§ 93 GOG. – Wird ein Zivilgericht angerufen, hat es seine eigenen prozessrechtlichen Bestimmungen anzuwenden; die Zivilgerichte sind dem Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht unterstellt (vgl. § 2 VRG). Die Frage der Weiterleitungspflicht richtet sich demnach nicht nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (§ 7 VRG), sondern nach dem Gerichtsorganisationsgesetz.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 a) Die Vorinstanz lehnte es sodann ab, die Verantwortlichkeitsklage der Beschwerdeführerin von Amtes wegen an das (zuständige) Bundesgericht weiterzuleiten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es liege kein Versehen im Sinne von § 93 GOG vor. Die Beschwerdeführerin sei im Gegenteil der Auffassung, § 18 Abs. 3 VG sei bundesrechtswidrig und das Kantonsgericht wegen der Amtspflichtverletzung weiterer Behörden in je- dem Fall für die Beurteilung der Klage zuständig. Dass die Klage beim Kan- tonsgericht eingereicht worden sei, beruhe somit nicht auf einem Irrtum oder Versehen, sondern einer unrichtigen Ansicht der Beschwerdeführerin. Dementsprechend bestehe keine kantonalrechtliche Pflicht, die Klage an das Bundesgericht weiterzuleiten. Im Übrigen seien für das Verfahren vor Bun- desgericht die Bestimmungen betreffend die verwaltungsrechtliche Klage massgebend (Art. 121 i.V.m. Art. 116 lit. c OG), wobei als ergänzende Ver- fahrensbestimmungen Art. 105 Abs. 1 OG sowie die Art. 3 - 85 BZP sinn- gemäss zur Anwendung kämen. Auch diesen Bestimmungen lasse sich keine Pflicht zur Weiterleitung einer bei einem unzuständigen Gericht eingereich- ten Klage entnehmen, weshalb dem Begehren der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben werden könne.
b) Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, um die Unzuständigkeit des Kantonsgerichts zu begründen, vertrete die Vorinstanz zusammen mit dem Beschwerdegegner die Ansicht, Ansprüche aus vermögensrechtlicher Verant- wortlichkeit des Staates gehörten zum kantonalen Verwaltungsrecht. Bei der Weiterleitungspflicht dagegen wolle sie nicht die entsprechende Bestimmung aus dem Verwaltungsrechtspflegegesetz, sondern die für sie (die Beschwer- deführerin) ungünstigere Bestimmung des Gerichtsorganisationsgesetzes an- wenden. Während nämlich § 7 VRG bestimme, dass Eingaben an eine unzu- ständige Instanz von Amtes wegen und ohne Einschränkung an die 233
zuständige Behörde weiterzuleiten seien, bestehe nach dem Wortlaut von § 93 GOG die Einschränkung, dass nur diejenigen Eingaben an die zuständi- ge Amtsstelle weiterbefördert werden, welche «aus Versehen» an eine un- richtige Amtsstelle gerichtet seien. Ein Grund für diese unterschiedliche Re- gelung sei nicht ersichtlich. Wohl aber stamme das GOG aus dem Jahre 1940 und das VRG aus dem Jahre 1976, sei mithin das wesentlich jüngere Recht. Es rechtfertigte sich unter den gegebenen Umständen nicht, sie (die Be- schwerdeführerin) durch eine enge und zum übrigen Verhalten des Kantons Zug im Widerspruch stehende Anwendung von § 93 GOG zu benachteili- gen. Dem kann nicht gefolgt werden. Das prozessrechtliche Verfahren be- stimmt sich nach dem Recht des angerufenen Gerichtes. Wird demnach – wie vorliegend – ein Zivilgericht angerufen, sind für das Verfahren die zivilrechtli- chen und nicht die verwaltungsrechtlichen Prozessbestimmungen anwendbar. Daran ändert nichts, dass es sich vorliegend um einen öffentlichen-rechtli- chen Anspruch handelt. Wie bereits dargelegt, steht der Rechtsweg vor Zivil- gerichten auch offen, wenn es sich um öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis- se handelt, die – wie vorliegend – ausdrücklich dem Zivilrichter zur Ent- scheidung zugewiesen sind (vgl. dazu auch Schwarzenbach, a.a.O., N 1 zu § 19). Wird ein Zivilgericht angerufen, hat es seine eigenen prozessrechtlichen Bestimmungen anzuwenden; die Zivilgerichte sind dem Verwaltungsrechts- pflegegesetz nicht unterstellt (vgl. § 2 VRG). Die Frage der Weiterleitungs- pflicht richtet sich demnach nicht nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (§ 7 VRG), sondern nach dem Gerichtsorganisationsgesetz (§ 93 GOG).
c) Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, selbst wenn § 93 GOG zur Anwendung komme, habe die Vorinstanz diese Bestimmung falsch interpre- tiert. Die von der Vorinstanz zitierten Entscheide (JZ 2000/95.155; OG 2004/36) stützten sich auf eine veraltete Auflage von Hauser/Hauser, Erläute- rungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich. Die neue Auflage (Hauser/Schweri, Kommentar zum züricherischen Gerichtsverfassungsgesetz) komme zu einem anderen Schluss: Wenn die Partei oder ihr Anwalt die un- richtige Ansicht vertrete, die in Wirklichkeit unzuständige Behörde sei zur Be- handlung der Eingabe zuständig, so liege in diesem Fall «ein Irrtum bzw. eine Unkenntnis der Rechtslage vor, sodass die fristgerecht an die unrichtige Amts- stelle gerichtete Eingabe als rechtzeitig eingegangen betrachtet werden [müs- se]». Dies müsse insbesondere im vorliegenden Fall gelten, wo die Vorinstanz anerkenne, dass das Verantwortlichkeitsgesetz hinsichtlich der Zuständigkeits- bestimmungen lückenhaft sei, und die vom Beschwerdegegner vertretene An- sicht, es sei einzig das Bundesgericht in erster Instanz zuständig, weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsmittelbelehrung der Sicherheitsdirektion her- vorgehe. Da es sich bei den Fristen des Verantwortlichkeitsgesetzes um kanto- nale Fristen handle, sei die kantonale Behörde für die Weiterleitung zustän- dig. Einer bundesrechtlichen Norm bedürfe es dazu nicht. 234
d) Gemäss § 93 GOG gelten Eingaben, die aus Versehen an eine unrichti- ge Amtsstelle gerichtet sind, schon in demjenigen Zeitpunkt bei der richti- gen Behörde eingegangen, in dem sie der andern Stelle eingehändigt oder für diese der Post übergeben wurden. Die Weiterbeförderung an die zustän- dige Amtsstelle erfolgt von Amtes wegen. Diese Bestimmung stimmt mit der früheren Bestimmung von § 214 (heute: § 194) des zürcherischen Ge- richtsverfassungsgesetzes (GVG) praktisch wörtlich überein. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, das materielle Recht nicht unnötig den pro- zessualen Formen zu opfern; es wird damit also eine Abschwächung der Ge- fahren des prozessualen Formalismus zu Gunsten des materiellen Rechts verfolgt (Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 1978, N 1 zu § 214). Durch die in Frage stehen- de Vorschrift soll insbesondere vermieden werden, dass durch die versehent- lich an die unrichtige Amtsstelle eingereichte Eingabe ein Rechtsverlust ein- tritt. Die Vorschrift hat mithin die Bannung der durch die versehentliche Fehlleitung heraufbeschworenen Gefahr einer Fristverwirkung im Auge. In erster Linie mag der Gesetzgeber bei der Aufstellung dieser Vorschrift Rechtsmittelerklärungen im Auge gehabt haben. Indes ist jede Eingabe, bei der die Gefahr einer Fristverwirkung besteht, darunter zu verstehen (ZR 61 Nr. 173). Nach der Rechtsprechung der Justizkommission des Obergerichts, der sich auch die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts angeschlossen hat, liegt aber kein Versehen im Sinne von § 93 GOG vor, wenn die Einrei- chung bei einer unzuständigen Stelle erfolgt, weil die Partei die (unrichtige) Ansicht vertritt, die betreffende Instanz sei wirklich zuständig (JZ 2004/71, JZ 2000/95; JK 19/1990; OG 2004/36). Diese Praxis lehnt sich an die zürche- rische Lehre und Rechsprechung zu § 214 aGVG an (vgl. Hauser/Hauser, a.a.O., N 4 zu § 214; ZR 24 Nr. 217 S. 368; 29 Nr. 132 S. 310 f.; 32 Nr. 49 S. 76; 41 Nr. 1 lit. k S. 20; 48 Nr. 74 S. 130 Erw. 2 und Nr. 110 S. 187). Diese Bestimmung wurde allerdings in der Zwischenzeit aufgehoben. Das neue Gesetz sieht in § 194 GVG unter der Marginalie «irrtümliche Zustellung» vor, dass Eingaben und Zahlungen, die zwar innerhalb der Frist erfolgen, aus Irrtum aber an eine unrichtige zürcherische Gerichts- oder Verwaltungs- stelle gerichtet sind, als rechtzeitig eingegangen gelten. Die Weiterleitung an die zuständige Amtsstelle erfolgt von Amtes wegen. Zum Begriff des «Irr- tums» führen Hauser/Schweri neu aus, dass zwar kein eigentliches Versehen vorliege, wenn die Einreichung bei einer nicht zuständigen Stelle erfolge, weil die Partei oder ihr Anwalt die unrichtige Ansicht vertrete, die in Wirk- lichkeit unzuständige Instanz sei zur Behandlung der Eingabe zuständig. In diesem Fall liege aber ein Irrtum bzw. eine Unkenntnis der Rechtslage vor, sodass die fristgerecht an die unrichtige Amtsstelle gerichtete Eingabe als rechtzeitig eingegangen betrachtet werden müsse (Kommentar zum zürche- rischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 10 zu § 194). Im Gel- tungsbereich der Zivilprozessordnung kommt allerdings § 194 GVG nicht zur Anwendung. Hier kennt das zürcherische Verfahrensrecht das Institut der Prozessüberweisung gemäss § 112 ZPO. Wird mithin in Zivilsachen ein 235
unzuständiges Gericht angerufen, weil der Kläger die Sach- und Rechtsfra- gen verkennt, so kommt die Prozessüberweisung gemäss § 112 Abs. 1 ZPO zum Tragen, die nicht von Amtes wegen erfolgt (Hauser/Schweri, a.a.O., N 12 zu § 194). Auch die zugerische Zivilprozessordnung kennt in diesem Be- reich eine spezielle Regelung. Nach § 89 ZPO prüft der Referent u.a. die Zu- ständigkeit des angerufenen Richters und die gewählte Prozessart von Amts wegen (Abs. 1) und ordnet über die tatsächlichen Verhältnisse, deren Fest- stellung zur Entscheidung von Vorfragen erforderlich ist, Beweis an. Hält der Referent den angerufenen Richter nicht für zuständig, so steht es dem Klä- ger frei, die Klage zurückzuziehen oder trotzdem Zustellung an den Beklag- ten zu verlangen (§ 90 Abs. 2 ZPO). Wird eine wegen eines verbesserlichen Fehlers zurückgezogene oder zurückgewiesene Klage binnen der durch den Referenten bestimmten Frist beim zuständigen zugerischen Richter neu an- gebracht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Klageeinleitung (§ 91 ZPO). Daraus folgt, dass die nicht zurückgezogene Klage vom unzuständigen Richter zurückgewiesen wird. Mit dieser Rege- lung verträgt sich aber die in § 93 GOG statuierte Weiterleitungspflicht nicht, schliessen sich doch Weiterleitung und Rückweisung gegenseitig aus. Diese Regelung der Zivilprozessordnung macht mithin nur Sinn, wenn § 93 GOG zumindest im Bereich der zivilprozessualen Zuständigkeit im bisheri- gen Sinne ausgelegt wird, d.h. von einem Versehen im Sinne von § 93 GOG nur dann gesprochen werden kann, wenn die Einreichung bei einer unzu- ständigen Stelle nicht deshalb erfolgt, weil die Partei die (unrichtige) Ansicht vertritt, die betreffende Instanz sei wirklich zuständig. Bestand mithin für die Vorinstanz schon mangels eines rechtsgenüglichen Versehens keine Weiterleitungspflicht gemäss § 93 GOG, mag die Frage da- hin gestellt bleiben, ob die Weiterleitung nur innerkantonale Geltung bean- sprucht und eine solche an ausserkantonale Gerichte oder das Bundesgericht ohnehin nicht in Frage kommt. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkte als unbegründet.
