§ 30 ZPO. – Wird eine Beschwerde von einem nicht zur Vertretung berechtigten Nichtanwalt unterzeichnet, ist eine kurze, gegebenenfalls über die Beschwerdefrist hinausgehende Nachfrist für die gültige Unterzeichnung anzusetzen.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerde sei nicht von einem Organ der Gesellschaft, sondern vom nicht zeichnungsberechtigten X. unterzeichnet worden. Sie hat diesen Einwand zwar erst nach Ablauf der Frist zur Beantwortung der Beschwerde erhoben. Da es sich aber bei der Berechtigung und Befähigung der Parteien und ihrer Vertreter zur Prozess- führung um eine Prozessvoraussetzung handelt, ist dieser Einwand von Am- tes wegen zu prüfen (vgl. dazu etwa Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 13 zu § 29 ZPO; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kt. St. Gallen, Bern 1999, N 3 a/b zu Art. 40 ZPO).
a) Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde die Beschwerdeschrift vom
25. August 2003 von X. unterzeichnet. Dieser war im Zeitpunkt der Be- schwerdeeinreichung (noch) nicht Organ der Beschwerdeführerin. Gemäss Generalvollmacht vom 20. Mai 2003 war er bevollmächtigt, die Beschwerde- führerin in allen Belangen bezüglich des von der Beschwerdegegnerin einge- leiteten Verfahrens zu vertreten und alle ihm notwendig erscheinenden Schritte zu unternehmen. Diese Vollmacht ist rechtgültig unterzeichnet von den beiden damaligen, kollektivzeichnungsberechtigten Verwaltungsräten Y. und Z. Zu berücksichtigen ist nun aber, dass das Recht, sich in einem Prozess vertreten zu lassen, beschränkt ist. Gemäss § 30 Abs. 1 ZPO kann eine Partei die Prozessführung oder Verbeiständung im Prozess dem Ehe- gatten, einem Verwandten der auf- oder absteigenden Linie, Geschwistern oder einem vom Obergericht zur Ausübung des Anwaltsberufes zugelasse- nen Rechtsanwalt übertragen. In nicht streitigen Verfahren sowie in Schuld- betreibungs- und Konkurssachen gemäss §§ 136 und 208 Ziff. 11 ZPO sowie im Verfahren betreffend Mietausweisung kann eine Partei eine Vertretung oder Verbeiständung auch anderen handlungsfähigen Personen übertragen (Abs. 2). Im vorliegenden Fall ist X. weder zur Ausübung des Anwaltsberu- fes zugelassen, noch handelt es sich um ein Verfahren, bei dem die Vertre- tung auch anderen handlungsfähigen Personen übertragen werden kann. Dementsprechend war er im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht zur Vertretung der Beschwerdeführerin im Prozess berechtigt.
b) Die Zuger Zivilprozessordnung enthält keine Bestimmung darüber, wie in einem solchen Fall – wenn der Unterzeichner einer Rechtsschrift als Vertreter nicht zugelassen ist – vorzugehen ist. Das Bundesgericht hat in sei- ner früheren Rechtsprechung das Nichteintreten auf die Rechtsmitteleingabe eines nicht zur Vertretung berechtigten Nichtanwaltes ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht als überspitzt formalistisch qualifiziert (BGE 114 Ia 40). In 198
BGE 120 V 419 f. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht unter Hinweis auf zwei jüngere, nicht veröffentlichte Urteile des Bundesgerichts (unveröffentlichte Urteile F. vom 23. März 1994 und Z. vom 15. Juni 1993) diese Praxis geändert und festgehalten, dass beim Handeln eines nicht po- stulationsfähigen Vertreters (Nichtanwaltes) stets eine kurze, gegebenenfalls über die gesetzliche Rechtmittelfrist hinausgehende Nachfrist für die gültige Unterzeichnung anzusetzen ist. «Denn die Möglichkeit der Nachfristanset- zung, wie sie in Art. 30 Abs. 2 OG für das Verfahren vor Bundesgericht ent- halten ist, ist Ausdruck eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatzes, der auch im kan- tonalen Verfahren Geltung hat» (vgl. dazu auch Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau 1998, N 10 zu § 67 ZPO; SJZ 39 [1942/43] S. 26 f.; a.M. Guldener, Schweizerisches Zivil- prozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 138). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführerin grundsätzlich eine kurze Nachfrist zur Nachreichung einer rechtsgültigen Unterschrift eines Organs oder eines be- rechtigten Vertreters hätte angesetzt werden müssen. Aus dem Handelsregi- ster geht nun aber hervor, dass X. mit Tagebucheintrag vom 4. November 2003 zum Präsidenten des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin mit Einzelunterschrift gewählt wurde. Als – neu ernanntes – Organ der Be- schwerdeführerin ist X. ohne weiteres zur Beschwerdeführung und damit auch zur Unterzeichung der Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 718 Abs. 1 i.V.m. Art. 718a Abs. 1 und 719 OR). Unter diesen Umständen kann vorlie- gend auf eine Nachfristansetzung verzichtet werden, und es ist auf die Be- schwerde ohne weiteres einzutreten. Justizkommission, 4. Februar 2004 199
