Art. 42 ZGB; Art. 30 ZGB. – Die Klage nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 ZGB stellt eine umfassende Gestaltungsklage auf Eintragung, Berichtigung oder Löschung von streitigen Angaben über den Personenstand dar, für die kein eigenes Verfahren (z.B. Statusklagen des Kindesrechts) zur Verfügung steht. Entsprechend dem Zweck des Bereinigungsverfahrens ist allerdings vorausgesetzt, dass damit (auch) ein Eintrag oder eine Berichtigung des Zivilstandsregisters angestrebt wird (E 1.). Klarstellung, unter welchen Voraussetzungen gemäss Art. 42 ZGB auf Berichtigung des Zivilstandsregisters geklagt werden kann und wann das Namensänderungsverfahren gemäss Art. 30 ZGB einzuleiten ist (E. 2 - 4).
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personen- stand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Unter der früheren, bis zum 1. Januar 2000 geltenden Regelung von Art. 45 Abs. 1 aZGB wurde zumindest im Grundsatz klar zwischen Statusklagen und dem Verfahren auf Berichtigung des Zivilstandsregisters unterschieden. Eine Registeränderung konnte nur dann auf dem Wege der Berichtigung er- folgen, wenn die Unrichtigkeit auf einen Fehler bei der Eintragung zurück- zuführen war. Im Übrigen wurde der Kläger auf den Statusprozess verwie- sen. Eine Umgehung der Statusklage auf dem Wege der Berichtigung hat das Bundesgericht in BGE 101 Ib 9 denn auch ausdrücklich ausgeschlossen (Dimitri Santoro, in: Müller/Wirth [Hrsg.], Gerichtsstandsgesetz, Zürich 2001, N 19 zu Art. 14). Mit dem neuen Art. 42 ZGB wurde die Bestimmung laut Botschaft des Bundesrates (Botschaft vom 15. November 1995 über die Änderung des ZGB, BBl 1996 I 52) zu einer umfassenden Gestaltungsklage auf Eintragung, Berichtigung oder Löschung von streitigen Angaben über den Personenstand ausgebaut, für die kein eigenes Verfahren (z.B. Statuskla- gen des Kindesrechts) zur Verfügung steht. Dieser Erweiterung der Berichti- gungsklage zu einer umfassenden Gestaltungsklage erwuchs in der Lehre Kritik, da damit die verfahrensrechtliche Grenze zwischen der Berichtigungs- und der Statusklage aufgeweicht wurde. Ihre Rechtsnatur ist mithin umstrit- ten. Indessen wird zu Recht darauf hingewiesen, dass nach dem klaren Wil- len des Gesetzgebers nun auch Statusklagen, für welche kein eigenes Verfah- ren gegeben ist, in den Anwendungsbereich von Art. 42 ZGB fallen müssen (Appellationshof des Kantons Bern, I. Zivilkammer, vom 29. 7. 2005, in: 158
FamPra.ch 2006, S. 112 ff.; Dimitri Santoro, a.a.O., N 20 zu Art. 14). Entspre- chend dem Zweck des Bereinigungsverfahrens ist allerdings vorausgesetzt, dass damit (auch) ein Eintrag oder eine Berichtigung des Zivilstandsregisters angestrebt wird (Botschaft, BBl 1996 I 52; zum Ganzen JZ 2006/10).
E. 2 a) In dem vom Zivilstandsamt Risch ausgestellten Verkündgesuch vom
4. November 1991 haben die Beschwerdeführer 1 und 2 als Vor- und Familien- namen T. Sx. bzw. J. M. und als Geburtsdaten den 15. Oktober 1964 bzw. den 1. Oktober 1969 angegeben. Das Verkündgesuch, das die Beschwerde- führer 1 und 2 persönlich unterzeichneten, wurde aufgrund der damals von den Beschwerdeführern 1 und 2 eingereichten srilankischen Geburtsurkun- den ausgestellt. Der Beschwerdeführer 1 machte im vorinstanzlichen Verfah- ren geltend, bei seiner Einreise in die Schweiz am 10. Februar 1987 habe er auf Anweisung seines Schleppers einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum angegeben. Der von ihm damals angegebene Vor- und Fami- lienname sowie das Geburtsdatum seien denn auch aufgrund einer gefälsch- ten srilankischen Geburtsurkunde vom 7. November 1989 ins Eheregister eingetragen worden. Damit liegen streitige Angaben über den Personen- stand vor, die mit der Klage nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 ZGB berichtigt wer- den können. Der Beschwerdeführer 1 hat dabei nachzuweisen, dass die da- mals angegebenen Personalien falsch sind und sein richtiger Vor- und Nachname A. Sz. lautet und er am 15. November 1963 geboren wurde. Die- sen Nachweis führte der Beschwerdeführer 1 im erstinstanzlichen Verfahren mit einem vom srilankischen Aussenministerium am 30. März 2005 beglau- bigten Auszug aus dem Geburtsregister des Distrikts Jaffna. Daraus ist er- sichtlich, dass der Name des Beschwerdeführers A. und der Name seines Va- ters B. Sz. lautet und der Beschwerdeführer am 15. November 1963 geboren wurde. Ferner brachte der Beschwerdeführer 1 im erstinstanzlichen Verfah- ren vor, die Beschwerdeführerinnen 2 - 4 hätten im Jahre 1996 die Schweiz verlassen und seien nach Kanada weitergereist, wo sie unter den richtigen Namen die kanadische Staatsbürgerschaft erworben hätten. Am 1. Oktober 2004 seien alle drei in die Schweiz zurückgekehrt und hätten eine Aufent- haltsbewilligung des Kantons Zug erhalten. Nach der Rückkehr der Be- schwerdeführerinnen 2 - 4 in die Schweiz habe die Familie reinen Tisch- machen wollen. Daher habe sich der Beschwerdeführer 1 beim Untersu- chungsrichteramt des Kantons Zug selbst angezeigt. Über den Straftatbe- stand der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) habe das Untersuchungsrichteramt mit Verfügung vom 7. Juni 2005 entschieden und das Strafverfahren Nr. 2005/XXXX wegen Verjährung definitiv einge- stellt.
