§ 208 ZPO; § 92 ZPO. – Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Vor- und Zwischenentscheide im summarischen Verfahren (E. 1.2). Unzulässigkeit der Verfahrensbeschränkung nach § 92 ZPO im summarischen Verfahren (E.1.3). Kostenauflage im Beschwerdeverfahren trotz fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung durch die Vorinstanz, da die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung in casu bei Konsultierung des massgeblichen Verfahrensrecht erkennbar gewesen wäre (E.2).
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen an die Justizkommission ist in § 208 ZPO abschliessend geregelt. Nach § 208 Ziff. 1 ZPO ist die Beschwerde ge- gen Erledigungsverfügungen des Kantonsgerichtspräsidenten im summarischen Verfahren gegeben, wenn der Streitwert CHF 500.– übersteigt oder unbestimmt ist. Ausgeschlossen ist die Beschwerde dagegen grundsätzlich gegen prozesslei- tende Verfügungen, die im Laufe des summarischen Verfahrens ergehen, und zwar deshalb weil der Hauptzweck des summarischen Verfahrens, die rasche Erledigung des Streitfalles, durch die selbständige Anfechtbarkeit prozessleitender Verfügun- gen umgangen werden könnte und zusammen mit dem Endentscheid ohnehin das ganze vorausgegangene Verfahren gerügt werden kann (vgl. GVP 2003, S. 221; Heinrich Baumgartner, Die Rechtsmittel des zugerischen Zivilprozessrechts, Baar 1951, S. 64).
E. 1.2 Die Vorinstanz hat den von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Ge- suchsverfahren erhobenen materiellen Einwand der mangelnden Aktivlegitimation der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2008 verwor- fen und der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer einlässlichen Ge- suchsantwort angesetzt. Entgegen der Beschwerdeführerin stellt die angefochtene Verfügung somit offensichtlich keine beschwerdefähige Erledigungsverfügung i.S.v. § 208 Ziff. 1 ZPO, sondern vielmehr einen selbständig eröffneten Zwischen- entscheid zur Bejahung einer streitigen, materiellen Anspruchsvoraussetzung dar. Es handelt sich dabei auch nicht um eine den weiteren Verfahrensgang betreffen- de prozessleitende Verfügung, die in einem summarischen Verfahren wie erwähnt ohnehin nicht der Beschwerde an die Justizkommission unterläge. Anders als im Falle der Negierung der Aktivlegitimation liegt bei der Bejahung der Sachlegitimati- on kein Endentscheid vor, sondern lediglich ein Entscheid über eine materielle Vor- frage des Rechtsstreites; mithin ein Zwischen- bzw. Vorentscheid. Damit fehlt es aber an einem zulässigen Anfechtungsobjekt, weshalb unter diesem Aspekt auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 248
Rechtspflege
E. 1.3 Die angefochtene Verfügung stellt aber auch unter einem weiteren Gesichts-
punkt kein zulässiges Anfechtungsobjekt der zivilprozessualen Beschwerde nach
§ 208 ZPO dar. Die in § 92 ZPO statuierte Befugnis des Referenten im ordentlichen
Verfahren, dieses auf einzelne formelle Einwände oder einzelne gegen den An-
spruch erhobene Einreden zu beschränken, setzt voraus, dass durch den vorgezo-
genen Entscheid über solche Fragen ein Endurteil in der Sache herbeigeführt wer-
den kann, und dient mithin der Verfahrensabkürzung durch Vermeidung zeit- und
kostenaufwändiger Beweisverfahren, deren Durchführung sich im Nachhinein als
unnötig erweisen könnte. Eine Verfahrensbeschränkung ist deshalb im Einzelfall
nur dann sinnvoll, wenn dadurch der Umfang der Beweisführung eingeschränkt