e) Sind aber im vorliegenden Zusammenhang nach dem Gesagten grundsätzlich die Bestimmungen gemäss § 89 ff. ZPO anwendbar, stellt sich noch die Frage, ob der Referent der Beschwerdeführerin gemäss § 91 ZPO zur Anrufung des zuständigen Richters hätte Frist ansetzen müssen. Die Frage ist zu verneinen. Zum einen sagt die Bestimmung ausdrücklich, dass das nur zu geschehen hat, wenn es sich beim zuständigen Richter um den zugerischen Richter handelt und nicht, wie hier, um das Bundesgericht. Zum andern ist eine Fristansetzung nur dann vorgesehen, wenn der Referent selbst die Klage wegen Unzuständigkeit zurückweist und nicht – wie hier – wenn dieser Entscheid nach durchgeführtem Verfahren vom Kantonsgericht ausgeht.
f) Damit ist nichts darüber gesagt, wie das Bundesgericht gegebenenfalls die Frage der Rechtzeitigkeit der Klageeinreichung beurteilt und ob es hier- 236
für allenfalls Art. 139 OR oder Art. 32 Abs. 4 OG analog heranzieht oder verfassungsrechtliche Überlegungen (Art. 9 BV) zugrunde legt. So führte es denn bereits in einem Entscheid aus dem Jahre 1999 aus, dass im Bereich der Rechtsmittelfristen seit langem der Gedanke vorherrsche, dass der Rechtsuchende nicht ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden solle. Dabei handle es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der sich auf die gesamte Rechtsordnung beziehe und jedenfalls dort, wo keine klare, anders lautende Gesetzgebung bestehe, auch in den Kantonen zu gelten habe. In Art. 32 Abs. 4 OG sei die- ser Grundsatz ausdrücklich geregelt. Nach dieser Bestimmung gelte eine Frist auch dann gewahrt, wenn eine beim Bundesgericht einzulegende Ein- gabe rechtzeitig bei einer anderen Bundesbehörde oder bei der kantonalen Behörde, welche den Entscheid gefällt hat, eingereicht worden sei (vgl. BGE 118 Ia 243 f.). Dass mit der Prozessüberweisung die Rechtshängigkeit ge- wahrt bleibt und ihr damit fristwahrende Wirkung zukommen kann, ist Aus- fluss des modernem Prozessrecht entsprechenden Grundsatzes, wonach for- melle Unzulänglichkeiten einer Eingabe an das Gericht nicht zum materiellen Rechtsverlust führen sollen (Bühler/Edelmann/Killer, Kom- mentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N 1 zu § 176; vgl. auch Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 10 u Art. 32). Zu beachten gilt im Übrigen immer auch, dass das angerufen Gericht (selbst im Falle einer Pro- zessüberweisung) selber über seine Zuständigkeit entscheidet (vgl. Leuen- berger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 4e zu Art. 77). Justizkommission, 7. September 2005 237
E. 2a Die Vorinstanz lehnte es sodann ab, die Verantwortlichkeitsklage der Beschwerdeführerin von Amtes wegen an das (zuständige) Bundesgericht weiterzuleiten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es liege kein Versehen im Sinne von § 93 GOG vor. Die Beschwerdeführerin sei im Gegenteil der Auffassung, § 18 Abs. 3 VG sei bundesrechtswidrig und das Kantonsgericht wegen der Amtspflichtverletzung weiterer Behörden in je- dem Fall für die Beurteilung der Klage zuständig. Dass die Klage beim Kan- tonsgericht eingereicht worden sei, beruhe somit nicht auf einem Irrtum oder Versehen, sondern einer unrichtigen Ansicht der Beschwerdeführerin. Dementsprechend bestehe keine kantonalrechtliche Pflicht, die Klage an das Bundesgericht weiterzuleiten. Im Übrigen seien für das Verfahren vor Bun- desgericht die Bestimmungen betreffend die verwaltungsrechtliche Klage massgebend (Art. 121 i.V.m. Art. 116 lit. c OG), wobei als ergänzende Ver- fahrensbestimmungen Art. 105 Abs. 1 OG sowie die Art. 3 - 85 BZP sinn- gemäss zur Anwendung kämen. Auch diesen Bestimmungen lasse sich keine Pflicht zur Weiterleitung einer bei einem unzuständigen Gericht eingereich- ten Klage entnehmen, weshalb dem Begehren der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben werden könne.
