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JZ 2002 73

Obergericht, Justizkommission — JZ 2002 73

Zug OG ·Justizkommission · 2003-06-05 · Deutsch ZG

§§ 221 ff. ZPO; Art. 79 und 80 SchKG. – Ist die gemäss Scheidungsurteil geschuldete Geldsumme nicht bestimmt, sondern muss diese erst noch nach den im Urteil festgelegten Kriterien bestimmt werden, und kann deshalb die definitive Rechtsöffnung in einer deswegen angehobenen Betreibung nicht erteilt werden, hat die Gläubigerin zur Festsetzung der geforderten Geldschuld den ordentlichen Prozessweg zu beschreiten und durch eine Anerkennungsklage im Sinne von Art. 79 Abs. 1 SchKG den Rechtsvorschlag beseitigen zu lassen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 a) Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid dafür, dass die im Scheidungsurteil vom 19. Mai 1999 festgelegte Verpflichtung des Beschwer- degegners, sich an den ausserordentlichen Kosten der Kinder zur Hälfte zu beteiligen, eine Geldleistung betreffe. Die Beschwerdeführerin verlange denn auch explizit die Zahlung eines Betrages in Höhe von Fr. 8'805.–. Sol- che Geldleistungen seien jedoch nicht im Befehlsverfahren, sondern auf dem Weg der Betreibung zu vollstrecken. Die Beschwerdeführerin habe nun zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass bei Urteilen, die (wie das vorliegen- de) die Geldleistungspflicht einer Partei nur dem Grundsatz nach festlegen würden, grundsätzlich keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden könne. Das heisse aber nicht, dass solche Verpflichtungen überhaupt nicht voll- streckbar wären. Vielmehr könne, bzw. müsse der Gläubiger in einem sol- chen Fall ein weiteres Urteil erstreiten, welches die betreffende Leistungs- pflicht des Schuldners genau beziffere (und entsprechend auf dem Betreibungsweg vollstreckt werden könne). Eine solche Kompetenz stehe dem Vollstreckungsrichter indessen nicht zu. Dieser habe – abgesehen von den üblichen Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen – nur zu prüfen, ob der An- spruch, dessen Vollstreckung beantragt werde, untergegangen, getilgt oder gestundet worden sei; seine Kognition sei auf diese wenigen Aspekte be- schränkt. Auf das Gesuch könne mithin nicht eingetreten werden.

b) Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, im vorliegenden Verfah- ren gehe es darum, die grundsätzliche Verpflichtung des Beschwerdeführers zur hälftigen Bezahlung der ausserordentlichen Kosten für die Kinder, die zahlenmässig nicht näher bestimmt seien und deshalb nicht nach den Be- stimmungen des SchKG vollstreckt werden könnten, zu vollstrecken. Ande- re Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung dieser Pflicht, als die Umwand- lung in Schadenersatz bzw. die Verurteilung zu einer Geldleistung, die dann im Betreibungsverfahren vollstreckt werden könne, führten nicht zum Ziel. Entscheidend sei nämlich, dass die grundsätzliche Zahlungspflicht bereits rechtskräftig feststehe; zu beurteilen sei nur noch die Frage, ob die geltend gemachten Kosten unter den Begriff «der ausserordentlichen Kinderkosten» fallen würden, und ob die geltend gemachten Kosten auch ausgewiesen bzw. eben vom Beschwerdegegner hälftig zu ersetzen seien. Solche Fragen müs- 222

