Art. 82 SchKG. – Für einen vertraglichen Selbstbehalt, der weder in dem vom Versicherungsnehmer unterzeichneten Antrag noch in den AVB, deren Erhalt der Versicherungsnehmer unterschriftlich bestätigt hat, sondern nur in der vom Versicherungsnehmer nicht unterzeichneten Versicherungspolice beziffert ist, kann keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Der erstinstanzliche Richter führt zur Begründung der Abweisung des Rechtsöff- nungsgesuchs aus, im vorliegenden Fall setzten weder der vom Beschwerdegegner unterzeichnete Antrag zum Abschluss einer Motorfahrzeugversicherung noch die AVB den von der Beschwerdeführerin geforderten Selbstbehalt betragsmässig fest. Vielmehr beziffere erst die Versicherungspolice vom 1. März 2007 den genannten Selbstbehalt mit CHF 1’500.– betragsmässig genau. Dieses Dokument stelle jedoch mangels Unterschrift des Beschwerdegegners keinen provisorischen 278
Schuldbetreibung und Konkurs Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Für den geltend ge- machten Selbstbehalt von CHF 1’500.– liege daher kein Rechtsöffnungstitel vor, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei.
E. 2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, mit Versicherungsantrag vom
4. November 2006 habe der Beschwerdegegner gemäss Art. 1 Versicherungsver- tragsgesetz (VVG) den Antrag zum Abschluss des Versicherungsvertrags mit den darin enthaltenen Bedingungen gestellt. Mit Versicherungspolice vom 1. März 2007 habe die Beschwerdeführerin die vereinbarten Bedingungen in schriftlicher Form bestätigt. Erst durch dieses Akzept (Zusendung der Versicherungspolice) sei der Versicherungsvertrag und somit die Pflicht zur Tragung des vereinbarten Selbstbehaltes bei Eintritt eines Versicherungsfalles zustande gekommen. Da der Beschwerdegegner diese Versicherungspolice konkludent, durch Stillschweigen, genehmigt habe, sei dieser Vertrag zweifelsohne rechtsgültig zustande gekommen. Aus der Kombination des Versicherungsantrags und des Akzeptes ergebe sich eine zusammengesetzte Schuldanerkennung, worin die Höhe des Selbstbehalts klar be- ziffert sei. Eine solche Versicherungspolice gelte als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG.
E. 3.1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldaner- kennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
E. 3.2 Nach der Lehre und Rechtsprechung kann eine Schuldanerkennung aus mehre- ren Urkunden bestehen, wobei nur die eigentliche Anerkennungserklärung unter- zeichnet resp. beurkundet worden sein muss. Anders als bei der Schriftform gemäss Art. 12 OR muss der geschuldete Betrag nicht notwendigerweise in dem unterschrie- benen (resp. beurkundeten) Dokument beziffert werden, sondern kann sich aus an- deren Schriftstücken ergeben, auf welche sich das unterschriebene (resp. beurkun- dete) Dokument bezieht. Zwischen der Anerkennungserklärung und den weiteren Aktenstücken muss indes ein offensichtlicher und unzweideutiger Zusammenhang bestehen. Dabei kann sich das unterschriebene Dokument auf erst noch zu erstellen- de andere Schriftstücke beziehen. Einschränkungen ergeben sich indes daraus, dass die Forderungssumme bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldanerken- nung zumindest bestimmbar sein muss (vgl. Daniel Staehelin; in: Staehelin/Bauer/ Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon- kurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 15 und 26 zu Art. 82 mit Hinweisen). 279
Schuldbetreibung und Konkurs
E. 3.3 In dem vom Beschwerdegegner am 4. November 2006 unterzeichneten Antrag
zum Abschluss einer Motorfahrzeugversicherung wurde er als Hauptlenker be-
zeichnet. Zudem beantwortete der Beschwerdegegner die im Antrag gestellten
Fragen, ob es weitere Lenker gebe, mit nein. In Art. 23 Ziff. 1 der AVB, deren Erhalt
der Beschwerdegegner im Antrag unterschriftlich bestätigte, wird ausgeführt, dass
der Versicherungsnehmer pro Schadenfall den im Vertrag vereinbarten Selbstbe-
halt trägt. Zusätzlich zu diesem vertraglich vereinbarten Selbstbehalt kommt
gemäss Art. 23 Ziff. 2 lit. a AVB ein weiterer, kumulierbarer Selbstbehalt dazu,
wenn der Lenker nicht dem im Antrag deklarierten Lenkerkreis angehört. Wie der
Vorderrichter zutreffend ausführte, wird damit weder im Antrag vom 4. November
2006 noch in den AVB die Höhe der vorerwähnten Selbstbehalte beziffert. Erst in
der Versicherungspolice vom 1. März 2007 wurde der – vertragliche – Selbstbehalt
gemäss Art. 23 Ziff. 1 AVB auf CHF 500.– festgesetzt und der zusätzliche, in Art.
