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JZ 2006 34

Obergericht, Justizkommission — JZ 2006 34

Zug OG ·Justizkommission · 2006-06-13 · Deutsch ZG

§ 38 und 40 f. ZPO. - Kosten- und Entschädigungsfolgen. Reicht eine Partei Entscheide anderer kantonaler Gerichte, die ihren Standpunkt im Verfahren vor zugerischen Gerichten stützen, weil sie in vergleichbaren Fällen ergangen sind, verspätet in den hiesigen Prozess ein, kann sie deswegen nicht zur Zahlung von Gerichtskosten und einer Parteientschädigung an die Gegenpartei verpflichtet werden.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Zur Begründung des Kostenspruchs hielt das Kantonsgericht im We- sentlichen fest, der Beschwerdeführerin seien die Urteile des Waadtländer Einzelrichters bzw. des Waadtländer Kantonsgerichts seit Ende September 2004 bzw. seit Februar 2005 bekannt gewesen. In seiner Eingabe an die Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Streitigkeiten vom 1. Juni 2005 habe der Beschwerdegegner bereits dargelegt, dass der «Agenturvertrag» seines Erachtens als Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR zu qualifizieren sei. Die Beschwerdeführerin hätte es daher in der Hand gehabt, die vorer- wähnten Urteile spätestens an der Verhandlung vor der Schlichtungsstelle dem Beschwerdegegner zugänglich zu machen. Bei den beiden Urteilen handle es sich um Beweisstücke, die den Beschwerdegegner von der Einrei- chung der Klage beim Kantonsgericht hätten abhalten können. Indes sei die Beschwerdeführerin der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblie- ben und habe es im kantonsgerichtlichen Verfahren bis zur Eingabe vom

3. November 2005 versäumt, das ihr Zumutbare zur Abkürzung des Verfah- rens beizutragen oder allenfalls die Anhebung der Klage ganz zu verhin- dern. Die Beschwerdeführerin habe somit das Verfahren mitverursacht, was bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen sei. Zu Lasten des Beschwerdegeg- ners falle andererseits in Betracht, dass er vollumfänglich unterliege. Unter diesen Umständen sei es angezeigt, die Gerichtskosten dem Beschwerdegeg- ner zu 3/ und der Beschwerdeführerin zu 1/ aufzuerlegen. Im Weiteren 4 4 habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine entsprechend re- duzierte Parteientschädigung zu bezahlen. 2.a) Die Gerichtskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzu- erlegen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hat kein Teil ganz obsiegt, so sind sie in dem Verhältnis zu teilen, in welchem die Parteien unterlegen sind (§ 38 Abs. 2 ZPO). Jedoch dürfen dem Beklagten alle Kosten auferlegt werden, wenn 197

dem Kläger die genaue Bezeichnung der Grösse seiner Forderung nicht zu- gemutet werden kann (§ 38 Abs. 3 ZPO). Von einer Partei unnötigerweise verursachte Kosten sind ihr sogar ohne Rücksicht auf den Ausgang des Pro- zesses allein aufzuerlegen (§ 38 Abs. 4 ZPO). Wenn eine Partei durch das Ur- teil nicht wesentlich mehr erhält, als ihr von der Gegenpartei für den Fall gütlicher Beilegung des Streites angeboten wurde, so kann sie schliesslich zu allen Kosten verurteilt werden (§ 38 Abs. 5 ZPO). In den §§ 40 f. ZPO fin- den sich analoge Regelungen für die Verlegung der Parteientschädigung. Daraus erhellt, dass es sich bei der Bestimmung, wonach die unterliegende Partei kosten- und entschädigungspflichtig wird, bloss um einen Grundsatz handelt, von dem abgewichen werden darf. Dabei handelt es sich bei den im Gesetz erwähnten Ausnahmefällen nicht um eine abschliessende Aufzäh- lung (vgl. JZ 2005/81). Für das späte Vorbringen von Angriffs- und Verteidi- gungsmitteln kennt das Zivilprozessrecht eigene Sanktionen, welche einen Rückgriff auf Art. 2 ZGB entbehrlich machen. Insbesondere kann der sehr späte Zeitpunkt der massgeblichen Vorbringen durch eine Prozesspartei bei der Kostenverlegung berücksichtigt werden. Bei Fehlen einer entsprechen- den ausdrücklichen Gesetzesbestimmung besteht diese Möglichkeit, wenn das kantonale Prozessrecht die Kostenverlegung nach Unterliegen und Ob- siegen nur «in der Regel» vorsieht und keine abschliessende Aufzählung der Ausnahmen enthält. Die aufgelaufenen Aufwendungen können auch unnötig verursachte Umtriebe darstellen, welche unabhängig vom Ausgang des Verfahrens dem Verursacher aufzuerlegen sind (BGE 123 III 229).

b) Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Ende Sep- tember 2004 bzw. seit Februar 2005 die oben erwähnten Urteile des Tribunal d’Arrondissement de la Broye et du Nord Vaudois bzw. des Kantonsgerichts Waadt gekannt hat. Gemäss ihrer eigenen Darstellung lag diesem Rechtstreit ein mit dem im kantonsgerichtlichen Verfahren zur Diskussion stehenden Agenturvertrag weitestgehend identischer Vertrag zugrunde, bzw. wurde von ihr im Waadtland ein Prozess mit identischer Fragestellung geführt. Die Be- schwerdeführerin hätte daher Anlass gehabt, die fraglichen Urteile, welche ihren Standpunkt stützten, dem Beschwerdegegner möglichst frühzeitig be- kannt zu machen. Auf der anderen Seite kann nicht übersehen werden, dass die fraglichen Urteile für das Verfahren vor Kantonsgericht keine präjudiziel- le Wirkung entfalteten. Das Kantonsgericht war an diese Urteile nicht ge- bunden. Rein rechtlich gesehen waren diese Urteile nicht prozessentschei- dend. Die Rechtsfindung war und blieb trotz dieser Entscheide Aufgabe des Kantonsgerichts (iura novit curia), auch wenn dabei nicht verhehlt werden kann, dass die Urteile für die Entscheidung des Beschwerdegegners, die Kla- ge zurückzuziehen, faktisch von Bedeutung gewesen sein dürften. Waren diese Urteile unter rechtlichen Gesichtspunkten für den Ausgang des Verfah- rens nicht relevant, handelt es sich dabei auch nicht um Verteidigungsmittel der Beschwerdeführerin. Dies insbesondere auch deshalb, weil den Urteilen nach der unbestrittenen Darstellung der Beschwerdeführerin im Wesentli- 198

chen keine anderen Argumente zu entnehmen sind, als von ihr bereits in der Klageantwort vorgebracht wurden. Die Beschwerdeführerin war daher nicht verpflichtet, die für den Prozess vor Kantonsgericht nicht entscheiden- den Urteile einzureichen. Dementsprechend kann ihr auch kein klarer Ver- stoss gegen Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) angelastet werden. Eben- so wenig kann ihr daher vorgeworfen werden, sie habe die Entscheide im Prozess zu spät eingereicht und damit unnötige Kosten verursacht. Dem- nach rechtfertigt es sich entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts nicht, vom Grundsatz abzuweichen, wonach der Beschwerdegegner als unterlie- gende Partei die Verfahrenskosten zu tragen und die obsiegende Beschwer- deführerin angemessen zu entschädigen hat. Justizkommission, 13. Juni 2006 § 46 ff. ZPO. - Unentgeltliche Prozessführung. Voraussetzung für das Eintreten auf ein neues Gesuch ist, dass der Antragsteller wesentlich veränderte Verhältnisse seit der Abweisung des ersten Gesuches geltend machen kann. Aus den Erwägungen:

E. 5 Der ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ab- weisende Entscheid entbehrt grundsätzlich der materiellen Rechtskraft. Das Ge- such kann in veränderter Form neu gestellt werden (vgl. Bühler/Edelmann/Kil- ler, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau, Frankfurt a. M., Salzburg 1998, N 7 zu § 129 ZPO). Vo-raussetzung für das Eintreten auf ein neues Gesuch ist indes, dass der Antragsteller wesentlich veränderte Verhältnis- se seit der Abweisung des ersten Gesuches geltend machen kann. Andernfalls hätte es eine trölerisch prozessierende Partei in der Hand, durch Einreichung immer neuer Armenrechtsgesuche und Ergreifung aller möglichen Rechtsmittel gegen die Abweisung derselben einen Prozess endlos in die Länge zu ziehen. Insofern kommt dem das Begehren abweisenden Entscheid «eine gewisse Rechtskraft zu» (Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zi- vilprozess-ordnung vom 18. Dezember 1984, Aarau 1990, S. 161 mit Hinweisen; ZR 58 Nr. 85). Der Gesuchsteller behauptet zwar, es hätten sich inzwischen «we- sentliche Sachen geändert», weshalb er ein neues Gesuch einreiche. Er legt aber nicht ansatzweise dar, dass sich seine finanziellen Verhältnisse seit dem Entscheid vom 14. August 2006 wesentlich zu seinen Ungunsten verändert hätten. Der Gesuchsteller bezweckt mit seinem neuen Gesuch offensichtlich einzig, die im ersten Verfahren versäumten Prozesshandlungen nachholen zu können. Dies verdient keinen Rechtsschutz. Auf das Gesuch kann daher nicht eingetreten werden. Vorsitzender der Zivilrechtlichen Abteilung des Obergerichts,