sten aber – weil ein rechtskräftiges Urteil vorliege – typischerweise vom Voll- streckungsrichter entschieden werden, wie denn das in einem vorangegange- nen Verfahren, indem es um genau dasselbe gegangen sei, vom Kantons- gerichtspräsidium mit Verfügung vom 12. September 2000 und von der Justizkommission des Obergerichts mit Urteil vom 10. August 2001 ent- schieden worden sei. Nachdem sie (die Beschwerdeführerin) sich in jenem Verfahren zunächst an den Eheschutzrichter gewandt habe, in der Meinung, dieser könne auf dem Wege des ordentlichen Erkenntnisverfahrens die in Frage stehenden Beträge festsetzen, ihr dann aber beschieden worden sei, es handle sich um ein Vollstreckungsverfahren, mute es seltsam an, wenn sich nunmehr die Beschwerdeführerin – eingedenk der seinerzeitigen Belehrung aus dem Jahre 2000 – im gleichen Zusammenhang («ausserordentliche Ko- sten der Kinder») an eben diesen Vollstreckungsrichter wende und ihr nun mitgeteilt werde, sie müsse ein neues ordentliches Erkenntnisverfahren führen. Der Vollstreckungsrichter könne und müsse sehr wohl nur dem Grundsatze nach rechtskräftig festgestellte Verpflichtungen in konkret bezif- ferte Geldleistungen umwandeln, währenddem ein anderes Verfahren dafür gar nicht zur Verfügung stehe. Gegebenenfalls müsse der Vollstreckungsrich- ter sogar zu diesem Zwecke umfängliche Beweisverfahren durchführen und durchführen können.

E. 1a Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid dafür, dass die im Scheidungsurteil vom 19. Mai 1999 festgelegte Verpflichtung des Beschwer- degegners, sich an den ausserordentlichen Kosten der Kinder zur Hälfte zu beteiligen, eine Geldleistung betreffe. Die Beschwerdeführerin verlange denn auch explizit die Zahlung eines Betrages in Höhe von Fr. 8'805.–. Sol- che Geldleistungen seien jedoch nicht im Befehlsverfahren, sondern auf dem Weg der Betreibung zu vollstrecken. Die Beschwerdeführerin habe nun zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass bei Urteilen, die (wie das vorliegen- de) die Geldleistungspflicht einer Partei nur dem Grundsatz nach festlegen würden, grundsätzlich keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden könne. Das heisse aber nicht, dass solche Verpflichtungen überhaupt nicht voll- streckbar wären. Vielmehr könne, bzw. müsse der Gläubiger in einem sol- chen Fall ein weiteres Urteil erstreiten, welches die betreffende Leistungs- pflicht des Schuldners genau beziffere (und entsprechend auf dem Betreibungsweg vollstreckt werden könne). Eine solche Kompetenz stehe dem Vollstreckungsrichter indessen nicht zu. Dieser habe – abgesehen von den üblichen Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen – nur zu prüfen, ob der An- spruch, dessen Vollstreckung beantragt werde, untergegangen, getilgt oder gestundet worden sei; seine Kognition sei auf diese wenigen Aspekte be- schränkt. Auf das Gesuch könne mithin nicht eingetreten werden.

E. 1b Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, im vorliegenden Verfah- ren gehe es darum, die grundsätzliche Verpflichtung des Beschwerdeführers zur hälftigen Bezahlung der ausserordentlichen Kosten für die Kinder, die zahlenmässig nicht näher bestimmt seien und deshalb nicht nach den Be- stimmungen des SchKG vollstreckt werden könnten, zu vollstrecken. Ande- re Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung dieser Pflicht, als die Umwand- lung in Schadenersatz bzw. die Verurteilung zu einer Geldleistung, die dann im Betreibungsverfahren vollstreckt werden könne, führten nicht zum Ziel. Entscheidend sei nämlich, dass die grundsätzliche Zahlungspflicht bereits rechtskräftig feststehe; zu beurteilen sei nur noch die Frage, ob die geltend gemachten Kosten unter den Begriff «der ausserordentlichen Kinderkosten» fallen würden, und ob die geltend gemachten Kosten auch ausgewiesen bzw. eben vom Beschwerdegegner hälftig zu ersetzen seien. Solche Fragen müs- 222