23 Ziff. 2 lit. a AVB erwähnte Selbstbehalt für nicht deklarierte Lenker mit
CHF 1’000.– beziffert. Dieses Dokument hat der Beschwerdegegner aber nicht
unterzeichnet. Demnach war die Höhe der einzelnen Selbstbehalte zum Zeitpunkt
der am 4. November 2006 erfolgten Unterzeichnung des Versicherungsantrags
durch den Beschwerdegegner weder bestimmt noch bestimmbar. Damit fehlt es an
einem provisorischen Rechtsöffnungstitel, unabhängig davon, dass der Versiche-
rungsvertrag aufgrund der geltend gemachten vorbehaltlosen Annahme der Police
durch den Beschwerdegegner letztendlich zustande gekommen ist. Der Rechtsöff-
nungsrichter hat damit das Rechtsöffnungsgesuch für den geltend gemachten
Selbstbehalt von CHF 1’500.– zu Recht abgewiesen, weshalb sein Entscheid nicht
zu beanstanden ist.
Justizkommission, 10. Dezember 2009
Art. 88 SchKG. – Frage, ob für die Fortsetzung der Betreibung eine Rechtskraft-
bescheinigung des Rechtsöffnungsentscheids verlangt werden darf.
Aus den Erwägungen:
1. Mittlerweise wurde über die Schuldnerin mit Verfügung des Einzelrichters am
Kantonsgericht Zug vom 16. Juni 2009 der Konkurs eröffnet. Mit der Konkurseröff-
nung wurde die Betreibung des Betreibungsamtes X., bezüglich derer die Be-
schwerdeführerin geltend macht, es sei für die Fortsetzung der Betreibung keine
Rechtskraftbescheinigung des Rechtsöffnungsentscheids erforderlich, aufgehoben
280
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schuldbetreibung und Konkurs Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, IV. Band, Das Sachenrecht, Die Dienstbarkeiten und Grundlasten, Erster Band: Die Grunddienstbarkeiten, 3. A., N 156 ff. zu Art. 730 ZGB). Aus dem Gesagten folgt, dass die Frage, ob und inwie- fern der Vereinbarung betreffend Wegrechtsentschädigung in casu realobligatori- sche Wirkung zukommt, vom genauen Wortlaut des Grundbucheintrags abhängt (vgl. BGE 124 III 292 m.w.H.; ferner Etienne Petitpierre, in: Basler Kommentar, Zi- vilgesetzbuch II, 3. A., N 16a zu Art. 741 ZGB), welcher mangels Einreichung eines entsprechenden Belegs nicht bekannt ist. Da die Frage der realobligatorischen Wirkung der Vereinbarung betreffend Wegrechtsentschädigung indes ohnehin ma- teriell-rechtlicher Natur ist, wäre ihre Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens selbst dann nicht statthaft gewesen, wenn der Beschwerdegegner den Wortlaut des Grundbucheintrags durch Einreichung eines Auszugs belegt hätte. Vielmehr hätte die Rechtsnachfolge der Beschwerdeführerin hinsichtlich der fraglichen Wegrechtsentschädigung vorliegend nur durch den urkundlichen Beleg einer rechtsgeschäftlichen Überbindung bzw. Übernahme der fraglichen Schuld durch sie rechtsgenüglich nachgewiesen werden können. Den entsprechenden urkundlichen Nachweis hat der Beschwerdegegner freilich nicht erbracht, weshalb er zur Geltendmachung seiner Forderung ins ordentliche Verfah- ren verwiesen werden muss. Justizkommission, 12. August 2009 Art. 82 SchKG. – Für einen vertraglichen Selbstbehalt, der weder in dem vom Versicherungsnehmer unterzeichneten Antrag noch in den AVB, deren Erhalt der Versicherungsnehmer unterschriftlich bestätigt hat, sondern nur in der vom Versicherungsnehmer nicht unterzeichneten Versicherungspolice beziffert ist, kann keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Aus den Erwägungen:
1. Der erstinstanzliche Richter führt zur Begründung der Abweisung des Rechtsöff- nungsgesuchs aus, im vorliegenden Fall setzten weder der vom Beschwerdegegner unterzeichnete Antrag zum Abschluss einer Motorfahrzeugversicherung noch die AVB den von der Beschwerdeführerin geforderten Selbstbehalt betragsmässig fest. Vielmehr beziffere erst die Versicherungspolice vom 1. März 2007 den genannten Selbstbehalt mit CHF 1’500.– betragsmässig genau. Dieses Dokument stelle jedoch mangels Unterschrift des Beschwerdegegners keinen provisorischen 278
Schuldbetreibung und Konkurs Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Für den geltend ge- machten Selbstbehalt von CHF 1’500.– liege daher kein Rechtsöffnungstitel vor, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei.