b) Aufgrund dieser Schilderung erscheint es zwar plausibel, dass der Be- schwerdeführer 1 bei seiner Einreise in die Schweiz seine Identität ver- schleiert hat, wie das bei Asylsuchenden im Übrigen des Öfteren vorkommt. Zum Nachweis der vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Identität reicht der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte, vom srilankischen 159
Aussenministerium beglaubigte Auszug aus dem Geburtsregister indes nicht aus, liegen damit doch einzig zwei sich widersprechende Geburtsurkunden im Recht. Daran ändert auch nichts, dass gemäss den vorgelegten Kopien der kanadischen Reisepässe der Beschwerdeführerinnen 2 - 4 als Familien- name der Beschwerdeführerinnen 2 - 4 A. aufgeführt wird. Auch wenn nach srilankischem Namensrecht der Vorname des Vaters zum Familiennamen der übrigen Familienmitglieder wird (vgl. EGVSZ 2004, S. 25 ff.), ist unklar, aufgrund welcher Dokumente diese Reisepässe ausgestellt wurden. Nach- dem sie im Übrigen den Beschwerdeführer 1 ohnehin nicht betreffen, ver- mögen sie zum vornherein keinen Beweis für dessen wahre Identität zu er- bringen. Unter diesen Umständen hat der Einzelrichter das Gesuch des Beschwerdeführers 1 zu Recht abgewiesen.
c) Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer 1 nebst den vor- erwähnten Dokumenten nunmehr einen fotokopierten Auszug eines am
24. Juli 2006 ausgestellten srilankischen Reisepasses vor. In diesem wird als Nachname (Surname) Sz. aufgeführt, während unter andere Namen (Other Names) A. steht. Ferner ist als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der
15. November 1963 vermerkt. Die Angaben im Pass entsprechen damit dem vom srilankischen Aussenministerium am 30. März 2005 beglaubigten Aus- zug aus dem Geburtsregister. Die srilankischen Behörden erachteten damit bei der Ausstellung des Reisepasses die Identität des Beschwerdeführers als geklärt. Unter diesen Umständen kann auf die vorerwähnten Urkunden ab- gestellt werden. Der Beschwerdeführer 1 hat damit den Nachweis für seine wahre Identität erbracht. Der Eintrag des Vor- und Nachnamens sowie des Geburtsdatums des Beschwerdeführers 1 erweisen sich demnach als falsch und können gestützt auf Art. 42 Abs. 1 Satz 1 ZGB im Personenstandsregi- ster (Art. 7 ff. ZStV) auf A. Sz., geb. 15. November 1963, berichtigt werden, ist das vorausgesetzte persönliche Interesse doch offenkundig. So geht es um die richtige Beurkundung des Namens und Geburtsdatums des Beschwerde- führers 1 und um die Übereinstimmung zwischen Zivilstandsregister und Passdokument.
E. 2a In dem vom Zivilstandsamt Risch ausgestellten Verkündgesuch vom
4. November 1991 haben die Beschwerdeführer 1 und 2 als Vor- und Familien-
namen T. Sx. bzw. J. M. und als Geburtsdaten den 15. Oktober 1964 bzw.
den 1. Oktober 1969 angegeben. Das Verkündgesuch, das die Beschwerde-
führer 1 und 2 persönlich unterzeichneten, wurde aufgrund der damals von
den Beschwerdeführern 1 und 2 eingereichten srilankischen Geburtsurkun-
den ausgestellt. Der Beschwerdeführer 1 machte im vorinstanzlichen Verfah-
ren geltend, bei seiner Einreise in die Schweiz am 10. Februar 1987 habe er
auf Anweisung seines Schleppers einen falschen Namen und ein falsches
Geburtsdatum angegeben. Der von ihm damals angegebene Vor- und Fami-
lienname sowie das Geburtsdatum seien denn auch aufgrund einer gefälsch-
ten srilankischen Geburtsurkunde vom 7. November 1989 ins Eheregister
eingetragen worden. Damit liegen streitige Angaben über den Personen-
stand vor, die mit der Klage nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 ZGB berichtigt wer-
den können. Der Beschwerdeführer 1 hat dabei nachzuweisen, dass die da-
mals angegebenen Personalien falsch sind und sein richtiger Vor- und
Nachname A. Sz. lautet und er am 15. November 1963 geboren wurde. Die-
sen Nachweis führte der Beschwerdeführer 1 im erstinstanzlichen Verfahren
mit einem vom srilankischen Aussenministerium am 30. März 2005 beglau-
bigten Auszug aus dem Geburtsregister des Distrikts Jaffna. Daraus ist er-
sichtlich, dass der Name des Beschwerdeführers A. und der Name seines Va-
ters B. Sz. lautet und der Beschwerdeführer am 15. November 1963 geboren
wurde. Ferner brachte der Beschwerdeführer 1 im erstinstanzlichen Verfah-
ren vor, die Beschwerdeführerinnen 2 - 4 hätten im Jahre 1996 die Schweiz
verlassen und seien nach Kanada weitergereist, wo sie unter den richtigen
Namen die kanadische Staatsbürgerschaft erworben hätten. Am 1. Oktober
2004 seien alle drei in die Schweiz zurückgekehrt und hätten eine Aufent-
haltsbewilligung des Kantons Zug erhalten. Nach der Rückkehr der Be-
schwerdeführerinnen 2 - 4 in die Schweiz habe die Familie reinen Tisch-
machen wollen. Daher habe sich der Beschwerdeführer 1 beim Untersu-
chungsrichteramt des Kantons Zug selbst angezeigt. Über den Straftatbe-
stand der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) habe
das Untersuchungsrichteramt mit Verfügung vom 7. Juni 2005 entschieden
und das Strafverfahren Nr. 2005/XXXX wegen Verjährung definitiv einge-
stellt.