wird, und sie darf auch nur mit Bezug auf solche Fragen erfolgen, durch deren vor-
gezogene Beurteilung der Prozess seinen Abschluss finden kann. Die etappenwei-
se Durchführung des Verfahrens mit dem Erlass von Vor- und Zwischenentscheiden
ohne diesen Nutzen ist dagegen verpönt. Da die Beweisführung im summarischen
Verfahren indessen ohnehin verkürzt ist und auch kein unnötiger Beweisaufwand
droht, den es zu vermeiden gälte, entfällt das nach der ratio legis von § 92 ZPO
massgebliche Motiv für eine Verfahrensbeschränkung zum Vornherein. Umgekehrt
steigt dagegen, wie gerade auch der vorliegende Fall illustriert, die Gefahr der ver-
pönten etappenweisen Durchführung des Verfahrens, welche aufgrund der daraus
resultierenden Verzögerungen dem Wesen des summarischen Verfahrens als abge-
kürztem und vereinfachtem Verfahren diametral widerspricht. Daraus erhellt, dass
die Beschränkung des Verfahrens auf einzelne streitige formelle oder materielle
Fragen durch analoge Anwendung von § 92 ZPO im summarischen Verfahren unzu-
lässig ist (Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984,
S. 264; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Kommentar zur Zivilprozessordnung
für den Kanton Bern, 5. Auflage, Bern 2000, Art. 182 N 1, Art. 196 N 2a, Art. 306
N 3). Ist aber eine Verfahrensbeschränkung im summarischen Verfahren bereits an
sich unzulässig, muss es auch die separate Beurteilung einer zum Gegenstand einer
solchen Verfahrensbeschränkung gemachten Frage in einem selbständig ausgefäll-
ten Zwischenentscheid sein. Konsequenterweise verbietet sich auch die materielle
Behandlung einer Beschwerde, die wie in casu gegen einen solchen unzulässigen
Zwischenentscheid gerichtet ist, weshalb auch unter diesem Aspekt auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werden kann.
E. 2.1 Kann nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, sind die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 38 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat nun allerdings ihre Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und die Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel bezeichnet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen den Parteien gestützt auf das Prinzip 249
Rechtspflege von Treu und Glauben (Art. 9 BV) aus einer unrichtigen behördlichen Rechtsmittel- belehrung keine Nachteile erwachsen (BGE 134 I 199; BGE 119 IV 334). Das bedeu- tet, dass ein Absehen von der Auferlegung von Kosten in Betracht zu ziehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.235/2002 vom 13. März 2003, E.2). Allerdings ge- niesst nach dieser Rechtsprechung nur Vertrauensschutz, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Bloss eine grobe prozessuale Unsorgfalt einer Partei oder ihres Vertreters soll aber dazu führen, eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Nach bundesgerichtlicher Praxis liegt eine solche dann vor, wenn der Private oder sein Rechtsanwalt die Mängel der Belehrung schon allein durch die Konsultierung des massgeblichen Verfahrensrechts hätte erkennen können (BGE 124 I 255 mit Hinweis). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein erheblicher Fehler vorliege, ist sodann an die Sorgfalt des Anwalts ein strengerer Massstab anzulegen als an jene eines rechtsunkundigen, nicht vertretenen Beschwerdeführers (Urteil des Bundesgerichts 1A.235/2002 E. 2; zum Ganzen auch JZ 2003 110; JS 2006 37).
