Art. 42 ZGB. – Berichtigung einer Eintragung im Zivilstandsregister.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 a) Während die Zivilstandsbehörden gemäss Art. 43 ZGB Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen, von Amtes we- gen beheben, kann, wer ein schützenswertes persönliches Interesse geltend macht, nach Art. 42 Abs. 1 ZGB beim Gericht u.a. auf Berichtigung einer Eintragung im Zivilstandsregister klagen. Die Berichtigungsklage (Gestal- tungsklage) nach Art. 42 ZGB setzt mithin voraus, dass einerseits eine feh- lerhafte Eintragung vorliegt, die nicht auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruht, und dass andererseits hierfür kein eigenes Verfahren (z.B. Statusklagen des Kindesrechts) zur Verfügung steht (Heussler, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. A., Basel/Genf/München 2002, N 5 zu Art. 42). Fehlerhaft ist der Eintrag dann, wenn die Eintragung selbst falsch oder ungenau ist. Ein fehlerhafter Eintrag kann auch auf einer Irreführung des Zivilstandsbeamten beruhen, indem ihm beispielsweise unwahre Anga- ben über Ort und Zeit einer Geburt oder über die Namen bestimmter Perso- nen gemacht werden. Und schliesslich kann auch mittels gefälschter Urkun- den ein Falscheintrag herbeigeführt werden (vgl. Egger, Zürcher Kommentar zum ZGB, 2. A., Zürich 1930, N 3 zu aArt. 45). Ist ein Eintrag formell kor- rekt, d.h. beruht er auf echten Belegen, die aber materiell unrichtig sind, so bedarf es zur Berichtigung des Eintrages vorerst der Umstossung jener Bele- ge, und zwar je nachdem in einem eigenen gerichtlichen Verfahren.
b) Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, haben die Beschwerdeführer 1 und 2 im Verkündungsgesuch vom 2. Juni 1997 als Namen «AA.» bzw. «BB.» angegeben. Das Verkündungsgesuch haben sie persönlich unterzeich- net. Ferner haben sie in den einschlägigen Meldescheinen an die zuständigen Zivilstandsbehörden im November 2000 als Namen der Beschwerdeführerin
E. 2a Während die Zivilstandsbehörden gemäss Art. 43 ZGB Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen, von Amtes we- gen beheben, kann, wer ein schützenswertes persönliches Interesse geltend macht, nach Art. 42 Abs. 1 ZGB beim Gericht u.a. auf Berichtigung einer Eintragung im Zivilstandsregister klagen. Die Berichtigungsklage (Gestal- tungsklage) nach Art. 42 ZGB setzt mithin voraus, dass einerseits eine feh- lerhafte Eintragung vorliegt, die nicht auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruht, und dass andererseits hierfür kein eigenes Verfahren (z.B. Statusklagen des Kindesrechts) zur Verfügung steht (Heussler, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. A., Basel/Genf/München 2002, N 5 zu Art. 42). Fehlerhaft ist der Eintrag dann, wenn die Eintragung selbst falsch oder ungenau ist. Ein fehlerhafter Eintrag kann auch auf einer Irreführung des Zivilstandsbeamten beruhen, indem ihm beispielsweise unwahre Anga- ben über Ort und Zeit einer Geburt oder über die Namen bestimmter Perso- nen gemacht werden. Und schliesslich kann auch mittels gefälschter Urkun- den ein Falscheintrag herbeigeführt werden (vgl. Egger, Zürcher Kommentar zum ZGB, 2. A., Zürich 1930, N 3 zu aArt. 45). Ist ein Eintrag formell kor- rekt, d.h. beruht er auf echten Belegen, die aber materiell unrichtig sind, so bedarf es zur Berichtigung des Eintrages vorerst der Umstossung jener Bele- ge, und zwar je nachdem in einem eigenen gerichtlichen Verfahren.