E. 2b Aufgrund dieser Schilderung erscheint es zwar plausibel, dass der Be- schwerdeführer 1 bei seiner Einreise in die Schweiz seine Identität ver- schleiert hat, wie das bei Asylsuchenden im Übrigen des Öfteren vorkommt. Zum Nachweis der vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Identität reicht der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte, vom srilankischen 159
Aussenministerium beglaubigte Auszug aus dem Geburtsregister indes nicht aus, liegen damit doch einzig zwei sich widersprechende Geburtsurkunden im Recht. Daran ändert auch nichts, dass gemäss den vorgelegten Kopien der kanadischen Reisepässe der Beschwerdeführerinnen 2 - 4 als Familien- name der Beschwerdeführerinnen 2 - 4 A. aufgeführt wird. Auch wenn nach srilankischem Namensrecht der Vorname des Vaters zum Familiennamen der übrigen Familienmitglieder wird (vgl. EGVSZ 2004, S. 25 ff.), ist unklar, aufgrund welcher Dokumente diese Reisepässe ausgestellt wurden. Nach- dem sie im Übrigen den Beschwerdeführer 1 ohnehin nicht betreffen, ver- mögen sie zum vornherein keinen Beweis für dessen wahre Identität zu er- bringen. Unter diesen Umständen hat der Einzelrichter das Gesuch des Beschwerdeführers 1 zu Recht abgewiesen.
E. 2c Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer 1 nebst den vor- erwähnten Dokumenten nunmehr einen fotokopierten Auszug eines am
24. Juli 2006 ausgestellten srilankischen Reisepasses vor. In diesem wird als Nachname (Surname) Sz. aufgeführt, während unter andere Namen (Other Names) A. steht. Ferner ist als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der
15. November 1963 vermerkt. Die Angaben im Pass entsprechen damit dem vom srilankischen Aussenministerium am 30. März 2005 beglaubigten Aus- zug aus dem Geburtsregister. Die srilankischen Behörden erachteten damit bei der Ausstellung des Reisepasses die Identität des Beschwerdeführers als geklärt. Unter diesen Umständen kann auf die vorerwähnten Urkunden ab- gestellt werden. Der Beschwerdeführer 1 hat damit den Nachweis für seine wahre Identität erbracht. Der Eintrag des Vor- und Nachnamens sowie des Geburtsdatums des Beschwerdeführers 1 erweisen sich demnach als falsch und können gestützt auf Art. 42 Abs. 1 Satz 1 ZGB im Personenstandsregi- ster (Art. 7 ff. ZStV) auf A. Sz., geb. 15. November 1963, berichtigt werden, ist das vorausgesetzte persönliche Interesse doch offenkundig. So geht es um die richtige Beurkundung des Namens und Geburtsdatums des Beschwerde- führers 1 und um die Übereinstimmung zwischen Zivilstandsregister und Passdokument.
E. 3 a) Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 IPRG untersteht der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz schweizerischem Recht. Nach Abs. 2 dieser Be- stimmung kann eine Person jedoch verlangen, dass ihr Name dem Hei- matrecht untersteht. Art. 37 Abs. 2 IPRG bestimmt nicht, wann die Er- klärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht abgegeben werden kann. Die Frage ist, ob sie jederzeit oder nur im Fall eines das Namensrecht betreffenden rechtlichen Ereignisses möglich ist, wie etwa Geburt, Anerkennung, Adoption, Eheschliessung oder Scheidung. Für das Letztere spricht Art. 177d Abs. 1 Satz 1 der bis zum 30. Juni 2004 gülti- gen Zivilstandsverordnung (ZStV). Danach kann im Zusammenhang mit der Eintragung eines ihn persönlich betreffenden Zivilstandsfalles in ein Einzel- register der Schweizer mit Wohnsitz im Ausland oder der Ausländer gegen über dem Zivilstandsbeamten schriftlich erklären, er wolle seinen Namen 160
dem Heimatrecht unterstellen. Die Lehre hielt denn auch vor dem Inkraft- treten der neuen Zivilstandsverordnung am 1. Juli 2004 mit überzeugender Begründung dafür, dass die Rechtswahl auszuüben ist, wenn sich die Na- mensfrage konkret stellt (Jametti Greiner/Geiser, in: Honsell/Vogt/Schny- der [Hrsg.] Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Internationales Privatrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1996, N 29 zu Art. 37; vgl. ferner Frank Vischer, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2.A., Zürich/Basel/Genf 2004, N 24 zu Art. 37). Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus der nunmehr gültigen Zivilstandsverordnung. So hält Art. 14 Abs. 1 ZStV fest, dass im Zusammenhang mit einem sie oder ihn persönlich bereffenden Zivilstands- fall die Schweizerin oder der Schweizer mit Wohnsitz im Ausland oder die Ausländerin oder der Ausländer gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten schriftlich erklären kann, den Namen dem Hei- matrecht unterstellen zu wollen. Aufgrund der nahezu identischen Formu- lierungen in Art. 177d Abs. 1 Satz 1 aZStV und Art. 14 Abs. 1 ZStV hat die Ansicht der vorzitierten Lehre somit auch unter dem heute geltenden Recht weiterhin Gültigkeit.
b) Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 wurden am 27. Oktober 1992 bzw. am 19. März 1996 in Zug geboren. Gemäss den – unbestritten gebliebenen – Angaben in den Geburtsanzeigen des Kantonsspitals Zug vom 27. Oktober 1992 bzw. vom 19. März 1996 waren ihre Eltern zu diesen Zeitpunkten srilankische Staatsangehörige. Es ist daher anzunehmen, dass auch die Be- schwerdeführerinnen 3 und 4 bei ihrer Geburt diese Staatsangehörigkeit be- sassen. In den vorerwähnten Geburtsanzeigen wurden als Vor- und Famili- ennamen der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 Kth. T. und N. T. angegeben. Die Eltern der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 wählten damit den falschen Vornamen des Vaters für beide Töchter als deren Familiennamen, wie das das srilankische Namensrecht vorschreibt. Damit machten sie als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder vom Recht gebrauch, bei der Geburt ihrer Kinder de- ren Namen dem Heimatrecht zu unterstellen. Gemäss den eingereichten Auszügen aus dem Geburtsregister des Zivilstandsamtes Zug lautet der Nachname der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 denn auch T. – und nicht, wie von ihnen im vorinstanzlichen sowie im Beschwerdeverfahren angege- ben, Sx. Nachdem der Vorname des Beschwerdeführers von T. auf A. zu be- richtigen ist, sind gestützt auf Art. 42 Abs. 1 Satz 1 ZGB auch die Nachna- men der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 entsprechend anzupassen und von T. auf A. zu berichtigen.
c) Die Beschwerdeführer 1 und 2 verlangten in dem von Ihnen unter- zeichneten Verkündgesuch vom 4. November 1991 nicht, dass ihre Namen dem Heimatrecht unterstellt werden. Ferner machen die Beschwerdeführer 1 und 2 nicht geltend, sie hätten eine solche Erklärung anlässlich der Ehe- schliessung vom 26. November 1991 vor dem Zivilstandsamt Risch abgeben. Gestützt auf Art. 37 Abs. 1 Satz 1 IPRG in Verbindung mit Art. 160 Abs. 1 ZGB wurde der Familienname des Beschwerdeführers 1 damit zum Nachna- 161
men der Beschwerdeführerin 2. In Übereinstimmung dazu lautet der Familien- name der Beschwerdeführer 1 und 2 gemäss dem Eheschein vom 26. No- vember 1991 denn auch Sx. Wie vorstehend ausgeführt, handelt es sich da- bei aber nicht um den wirklichen Namen des Beschwerdeführers 1, lautet dessen Nachname doch Sz. Damit liegt mit Bezug auf den Nachnamen der Beschwerdeführerin 2 ebenfalls eine streitige Angabe zum Personenstand vor. Mit der Klage nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 ZGB kann dieser Eintrag an sich berichtigt werden. Die Beschwerdeführerin beantragt nun, ihren Nach- namen Sx. auf A. zu ändern. Sie verlangt damit, dass gemäss dem srilanki- schen Namensrecht der Vorname des Beschwerdeführers 1 zu ihrem Nach- namen wird. Dafür steht die Klage nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 ZGB indes nicht zur Verfügung, kann damit doch nur eine Berichtigung eines fehlerhaf- ten Namens im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verlangt werden. Nachdem die Beschwerdeführer 1 und 2 innert nützlicher Frist keine Er- klärung über die Unterstellung ihrer Namen unter srilankisches Recht abge- geben haben, lautet der korrekte Nachname der Beschwerdeführerin 2 nach den massgebenden schweizerischen Bestimmungen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 IPRG in Verbindung mit Art. 160 Abs. 1 ZGB) Sz. Nur eine solche Berichti- gung des Namens könnte mit der Klage nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 ZGB be- antragt werden. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist daher abzu- weisen, nachdem sie eine Änderung ihres Nachnamens auf A. verlangt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin 2 die Möglichkeit, den von ihr gestell- ten Antrag im Rahmen eines Namensänderungsverfahrens nach Art. 30 Abs. 1 ZGB zu stellen (Jametti Greiner/Geiser, a.a.O., N 29 zu Art. 37; EGVSZ 2004, S. 25 ff.). Da der von der Beschwerdeführerin 2 geführte Nachname Sx. aufgrund der heutigen Entscheidung offensichtlich fehlerhaft ist, sind die Zivilstandsbeamten gestützt auf Art. 43 ZGB einzuladen, diesen Namen im Personenstandsregister auf Sz. zu berichtigen.
E. 3a Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 IPRG untersteht der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz schweizerischem Recht. Nach Abs. 2 dieser Be- stimmung kann eine Person jedoch verlangen, dass ihr Name dem Hei- matrecht untersteht. Art. 37 Abs. 2 IPRG bestimmt nicht, wann die Er- klärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht abgegeben werden kann. Die Frage ist, ob sie jederzeit oder nur im Fall eines das Namensrecht betreffenden rechtlichen Ereignisses möglich ist, wie etwa Geburt, Anerkennung, Adoption, Eheschliessung oder Scheidung. Für das Letztere spricht Art. 177d Abs. 1 Satz 1 der bis zum 30. Juni 2004 gülti- gen Zivilstandsverordnung (ZStV). Danach kann im Zusammenhang mit der Eintragung eines ihn persönlich betreffenden Zivilstandsfalles in ein Einzel- register der Schweizer mit Wohnsitz im Ausland oder der Ausländer gegen über dem Zivilstandsbeamten schriftlich erklären, er wolle seinen Namen 160
dem Heimatrecht unterstellen. Die Lehre hielt denn auch vor dem Inkraft- treten der neuen Zivilstandsverordnung am 1. Juli 2004 mit überzeugender Begründung dafür, dass die Rechtswahl auszuüben ist, wenn sich die Na- mensfrage konkret stellt (Jametti Greiner/Geiser, in: Honsell/Vogt/Schny- der [Hrsg.] Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Internationales Privatrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1996, N 29 zu Art. 37; vgl. ferner Frank Vischer, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2.A., Zürich/Basel/Genf 2004, N 24 zu Art. 37). Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus der nunmehr gültigen Zivilstandsverordnung. So hält Art. 14 Abs. 1 ZStV fest, dass im Zusammenhang mit einem sie oder ihn persönlich bereffenden Zivilstands- fall die Schweizerin oder der Schweizer mit Wohnsitz im Ausland oder die Ausländerin oder der Ausländer gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten schriftlich erklären kann, den Namen dem Hei- matrecht unterstellen zu wollen. Aufgrund der nahezu identischen Formu- lierungen in Art. 177d Abs. 1 Satz 1 aZStV und Art. 14 Abs. 1 ZStV hat die Ansicht der vorzitierten Lehre somit auch unter dem heute geltenden Recht weiterhin Gültigkeit.