E. 2b Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, um die Unzuständigkeit des Kantonsgerichts zu begründen, vertrete die Vorinstanz zusammen mit dem Beschwerdegegner die Ansicht, Ansprüche aus vermögensrechtlicher Verant- wortlichkeit des Staates gehörten zum kantonalen Verwaltungsrecht. Bei der Weiterleitungspflicht dagegen wolle sie nicht die entsprechende Bestimmung aus dem Verwaltungsrechtspflegegesetz, sondern die für sie (die Beschwer- deführerin) ungünstigere Bestimmung des Gerichtsorganisationsgesetzes an- wenden. Während nämlich § 7 VRG bestimme, dass Eingaben an eine unzu- ständige Instanz von Amtes wegen und ohne Einschränkung an die 233
zuständige Behörde weiterzuleiten seien, bestehe nach dem Wortlaut von § 93 GOG die Einschränkung, dass nur diejenigen Eingaben an die zuständi- ge Amtsstelle weiterbefördert werden, welche «aus Versehen» an eine un- richtige Amtsstelle gerichtet seien. Ein Grund für diese unterschiedliche Re- gelung sei nicht ersichtlich. Wohl aber stamme das GOG aus dem Jahre 1940 und das VRG aus dem Jahre 1976, sei mithin das wesentlich jüngere Recht. Es rechtfertigte sich unter den gegebenen Umständen nicht, sie (die Be- schwerdeführerin) durch eine enge und zum übrigen Verhalten des Kantons Zug im Widerspruch stehende Anwendung von § 93 GOG zu benachteili- gen. Dem kann nicht gefolgt werden. Das prozessrechtliche Verfahren be- stimmt sich nach dem Recht des angerufenen Gerichtes. Wird demnach – wie vorliegend – ein Zivilgericht angerufen, sind für das Verfahren die zivilrechtli- chen und nicht die verwaltungsrechtlichen Prozessbestimmungen anwendbar. Daran ändert nichts, dass es sich vorliegend um einen öffentlichen-rechtli- chen Anspruch handelt. Wie bereits dargelegt, steht der Rechtsweg vor Zivil- gerichten auch offen, wenn es sich um öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis- se handelt, die – wie vorliegend – ausdrücklich dem Zivilrichter zur Ent- scheidung zugewiesen sind (vgl. dazu auch Schwarzenbach, a.a.O., N 1 zu § 19). Wird ein Zivilgericht angerufen, hat es seine eigenen prozessrechtlichen Bestimmungen anzuwenden; die Zivilgerichte sind dem Verwaltungsrechts- pflegegesetz nicht unterstellt (vgl. § 2 VRG). Die Frage der Weiterleitungs- pflicht richtet sich demnach nicht nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (§ 7 VRG), sondern nach dem Gerichtsorganisationsgesetz (§ 93 GOG).
E. 2c Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, selbst wenn § 93 GOG zur Anwendung komme, habe die Vorinstanz diese Bestimmung falsch interpre- tiert. Die von der Vorinstanz zitierten Entscheide (JZ 2000/95.155; OG 2004/36) stützten sich auf eine veraltete Auflage von Hauser/Hauser, Erläute- rungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich. Die neue Auflage (Hauser/Schweri, Kommentar zum züricherischen Gerichtsverfassungsgesetz) komme zu einem anderen Schluss: Wenn die Partei oder ihr Anwalt die un- richtige Ansicht vertrete, die in Wirklichkeit unzuständige Behörde sei zur Be- handlung der Eingabe zuständig, so liege in diesem Fall «ein Irrtum bzw. eine Unkenntnis der Rechtslage vor, sodass die fristgerecht an die unrichtige Amts- stelle gerichtete Eingabe als rechtzeitig eingegangen betrachtet werden [müs- se]». Dies müsse insbesondere im vorliegenden Fall gelten, wo die Vorinstanz anerkenne, dass das Verantwortlichkeitsgesetz hinsichtlich der Zuständigkeits- bestimmungen lückenhaft sei, und die vom Beschwerdegegner vertretene An- sicht, es sei einzig das Bundesgericht in erster Instanz zuständig, weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsmittelbelehrung der Sicherheitsdirektion her- vorgehe. Da es sich bei den Fristen des Verantwortlichkeitsgesetzes um kanto- nale Fristen handle, sei die kantonale Behörde für die Weiterleitung zustän- dig. Einer bundesrechtlichen Norm bedürfe es dazu nicht. 234
E. 2d Gemäss § 93 GOG gelten Eingaben, die aus Versehen an eine unrichti- ge Amtsstelle gerichtet sind, schon in demjenigen Zeitpunkt bei der richti- gen Behörde eingegangen, in dem sie der andern Stelle eingehändigt oder für diese der Post übergeben wurden. Die Weiterbeförderung an die zustän- dige Amtsstelle erfolgt von Amtes wegen. Diese Bestimmung stimmt mit der früheren Bestimmung von § 214 (heute: § 194) des zürcherischen Ge- richtsverfassungsgesetzes (GVG) praktisch wörtlich überein. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, das materielle Recht nicht unnötig den pro- zessualen Formen zu opfern; es wird damit also eine Abschwächung der Ge- fahren des prozessualen Formalismus zu Gunsten des materiellen Rechts verfolgt (Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 1978, N 1 zu § 214). Durch die in Frage stehen- de Vorschrift soll insbesondere vermieden werden, dass durch die versehent- lich an die unrichtige Amtsstelle eingereichte Eingabe ein Rechtsverlust ein- tritt. Die Vorschrift hat mithin die Bannung der durch die versehentliche Fehlleitung heraufbeschworenen Gefahr einer Fristverwirkung im Auge. In erster Linie mag der Gesetzgeber bei der Aufstellung dieser Vorschrift Rechtsmittelerklärungen im Auge gehabt haben. Indes ist jede Eingabe, bei der die Gefahr einer Fristverwirkung besteht, darunter zu verstehen (ZR 61 Nr. 173). Nach der Rechtsprechung der Justizkommission des Obergerichts, der sich auch die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts angeschlossen hat, liegt aber kein Versehen im Sinne von § 93 GOG vor, wenn die Einrei- chung bei einer unzuständigen Stelle erfolgt, weil die Partei die (unrichtige) Ansicht vertritt, die betreffende Instanz sei wirklich zuständig (JZ 2004/71, JZ 2000/95; JK 19/1990; OG 2004/36). Diese Praxis lehnt sich an die zürche- rische Lehre und Rechsprechung zu § 214 aGVG an (vgl. Hauser/Hauser, a.a.O., N 4 zu § 214; ZR 24 Nr. 217 S. 368; 29 Nr. 132 S. 310 f.; 32 Nr. 49 S. 76; 41 Nr. 1 lit. k S. 20; 48 Nr. 74 S. 130 Erw. 2 und Nr. 110 S. 187). Diese Bestimmung wurde allerdings in der Zwischenzeit aufgehoben. Das neue Gesetz sieht in § 194 GVG unter der Marginalie «irrtümliche Zustellung» vor, dass Eingaben und Zahlungen, die zwar innerhalb der Frist erfolgen, aus Irrtum aber an eine unrichtige zürcherische Gerichts- oder Verwaltungs- stelle gerichtet sind, als rechtzeitig eingegangen gelten. Die Weiterleitung an die zuständige Amtsstelle erfolgt von Amtes wegen. Zum Begriff des «Irr- tums» führen Hauser/Schweri neu aus, dass zwar kein eigentliches Versehen vorliege, wenn die Einreichung bei einer nicht zuständigen Stelle erfolge, weil die Partei oder ihr Anwalt die unrichtige Ansicht vertrete, die in Wirk- lichkeit unzuständige Instanz sei zur Behandlung der Eingabe zuständig. In diesem Fall liege aber ein Irrtum bzw. eine Unkenntnis der Rechtslage vor, sodass die fristgerecht an die unrichtige Amtsstelle gerichtete Eingabe als rechtzeitig eingegangen betrachtet werden müsse (Kommentar zum zürche- rischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 10 zu § 194). Im Gel- tungsbereich der Zivilprozessordnung kommt allerdings § 194 GVG nicht zur Anwendung. Hier kennt das zürcherische Verfahrensrecht das Institut der Prozessüberweisung gemäss § 112 ZPO. Wird mithin in Zivilsachen ein 235
unzuständiges Gericht angerufen, weil der Kläger die Sach- und Rechtsfra- gen verkennt, so kommt die Prozessüberweisung gemäss § 112 Abs. 1 ZPO zum Tragen, die nicht von Amtes wegen erfolgt (Hauser/Schweri, a.a.O., N 12 zu § 194). Auch die zugerische Zivilprozessordnung kennt in diesem Be- reich eine spezielle Regelung. Nach § 89 ZPO prüft der Referent u.a. die Zu- ständigkeit des angerufenen Richters und die gewählte Prozessart von Amts wegen (Abs. 1) und ordnet über die tatsächlichen Verhältnisse, deren Fest- stellung zur Entscheidung von Vorfragen erforderlich ist, Beweis an. Hält der Referent den angerufenen Richter nicht für zuständig, so steht es dem Klä- ger frei, die Klage zurückzuziehen oder trotzdem Zustellung an den Beklag- ten zu verlangen (§ 90 Abs. 2 ZPO). Wird eine wegen eines verbesserlichen Fehlers zurückgezogene oder zurückgewiesene Klage binnen der durch den Referenten bestimmten Frist beim zuständigen zugerischen Richter neu an- gebracht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Klageeinleitung (§ 91 ZPO). Daraus folgt, dass die nicht zurückgezogene Klage vom unzuständigen Richter zurückgewiesen wird. Mit dieser Rege- lung verträgt sich aber die in § 93 GOG statuierte Weiterleitungspflicht nicht, schliessen sich doch Weiterleitung und Rückweisung gegenseitig aus. Diese Regelung der Zivilprozessordnung macht mithin nur Sinn, wenn § 93 GOG zumindest im Bereich der zivilprozessualen Zuständigkeit im bisheri- gen Sinne ausgelegt wird, d.h. von einem Versehen im Sinne von § 93 GOG nur dann gesprochen werden kann, wenn die Einreichung bei einer unzu- ständigen Stelle nicht deshalb erfolgt, weil die Partei die (unrichtige) Ansicht vertritt, die betreffende Instanz sei wirklich zuständig. Bestand mithin für die Vorinstanz schon mangels eines rechtsgenüglichen Versehens keine Weiterleitungspflicht gemäss § 93 GOG, mag die Frage da- hin gestellt bleiben, ob die Weiterleitung nur innerkantonale Geltung bean- sprucht und eine solche an ausserkantonale Gerichte oder das Bundesgericht ohnehin nicht in Frage kommt. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkte als unbegründet.
E. 2e Sind aber im vorliegenden Zusammenhang nach dem Gesagten grundsätzlich die Bestimmungen gemäss § 89 ff. ZPO anwendbar, stellt sich noch die Frage, ob der Referent der Beschwerdeführerin gemäss § 91 ZPO zur Anrufung des zuständigen Richters hätte Frist ansetzen müssen. Die Frage ist zu verneinen. Zum einen sagt die Bestimmung ausdrücklich, dass das nur zu geschehen hat, wenn es sich beim zuständigen Richter um den zugerischen Richter handelt und nicht, wie hier, um das Bundesgericht. Zum andern ist eine Fristansetzung nur dann vorgesehen, wenn der Referent selbst die Klage wegen Unzuständigkeit zurückweist und nicht – wie hier – wenn dieser Entscheid nach durchgeführtem Verfahren vom Kantonsgericht ausgeht.