E. 2b Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, haben die Beschwerdeführer 1 und 2 im Verkündungsgesuch vom 2. Juni 1997 als Namen «AA.» bzw. «BB.» angegeben. Das Verkündungsgesuch haben sie persönlich unterzeich- net. Ferner haben sie in den einschlägigen Meldescheinen an die zuständigen Zivilstandsbehörden im November 2000 als Namen der Beschwerdeführerin
E. 4 «DA.» und offenbar im April 1999 als Namen der Beschwerdeführerin 3 «CA.» angegeben. Diese Meldescheine haben sie persönlich unterzeichnet. Dabei wurden sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Registereintrag nachträglich nicht mehr abgeändert oder ergänzt werden könne. Die entspre- chenden Einträge mit dem Familiennamen «A.» im Ehe- und Geburtsregi- ster X. bzw. Y. erfolgten mithin aufgrund der dem Zivilstandsamt vorgeleg- ten Zivilstandsbelege korrekt, sodass weder ein offensichtliches Versehen noch ein offensichtlicher Irrtum vorliegt. Wenn die Beschwerdeführer geltend machen, der eingetragene Familienname sei falsch, steht ihnen zur Ände- rung dieses Eintrags somit die Berichtigungsklage zur Verfügung. Sie müssen dabei nachweisen, dass der von den Eltern damals angegebene und 157
vom Zivilstandsamt eingetragene Familienname «A.» falsch ist und der einzutragende richtige Familienname «F.» lautet. Zum Nachweis der Fehler- haftigkeit dieser Angaben haben die Beschwerdeführer 1 und 2 u.a. Auszüge aus dem Geburtsregister der Republik Sri Lanka, Bestätigungen ihrer Mütter «vom unverheirateten Stande» sowie Kopien ihrer Sri Lankischen Pässe zu den Akten gereicht. Aus den eingereichten Sri Lankischen Passkopien geht zwar hervor, dass der Nachname des Beschwerdeführers 1 «F.» und dessen Vorname «A.» bzw. der Nachname der Beschwerdeführerin 2 «BB.» und de- ren Vorname «B.» lautet. Dem widersprechen aber die von der Schweizeri- schen Botschaft in Sri Lanka beglaubigten Geburtsscheine. Darin heisst es ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer 1 den Familiennamen «F.» und die Beschwerdeführerin 2 den Familiennamen «B.» trägt. Es stehen sich somit inhaltlich widersprüchliche ausländische Dokumente gegenüber. Selbst wenn man den erwähnten Dokumenten erhöhte Beweiskraft nach Art. 9 ZGB zugestehen wollte, würden sie sich gegenseitig aufheben. Aufgrund dieser Widersprüche bestehen aber ernsthafte Zweifel, dass der Familienname des Beschwerdeführers 1 «F.» und der Familienname der Beschwerdeführerin 2 «BB.» lautet, wie die Beschwerdeführer behaupten. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Mutter des Beschwerdeführers 1 schriftlich bestätigt, dass AF. ihr Sohn sei, und die Mutter der Beschwerdeführerin 2 bestätigt, dass BBB. ihre Tochter sei. Bei diesen Dokumenten handelt es sich um keine offiziellen Dokumente der Republik Sri Lanka; sie wurden denn auch von der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka nicht beglaubigt. Haben die Beschwerdeführer aber den Nachweis nicht erbracht, dass die beanstandeten Eintragungen in den Zivilstandsregistern X. und Y. auf einem Fehler be- ruhen, kann ihr Berichtigungsgesuch nicht gutgeheissen werden. Justizkommission, 15. Januar 2004 158
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Zivilrecht
1. Personenrecht Art. 42 ZGB. – Berichtigung einer Eintragung im Zivilstandsregister. Aus den Erwägungen:
2. a) Während die Zivilstandsbehörden gemäss Art. 43 ZGB Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen, von Amtes we- gen beheben, kann, wer ein schützenswertes persönliches Interesse geltend macht, nach Art. 42 Abs. 1 ZGB beim Gericht u.a. auf Berichtigung einer Eintragung im Zivilstandsregister klagen. Die Berichtigungsklage (Gestal- tungsklage) nach Art. 42 ZGB setzt mithin voraus, dass einerseits eine feh- lerhafte Eintragung vorliegt, die nicht auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruht, und dass andererseits hierfür kein eigenes Verfahren (z.B. Statusklagen des Kindesrechts) zur Verfügung steht (Heussler, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. A., Basel/Genf/München 2002, N 5 zu Art. 42). Fehlerhaft ist der Eintrag dann, wenn die Eintragung selbst falsch oder ungenau ist. Ein fehlerhafter Eintrag kann auch auf einer Irreführung des Zivilstandsbeamten beruhen, indem ihm beispielsweise unwahre Anga- ben über Ort und Zeit einer Geburt oder über die Namen bestimmter Perso- nen gemacht werden. Und schliesslich kann auch mittels gefälschter Urkun- den ein Falscheintrag herbeigeführt werden (vgl. Egger, Zürcher Kommentar zum ZGB, 2. A., Zürich 1930, N 3 zu aArt. 45). Ist ein Eintrag formell kor- rekt, d.h. beruht er auf echten Belegen, die aber materiell unrichtig sind, so bedarf es zur Berichtigung des Eintrages vorerst der Umstossung jener Bele- ge, und zwar je nachdem in einem eigenen gerichtlichen Verfahren.
b) Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, haben die Beschwerdeführer 1 und 2 im Verkündungsgesuch vom 2. Juni 1997 als Namen «AA.» bzw. «BB.» angegeben. Das Verkündungsgesuch haben sie persönlich unterzeich- net. Ferner haben sie in den einschlägigen Meldescheinen an die zuständigen Zivilstandsbehörden im November 2000 als Namen der Beschwerdeführerin 4 «DA.» und offenbar im April 1999 als Namen der Beschwerdeführerin 3 «CA.» angegeben. Diese Meldescheine haben sie persönlich unterzeichnet. Dabei wurden sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Registereintrag nachträglich nicht mehr abgeändert oder ergänzt werden könne. Die entspre- chenden Einträge mit dem Familiennamen «A.» im Ehe- und Geburtsregi- ster X. bzw. Y. erfolgten mithin aufgrund der dem Zivilstandsamt vorgeleg- ten Zivilstandsbelege korrekt, sodass weder ein offensichtliches Versehen noch ein offensichtlicher Irrtum vorliegt. Wenn die Beschwerdeführer geltend machen, der eingetragene Familienname sei falsch, steht ihnen zur Ände- rung dieses Eintrags somit die Berichtigungsklage zur Verfügung. Sie müssen dabei nachweisen, dass der von den Eltern damals angegebene und 157
vom Zivilstandsamt eingetragene Familienname «A.» falsch ist und der einzutragende richtige Familienname «F.» lautet. Zum Nachweis der Fehler- haftigkeit dieser Angaben haben die Beschwerdeführer 1 und 2 u.a. Auszüge aus dem Geburtsregister der Republik Sri Lanka, Bestätigungen ihrer Mütter «vom unverheirateten Stande» sowie Kopien ihrer Sri Lankischen Pässe zu den Akten gereicht. Aus den eingereichten Sri Lankischen Passkopien geht zwar hervor, dass der Nachname des Beschwerdeführers 1 «F.» und dessen Vorname «A.» bzw. der Nachname der Beschwerdeführerin 2 «BB.» und de- ren Vorname «B.» lautet. Dem widersprechen aber die von der Schweizeri- schen Botschaft in Sri Lanka beglaubigten Geburtsscheine. Darin heisst es ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer 1 den Familiennamen «F.» und die Beschwerdeführerin 2 den Familiennamen «B.» trägt. Es stehen sich somit inhaltlich widersprüchliche ausländische Dokumente gegenüber. Selbst wenn man den erwähnten Dokumenten erhöhte Beweiskraft nach Art. 9 ZGB zugestehen wollte, würden sie sich gegenseitig aufheben. Aufgrund dieser Widersprüche bestehen aber ernsthafte Zweifel, dass der Familienname des Beschwerdeführers 1 «F.» und der Familienname der Beschwerdeführerin 2 «BB.» lautet, wie die Beschwerdeführer behaupten. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Mutter des Beschwerdeführers 1 schriftlich bestätigt, dass AF. ihr Sohn sei, und die Mutter der Beschwerdeführerin 2 bestätigt, dass BBB. ihre Tochter sei. Bei diesen Dokumenten handelt es sich um keine offiziellen Dokumente der Republik Sri Lanka; sie wurden denn auch von der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka nicht beglaubigt. Haben die Beschwerdeführer aber den Nachweis nicht erbracht, dass die beanstandeten Eintragungen in den Zivilstandsregistern X. und Y. auf einem Fehler be- ruhen, kann ihr Berichtigungsgesuch nicht gutgeheissen werden. Justizkommission, 15. Januar 2004 158