E. 3b Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 wurden am 27. Oktober 1992 bzw. am 19. März 1996 in Zug geboren. Gemäss den – unbestritten gebliebenen – Angaben in den Geburtsanzeigen des Kantonsspitals Zug vom 27. Oktober 1992 bzw. vom 19. März 1996 waren ihre Eltern zu diesen Zeitpunkten srilankische Staatsangehörige. Es ist daher anzunehmen, dass auch die Be- schwerdeführerinnen 3 und 4 bei ihrer Geburt diese Staatsangehörigkeit be- sassen. In den vorerwähnten Geburtsanzeigen wurden als Vor- und Famili- ennamen der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 Kth. T. und N. T. angegeben. Die Eltern der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 wählten damit den falschen Vornamen des Vaters für beide Töchter als deren Familiennamen, wie das das srilankische Namensrecht vorschreibt. Damit machten sie als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder vom Recht gebrauch, bei der Geburt ihrer Kinder de- ren Namen dem Heimatrecht zu unterstellen. Gemäss den eingereichten Auszügen aus dem Geburtsregister des Zivilstandsamtes Zug lautet der Nachname der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 denn auch T. – und nicht, wie von ihnen im vorinstanzlichen sowie im Beschwerdeverfahren angege- ben, Sx. Nachdem der Vorname des Beschwerdeführers von T. auf A. zu be- richtigen ist, sind gestützt auf Art. 42 Abs. 1 Satz 1 ZGB auch die Nachna- men der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 entsprechend anzupassen und von T. auf A. zu berichtigen.
E. 3c Die Beschwerdeführer 1 und 2 verlangten in dem von Ihnen unter- zeichneten Verkündgesuch vom 4. November 1991 nicht, dass ihre Namen dem Heimatrecht unterstellt werden. Ferner machen die Beschwerdeführer 1 und 2 nicht geltend, sie hätten eine solche Erklärung anlässlich der Ehe- schliessung vom 26. November 1991 vor dem Zivilstandsamt Risch abgeben. Gestützt auf Art. 37 Abs. 1 Satz 1 IPRG in Verbindung mit Art. 160 Abs. 1 ZGB wurde der Familienname des Beschwerdeführers 1 damit zum Nachna- 161
men der Beschwerdeführerin 2. In Übereinstimmung dazu lautet der Familien- name der Beschwerdeführer 1 und 2 gemäss dem Eheschein vom 26. No- vember 1991 denn auch Sx. Wie vorstehend ausgeführt, handelt es sich da- bei aber nicht um den wirklichen Namen des Beschwerdeführers 1, lautet dessen Nachname doch Sz. Damit liegt mit Bezug auf den Nachnamen der Beschwerdeführerin 2 ebenfalls eine streitige Angabe zum Personenstand vor. Mit der Klage nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 ZGB kann dieser Eintrag an sich berichtigt werden. Die Beschwerdeführerin beantragt nun, ihren Nach- namen Sx. auf A. zu ändern. Sie verlangt damit, dass gemäss dem srilanki- schen Namensrecht der Vorname des Beschwerdeführers 1 zu ihrem Nach- namen wird. Dafür steht die Klage nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 ZGB indes nicht zur Verfügung, kann damit doch nur eine Berichtigung eines fehlerhaf- ten Namens im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verlangt werden. Nachdem die Beschwerdeführer 1 und 2 innert nützlicher Frist keine Er- klärung über die Unterstellung ihrer Namen unter srilankisches Recht abge- geben haben, lautet der korrekte Nachname der Beschwerdeführerin 2 nach den massgebenden schweizerischen Bestimmungen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 IPRG in Verbindung mit Art. 160 Abs. 1 ZGB) Sz. Nur eine solche Berichti- gung des Namens könnte mit der Klage nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 ZGB be- antragt werden. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist daher abzu- weisen, nachdem sie eine Änderung ihres Nachnamens auf A. verlangt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin 2 die Möglichkeit, den von ihr gestell- ten Antrag im Rahmen eines Namensänderungsverfahrens nach Art. 30 Abs. 1 ZGB zu stellen (Jametti Greiner/Geiser, a.a.O., N 29 zu Art. 37; EGVSZ 2004, S. 25 ff.). Da der von der Beschwerdeführerin 2 geführte Nachname Sx. aufgrund der heutigen Entscheidung offensichtlich fehlerhaft ist, sind die Zivilstandsbeamten gestützt auf Art. 43 ZGB einzuladen, diesen Namen im Personenstandsregister auf Sz. zu berichtigen.