2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, mit Versicherungsantrag vom
4. November 2006 habe der Beschwerdegegner gemäss Art. 1 Versicherungsver- tragsgesetz (VVG) den Antrag zum Abschluss des Versicherungsvertrags mit den darin enthaltenen Bedingungen gestellt. Mit Versicherungspolice vom 1. März 2007 habe die Beschwerdeführerin die vereinbarten Bedingungen in schriftlicher Form bestätigt. Erst durch dieses Akzept (Zusendung der Versicherungspolice) sei der Versicherungsvertrag und somit die Pflicht zur Tragung des vereinbarten Selbstbehaltes bei Eintritt eines Versicherungsfalles zustande gekommen. Da der Beschwerdegegner diese Versicherungspolice konkludent, durch Stillschweigen, genehmigt habe, sei dieser Vertrag zweifelsohne rechtsgültig zustande gekommen. Aus der Kombination des Versicherungsantrags und des Akzeptes ergebe sich eine zusammengesetzte Schuldanerkennung, worin die Höhe des Selbstbehalts klar be- ziffert sei. Eine solche Versicherungspolice gelte als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. 3.1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldaner- kennung entkräften, sofort glaubhaft macht. 3.2 Nach der Lehre und Rechtsprechung kann eine Schuldanerkennung aus mehre- ren Urkunden bestehen, wobei nur die eigentliche Anerkennungserklärung unter- zeichnet resp. beurkundet worden sein muss. Anders als bei der Schriftform gemäss Art. 12 OR muss der geschuldete Betrag nicht notwendigerweise in dem unterschrie- benen (resp. beurkundeten) Dokument beziffert werden, sondern kann sich aus an- deren Schriftstücken ergeben, auf welche sich das unterschriebene (resp. beurkun- dete) Dokument bezieht. Zwischen der Anerkennungserklärung und den weiteren Aktenstücken muss indes ein offensichtlicher und unzweideutiger Zusammenhang bestehen. Dabei kann sich das unterschriebene Dokument auf erst noch zu erstellen- de andere Schriftstücke beziehen. Einschränkungen ergeben sich indes daraus, dass die Forderungssumme bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldanerken- nung zumindest bestimmbar sein muss (vgl. Daniel Staehelin; in: Staehelin/Bauer/ Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon- kurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 15 und 26 zu Art. 82 mit Hinweisen). 279
Schuldbetreibung und Konkurs 3.3 In dem vom Beschwerdegegner am 4. November 2006 unterzeichneten Antrag zum Abschluss einer Motorfahrzeugversicherung wurde er als Hauptlenker be- zeichnet. Zudem beantwortete der Beschwerdegegner die im Antrag gestellten Fragen, ob es weitere Lenker gebe, mit nein. In Art. 23 Ziff. 1 der AVB, deren Erhalt der Beschwerdegegner im Antrag unterschriftlich bestätigte, wird ausgeführt, dass der Versicherungsnehmer pro Schadenfall den im Vertrag vereinbarten Selbstbe- halt trägt. Zusätzlich zu diesem vertraglich vereinbarten Selbstbehalt kommt gemäss Art. 23 Ziff. 2 lit. a AVB ein weiterer, kumulierbarer Selbstbehalt dazu, wenn der Lenker nicht dem im Antrag deklarierten Lenkerkreis angehört. Wie der Vorderrichter zutreffend ausführte, wird damit weder im Antrag vom 4. November 2006 noch in den AVB die Höhe der vorerwähnten Selbstbehalte beziffert. Erst in der Versicherungspolice vom 1. März 2007 wurde der – vertragliche – Selbstbehalt gemäss Art. 23 Ziff. 1 AVB auf CHF 500.– festgesetzt und der zusätzliche, in Art. 23 Ziff. 2 lit. a AVB erwähnte Selbstbehalt für nicht deklarierte Lenker mit CHF 1’000.– beziffert. Dieses Dokument hat der Beschwerdegegner aber nicht unterzeichnet. Demnach war die Höhe der einzelnen Selbstbehalte zum Zeitpunkt der am 4. November 2006 erfolgten Unterzeichnung des Versicherungsantrags durch den Beschwerdegegner weder bestimmt noch bestimmbar. Damit fehlt es an einem provisorischen Rechtsöffnungstitel, unabhängig davon, dass der Versiche- rungsvertrag aufgrund der geltend gemachten vorbehaltlosen Annahme der Police durch den Beschwerdegegner letztendlich zustande gekommen ist. Der Rechtsöff- nungsrichter hat damit das Rechtsöffnungsgesuch für den geltend gemachten Selbstbehalt von CHF 1’500.– zu Recht abgewiesen, weshalb sein Entscheid nicht zu beanstanden ist. Justizkommission, 10. Dezember 2009 Art. 88 SchKG. – Frage, ob für die Fortsetzung der Betreibung eine Rechtskraft- bescheinigung des Rechtsöffnungsentscheids verlangt werden darf. Aus den Erwägungen:
1. Mittlerweise wurde über die Schuldnerin mit Verfügung des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 16. Juni 2009 der Konkurs eröffnet. Mit der Konkurseröff- nung wurde die Betreibung des Betreibungsamtes X., bezüglich derer die Be- schwerdeführerin geltend macht, es sei für die Fortsetzung der Betreibung keine Rechtskraftbescheinigung des Rechtsöffnungsentscheids erforderlich, aufgehoben 280