E. 2.2 Im vorliegenden Fall hätte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bereits nach Konsultation des zugerischen Verfahrensrechts erkennen können, dass eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vorliegt, zumal die Beschwerde, wie vorstehend ausgeführt, nach dem klaren Gesetzeswortlaut im summarischen Verfahren nur gegen Erledigungsverfügungen, nicht aber gegen materielle Vor- oder Zwischen- entscheide, zulässig ist. Unter diesen Umständen muss es aber bei der Kostenauf- lage an die Beschwerdeführerin sein Bewenden haben. Eine Parteientschädigung hat sie den Beschwerdegegnern dagegen schon mangels Einbezugs derselben in das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht zu bezahlen. Justizkommission, 20. August 2008 250
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Rechtspflege § 208 ZPO; § 92 ZPO. – Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Vor- und Zwischenentscheide im summarischen Verfahren (E. 1.2). Unzulässigkeit der Verfahrensbeschränkung nach § 92 ZPO im summarischen Verfahren (E.1.3). Kostenauflage im Beschwerdeverfahren trotz fehlerhafter Rechtsmittelbeleh- rung durch die Vorinstanz, da die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung in casu bei Konsultierung des massgeblichen Verfahrensrecht erkennbar gewe- sen wäre (E.2). Aus den Erwägungen: 1.1 Die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen an die Justizkommission ist in § 208 ZPO abschliessend geregelt. Nach § 208 Ziff. 1 ZPO ist die Beschwerde ge- gen Erledigungsverfügungen des Kantonsgerichtspräsidenten im summarischen Verfahren gegeben, wenn der Streitwert CHF 500.– übersteigt oder unbestimmt ist. Ausgeschlossen ist die Beschwerde dagegen grundsätzlich gegen prozesslei- tende Verfügungen, die im Laufe des summarischen Verfahrens ergehen, und zwar deshalb weil der Hauptzweck des summarischen Verfahrens, die rasche Erledigung des Streitfalles, durch die selbständige Anfechtbarkeit prozessleitender Verfügun- gen umgangen werden könnte und zusammen mit dem Endentscheid ohnehin das ganze vorausgegangene Verfahren gerügt werden kann (vgl. GVP 2003, S. 221; Heinrich Baumgartner, Die Rechtsmittel des zugerischen Zivilprozessrechts, Baar 1951, S. 64). 1.2 Die Vorinstanz hat den von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Ge- suchsverfahren erhobenen materiellen Einwand der mangelnden Aktivlegitimation der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2008 verwor- fen und der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer einlässlichen Ge- suchsantwort angesetzt. Entgegen der Beschwerdeführerin stellt die angefochtene Verfügung somit offensichtlich keine beschwerdefähige Erledigungsverfügung i.S.v. § 208 Ziff. 1 ZPO, sondern vielmehr einen selbständig eröffneten Zwischen- entscheid zur Bejahung einer streitigen, materiellen Anspruchsvoraussetzung dar. Es handelt sich dabei auch nicht um eine den weiteren Verfahrensgang betreffen- de prozessleitende Verfügung, die in einem summarischen Verfahren wie erwähnt ohnehin nicht der Beschwerde an die Justizkommission unterläge. Anders als im Falle der Negierung der Aktivlegitimation liegt bei der Bejahung der Sachlegitimati- on kein Endentscheid vor, sondern lediglich ein Entscheid über eine materielle Vor- frage des Rechtsstreites; mithin ein Zwischen- bzw. Vorentscheid. Damit fehlt es aber an einem zulässigen Anfechtungsobjekt, weshalb unter diesem Aspekt auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 248
Rechtspflege 1.3 Die angefochtene Verfügung stellt aber auch unter einem weiteren Gesichts- punkt kein zulässiges Anfechtungsobjekt der zivilprozessualen Beschwerde nach § 208 ZPO dar. Die in § 92 ZPO statuierte Befugnis des Referenten im ordentlichen Verfahren, dieses auf einzelne formelle Einwände oder einzelne gegen den An- spruch erhobene Einreden zu beschränken, setzt voraus, dass durch den vorgezo- genen Entscheid über solche Fragen ein Endurteil in der Sache herbeigeführt wer- den kann, und dient mithin der Verfahrensabkürzung durch Vermeidung zeit- und kostenaufwändiger Beweisverfahren, deren Durchführung sich im Nachhinein als unnötig erweisen könnte. Eine Verfahrensbeschränkung ist deshalb im Einzelfall nur dann sinnvoll, wenn