E. 4 Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin 3 die Änderung ihres Vornamens Kth. in K. Im Auszug aus dem Geburtsregister des Zivilstandsregisters ist als Vorna- me der Beschwerdeführerin 3 Kth. aufgeführt. Dieser Eintrag erfolgte auf- grund der gleich lautenden Angabe in der Geburtsanzeige des Kantons- spitals Zug vom 27. Oktober 1992. Wie bereits erwähnt, kann die Klage nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 ZGB zur Berichtigung von streitigen Angaben über den Personenstand erhoben werden. Die Beschwerdeführerin 3 macht nun nicht geltend, ihr Vorname sei im Geburtsregister falsch wiedergegeben worden und bedürfe daher der Berichtigung. Vielmehr bringt sie einzig vor, ihr Name sei im kanadischen Pass nur mit einem «th» geschrieben, so dass sinn- vollerweise im Geburtenregister die gleiche Transkription übernommen wer- den solle. Mit der Änderung wird damit das Ziel verfolgt, die Schreibweise des Vornamens im schweizerischen Personenstandsregister mit derjenigen im kanadischen Reisepass in Übereinstimmung zu bringen. Die Beschwer- 162
deführerin 3 verlangt damit nicht eine Berichtigung ihres Namens, sondern eine Namensänderung. Dafür steht die Klage nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 ZGB nicht zur Verfügung. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin 3 auf das Namensänderungsverfahren gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB zu verweisen. Justizkommission, 28. September 2006 163
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Zivilrecht
1. Personenrecht Art. 42 ZGB; Art. 30 ZGB. – Die Klage nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 ZGB stellt eine umfassende Gestaltungsklage auf Eintragung, Berichtigung oder Löschung von streitigen Angaben über den Personenstand dar, für die kein eigenes Verfahren (z.B. Statusklagen des Kindesrechts) zur Verfügung steht. Entsprechend dem Zweck des Bereinigungsverfahrens ist allerdings voraus- gesetzt, dass damit (auch) ein Eintrag oder eine Berichtigung des Zivil- standsregisters angestrebt wird (E 1.). Klarstellung, unter welchen Voraus- setzungen gemäss Art. 42 ZGB auf Berichtigung des Zivilstandsregisters geklagt werden kann und wann das Namensänderungsverfahren gemäss Art. 30 ZGB einzuleiten ist (E. 2 - 4). Aus den Erwägungen:
1. Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personen- stand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Unter der früheren, bis zum 1. Januar 2000 geltenden Regelung von Art. 45 Abs. 1 aZGB wurde zumindest im Grundsatz klar zwischen Statusklagen und dem Verfahren auf Berichtigung des Zivilstandsregisters unterschieden. Eine Registeränderung konnte nur dann auf dem Wege der Berichtigung er- folgen, wenn die Unrichtigkeit auf einen Fehler bei der Eintragung zurück- zuführen war. Im Übrigen wurde der Kläger auf den Statusprozess verwie- sen. Eine Umgehung der Statusklage auf dem Wege der Berichtigung hat das Bundesgericht in BGE 101 Ib 9 denn auch ausdrücklich ausgeschlossen (Dimitri Santoro, in: Müller/Wirth [Hrsg.], Gerichtsstandsgesetz, Zürich 2001, N 19 zu Art. 14). Mit dem neuen Art. 42 ZGB wurde die Bestimmung laut Botschaft des Bundesrates (Botschaft vom 15. November 1995 über die Änderung des ZGB, BBl 1996 I 52) zu einer umfassenden Gestaltungsklage auf Eintragung, Berichtigung oder Löschung von streitigen Angaben über den Personenstand ausgebaut, für die kein eigenes Verfahren (z.B. Statuskla- gen des Kindesrechts) zur Verfügung steht. Dieser Erweiterung der Berichti- gungsklage zu einer umfassenden Gestaltungsklage erwuchs in der Lehre Kritik, da damit die verfahrensrechtliche Grenze zwischen der Berichtigungs- und der Statusklage aufgeweicht wurde. Ihre Rechtsnatur ist mithin umstrit- ten. Indessen wird zu Recht darauf hingewiesen, dass nach dem klaren Wil- len des Gesetzgebers nun auch Statusklagen, für welche kein eigenes Verfah- ren gegeben ist, in den Anwendungsbereich von Art. 42 ZGB fallen müssen (Appellationshof des Kantons Bern, I. Zivilkammer, vom 29. 7. 2005, in: 158
FamPra.ch 2006, S. 112 ff.; Dimitri Santoro, a.a.O., N 20 zu Art. 14). Entspre- chend dem Zweck des Bereinigungsverfahrens ist allerdings vorausgesetzt, dass damit (auch) ein Eintrag oder eine Berichtigung des Zivilstandsregisters angestrebt wird (Botschaft, BBl 1996 I 52; zum Ganzen JZ 2006/10).
2. a) In dem vom Zivilstandsamt Risch ausgestellten Verkündgesuch vom
4. November 1991 haben die Beschwerdeführer 1 und 2 als Vor- und Familien- namen T. Sx. bzw. J. M. und als Geburtsdaten den 15. Oktober 1964 bzw. den 1. Oktober 1969 angegeben. Das Verkündgesuch, das die Beschwerde- führer 1 und 2 persönlich unterzeichneten, wurde aufgrund der damals von den Beschwerdeführern 1 und 2 eingereichten srilankischen Geburtsurkun- den ausgestellt. Der Beschwerdeführer 1 machte im vorinstanzlichen Verfah- ren geltend, bei seiner Einreise in die Schweiz am 10. Februar 1987 habe er auf Anweisung seines Schleppers einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum angegeben. Der von ihm damals angegebene Vor- und Fami- lienname sowie das Geburtsdatum seien denn auch aufgrund einer gefälsch- ten srilankischen Geburtsurkunde vom 7. November 1989 ins Eheregister eingetragen worden. Damit liegen streitige Angaben über den Personen- stand vor, die mit der Klage nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 ZGB berichtigt wer- den können. Der Beschwerdeführer 1 hat dabei nachzuweisen, dass die da- mals angegebenen Personalien falsch sind und sein richtiger Vor- und Nachname A. Sz. lautet und er am 15. November 1963 geboren wurde. Die- sen Nachweis führte der Beschwerdeführer 1 im erstinstanzlichen Verfahren mit einem vom srilankischen Aussenministerium am 30. März 2005 beglau- bigten Auszug aus dem Geburtsregister des Distrikts Jaffna. Daraus ist er- sichtlich, dass der Name des Beschwerdeführers A. und der Name seines Va- ters B. Sz. lautet und der Beschwerdeführer am 15. November 1963 geboren wurde. Ferner brachte der Beschwerdeführer 1 im erstinstanzlichen Verfah- ren vor, die Beschwerdeführerinnen 2 - 4 hätten im Jahre 1996 die Schweiz verlassen und seien nach Kanada weitergereist, wo sie unter den richtigen Namen die kanadische Staatsbürgerschaft erworben hätten. Am 1. Oktober 2004 seien alle drei in die Schweiz zurückgekehrt und hätten eine Aufent- haltsbewilligung des Kantons Zug erhalten. Nach der Rückkehr der Be- schwerdeführerinnen 2 - 4 in die Schweiz habe die Familie reinen Tisch- machen wollen. Daher habe sich der Beschwerdeführer 1 beim Untersu- chungsrichteramt des Kantons Zug selbst angezeigt. Über den Straftatbe- stand der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) habe das Untersuchungsrichteramt mit Verfügung vom 7. Juni 2005 entschieden und das Strafverfahren Nr. 2005/XXXX wegen Verjährung definitiv einge- stellt.
