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JZ 2005 17

Obergericht, Justizkommission — JZ 2005 17

Zug OG ·Justizkommission · 2005-04-28 · Deutsch ZG

Art. 82 SchKG; Art. 112 OR. – Nach der neueren Lehre kann der Promissar beim unechten oder echten Vertrag zugunsten eines Dritten die Leistung an sich selber beanspruchen, beim zuletzt erwähnten Vertrag allerdings nur solange als der Dritte dem Promittenten nicht erklärt hat, von seinem Recht Gebrauch machen zu wollen. Der unechte oder echte Vertrag zugunsten eines Dritten stellt daher grundsätzlich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel zugunsten des Promissars dar.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer schliesslich da- raus ableiten, dass der Verkaufspreis von CHF 50’000.— gemäss dem «Agre- ement» vom 15. Oktober 2003 an die Z. AG und nicht an den Beschwerde- gegner zu leisten ist. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich entweder um einen unechten oder echten Vertrag zugunsten eines Dritten nach Art. 112 OR. Nach der neueren Lehre kann der Promissar beim unechten Vertrag zu- gunsten eines Dritten die Leistung ohne Einschränkung an sich selber bean- spruchen, da der Schuldner auch sonst regelmässig mit einer Richtungsände- rung der Leistungserbringung zu rechnen hat. Dasselbe gilt beim echten Vertrag zugunsten eines Dritten, solange der Dritte dem Promittenten nicht erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen (Rainer Gon- zenbach, in: Honsell/Vogt/ Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 3. A., Basel/Genf/Mün- chen 2003, N 14 f. zu Art. 112; Rolf H. Weber, Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht, Bd. VI/1/6, Bern 2002, N 124 und 141 zu Art. 112; Patrick Krauskopf, Der Vertrag zugunsten Dritter, Freiburg i. Ue. 2000, N 559 f. und 1402). Nachdem vom Beschwerde- führer nicht geltend gemacht worden ist, die Z. AG habe vom Beschwerde- gegner die im «Agreement» vom 15. Oktober 2003 erwähnte Zahlung ver- langt, kann der Beschwerdeführer, unbesehen darum, ob es sich bei dieser Vereinbarung um einen unechten oder echten Vertrag zugunsten eines Drit- ten handelt, vom Beschwerdegegner Zahlung an sich selber verlangen. Justizkommission, 28. April 2005 188

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Die Beschwerdeführerin macht nun nicht geltend, dass sie auch Gläubige-

rin in diesem Konkursverfahren sei. Sie ist deshalb als reine Interessentin

am vorliegenden Freihandverkauf nicht zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre

Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

Justizkommission als AB SchK, 19. September 2005

Art. 82 SchKG; Art. 112 OR. – Nach der neueren Lehre kann der Promissar beim

unechten oder echten Vertrag zugunsten eines Dritten die Leistung an sich

selber beanspruchen, beim zuletzt erwähnten Vertrag allerdings nur solange

als der Dritte dem Promittenten nicht erklärt hat, von seinem Recht Ge-

brauch machen zu wollen. Der unechte oder echte Vertrag zugunsten eines

Dritten stellt daher grundsätzlich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel

zugunsten des Promissars dar.

Aus den Erwägungen:

3. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer schliesslich da-

raus ableiten, dass der Verkaufspreis von CHF 50’000.— gemäss dem «Agre-

ement» vom 15. Oktober 2003 an die Z. AG und nicht an den Beschwerde-

gegner zu leisten ist. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich entweder um

einen unechten oder echten Vertrag zugunsten eines Dritten nach Art. 112

OR. Nach der neueren Lehre kann der Promissar beim unechten Vertrag zu-

gunsten eines Dritten die Leistung ohne Einschränkung an sich selber bean-

spruchen, da der Schuldner auch sonst regelmässig mit einer Richtungsände-

rung der Leistungserbringung zu rechnen hat. Dasselbe gilt beim echten

Vertrag zugunsten eines Dritten, solange der Dritte dem Promittenten nicht

erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen (Rainer Gon-

zenbach, in: Honsell/Vogt/ Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum

Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 3. A., Basel/Genf/Mün-

chen 2003, N 14 f. zu Art. 112; Rolf H. Weber, Berner Kommentar zum

Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht, Bd. VI/1/6, Bern

2002, N 124 und 141 zu Art. 112; Patrick Krauskopf, Der Vertrag zugunsten

Dritter, Freiburg i. Ue. 2000, N 559 f. und 1402). Nachdem vom Beschwerde-

führer nicht geltend gemacht worden ist, die Z. AG habe vom Beschwerde-

gegner die im «Agreement» vom 15. Oktober 2003 erwähnte Zahlung ver-

langt, kann der Beschwerdeführer, unbesehen darum, ob es sich bei dieser

Vereinbarung um einen unechten oder echten Vertrag zugunsten eines Drit-

ten handelt, vom Beschwerdegegner Zahlung an sich selber verlangen.

Justizkommission, 28. April 2005

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