§ 208 Ziff. 1 und 210 Abs. 1 ZPO; § 67 Abs. 3 und 90 Abs. 2 GOG. – Die Beschwerdebegründung stellt gesetzliches Gültigkeitserfordernis dar. Eine fehlende oder ungenügende Begründung kann nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr nachgereicht bzw. ergänzt werden. Der Beschwerdeführer bzw. der Kläger, der das gerichtliche Verfahren eingeleitet hat, hat sich entsprechend einzurichten bzw. entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass ihm der Entscheid jederzeit zugestellt werden kann und er in der Lage ist, dagegen ein allfälliges Rechtsmittel rechtzeitig zu ergreifen. Voraussetzungen für die Wiederherstellung einer Beschwerdefrist.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 Der angefochtene Entscheid ist im summarischen Verfahren nach den Bestimmungen von § 126 ff. ZPO ergangen. Gegen solche Verfügungen ist, wenn der Streitwert CHF 500.– übersteigt oder unbestimmt ist, die Be- schwerde an die Justizkommission zulässig (§ 208 Ziff. 1 ZPO). Gemäss §67 Abs. 3 GOG haben die Gerichtsferien auf das summarische Verfahren keinen Einfluss. Dementsprechend bleibt auch die Rechtsmittelfrist für solche Entscheidungen von den Gerichtsferien unberührt. Das summarische Verfahren ist nämlich u.a. durch seine Raschheit gekennzeichnet. Das ist denn auch offenkundig der Grund, weshalb die Gerichtsferien im summari- schen Verfahren nicht gelten. Es ist deshalb nur konsequent, wenn die Frist des in diesem Verfahren zur Verfügung stehenden Rechtsmittels ebenfalls nicht durch die Gerichtsferien gehemmt wird. Nach § 210 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen von der schriftlichen Mitteilung an schriftlich und im Doppel unter Beifügung der angefochtenen Verfügung und der darauf bezüglichen Belege einzureichen und zu begründen. Die Beschwerdebegründung stellt dabei gesetzliche Gül- tigkeitsvoraussetzung dar (Heinrich Baumgartner, Die Rechtsmittel des zugerischen Zivilprozessrechts, Diss. Zürich 1949, S.61 f.). Fehlt mithin eine genügende Begründung, kann die Justizkommission auf eine Beschwerde nicht eintreten (JZ 1996/17). Eine fehlende oder ungenügende Begründung kann nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr nachgereicht bzw. ergänzt werden. Das würde nämlich auf eine Erstreckung der Beschwerdefrist hin- auslaufen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Beschwerdefrist nicht um eine richterliche, sondern um eine gesetzli- che Frist. Gemäss § 90 Abs. 1 GOG ist die Erstreckung einer gesetzlichen Frist nur statthaft, wenn eine Partei im Laufe der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird. Eine Fristerstreckung, wie sie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeerklärung vom 25. Juli 2002 sinngemäss enthalten wis- sen will, ist daher gesetzlich ausgeschlossen. Daran ändert auch eine «ferien- bedingte Abwesenheit» des Beschwerdeführers nichts. Ebenso unerheblich ist die konkrete zeitliche Dringlichkeit der vorliegenden Streitsache. Ob für «Beschwerden vs. Erbenvertreterhandlungen» nach der zugerischen Verfah- 210
rensordnung keine «unzweideutige und klare Verfahrenszuweisung» festge- schrieben sei, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist für die Frage des Fristenlaufes hinsichtlich des Rechtsmittels ebenfalls irrelevant. Die Prüfung der Zuständigkeit und der richtigen Verfahrensart durch die Beschwerde- instanz setzt voraus, dass diese rechtzeitig und in der gesetzlich vorgeschrie- benen Form angerufen worden ist. Im vorliegenden Fall fehlt es aber – wie erwähnt – gerade an einer rechtsgenüglichen Beschwerde. Dasselbe gilt für die Rüge, die Parteibezeichnung der angefochtenen Verfügung sei fehlerhaft (es fehle an jeglicher Passivlegitimation der bezeichneten Miterben/Ge- suchsgegner) und bereits dieser Mangel sei von Amtes wegen zu korrigieren. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Vorinstanz sei bekannt gewesen, dass er häufig beruflich auslandabwesend sei, weshalb sich der Verdacht auf- dränge, der Verfügungserlass und die entsprechende Zustellung sei unter Umständen bewusst und zum Nachteil des Beschwerdeführers am ersten Tag der Gerichtsferien und zu Beginn der allgemeinen Ferienzeit, vielleicht in der Hoffnung, in den Sommerferien erledige sich die Sache «von selbst», erfolgt, entbehrt offensichtlich jeglicher Grundlage. Es war Sache des Be- schwerdeführers, der ja das gerichtliche Verfahren eingeleitet hat, sich ent- sprechend einzurichten bzw. entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass ihm der Entscheid jederzeit zugestellt werden konnte und er in der Lage war, dagegen ein allfälliges Rechtsmittel rechtzeitig zu ergreifen. Der Hin- weis «auf den dritten Titel der übergeordneten Bundeszivilprozessordnung» ist schliesslich - soweit überhaupt verständlich - ohne sachlichen Bezug zum vorliegenden Fall. Für die zugerischen Gerichte ist die Zivilprozessordnung für den Kanton Zug die massgebende Verfahrensordnung, und die Bundes- zivilprozessordnung stellt insofern kein übergeordnetes Recht dar. Auch eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss § 90 Abs. 2 GOG fällt im vorliegenden Fall ausser Betracht. Danach kann die Wieder- herstellung der gesetzlichen Fristen nur mit Einwilligung der Gegenpartei und gegen die Säumnisfolgen stattfinden; wider deren Willen ist sie nur möglich, wenn nachgewiesen wird, dass die Versäumnis infolge höherer Ge- walt eingetreten ist. Der Beschwerdeführer hat weder die Einwilligung der Gegenpartei beigebracht noch behauptet, geschweige denn dargetan, dass höhere Gewalt im Spiele gewesen wäre. Justizkommission, 17. September 2002, i.S. B. / B. 211
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
§208 Ziff. 1 und 210 Abs. 1 ZPO; §67 Abs. 3 und 90 Abs. 2 GOG. – Die Beschwerdebegründung stellt gesetzliches Gültigkeitserfordernis dar. Eine fehlende oder ungenügende Begründung kann nach Ablauf der Beschwerde- frist nicht mehr nachgereicht bzw. ergänzt werden. Der Beschwerdeführer bzw. der Kläger, der das gerichtliche Verfahren eingeleitet hat, hat sich entsprechend einzurichten bzw. entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass ihm der Entscheid jederzeit zugestellt werden kann und er in der Lage ist, dagegen ein allfälliges Rechtsmittel rechtzeitig zu ergreifen. Voraussetzun- gen für die Wiederherstellung einer Beschwerdefrist. Aus den Erwägungen:
3. Der angefochtene Entscheid ist im summarischen Verfahren nach den Bestimmungen von § 126 ff. ZPO ergangen. Gegen solche Verfügungen ist, wenn der Streitwert CHF 500.– übersteigt oder unbestimmt ist, die Be- schwerde an die Justizkommission zulässig (§ 208 Ziff. 1 ZPO). Gemäss §67 Abs. 3 GOG haben die Gerichtsferien auf das summarische Verfahren keinen Einfluss. Dementsprechend bleibt auch die Rechtsmittelfrist für solche Entscheidungen von den Gerichtsferien unberührt. Das summarische Verfahren ist nämlich u.a. durch seine Raschheit gekennzeichnet. Das ist denn auch offenkundig der Grund, weshalb die Gerichtsferien im summari- schen Verfahren nicht gelten. Es ist deshalb nur konsequent, wenn die Frist des in diesem Verfahren zur Verfügung stehenden Rechtsmittels ebenfalls nicht durch die Gerichtsferien gehemmt wird. Nach § 210 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen von der schriftlichen Mitteilung an schriftlich und im Doppel unter Beifügung der angefochtenen Verfügung und der darauf bezüglichen Belege einzureichen und zu begründen. Die Beschwerdebegründung stellt dabei gesetzliche Gül- tigkeitsvoraussetzung dar (Heinrich Baumgartner, Die Rechtsmittel des zugerischen Zivilprozessrechts, Diss. Zürich 1949, S.61 f.). Fehlt mithin eine genügende Begründung, kann die Justizkommission auf eine Beschwerde nicht eintreten (JZ 1996/17). Eine fehlende oder ungenügende Begründung kann nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr nachgereicht bzw. ergänzt werden. Das würde nämlich auf eine Erstreckung der Beschwerdefrist hin- auslaufen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Beschwerdefrist nicht um eine richterliche, sondern um eine gesetzli- che Frist. Gemäss § 90 Abs. 1 GOG ist die Erstreckung einer gesetzlichen Frist nur statthaft, wenn eine Partei im Laufe der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird. Eine Fristerstreckung, wie sie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeerklärung vom 25. Juli 2002 sinngemäss enthalten wis- sen will, ist daher gesetzlich ausgeschlossen. Daran ändert auch eine «ferien- bedingte Abwesenheit» des Beschwerdeführers nichts. Ebenso unerheblich ist die konkrete zeitliche Dringlichkeit der vorliegenden Streitsache. Ob für «Beschwerden vs. Erbenvertreterhandlungen» nach der zugerischen Verfah- 210
rensordnung keine «unzweideutige und klare Verfahrenszuweisung» festge- schrieben sei, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist für die Frage des Fristenlaufes hinsichtlich des Rechtsmittels ebenfalls irrelevant. Die Prüfung der Zuständigkeit und der richtigen Verfahrensart durch die Beschwerde- instanz setzt voraus, dass diese rechtzeitig und in der gesetzlich vorgeschrie- benen Form angerufen worden ist. Im vorliegenden Fall fehlt es aber – wie erwähnt – gerade an einer rechtsgenüglichen Beschwerde. Dasselbe gilt für die Rüge, die Parteibezeichnung der angefochtenen Verfügung sei fehlerhaft (es fehle an jeglicher Passivlegitimation der bezeichneten Miterben/Ge- suchsgegner) und bereits dieser Mangel sei von Amtes wegen zu korrigieren. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Vorinstanz sei bekannt gewesen, dass er häufig beruflich auslandabwesend sei, weshalb sich der Verdacht auf- dränge, der Verfügungserlass und die entsprechende Zustellung sei unter Umständen bewusst und zum Nachteil des Beschwerdeführers am ersten Tag der Gerichtsferien und zu Beginn der allgemeinen Ferienzeit, vielleicht in der Hoffnung, in den Sommerferien erledige sich die Sache «von selbst», erfolgt, entbehrt offensichtlich jeglicher Grundlage. Es war Sache des Be- schwerdeführers, der ja das gerichtliche Verfahren eingeleitet hat, sich ent- sprechend einzurichten bzw. entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass ihm der Entscheid jederzeit zugestellt werden konnte und er in der Lage war, dagegen ein allfälliges Rechtsmittel rechtzeitig zu ergreifen. Der Hin- weis «auf den dritten Titel der übergeordneten Bundeszivilprozessordnung» ist schliesslich - soweit überhaupt verständlich - ohne sachlichen Bezug zum vorliegenden Fall. Für die zugerischen Gerichte ist die Zivilprozessordnung für den Kanton Zug die massgebende Verfahrensordnung, und die Bundes- zivilprozessordnung stellt insofern kein übergeordnetes Recht dar. Auch eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss § 90 Abs. 2 GOG fällt im vorliegenden Fall ausser Betracht. Danach kann die Wieder- herstellung der gesetzlichen Fristen nur mit Einwilligung der Gegenpartei und gegen die Säumnisfolgen stattfinden; wider deren Willen ist sie nur möglich, wenn nachgewiesen wird, dass die Versäumnis infolge höherer Ge- walt eingetreten ist. Der Beschwerdeführer hat weder die Einwilligung der Gegenpartei beigebracht noch behauptet, geschweige denn dargetan, dass höhere Gewalt im Spiele gewesen wäre. Justizkommission, 17. September 2002, i.S. B. / B. 211