b) Aufgrund dieser Schilderung erscheint es zwar plausibel, dass der Be- schwerdeführer 1 bei seiner Einreise in die Schweiz seine Identität ver- schleiert hat, wie das bei Asylsuchenden im Übrigen des Öfteren vorkommt. Zum Nachweis der vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Identität reicht der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte, vom srilankischen 159
Aussenministerium beglaubigte Auszug aus dem Geburtsregister indes nicht aus, liegen damit doch einzig zwei sich widersprechende Geburtsurkunden im Recht. Daran ändert auch nichts, dass gemäss den vorgelegten Kopien der kanadischen Reisepässe der Beschwerdeführerinnen 2 - 4 als Familien- name der Beschwerdeführerinnen 2 - 4 A. aufgeführt wird. Auch wenn nach srilankischem Namensrecht der Vorname des Vaters zum Familiennamen der übrigen Familienmitglieder wird (vgl. EGVSZ 2004, S. 25 ff.), ist unklar, aufgrund welcher Dokumente diese Reisepässe ausgestellt wurden. Nach- dem sie im Übrigen den Beschwerdeführer 1 ohnehin nicht betreffen, ver- mögen sie zum vornherein keinen Beweis für dessen wahre Identität zu er- bringen. Unter diesen Umständen hat der Einzelrichter das Gesuch des Beschwerdeführers 1 zu Recht abgewiesen.
c) Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer 1 nebst den vor- erwähnten Dokumenten nunmehr einen fotokopierten Auszug eines am
24. Juli 2006 ausgestellten srilankischen Reisepasses vor. In diesem wird als Nachname (Surname) Sz. aufgeführt, während unter andere Namen (Other Names) A. steht. Ferner ist als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der
15. November 1963 vermerkt. Die Angaben im Pass entsprechen damit dem vom srilankischen Aussenministerium am 30. März 2005 beglaubigten Aus- zug aus dem Geburtsregister. Die srilankischen Behörden erachteten damit bei der Ausstellung des Reisepasses die Identität des Beschwerdeführers als geklärt. Unter diesen Umständen kann auf die vorerwähnten Urkunden ab- gestellt werden. Der Beschwerdeführer 1 hat damit den Nachweis für seine wahre Identität erbracht. Der Eintrag des Vor- und Nachnamens sowie des Geburtsdatums des Beschwerdeführers 1 erweisen sich demnach als falsch und können gestützt auf Art. 42 Abs. 1 Satz 1 ZGB im Personenstandsregi- ster (Art. 7 ff. ZStV) auf A. Sz., geb. 15. November 1963, berichtigt werden, ist das vorausgesetzte persönliche Interesse doch offenkundig. So geht es um die richtige Beurkundung des Namens und Geburtsdatums des Beschwerde- führers 1 und um die Übereinstimmung zwischen Zivilstandsregister und Passdokument.
3. a) Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 IPRG untersteht der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz schweizerischem Recht. Nach Abs. 2 dieser Be- stimmung kann eine Person jedoch verlangen, dass ihr Name dem Hei- matrecht untersteht. Art. 37 Abs. 2 IPRG bestimmt nicht, wann die Er- klärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht abgegeben werden kann. Die Frage ist, ob sie jederzeit oder nur im Fall eines das Namensrecht betreffenden rechtlichen Ereignisses möglich ist, wie etwa Geburt, Anerkennung, Adoption, Eheschliessung oder Scheidung. Für das Letztere spricht Art. 177d Abs. 1 Satz 1 der bis zum 30. Juni 2004 gülti- gen Zivilstandsverordnung (ZStV). Danach kann im Zusammenhang mit der Eintragung eines ihn persönlich betreffenden Zivilstandsfalles in ein Einzel- register der Schweizer mit Wohnsitz im Ausland oder der Ausländer gegen über dem Zivilstandsbeamten schriftlich erklären, er wolle seinen Namen 160
dem Heimatrecht unterstellen. Die Lehre hielt denn auch vor dem Inkraft- treten der neuen Zivilstandsverordnung am 1. Juli 2004 mit überzeugender Begründung dafür, dass die Rechtswahl auszuüben ist, wenn sich die Na- mensfrage konkret stellt (Jametti Greiner/Geiser, in: Honsell/Vogt/Schny- der [Hrsg.] Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Internationales Privatrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1996, N 29 zu Art. 37; vgl. ferner Frank Vischer, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2.A., Zürich/Basel/Genf 2004, N 24 zu Art. 37). Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus der nunmehr gültigen Zivilstandsverordnung. So hält Art. 14 Abs. 1 ZStV fest, dass im Zusammenhang mit einem sie oder ihn persönlich bereffenden Zivilstands- fall die Schweizerin oder der Schweizer mit Wohnsitz im Ausland oder die Ausländerin oder der Ausländer gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten schriftlich erklären kann, den Namen dem Hei- matrecht unterstellen zu wollen. Aufgrund der nahezu identischen Formu- lierungen in Art. 177d Abs. 1 Satz 1 aZStV und Art. 14 Abs. 1 ZStV hat die Ansicht der vorzitierten Lehre somit auch unter dem heute geltenden Recht weiterhin Gültigkeit.
b) Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 wurden am 27. Oktober 1992 bzw. am 19. März 1996 in Zug geboren. Gemäss den – unbestritten gebliebenen – Angaben in den Geburtsanzeigen des Kantonsspitals Zug vom 27. Oktober 1992 bzw. vom 19. März 1996 waren ihre Eltern zu diesen Zeitpunkten srilankische Staatsangehörige. Es ist daher anzunehmen, dass auch die Be- schwerdeführerinnen 3 und 4 bei ihrer Geburt diese Staatsangehörigkeit be- sassen. In den vorerwähnten Geburtsanzeigen wurden als Vor- und Famili- ennamen der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 Kth. T. und N. T. angegeben. Die Eltern der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 wählten damit den falschen Vornamen des Vaters für beide Töchter als deren Familiennamen, wie das das srilankische Namensrecht vorschreibt. Damit machten sie als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder vom Recht gebrauch, bei der Geburt ihrer Kinder de- ren Namen dem Heimatrecht zu unterstellen. Gemäss den eingereichten Auszügen aus dem Geburtsregister des Zivilstandsamtes Zug lautet der Nachname der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 denn auch T. – und nicht, wie von ihnen im vorinstanzlichen sowie im Beschwerdeverfahren angege- ben, Sx. Nachdem der Vorname des Beschwerdeführers von T. auf A. zu be- richtigen ist, sind gestützt auf Art. 42 Abs. 1 Satz 1 ZGB auch die Nachna- men der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 entsprechend anzupassen und von T. auf A. zu berichtigen.
c) Die Beschwerdeführer 1 und 2 verlangten in dem von Ihnen unter- zeichneten Verkündgesuch vom 4. November 1991 nicht, dass ihre Namen dem Heimatrecht unterstellt werden. Ferner machen die Beschwerdeführer 1 und 2 nicht geltend, sie hätten eine solche Erklärung anlässlich der Ehe- schliessung vom 26. November 1991 vor dem Zivilstandsamt Risch abgeben. Gestützt auf Art. 37 Abs. 1 Satz 1 IPRG in Verbindung mit Art. 160 Abs. 1 ZGB wurde der Familienname des Beschwerdeführers 1 damit zum Nachna- 161
men der Beschwerdeführerin 2. In Übereinstimmung dazu lautet der Familien- name der Beschwerdeführer 1 und 2 gemäss dem Eheschein vom 26. No- vember 1991 denn auch Sx. Wie vorstehend ausgeführt, handelt es sich da- bei aber nicht um den wirklichen Namen des Beschwerdeführers 1, lautet dessen Nachname doch Sz. Damit liegt mit Bezug auf den Nachnamen der Beschwerdeführerin 2 ebenfalls eine streitige Angabe zum Personenstand vor. Mit der Klage nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 ZGB kann dieser Eintrag an sich berichtigt werden. Die Beschwerdeführerin beantragt nun, ihren Nach- namen Sx. auf A. zu ändern. Sie verlangt damit, dass gemäss dem srilanki- schen Namensrecht der Vorname des Beschwerdeführers 1 zu ihrem Nach- namen wird. Dafür steht die Klage nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 ZGB indes nicht zur Verfügung, kann damit doch nur eine Berichtigung eines fehlerhaf- ten Namens im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verlangt werden. Nachdem die Beschwerdeführer 1 und 2 innert nützlicher Frist keine Er- klärung über die Unterstellung ihrer Namen unter srilankisches Recht abge- geben haben, lautet der korrekte Nachname der Beschwerdeführerin 2 nach den massgebenden schweizerischen Bestimmungen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 IPRG in Verbindung mit Art. 160 Abs. 1 ZGB) Sz. Nur eine solche Berichti- gung des Namens könnte mit der Klage nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 ZGB be- antragt werden. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist daher abzu- weisen, nachdem sie eine Änderung ihres Nachnamens auf A. verlangt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin 2 die Möglichkeit, den von ihr gestell- ten Antrag im Rahmen eines Namensänderungsverfahrens nach Art. 30 Abs. 1 ZGB zu stellen (Jametti Greiner/Geiser, a.a.O., N 29 zu Art. 37; EGVSZ 2004, S. 25 ff.). Da der von der Beschwerdeführerin 2 geführte Nachname Sx. aufgrund der heutigen Entscheidung offensichtlich fehlerhaft ist, sind die Zivilstandsbeamten gestützt auf Art. 43 ZGB einzuladen, diesen Namen im Personenstandsregister auf Sz. zu berichtigen.
4. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin 3 die Änderung ihres Vornamens Kth. in K. Im Auszug aus dem Geburtsregister des Zivilstandsregisters ist als Vorna- me der Beschwerdeführerin 3 Kth. aufgeführt. Dieser Eintrag erfolgte auf- grund der gleich lautenden Angabe in der Geburtsanzeige des Kantons- spitals Zug vom 27. Oktober 1992. Wie bereits erwähnt, kann die Klage nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 ZGB zur Berichtigung von streitigen Angaben über den Personenstand erhoben werden. Die Beschwerdeführerin 3 macht nun nicht geltend, ihr Vorname sei im Geburtsregister falsch wiedergegeben worden und bedürfe daher der Berichtigung. Vielmehr bringt sie einzig vor, ihr Name sei im kanadischen Pass nur mit einem «th» geschrieben, so dass sinn- vollerweise im Geburtenregister die gleiche Transkription übernommen wer- den solle. Mit der Änderung wird damit das Ziel verfolgt, die Schreibweise des Vornamens im schweizerischen Personenstandsregister mit derjenigen im kanadischen Reisepass in Übereinstimmung zu bringen. Die Beschwer- 162
deführerin 3 verlangt damit nicht eine Berichtigung ihres Namens, sondern eine Namensänderung. Dafür steht die Klage nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 ZGB nicht zur Verfügung. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin 3 auf das Namensänderungsverfahren gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB zu verweisen. Justizkommission, 28. September 2006 163