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

c) Hat der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht fristgemäss be- zahlt, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. Justizkommission, 27. Juni 2006 § 38 und 40 f. ZPO. - Kosten- und Entschädigungsfolgen. Reicht eine Partei Ent- scheide anderer kantonaler Gerichte, die ihren Standpunkt im Verfahren vor zugerischen Gerichten stützen, weil sie in vergleichbaren Fällen ergangen sind, verspätet in den hiesigen Prozess ein, kann sie deswegen nicht zur Zahlung von Gerichtskosten und einer Parteientschädigung an die Gegen- partei verpflichtet werden. Aus den Erwägungen:

1. Zur Begründung des Kostenspruchs hielt das Kantonsgericht im We- sentlichen fest, der Beschwerdeführerin seien die Urteile des Waadtländer Einzelrichters bzw. des Waadtländer Kantonsgerichts seit Ende September 2004 bzw. seit Februar 2005 bekannt gewesen. In seiner Eingabe an die Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Streitigkeiten vom 1. Juni 2005 habe der Beschwerdegegner bereits dargelegt, dass der «Agenturvertrag» seines Erachtens als Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR zu qualifizieren sei. Die Beschwerdeführerin hätte es daher in der Hand gehabt, die vorer- wähnten Urteile spätestens an der Verhandlung vor der Schlichtungsstelle dem Beschwerdegegner zugänglich zu machen. Bei den beiden Urteilen handle es sich um Beweisstücke, die den Beschwerdegegner von der Einrei- chung der Klage beim Kantonsgericht hätten abhalten können. Indes sei die Beschwerdeführerin der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblie- ben und habe es im kantonsgerichtlichen Verfahren bis zur Eingabe vom

3. November 2005 versäumt, das ihr Zumutbare zur Abkürzung des Verfah- rens beizutragen oder allenfalls die Anhebung der Klage ganz zu verhin- dern. Die Beschwerdeführerin habe somit das Verfahren mitverursacht, was bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen sei. Zu Lasten des Beschwerdegeg- ners falle andererseits in Betracht, dass er vollumfänglich unterliege. Unter diesen Umständen sei es angezeigt, die Gerichtskosten dem Beschwerdegeg- ner zu 3/ und der Beschwerdeführerin zu 1/ aufzuerlegen. Im Weiteren 4 4 habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine entsprechend re- duzierte Parteientschädigung zu bezahlen. 2.a) Die Gerichtskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzu- erlegen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hat kein Teil ganz obsiegt, so sind sie in dem Verhältnis zu teilen, in welchem die Parteien unterlegen sind (§ 38 Abs. 2 ZPO). Jedoch dürfen dem Beklagten alle Kosten auferlegt werden, wenn 197

dem Kläger die genaue Bezeichnung der Grösse seiner Forderung nicht zu- gemutet werden kann (§ 38 Abs. 3 ZPO). Von einer Partei unnötigerweise verursachte Kosten sind ihr sogar ohne Rücksicht auf den Ausgang des Pro- zesses allein aufzuerlegen (§ 38 Abs. 4 ZPO). Wenn eine Partei durch das Ur- teil nicht wesentlich mehr erhält, als ihr von der Gegenpartei für den Fall gütlicher Beilegung des Streites angeboten wurde, so kann sie schliesslich zu allen Kosten verurteilt werden (§ 38 Abs. 5 ZPO). In den §§ 40 f. ZPO fin- den sich analoge Regelungen für die Verlegung der Parteientschädigung. Daraus erhellt, dass es sich bei der Bestimmung, wonach die unterliegende Partei kosten- und entschädigungspflichtig wird, bloss um einen Grundsatz handelt, von dem abgewichen werden darf. Dabei handelt es sich bei den im Gesetz erwähnten Ausnahmefällen nicht um eine abschliessende Aufzäh- lung (vgl. JZ 2005/81). Für das späte Vorbringen von Angriffs- und Verteidi- gungsmitteln kennt das Zivilprozessrecht eigene Sanktionen, welche einen Rückgriff auf Art. 2 ZGB entbehrlich machen. Insbesondere kann der sehr späte Zeitpunkt der massgeblichen Vorbringen durch eine Prozesspartei bei der Kostenverlegung berücksichtigt werden. Bei Fehlen einer entsprechen- den ausdrücklichen Gesetzesbestimmung besteht diese Möglichkeit, wenn das kantonale Prozessrecht die Kostenverlegung nach Unterliegen und Ob- siegen nur «in der Regel» vorsieht und keine abschliessende Aufzählung der Ausnahmen enthält. Die aufgelaufenen Aufwendungen können auch unnötig verursachte Umtriebe darstellen, welche unabhängig vom Ausgang des Verfahrens dem Verursacher aufzuerlegen sind (BGE 123 III 229).

b) Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Ende Sep- tember 2004 bzw. seit Februar 2005 die oben erwähnten Urteile des Tribunal d’Arrondissement de la Broye et du Nord Vaudois bzw. des Kantonsgerichts Waadt gekannt hat. Gemäss ihrer eigenen Darstellung lag diesem Rechtstreit ein mit dem im kantonsgerichtlichen Verfahren zur Diskussion stehenden Agenturvertrag weitestgehend identischer Vertrag zugrunde, bzw. wurde von ihr im Waadtland ein Prozess mit identischer Fragestellung geführt. Die Be- schwerdeführerin hätte daher Anlass gehabt, die fraglichen Urteile, welche ihren Standpunkt stützten, dem Beschwerdegegner möglichst frühzeitig be- kannt zu machen. Auf der anderen Seite kann nicht übersehen werden, dass die fraglichen Urteile für das Verfahren vor Kantonsgericht keine präjudiziel- le Wirkung entfalteten. Das Kantonsgericht war an diese Urteile nicht ge- bunden. Rein rechtlich gesehen waren diese Urteile nicht prozessentschei- dend. Die Rechtsfindung war und blieb trotz dieser Entscheide Aufgabe des Kantonsgerichts (iura novit curia), auch wenn dabei nicht verhehlt werden kann, dass die Urteile für die Entscheidung des Beschwerdegegners, die Kla- ge zurückzuziehen, faktisch von Bedeutung gewesen sein dürften. Waren diese Urteile unter rechtlichen Gesichtspunkten für den Ausgang des Verfah- rens nicht relevant, handelt es sich dabei auch nicht um Verteidigungsmittel der Beschwerdeführerin. Dies insbesondere auch deshalb, weil den Urteilen nach der unbestrittenen Darstellung der Beschwerdeführerin im Wesentli- 198

chen keine anderen Argumente zu entnehmen sind, als von ihr bereits in der Klageantwort vorgebracht wurden. Die Beschwerdeführerin war daher nicht verpflichtet, die für den Prozess vor Kantonsgericht nicht entscheiden- den Urteile einzureichen. Dementsprechend kann ihr auch kein klarer Ver- stoss gegen Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) angelastet werden. Eben- so wenig kann ihr daher vorgeworfen werden, sie habe die Entscheide im Prozess zu spät eingereicht und damit unnötige Kosten verursacht. Dem- nach rechtfertigt es sich entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts nicht, vom Grundsatz abzuweichen, wonach der Beschwerdegegner als unterlie- gende Partei die Verfahrenskosten zu tragen und die obsiegende Beschwer- deführerin angemessen zu entschädigen hat. Justizkommission, 13. Juni 2006 § 46 ff. ZPO. - Unentgeltliche Prozessführung. Voraussetzung für das Eintreten auf ein neues Gesuch ist, dass der Antragsteller wesentlich veränderte Verhältnisse seit der Abweisung des ersten Gesuches geltend machen kann. Aus den Erwägungen:

5. Der ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ab- weisende Entscheid entbehrt grundsätzlich der materiellen Rechtskraft. Das Ge- such kann in veränderter Form neu gestellt werden (vgl. Bühler/Edelmann/Kil- ler, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau, Frankfurt a. M., Salzburg 1998, N 7 zu § 129 ZPO). Vo-raussetzung für das Eintreten auf ein neues Gesuch ist indes, dass der Antragsteller wesentlich veränderte Verhältnis- se seit der Abweisung des ersten Gesuches geltend machen kann. Andernfalls hätte es eine trölerisch prozessierende Partei in der Hand, durch Einreichung immer neuer Armenrechtsgesuche und Ergreifung aller möglichen Rechtsmittel gegen die Abweisung derselben einen Prozess endlos in die Länge zu ziehen. Insofern kommt dem das Begehren abweisenden Entscheid «eine gewisse Rechtskraft zu» (Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zi- vilprozess-ordnung vom 18. Dezember 1984, Aarau 1990, S. 161 mit Hinweisen; ZR 58 Nr. 85). Der Gesuchsteller behauptet zwar, es hätten sich inzwischen «we- sentliche Sachen geändert», weshalb er ein neues Gesuch einreiche. Er legt aber nicht ansatzweise dar, dass sich seine finanziellen Verhältnisse seit dem Entscheid vom 14. August 2006 wesentlich zu seinen Ungunsten verändert hätten. Der Gesuchsteller bezweckt mit seinem neuen Gesuch offensichtlich einzig, die im ersten Verfahren versäumten Prozesshandlungen nachholen zu können. Dies verdient keinen Rechtsschutz. Auf das Gesuch kann daher nicht eingetreten werden. Vorsitzender der Zivilrechtlichen Abteilung des Obergerichts,

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