§ 208 ZPO. – Gegen die Anordnung eines Gutachtens und die Bestimmung des Experten durch den Referenten im ordentlichen Prozess ist einzig die Einsprache an das Kollegialgericht möglich (§ 94 Abs. 3 ZPO); eine Beschwerde an die Justizkommission ist in diesem Fall hingegen ausgeschlossen.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gemäss § 208 Ziff. 4 ZPO ist die Beschwerde an die Justizkommission des Ober- gerichts zulässig gegen prozessleitende Verfügungen und Beschlüsse der Friedens- richter, des Kantonsgerichtspräsidenten als Einzelrichter und des Kantonsgerich- tes, wenn klare Prozessvorschriften verletzt worden sind oder die Entscheidung einen der im Gesetz namentlich und abschliessend aufgezählten Fälle (lit. a bis f) zum Gegenstand hat. Nach der Praxis der Justizkommission ist die Beschwerde gestützt auf diese Bestimmung auch gegen prozessleitende Verfügungen des kan- tonsgerichtlichen Referenten zulässig, sofern es sich nicht um einen Beweisbe- scheid im Sinne von § 94 Abs. 2 ZPO handelt, gegen den die Einsprache möglich ist (JZ 1996/59.113; JZ 1994/79.141; JZ 1999/3; GVP 1981/82, S. 141 f.). Daran hat die Neufassung von § 208 Ziff. 4 ZPO vom 16. Dezember 1999 nichts geändert. Die Gesetzesnovelle brachte lediglich eine Erweiterung der abschliessenden Auf- zählung der Fälle, in denen die Beschwerde zulässig ist.
E. 2 Die Anordnung eines Gutachtens und die Bestimmung des Experten fällt grund- sätzlich in die Kompetenz des Referenten (§ 89 ff. ZPO). Es stellt dies eine Beweis- verfügung dar. Damit ist es auch Sache des Referenten, über allfällige Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen den nominierten Experten zu befinden. Gegen dessen Verfügung ist aber einzig die Einsprache an das Kollegialgericht möglich (§ 94 Abs. 3 ZPO); eine Beschwerde an die Justizkommission ist mithin ausge- schlossen (JZ 2006/131 unter Hinweis auf GVP 1985/86, S. 125; GVP 1981/82, S. 41 f.; JZ 2004/19; JZ 1996/59; JZ 1994/79; JZ 1993/3). Auch der Einspracheent- scheid des Kantonsgerichts kann in analoger Anwendung von § 154 Abs. 4 ZPO nur mit der Hauptsache weitergezogen werden (JZ 2001/133). 256
Rechtspflege
E. 3 Auf die vorliegende Beschwerde kann mithin nicht eingetreten werden. (…) Justizkommission, 15. Juli 2008 § 14 AnwT. – Der unentgeltliche Rechtsvertreter kann nicht im Namen seines Mandanten eine höhere Parteientschädigung verlangen, da dies zu Lasten des Mandanten ginge. Der Rechtsvertreter hat ein derartiges Begehren in eigenem Namen zu stellen. Aus den Erwägungen: (…)
E. 4 Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif vom 3. Dezember 1996 (AnwT). (…) Dem Kläger wurde mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Zug vom 23. Mai 2006 die Unentgeltlichkeit der Rechtspflege und des Rechtsbeistands gewährt. Dem klägeri- schen Rechtsvertreter sprach das Kantonsgericht eine nach Zeitaufwand bemesse- ne Entschädigung für seine notwendigen Bemühungen und eine Auslagenvergütung zu Lasten der Gerichtskasse zu. Dabei erachtete es jedoch den vom klägerischen Rechtsvertreter geltend gemachten Aufwand von 63,84 Stunden als übersetzt. Ge- rechtfertigt seien 35 Stunden respektive ein Honorar von total CHF 7’086.15 (inkl. Auslagen und MWSt). Der klägerische Rechtsvertreter rügt in der Berufungsschrift die Kürzung seines Aufwands um rund einen Drittel; es sei ihm der volle Stunden- aufwand seit dem 1. Dezember 2005 von CHF 9’732.40 zu vergüten. Eine derartige Erhöhung der klägerischen Parteientschädigung ginge jedoch zu Lasten des Klä- gers. Selbst wenn der unentgeltliche Rechtsvertreter (teilweise) aus der Staatskas- se entschädigt wird, so hat der Kläger dem Staat diese Kosten zu vergüten, wenn er zu Vermögen gelangt. Aus diesem Grund kann der unentgeltliche Rechtsvertreter nicht im Namen des Klägers eine höhere Entschädigung verlangen, wie er dies mit der Berufungsschrift getan hat; er müsste dies vielmehr in eigenem Namen tun. So- weit der klägerische Rechtsvertreter im Namen des Klägers eine Erhöhung seiner Entschädigung verlangt, kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. (…) Zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts, 2. September 2008 257
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Rechtspflege