E. 1a Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde die Beschwerdeschrift vom
25. August 2003 von X. unterzeichnet. Dieser war im Zeitpunkt der Be- schwerdeeinreichung (noch) nicht Organ der Beschwerdeführerin. Gemäss Generalvollmacht vom 20. Mai 2003 war er bevollmächtigt, die Beschwerde- führerin in allen Belangen bezüglich des von der Beschwerdegegnerin einge- leiteten Verfahrens zu vertreten und alle ihm notwendig erscheinenden Schritte zu unternehmen. Diese Vollmacht ist rechtgültig unterzeichnet von den beiden damaligen, kollektivzeichnungsberechtigten Verwaltungsräten Y. und Z. Zu berücksichtigen ist nun aber, dass das Recht, sich in einem Prozess vertreten zu lassen, beschränkt ist. Gemäss § 30 Abs. 1 ZPO kann eine Partei die Prozessführung oder Verbeiständung im Prozess dem Ehe- gatten, einem Verwandten der auf- oder absteigenden Linie, Geschwistern oder einem vom Obergericht zur Ausübung des Anwaltsberufes zugelasse- nen Rechtsanwalt übertragen. In nicht streitigen Verfahren sowie in Schuld- betreibungs- und Konkurssachen gemäss §§ 136 und 208 Ziff. 11 ZPO sowie im Verfahren betreffend Mietausweisung kann eine Partei eine Vertretung oder Verbeiständung auch anderen handlungsfähigen Personen übertragen (Abs. 2). Im vorliegenden Fall ist X. weder zur Ausübung des Anwaltsberu- fes zugelassen, noch handelt es sich um ein Verfahren, bei dem die Vertre- tung auch anderen handlungsfähigen Personen übertragen werden kann. Dementsprechend war er im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht zur Vertretung der Beschwerdeführerin im Prozess berechtigt.
E. 1b Die Zuger Zivilprozessordnung enthält keine Bestimmung darüber, wie in einem solchen Fall – wenn der Unterzeichner einer Rechtsschrift als Vertreter nicht zugelassen ist – vorzugehen ist. Das Bundesgericht hat in sei- ner früheren Rechtsprechung das Nichteintreten auf die Rechtsmitteleingabe eines nicht zur Vertretung berechtigten Nichtanwaltes ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht als überspitzt formalistisch qualifiziert (BGE 114 Ia 40). In 198
BGE 120 V 419 f. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht unter Hinweis auf zwei jüngere, nicht veröffentlichte Urteile des Bundesgerichts (unveröffentlichte Urteile F. vom 23. März 1994 und Z. vom 15. Juni 1993) diese Praxis geändert und festgehalten, dass beim Handeln eines nicht po- stulationsfähigen Vertreters (Nichtanwaltes) stets eine kurze, gegebenenfalls über die gesetzliche Rechtmittelfrist hinausgehende Nachfrist für die gültige Unterzeichnung anzusetzen ist. «Denn die Möglichkeit der Nachfristanset- zung, wie sie in Art. 30 Abs. 2 OG für das Verfahren vor Bundesgericht ent- halten ist, ist Ausdruck eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatzes, der auch im kan- tonalen Verfahren Geltung hat» (vgl. dazu auch Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau 1998, N 10 zu § 67 ZPO; SJZ 39 [1942/43] S. 26 f.; a.M. Guldener, Schweizerisches Zivil- prozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 138). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführerin grundsätzlich eine kurze Nachfrist zur Nachreichung einer rechtsgültigen Unterschrift eines Organs oder eines be- rechtigten Vertreters hätte angesetzt werden müssen. Aus dem Handelsregi- ster geht nun aber hervor, dass X. mit Tagebucheintrag vom 4. November 2003 zum Präsidenten des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin mit Einzelunterschrift gewählt wurde. Als – neu ernanntes – Organ der Be- schwerdeführerin ist X. ohne weiteres zur Beschwerdeführung und damit auch zur Unterzeichung der Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 718 Abs. 1 i.V.m. Art. 718a Abs. 1 und 719 OR). Unter diesen Umständen kann vorlie- gend auf eine Nachfristansetzung verzichtet werden, und es ist auf die Be- schwerde ohne weiteres einzutreten. Justizkommission, 4. Februar 2004 199
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
§ 30 ZPO. – Wird eine Beschwerde von einem nicht zur Vertretung berechtigten Nichtanwalt unterzeichnet, ist eine kurze, gegebenenfalls über die Beschwer- defrist hinausgehende Nachfrist für die gültige Unterzeichnung anzusetzen. Aus den Erwägungen:
1. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerde sei nicht von einem Organ der Gesellschaft, sondern vom nicht zeichnungsberechtigten X. unterzeichnet worden. Sie hat diesen Einwand zwar erst nach Ablauf der Frist zur Beantwortung der Beschwerde erhoben. Da es sich aber bei der Berechtigung und Befähigung der Parteien und ihrer Vertreter zur Prozess- führung um eine Prozessvoraussetzung handelt, ist dieser Einwand von Am- tes wegen zu prüfen (vgl. dazu etwa Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 13 zu § 29 ZPO; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kt. St. Gallen, Bern 1999, N 3 a/b zu Art. 40 ZPO).
a) Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde die Beschwerdeschrift vom
25. August 2003 von X. unterzeichnet. Dieser war im Zeitpunkt der Be- schwerdeeinreichung (noch) nicht Organ der Beschwerdeführerin. Gemäss Generalvollmacht vom 20. Mai 2003 war er bevollmächtigt, die Beschwerde- führerin in allen Belangen bezüglich des von der Beschwerdegegnerin einge- leiteten Verfahrens zu vertreten und alle ihm notwendig erscheinenden Schritte zu unternehmen. Diese Vollmacht ist rechtgültig unterzeichnet von den beiden damaligen, kollektivzeichnungsberechtigten Verwaltungsräten Y. und Z. Zu berücksichtigen ist nun aber, dass das Recht, sich in einem Prozess vertreten zu lassen, beschränkt ist. Gemäss § 30 Abs. 1 ZPO kann eine Partei die Prozessführung oder Verbeiständung im Prozess dem Ehe- gatten, einem Verwandten der auf- oder absteigenden Linie, Geschwistern oder einem vom Obergericht zur Ausübung des Anwaltsberufes zugelasse- nen Rechtsanwalt übertragen. In nicht streitigen Verfahren sowie in Schuld- betreibungs- und Konkurssachen gemäss §§ 136 und 208 Ziff. 11 ZPO sowie im Verfahren betreffend Mietausweisung kann eine Partei eine Vertretung oder Verbeiständung auch anderen handlungsfähigen Personen übertragen (Abs. 2). Im vorliegenden Fall ist X. weder zur Ausübung des Anwaltsberu- fes zugelassen, noch handelt es sich um ein Verfahren, bei dem die Vertre- tung auch anderen handlungsfähigen Personen übertragen werden kann. Dementsprechend war er im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht zur Vertretung der Beschwerdeführerin im Prozess berechtigt.
b) Die Zuger Zivilprozessordnung enthält keine Bestimmung darüber, wie in einem solchen Fall – wenn der Unterzeichner einer Rechtsschrift als Vertreter nicht zugelassen ist – vorzugehen ist. Das Bundesgericht hat in sei- ner früheren Rechtsprechung das Nichteintreten auf die Rechtsmitteleingabe eines nicht zur Vertretung berechtigten Nichtanwaltes ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht als überspitzt formalistisch qualifiziert (BGE 114 Ia 40). In 198
BGE 120 V 419 f. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht unter Hinweis auf zwei jüngere, nicht veröffentlichte Urteile des Bundesgerichts (unveröffentlichte Urteile F. vom 23. März 1994 und Z. vom 15. Juni 1993) diese Praxis geändert und festgehalten, dass beim Handeln eines nicht po- stulationsfähigen Vertreters (Nichtanwaltes) stets eine kurze, gegebenenfalls über die gesetzliche Rechtmittelfrist hinausgehende Nachfrist für die gültige Unterzeichnung anzusetzen ist. «Denn die Möglichkeit der Nachfristanset- zung, wie sie in Art. 30 Abs. 2 OG für das Verfahren vor Bundesgericht ent- halten ist, ist Ausdruck eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatzes, der auch im kan- tonalen Verfahren Geltung hat» (vgl. dazu auch Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau 1998, N 10 zu § 67 ZPO; SJZ 39 [1942/43] S. 26 f.; a.M. Guldener, Schweizerisches Zivil- prozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 138). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführerin grundsätzlich eine kurze Nachfrist zur Nachreichung einer rechtsgültigen Unterschrift eines Organs oder eines be- rechtigten Vertreters hätte angesetzt werden müssen. Aus dem Handelsregi- ster geht nun aber hervor, dass X. mit Tagebucheintrag vom 4. November 2003 zum Präsidenten des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin mit Einzelunterschrift gewählt wurde. Als – neu ernanntes – Organ der Be- schwerdeführerin ist X. ohne weiteres zur Beschwerdeführung und damit auch zur Unterzeichung der Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 718 Abs. 1 i.V.m. Art. 718a Abs. 1 und 719 OR). Unter diesen Umständen kann vorlie- gend auf eine Nachfristansetzung verzichtet werden, und es ist auf die Be- schwerde ohne weiteres einzutreten. Justizkommission, 4. Februar 2004 199