modifikationen vom April
2000) beinhalte demzufolge eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG für die vereinbarte Mindestentschädigung in der Höhe von CHF 1’250.– pro Wohneinheit, was bei einer Anzahl von 20 Eigentumswohnungen einem Betrag von insgesamt CHF 25’000.– bzw. bei einem Indexstand von 154.9 Punkten bei Baubeginn im Ja- nuar 2006 einer Entschädigungsforderung von insgesamt CHF 38’725.– entspre- che, welche seit Baubeginn im Januar 2006 fällig und zur Zahlung offen sei. 276
Schuldbetreibung und Konkurs (…) 2.2 Die Beschwerdeführerin ist nicht Vertragspartei der vom Beschwerdegegner ins Recht gelegten Grunddienstbarkeitsverträge vom 30. Juni 1980 bzw. 1. April
2000. Nach dem vorstehend Gesagten könnten diese Verträge deshalb gegenüber der Beschwerdeführerin nur dann als provisorische Rechtsöffnungstitel taugen, wenn diese entweder von Gesetzes wegen für die darin vereinbarte Wegrechtsent- schädigung haften würde oder wenn urkundlich nachgewiesen wäre, dass sie betreffend der fraglichen Schuld als Rechtsnachfolgerin der ursprünglich verpflich- teten Vertragsparteien zu betrachten wäre. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Ein Rechtsgrund für eine gesetzliche Haftpflicht der Beschwerdeführerin bezüglich der vereinbarten Wegrechtsentschädigung ist weder dargetan noch ersichtlich. Nicht rechtsgenüglich belegt ist aber auch, inwiefern die Beschwerdeführerin als Singu- larsukzessorin in die Schuldnerstellung von A., B., C. und D. eingetreten sein soll. Wie die Beschwerdeführerin diesbezüglich zu Recht geltend macht, ist durch ihr als «Nachbarinformation Nr. 1» bezeichnetes Schreiben vom 25. Januar 2006 nämlich keineswegs rechtsgenüglich erstellt, dass sie zum Zeitpunkt des Baubeginns Eigentümerin des Grundstücks Nr. YYY war. Dazu hätte es vielmehr eines Auszugs aus dem Grundbuch oder eines andern tauglichen Belegs bedurft. Ein Schreiben, in welchem sich die Beschwerdeführerin selbst als Bauherrin der auf dem Grund- stück erstellten Mehrfamilienhäuser bezeichnet, kann dazu jedenfalls nicht genü- gen, zumal Bauherrschaft und Eigentümerschaft am bebauten Grundstück nicht zwingend identisch sein müssen. Aber auch wenn der Beschwerdegegner urkund- lich nachgewiesen hätte, dass die Beschwerdeführerin bei Baubeginn Eigentüme- rin des Grundstücks Nr. YYY war, wäre dadurch noch nicht rechtsgenüglich belegt gewesen, dass sie durch Singularsukzession auch Schuldnerin der in den Grund- dienstbarkeitsverträgen vereinbarten Wegrechtsentschädigung geworden ist. Denn, wie die Beschwerdeführerin wiederum zu Recht vorbringt, haben Vereinba- rungen, wie diejenige aus den ins Recht gelegten Grunddienstbarkeitsverträgen, wonach der Beitrag eines Dienstbarkeitsberechtigten an die bis zu seinem An- schluss an eine Dienstbarkeitsanlage aufgelaufenen Kosten für Erstellung und Un- terhalt derselben durch eine sog. «Einkaufssumme» zu bezahlen ist, nach Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich nur dann realobligatorische Wirkung, wenn sich die rechtsgeschäftlichen Abweichungen von der gesetzlich geregelten Unterhalts- pflicht des Dienstbarkeitsberechtigten gemäss Art. 741 ZGB aus dem Grundbuch ergeben. Ohne einen derartigen Grundbucheintrag behalten Vereinbarungen der genannten Art ihren rein obligatorischen Charakter und binden Singularsukzesso- ren der Vertragsparteien nur, wenn ihnen die Verpflichtung besonders überbunden wurde (vgl. BGE 124 III 289 ff. E. 1 b m.w.H.; zum Ganzen auch Peter Liver, Zürcher 277
Schuldbetreibung und Konkurs Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, IV. Band, Das Sachenrecht, Die Dienstbarkeiten und Grundlasten, Erster Band: Die Grunddienstbarkeiten, 3. A., N 156 ff. zu Art. 730 ZGB). Aus dem Gesagten folgt, dass die Frage, ob und inwie- fern der Vereinbarung betreffend Wegrechtsentschädigung in casu realobligatori- sche Wirkung zukommt, vom genauen Wortlaut des Grundbucheintrags abhängt (vgl. BGE 124 III 292 m.w.H.; ferner Etienne Petitpierre, in: Basler Kommentar, Zi- vilgesetzbuch II, 3. A., N 16a zu Art. 741 ZGB), welcher mangels Einreichung eines entsprechenden Belegs nicht bekannt ist. Da die Frage der realobligatorischen Wirkung der Vereinbarung betreffend Wegrechtsentschädigung indes ohnehin ma- teriell-rechtlicher Natur ist, wäre ihre Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens selbst dann nicht statthaft gewesen, wenn der Beschwerdegegner den Wortlaut des Grundbucheintrags durch Einreichung eines Auszugs belegt hätte. Vielmehr hätte die Rechtsnachfolge der Beschwerdeführerin hinsichtlich der fraglichen Wegrechtsentschädigung vorliegend nur durch den urkundlichen Beleg einer rechtsgeschäftlichen Überbindung bzw. Übernahme der fraglichen Schuld durch sie rechtsgenüglich nachgewiesen werden können. Den entsprechenden urkundlichen Nachweis hat der Beschwerdegegner freilich nicht erbracht, weshalb er zur Geltendmachung seiner Forderung ins ordentliche Verfah- ren verwiesen werden muss. Justizkommission, 12. August 2009 Art. 82 SchKG. – Für einen vertraglichen Selbstbehalt, der weder in dem vom Versicherungsnehmer unterzeichneten Antrag noch in den AVB, deren Erhalt der Versicherungsnehmer unterschriftlich bestätigt hat, sondern nur in der vom Versicherungsnehmer nicht unterzeichneten Versicherungspolice beziffert ist, kann keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Aus den Erwägungen:
1. Der erstinstanzliche Richter führt zur Begründung der Abweisung des Rechtsöff- nungsgesuchs aus, im vorliegenden Fall setzten weder der vom Beschwerdegegner unterzeichnete Antrag zum Abschluss einer Motorfahrzeugversicherung noch die AVB den von der Beschwerdeführerin geforderten Selbstbehalt betragsmässig fest. Vielmehr beziffere erst die Versicherungspolice vom 1. März 2007 den genannten Selbstbehalt mit CHF 1’500.– betragsmässig genau. Dieses Dokument stelle jedoch mangels Unterschrift des Beschwerdegegners keinen provisorischen 278