3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und es ist davon abzusehen, diese als Revisionsbegehren an das Friedensrichteramt der Stadt Zug zu überweisen. Justizkommission, 20. August 2008 § 208 ZPO. – Gegen die Anordnung eines Gutachtens und die Bestimmung des Experten durch den Referenten im ordentlichen Prozess ist einzig die Einspra- che an das Kollegialgericht möglich (§ 94 Abs. 3 ZPO); eine Beschwerde an die Justizkommission ist in diesem Fall hingegen ausgeschlossen. Aus den Erwägungen:
1. Gemäss § 208 Ziff. 4 ZPO ist die Beschwerde an die Justizkommission des Ober- gerichts zulässig gegen prozessleitende Verfügungen und Beschlüsse der Friedens- richter, des Kantonsgerichtspräsidenten als Einzelrichter und des Kantonsgerich- tes, wenn klare Prozessvorschriften verletzt worden sind oder die Entscheidung einen der im Gesetz namentlich und abschliessend aufgezählten Fälle (lit. a bis f) zum Gegenstand hat. Nach der Praxis der Justizkommission ist die Beschwerde gestützt auf diese Bestimmung auch gegen prozessleitende Verfügungen des kan- tonsgerichtlichen Referenten zulässig, sofern es sich nicht um einen Beweisbe- scheid im Sinne von § 94 Abs. 2 ZPO handelt, gegen den die Einsprache möglich ist (JZ 1996/59.113; JZ 1994/79.141; JZ 1999/3; GVP 1981/82, S. 141 f.). Daran hat die Neufassung von § 208 Ziff. 4 ZPO vom 16. Dezember 1999 nichts geändert. Die Gesetzesnovelle brachte lediglich eine Erweiterung der abschliessenden Auf- zählung der Fälle, in denen die Beschwerde zulässig ist.
2. Die Anordnung eines Gutachtens und die Bestimmung des Experten fällt grund- sätzlich in die Kompetenz des Referenten (§ 89 ff. ZPO). Es stellt dies eine Beweis- verfügung dar. Damit ist es auch Sache des Referenten, über allfällige Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen den nominierten Experten zu befinden. Gegen dessen Verfügung ist aber einzig die Einsprache an das Kollegialgericht möglich (§ 94 Abs. 3 ZPO); eine Beschwerde an die Justizkommission ist mithin ausge- schlossen (JZ 2006/131 unter Hinweis auf GVP 1985/86, S. 125; GVP 1981/82, S. 41 f.; JZ 2004/19; JZ 1996/59; JZ 1994/79; JZ 1993/3). Auch der Einspracheent- scheid des Kantonsgerichts kann in analoger Anwendung von § 154 Abs. 4 ZPO nur mit der Hauptsache weitergezogen werden (JZ 2001/133). 256
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3. Auf die vorliegende Beschwerde kann mithin nicht eingetreten werden. (…) Justizkommission, 15. Juli 2008 § 14 AnwT. – Der unentgeltliche Rechtsvertreter kann nicht im Namen seines Mandanten eine höhere Parteientschädigung verlangen, da dies zu Lasten des Mandanten ginge. Der Rechtsvertreter hat ein derartiges Begehren in eigenem Namen zu stellen. Aus den Erwägungen: (…)
4. Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif vom 3. Dezember 1996 (AnwT). (…) Dem Kläger wurde mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Zug vom 23. Mai 2006 die Unentgeltlichkeit der Rechtspflege und des Rechtsbeistands gewährt. Dem klägeri- schen Rechtsvertreter sprach das Kantonsgericht eine nach Zeitaufwand bemesse- ne Entschädigung für seine notwendigen Bemühungen und eine Auslagenvergütung zu Lasten der Gerichtskasse zu. Dabei erachtete es jedoch den vom klägerischen Rechtsvertreter geltend gemachten Aufwand von 63,84 Stunden als übersetzt. Ge- rechtfertigt seien 35 Stunden respektive ein Honorar von total CHF 7’086.15 (inkl. Auslagen und MWSt). Der klägerische Rechtsvertreter rügt in der Berufungsschrift die Kürzung seines Aufwands um rund einen Drittel; es sei ihm der volle Stunden- aufwand seit dem 1. Dezember 2005 von CHF 9’732.40 zu vergüten. Eine derartige Erhöhung der klägerischen Parteientschädigung ginge jedoch zu Lasten des Klä- gers. Selbst wenn der unentgeltliche Rechtsvertreter (teilweise) aus der Staatskas- se entschädigt wird, so hat der Kläger dem Staat diese Kosten zu vergüten, wenn er zu Vermögen gelangt. Aus diesem Grund kann der unentgeltliche Rechtsvertreter nicht im Namen des Klägers eine höhere Entschädigung verlangen, wie er dies mit der Berufungsschrift getan hat; er müsste dies vielmehr in eigenem Namen tun. So- weit der klägerische Rechtsvertreter im Namen des Klägers eine Erhöhung seiner Entschädigung verlangt, kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. (…) Zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts, 2. September 2008 257