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JZ 2003 70

Obergericht, Justizkommission — JZ 2003 70

Zug OG · 2003-06-26 · Deutsch ZG

Art. 265a Abs. 1 SchKG. – Der Entscheid des Richters über die Bewilligung des Rechtsvorschlages wegen fehlenden neuen Vermögens ist endgültig; dagegen ist nur noch die staatsrechtliche Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht zulässig.

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Art. 265a Abs. 1 SchKG. – Der Entscheid des Richters über die Bewilligung des Rechtsvorschlages wegen fehlenden neuen Vermögens ist endgültig; dagegen ist nur noch die staatsrechtliche Beschwerde an das Schweizerische Bundes- gericht zulässig. Aus den Erwägungen: Gestützt darauf, dass

- auf die Beschwerde aber auch aus einem weiteren Grund nicht eingetre- ten werden kann, weil nämlich gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG der Ent- scheid des Richters über die Bewilligung des Rechtsvorschlages wegen fehlenden neuen Vermögens endgültig ist, d.h. dagegen von Bundes- rechts wegen kein kantonales Rechtsmittel – und zwar weder ein ordent- liches noch ein ausserordentliches – zulässig ist, sondern nur noch die staatsrechtliche Beschwerde (Frist: 30 Tage) an das Schweizerische Bun- desgericht (BGE 126 III 110), der Entscheid im Übrigen aber nur durch Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens auf dem ordentlichen Prozessweg angefochten werden kann (Art. 265a Abs. 4 SchKG), was der Beschwerdeführer offenbar denn auch bereits getan hat. Justizkommission, 26. Juni 2003 197