dadurch der Umfang der Beweisführung eingeschränkt wird, und sie darf auch nur mit Bezug auf solche Fragen erfolgen, durch deren vor- gezogene Beurteilung der Prozess seinen Abschluss finden kann. Die etappenwei- se Durchführung des Verfahrens mit dem Erlass von Vor- und Zwischenentscheiden ohne diesen Nutzen ist dagegen verpönt. Da die Beweisführung im summarischen Verfahren indessen ohnehin verkürzt ist und auch kein unnötiger Beweisaufwand droht, den es zu vermeiden gälte, entfällt das nach der ratio legis von § 92 ZPO massgebliche Motiv für eine Verfahrensbeschränkung zum Vornherein. Umgekehrt steigt dagegen, wie gerade auch der vorliegende Fall illustriert, die Gefahr der ver- pönten etappenweisen Durchführung des Verfahrens, welche aufgrund der daraus resultierenden Verzögerungen dem Wesen des summarischen Verfahrens als abge- kürztem und vereinfachtem Verfahren diametral widerspricht. Daraus erhellt, dass die Beschränkung des Verfahrens auf einzelne streitige formelle oder materielle Fragen durch analoge Anwendung von § 92 ZPO im summarischen Verfahren unzu- lässig ist (Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 264; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Kommentar zur Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Auflage, Bern 2000, Art. 182 N 1, Art. 196 N 2a, Art. 306 N 3). Ist aber eine Verfahrensbeschränkung im summarischen Verfahren bereits an sich unzulässig, muss es auch die separate Beurteilung einer zum Gegenstand einer solchen Verfahrensbeschränkung gemachten Frage in einem selbständig ausgefäll- ten Zwischenentscheid sein. Konsequenterweise verbietet sich auch die materielle Behandlung einer Beschwerde, die wie in casu gegen einen solchen unzulässigen Zwischenentscheid gerichtet ist, weshalb auch unter diesem Aspekt auf die Be- schwerde nicht eingetreten werden kann. 2.1 Kann nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, sind die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 38 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat nun allerdings ihre Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und die Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel bezeichnet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen den Parteien gestützt auf das Prinzip 249
Rechtspflege von Treu und Glauben (Art. 9 BV) aus einer unrichtigen behördlichen Rechtsmittel- belehrung keine Nachteile erwachsen (BGE 134 I 199; BGE 119 IV 334). Das bedeu- tet, dass ein Absehen von der Auferlegung von Kosten in Betracht zu ziehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.235/2002 vom 13. März 2003, E.2). Allerdings ge- niesst nach dieser Rechtsprechung nur Vertrauensschutz, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Bloss eine grobe prozessuale Unsorgfalt einer Partei oder ihres Vertreters soll aber dazu führen, eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Nach bundesgerichtlicher Praxis liegt eine solche dann vor, wenn der Private oder sein Rechtsanwalt die Mängel der Belehrung schon allein durch die Konsultierung des massgeblichen Verfahrensrechts hätte erkennen können (BGE 124 I 255 mit Hinweis). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein erheblicher Fehler vorliege, ist sodann an die Sorgfalt des Anwalts ein strengerer Massstab anzulegen als an jene eines rechtsunkundigen, nicht vertretenen Beschwerdeführers (Urteil des Bundesgerichts 1A.235/2002 E. 2; zum Ganzen auch JZ 2003 110; JS 2006 37). 2.2 Im vorliegenden Fall hätte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bereits nach Konsultation des zugerischen Verfahrensrechts erkennen können, dass eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vorliegt, zumal die Beschwerde, wie vorstehend ausgeführt, nach dem klaren Gesetzeswortlaut im summarischen Verfahren nur gegen Erledigungsverfügungen, nicht aber gegen materielle Vor- oder Zwischen- entscheide, zulässig ist. Unter diesen Umständen muss es aber bei der Kostenauf- lage an die Beschwerdeführerin sein Bewenden haben. Eine Parteientschädigung hat sie den Beschwerdegegnern dagegen schon mangels Einbezugs derselben in das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht zu bezahlen. Justizkommission, 20. August 2008 250