E. 2f Damit ist nichts darüber gesagt, wie das Bundesgericht gegebenenfalls die Frage der Rechtzeitigkeit der Klageeinreichung beurteilt und ob es hier- 236
für allenfalls Art. 139 OR oder Art. 32 Abs. 4 OG analog heranzieht oder verfassungsrechtliche Überlegungen (Art. 9 BV) zugrunde legt. So führte es denn bereits in einem Entscheid aus dem Jahre 1999 aus, dass im Bereich der Rechtsmittelfristen seit langem der Gedanke vorherrsche, dass der Rechtsuchende nicht ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden solle. Dabei handle es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der sich auf die gesamte Rechtsordnung beziehe und jedenfalls dort, wo keine klare, anders lautende Gesetzgebung bestehe, auch in den Kantonen zu gelten habe. In Art. 32 Abs. 4 OG sei die- ser Grundsatz ausdrücklich geregelt. Nach dieser Bestimmung gelte eine Frist auch dann gewahrt, wenn eine beim Bundesgericht einzulegende Ein- gabe rechtzeitig bei einer anderen Bundesbehörde oder bei der kantonalen Behörde, welche den Entscheid gefällt hat, eingereicht worden sei (vgl. BGE 118 Ia 243 f.). Dass mit der Prozessüberweisung die Rechtshängigkeit ge- wahrt bleibt und ihr damit fristwahrende Wirkung zukommen kann, ist Aus- fluss des modernem Prozessrecht entsprechenden Grundsatzes, wonach for- melle Unzulänglichkeiten einer Eingabe an das Gericht nicht zum materiellen Rechtsverlust führen sollen (Bühler/Edelmann/Killer, Kom- mentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N 1 zu § 176; vgl. auch Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 10 u Art. 32). Zu beachten gilt im Übrigen immer auch, dass das angerufen Gericht (selbst im Falle einer Pro- zessüberweisung) selber über seine Zuständigkeit entscheidet (vgl. Leuen- berger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 4e zu Art. 77). Justizkommission, 7. September 2005 237
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Dafür bestehen im vorliegenden Fall indes keinerlei Anhaltspunkte. Die Frist für die Einreichung einer Berufung gegen das Urteil des Kantonsge- richts Zug, 3. Abteilung, vom 25. November 2004 ist daher wieder herzustel- len. Zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts, 12. April 2005 § 93 GOG. – Wird ein Zivilgericht angerufen, hat es seine eigenen prozessrechtli- chen Bestimmungen anzuwenden; die Zivilgerichte sind dem Verwaltungs- rechtspflegegesetz nicht unterstellt (vgl. § 2 VRG). Die Frage der Weiterlei- tungspflicht richtet sich demnach nicht nach dem Verwaltungsrechts- pflegegesetz (§ 7 VRG), sondern nach dem Gerichtsorganisationsgesetz. Aus den Erwägungen:
2. a) Die Vorinstanz lehnte es sodann ab, die Verantwortlichkeitsklage der Beschwerdeführerin von Amtes wegen an das (zuständige) Bundesgericht weiterzuleiten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es liege kein Versehen im Sinne von § 93 GOG vor. Die Beschwerdeführerin sei im Gegenteil der Auffassung, § 18 Abs. 3 VG sei bundesrechtswidrig und das Kantonsgericht wegen der Amtspflichtverletzung weiterer Behörden in je- dem Fall für die Beurteilung der Klage zuständig. Dass die Klage beim Kan- tonsgericht eingereicht worden sei, beruhe somit nicht auf einem Irrtum oder Versehen, sondern einer unrichtigen Ansicht der Beschwerdeführerin. Dementsprechend bestehe keine kantonalrechtliche Pflicht, die Klage an das Bundesgericht weiterzuleiten. Im Übrigen seien für das Verfahren vor Bun- desgericht die Bestimmungen betreffend die verwaltungsrechtliche Klage massgebend (Art. 121 i.V.m. Art. 116 lit. c OG), wobei als ergänzende Ver- fahrensbestimmungen Art. 105 Abs. 1 OG sowie die Art. 3 - 85 BZP sinn- gemäss zur Anwendung kämen. Auch diesen Bestimmungen lasse sich keine Pflicht zur Weiterleitung einer bei einem unzuständigen Gericht eingereich- ten Klage entnehmen, weshalb dem Begehren der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben werden könne.
b) Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, um die Unzuständigkeit des Kantonsgerichts zu begründen, vertrete die Vorinstanz zusammen mit dem Beschwerdegegner die Ansicht, Ansprüche aus vermögensrechtlicher Verant- wortlichkeit des Staates gehörten zum kantonalen Verwaltungsrecht. Bei der Weiterleitungspflicht dagegen wolle sie nicht die entsprechende Bestimmung aus dem Verwaltungsrechtspflegegesetz, sondern die für sie (die Beschwer- deführerin) ungünstigere Bestimmung des Gerichtsorganisationsgesetzes an- wenden. Während nämlich § 7 VRG bestimme, dass Eingaben an eine unzu- ständige Instanz von Amtes wegen und ohne Einschränkung an die 233
zuständige Behörde weiterzuleiten seien, bestehe nach dem Wortlaut von § 93 GOG die Einschränkung, dass nur diejenigen Eingaben an die zuständi- ge Amtsstelle weiterbefördert werden, welche «aus Versehen» an eine un- richtige Amtsstelle gerichtet seien. Ein Grund für diese unterschiedliche Re- gelung sei nicht ersichtlich. Wohl aber stamme das GOG aus dem Jahre 1940 und das VRG aus dem Jahre 1976, sei mithin das wesentlich jüngere Recht. Es rechtfertigte sich unter den gegebenen Umständen nicht, sie (die Be- schwerdeführerin) durch eine enge und zum übrigen Verhalten des Kantons Zug im Widerspruch stehende Anwendung von § 93 GOG zu benachteili- gen. Dem kann nicht gefolgt werden. Das prozessrechtliche Verfahren be- stimmt sich nach dem Recht des angerufenen Gerichtes. Wird demnach – wie vorliegend – ein Zivilgericht angerufen, sind für das Verfahren die zivilrechtli- chen und nicht die verwaltungsrechtlichen Prozessbestimmungen anwendbar. Daran ändert nichts, dass es sich vorliegend um einen öffentlichen-rechtli- chen Anspruch handelt. Wie bereits dargelegt, steht der Rechtsweg vor Zivil- gerichten auch offen, wenn es sich um öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis- se handelt, die – wie vorliegend – ausdrücklich dem Zivilrichter zur Ent- scheidung zugewiesen sind (vgl. dazu auch Schwarzenbach, a.a.O., N 1 zu § 19). Wird ein Zivilgericht angerufen, hat es seine eigenen prozessrechtlichen Bestimmungen anzuwenden; die Zivilgerichte sind dem Verwaltungsrechts- pflegegesetz nicht unterstellt (vgl. § 2 VRG). Die Frage der Weiterleitungs- pflicht richtet sich demnach nicht nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (§ 7 VRG), sondern nach dem Gerichtsorganisationsgesetz (§ 93 GOG).
c) Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, selbst wenn § 93 GOG zur Anwendung komme, habe die Vorinstanz diese Bestimmung falsch interpre- tiert. Die von der Vorinstanz zitierten Entscheide (JZ 2000/95.155; OG 2004/36) stützten sich auf eine veraltete Auflage von Hauser/Hauser, Erläute- rungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich. Die neue Auflage (Hauser/Schweri, Kommentar zum züricherischen Gerichtsverfassungsgesetz) komme zu einem anderen Schluss: Wenn die Partei oder ihr Anwalt die un- richtige Ansicht vertrete, die in Wirklichkeit unzuständige Behörde sei zur Be- handlung der Eingabe zuständig, so liege in diesem Fall «ein Irrtum bzw. eine Unkenntnis der Rechtslage vor, sodass die fristgerecht an die unrichtige Amts- stelle gerichtete Eingabe als rechtzeitig eingegangen betrachtet werden [müs- se]». Dies müsse insbesondere im vorliegenden Fall gelten, wo die Vorinstanz anerkenne, dass das Verantwortlichkeitsgesetz hinsichtlich der Zuständigkeits- bestimmungen lückenhaft sei, und die vom Beschwerdegegner vertretene An- sicht, es sei einzig das Bundesgericht in erster Instanz zuständig, weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsmittelbelehrung der Sicherheitsdirektion her- vorgehe. Da es sich bei den Fristen des Verantwortlichkeitsgesetzes um kanto- nale Fristen handle, sei die kantonale Behörde für die Weiterleitung zustän- dig. Einer bundesrechtlichen Norm bedürfe es dazu nicht. 234
d) Gemäss § 93 GOG gelten Eingaben, die aus Versehen an eine unrichti- ge Amtsstelle gerichtet sind, schon in demjenigen Zeitpunkt bei der richti- gen Behörde eingegangen, in dem sie der andern Stelle eingehändigt oder für diese der Post übergeben wurden. Die Weiterbeförderung an die zustän- dige Amtsstelle erfolgt von Amtes wegen. Diese Bestimmung stimmt mit der früheren Bestimmung von § 214 (heute: § 194) des zürcherischen Ge- richtsverfassungsgesetzes (GVG) praktisch wörtlich überein. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, das materielle Recht nicht unnötig den pro- zessualen Formen zu opfern; es wird damit also eine Abschwächung der Ge- fahren des prozessualen Formalismus zu Gunsten des materiellen Rechts verfolgt (Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 1978, N 1 zu § 214). Durch die in Frage stehen- de Vorschrift soll insbesondere vermieden werden, dass durch die versehent- lich an die unrichtige Amtsstelle eingereichte Eingabe ein Rechtsverlust ein- tritt. Die Vorschrift hat mithin die Bannung der durch die versehentliche Fehlleitung heraufbeschworenen Gefahr einer Fristverwirkung im Auge. In erster Linie mag der Gesetzgeber bei der Aufstellung dieser Vorschrift Rechtsmittelerklärungen im Auge gehabt haben. Indes ist jede Eingabe, bei der die Gefahr einer Fristverwirkung besteht, darunter zu verstehen (ZR 61 Nr. 173). Nach der Rechtsprechung der Justizkommission des Obergerichts, der sich auch die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts angeschlossen hat, liegt aber kein Versehen im Sinne von § 93 GOG vor, wenn die Einrei- chung bei einer unzuständigen Stelle erfolgt, weil die Partei die (unrichtige) Ansicht vertritt, die betreffende Instanz sei wirklich zuständig (JZ 2004/71, JZ 2000/95; JK 19/1990; OG 2004/36). Diese Praxis lehnt sich an die zürche- rische Lehre und Rechsprechung zu § 214 aGVG an (vgl. Hauser/Hauser, a.a.O., N 4 zu § 214; ZR 24 Nr. 217 S. 368; 29 Nr. 132 S. 310 f.; 32 Nr. 49 S. 76; 41 Nr. 1 lit. k S. 20; 48 Nr. 74 S. 130 Erw. 2 und Nr. 110 S. 187). Diese Bestimmung wurde allerdings in der Zwischenzeit aufgehoben. Das neue Gesetz sieht in § 194 GVG unter der Marginalie «irrtümliche Zustellung» vor, dass Eingaben und Zahlungen, die zwar innerhalb der Frist erfolgen, aus Irrtum aber an eine unrichtige zürcherische Gerichts- oder Verwaltungs- stelle gerichtet sind, als rechtzeitig eingegangen gelten. Die Weiterleitung an die zuständige Amtsstelle erfolgt von Amtes wegen. Zum Begriff des «Irr- tums» führen Hauser/Schweri neu aus, dass zwar kein eigentliches Versehen vorliege, wenn die Einreichung bei einer nicht zuständigen Stelle erfolge, weil die Partei oder ihr Anwalt die unrichtige Ansicht vertrete, die in Wirk- lichkeit unzuständige Instanz sei zur Behandlung der Eingabe zuständig. In diesem Fall liege aber ein Irrtum bzw. eine Unkenntnis der Rechtslage vor, sodass die fristgerecht an die unrichtige Amtsstelle gerichtete Eingabe als rechtzeitig eingegangen betrachtet werden müsse (Kommentar zum zürche- rischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 10 zu § 194). Im Gel- tungsbereich der Zivilprozessordnung kommt allerdings § 194 GVG nicht zur Anwendung. Hier kennt das zürcherische Verfahrensrecht das Institut der Prozessüberweisung gemäss § 112 ZPO. Wird mithin in Zivilsachen ein 235
unzuständiges Gericht angerufen, weil der Kläger die Sach- und Rechtsfra- gen verkennt, so kommt die Prozessüberweisung gemäss § 112 Abs. 1 ZPO zum Tragen, die nicht von Amtes wegen erfolgt (Hauser/Schweri, a.a.O., N 12 zu § 194). Auch die zugerische Zivilprozessordnung kennt in diesem Be- reich eine spezielle Regelung. Nach § 89 ZPO prüft der Referent u.a. die Zu- ständigkeit des angerufenen Richters und die gewählte Prozessart von Amts wegen (Abs. 1) und ordnet über die tatsächlichen Verhältnisse, deren Fest- stellung zur Entscheidung von Vorfragen erforderlich ist, Beweis an. Hält der Referent den angerufenen Richter nicht für zuständig, so steht es dem Klä- ger frei, die Klage zurückzuziehen oder trotzdem Zustellung an den Beklag- ten zu verlangen (§ 90 Abs. 2 ZPO). Wird eine wegen eines verbesserlichen Fehlers zurückgezogene oder zurückgewiesene Klage binnen der durch den Referenten bestimmten Frist beim zuständigen zugerischen Richter neu an- gebracht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Klageeinleitung (§ 91 ZPO). Daraus folgt, dass die nicht zurückgezogene Klage vom unzuständigen Richter zurückgewiesen wird. Mit dieser Rege- lung verträgt sich aber die in § 93 GOG statuierte Weiterleitungspflicht nicht, schliessen sich doch Weiterleitung und Rückweisung gegenseitig aus. Diese Regelung der Zivilprozessordnung macht mithin nur Sinn, wenn § 93 GOG zumindest im Bereich der zivilprozessualen Zuständigkeit im bisheri- gen Sinne ausgelegt wird, d.h. von einem Versehen im Sinne von § 93 GOG nur dann gesprochen werden kann, wenn die Einreichung bei einer unzu- ständigen Stelle nicht deshalb erfolgt, weil die Partei die (unrichtige) Ansicht vertritt, die betreffende Instanz sei wirklich zuständig. Bestand mithin für die Vorinstanz schon mangels eines rechtsgenüglichen Versehens keine Weiterleitungspflicht gemäss § 93 GOG, mag die Frage da- hin gestellt bleiben, ob die Weiterleitung nur innerkantonale Geltung bean- sprucht und eine solche an ausserkantonale Gerichte oder das Bundesgericht ohnehin nicht in Frage kommt. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkte als unbegründet.
e) Sind aber im vorliegenden Zusammenhang nach dem Gesagten grundsätzlich die Bestimmungen gemäss § 89 ff. ZPO anwendbar, stellt sich noch die Frage, ob der Referent der Beschwerdeführerin gemäss § 91 ZPO zur Anrufung des zuständigen Richters hätte Frist ansetzen müssen. Die Frage ist zu verneinen. Zum einen sagt die Bestimmung ausdrücklich, dass das nur zu geschehen hat, wenn es sich beim zuständigen Richter um den zugerischen Richter handelt und nicht, wie hier, um das Bundesgericht. Zum andern ist eine Fristansetzung nur dann vorgesehen, wenn der Referent selbst die Klage wegen Unzuständigkeit zurückweist und nicht – wie hier – wenn dieser Entscheid nach durchgeführtem Verfahren vom Kantonsgericht ausgeht.
f) Damit ist nichts darüber gesagt, wie das Bundesgericht gegebenenfalls die Frage der Rechtzeitigkeit der Klageeinreichung beurteilt und ob es hier- 236
für allenfalls Art. 139 OR oder Art. 32 Abs. 4 OG analog heranzieht oder verfassungsrechtliche Überlegungen (Art. 9 BV) zugrunde legt. So führte es denn bereits in einem Entscheid aus dem Jahre 1999 aus, dass im Bereich der Rechtsmittelfristen seit langem der Gedanke vorherrsche, dass der Rechtsuchende nicht ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden solle. Dabei handle es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der sich auf die gesamte Rechtsordnung beziehe und jedenfalls dort, wo keine klare, anders lautende Gesetzgebung bestehe, auch in den Kantonen zu gelten habe. In Art. 32 Abs. 4 OG sei die- ser Grundsatz ausdrücklich geregelt. Nach dieser Bestimmung gelte eine Frist auch dann gewahrt, wenn eine beim Bundesgericht einzulegende Ein- gabe rechtzeitig bei einer anderen Bundesbehörde oder bei der kantonalen Behörde, welche den Entscheid gefällt hat, eingereicht worden sei (vgl. BGE 118 Ia 243 f.). Dass mit der Prozessüberweisung die Rechtshängigkeit ge- wahrt bleibt und ihr damit fristwahrende Wirkung zukommen kann, ist Aus- fluss des modernem Prozessrecht entsprechenden Grundsatzes, wonach for- melle Unzulänglichkeiten einer Eingabe an das Gericht nicht zum materiellen Rechtsverlust führen sollen (Bühler/Edelmann/Killer, Kom- mentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N 1 zu § 176; vgl. auch Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 10 u Art. 32). Zu beachten gilt im Übrigen immer auch, dass das angerufen Gericht (selbst im Falle einer Pro- zessüberweisung) selber über seine Zuständigkeit entscheidet (vgl. Leuen- berger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 4e zu Art. 77). Justizkommission, 7. September 2005 237