sten aber – weil ein rechtskräftiges Urteil vorliege – typischerweise vom Voll- streckungsrichter entschieden werden, wie denn das in einem vorangegange- nen Verfahren, indem es um genau dasselbe gegangen sei, vom Kantons- gerichtspräsidium mit Verfügung vom 12. September 2000 und von der Justizkommission des Obergerichts mit Urteil vom 10. August 2001 ent- schieden worden sei. Nachdem sie (die Beschwerdeführerin) sich in jenem Verfahren zunächst an den Eheschutzrichter gewandt habe, in der Meinung, dieser könne auf dem Wege des ordentlichen Erkenntnisverfahrens die in Frage stehenden Beträge festsetzen, ihr dann aber beschieden worden sei, es handle sich um ein Vollstreckungsverfahren, mute es seltsam an, wenn sich nunmehr die Beschwerdeführerin – eingedenk der seinerzeitigen Belehrung aus dem Jahre 2000 – im gleichen Zusammenhang («ausserordentliche Ko- sten der Kinder») an eben diesen Vollstreckungsrichter wende und ihr nun mitgeteilt werde, sie müsse ein neues ordentliches Erkenntnisverfahren führen. Der Vollstreckungsrichter könne und müsse sehr wohl nur dem Grundsatze nach rechtskräftig festgestellte Verpflichtungen in konkret bezif- ferte Geldleistungen umwandeln, währenddem ein anderes Verfahren dafür gar nicht zur Verfügung stehe. Gegebenenfalls müsse der Vollstreckungsrich- ter sogar zu diesem Zwecke umfängliche Beweisverfahren durchführen und durchführen können.

E. 2 a) Die Beschwerdeführerin verlangt unstreitig die Vollstreckung der im Scheidungsurteil, Dispositiv-Ziff. 2 lit. d, enthaltenen Verpflichtung des Be- schwerdegegners, «allfällige ausserordentliche Kosten der Kinder A. und B. (...) zur Hälfte zu übernehmen (...)». In welcher Weise diese Kostenübernah- me konkret zu erfolgen hat, sagt das Urteil nicht explizit. Vernünftigerweise kann die Verpflichtung aber nicht anders verstanden werden, als dass der Be- schwerdegegner der Beschwerdeführerin die entsprechenden Auslagen zur Hälfte zu ersetzen hat. Damit wird er aber grundsätzlich zu einer Geldlei- stung an die Beschwerdeführerin verpflichtet. Solche Verpflichtungen können nun von Bundesrechts wegen einzig auf dem Wege der Schuldbetreibung vollstreckt werden. Ansprüche auf Geldzahlung sind der zivilprozessualen Vollstreckung und damit dem kantonalen Vollstreckungsrecht entzogen, was § 221 ZPO denn auch ausdrücklich festhält (vgl. Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. A., Bern 1997, N 12 zu § 1). Daran ändert auch nichts, wenn die urteilsmässige Verpflichtung zu einer Geldleistung – wie im vorliegenden Fall – lediglich dem Grundsatz nach und nicht in einer bestimmten Summe festgelegt ist. Das hat lediglich zur Folge, dass das entsprechende Urteil insofern unvollständig und im Streitfalle er- gänzungsbedürftig ist. Liegt eine Forderung auf Geldleistung vor, und sei das auch nur dem Grundsatz nach, darf mithin der Schuldner nicht etwa nach kantonalem Prozessrecht unter Strafandrohung zur Bezahlung angehalten werden, indem der Anspruch auf Geldleistung als eine Verpflichtung zu ei- nem Tun interpretiert wird, dem der Kantonsgerichtspräsident gemäss § 222 Abs. 1 ZPO «im Wege des Befehls Nachachtung (verschafft), unter Anset- 223

zung einer angemessenen Frist, Androhung von Busse und der Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams». Durch eine solche Interpretation könnte jede Geldforderung, auch eine summenmässig bestimmte, nach kan- tonalem Zivilprozessrecht vollstreckt werden, was auf eine Umgehung der bundesrechtlichen Zwangsvollstreckung hinauslaufen würde. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist dementsprechend auch ausgeschlossen, dass der Vollstreckungsrichter die Leistungspflicht des Beschwerdegegners kantonalrechtlich im Sinne von § 223 ZPO in Schadenersatz umwandelt. Ab- gesehen davon, handelt es sich bei einer Zahlungsverpflichtung nicht um eine persönliche Leistungspflicht, wie das § 223 ZPO voraussetzt. Beruht die Geldforderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger, gegen dessen Zahlungsbefehl der Schuldner rechtzeitig Rechtsvor- schlag erhoben hat, beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (defi- nitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Da im vorliegenden Fall das Scheidungsurteil im fraglichen Punkt (Dispositiv-Ziff. 2 lit. d) die ge- schuldete Geldsumme nicht bestimmt, sondern diese erst noch nach den im Urteil festgelegten Kriterien bestimmt werden muss, und deshalb die definiti- ve Rechtsöffnung in einer deswegen angehobenen Betreibung nicht erteilt werden kann, hat die Gläubigerin zur Festsetzung der geforderten Geld- schuld den ordentlichen Prozessweg zu beschreiten und durch eine Anerken- nungsklage im Sinne von Art. 79 Abs. 1 SchKG den Rechtsvorschlag beseiti- gen zu lassen. In diesem Sinne ist das Scheidungsurteil im fraglichen Punkt durch eine Forderungsklage beim ordentlichen Zivilrichter ergänzen zu las- sen. Nichts hindert die Beschwerdeführerin aber daran, diese Forderungskla- ge bereits vor Einleitung der Betreibung beim ordentlichen Richter anhängig zu machen und die Bestimmung der Forderungssumme zu erstreiten. Da über die Höhe der Schuld im Scheidungsurteil noch nicht entschieden wurde, liegt insofern auch keine res iudicata vor. Entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin ist der Vollstreckungsrichter nicht zuständig, das rechtskräf- tige Scheidungsurteil in diesem Punkte zu ergänzen. Dazu ist einzig der or- dentliche Sachrichter kompetent. Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf das Vollstreckungsbegehren eingetreten.

b) Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz in einem – nach Ansicht der Be- schwerdeführerin vergleichbaren – früheren Fall auf das Vollstreckungsgesuch eingetreten ist. Es trifft nun zwar zu, dass – wie die Beschwerdeführerin gel- tend macht – in einem früheren Verfahren der Vollstreckungsrichter auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Vollstreckung der im Rahmen des Ehe- schutzverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegten Verpflichtungen zur Übernahme bestimmter Kosten eingetreten ist. Dabei handelte es sich aber im Wesentlichen um die Übernahme von Kosten, die der Beschwerdegegner an Dritte, mithin nicht an die Beschwerdeführerin, zu bezahlen hatte. Der Voll- streckungsrichter qualifizierte den Anspruch der Beschwerdeführerin gegen- über dem Beschwerdegegner nicht als eine Verpflichtung zu einer Geldleistung an sie, sondern zu einem Tun bzw. zur Vornahme von Handlungen zu Gun- 224

sten Dritter. Er erblickte darin mit anderen Worten offenbar eine Verpflichtung des Beschwerdegegners auf Übernahme der von der Beschwerdeführerin ge- genüber bestimmten Dritten begründete Schulden. Da der Beschwerdegegner dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war und aufgrund der Tilgung der Drittforderungen durch die Beschwerdeführerin eine gehörige Erfüllung der persönlichen Leistungspflicht des Beschwerdegegners nicht mehr möglich war, wandelte er diese Verpflichtung in eine Geldleistung an die Beschwerdeführe- rin um. Die Justizkommission schützte diesen Entscheid. Ob daran bei einer erneuten Prüfung in allen Teilen festgehalten werden könnte, mag hier dahin- gestellt bleiben. Immerhin unterscheidet sich die Sach- und Rechtslage in je- nem Falle in verschiedenen Punkten vom vorliegenden. Zum einen wurde die fragliche Verpflichtung ebenfalls vom Summarrichter verfügt und der Be- schwerdegegner widersetzte sich dem Begehren der Beschwerdeführerin im – ebenfalls summarischen – Vollstreckungsverfahren nicht. Zum anderen wurde der Beschwerdegegner im betreffenden Eheschutzverfahren – wie bereits er- wähnt – zur Übernahme von Kosten, die an Dritte zu bezahlen waren, ver- pflichtet. Einzuräumen ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund jener Ent- scheidungen irrtümlich zur Annahme gelangen konnte, im vorliegenden Fall sei wiederum der Vollstreckungsrichter zuständig. Nachdem die Beschwerde- führerin zunächst an sich richtigerweise an den ordentlichen Richter gelangt war, der dann allerdings deren Klage als «Unterhaltsklage» missinterpretierte, wogegen sich die Beschwerdeführerin zu Recht wehrte, worauf das Begehren an den Vollstreckungsrichter überwiesen wurde, rechtfertigt es sich, die vom Vollstreckungsrichter der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten für seinen Nichteintretensentscheid auf die Staatskasse zu nehmen. Justizkommission, 5. Juni 2003 (Auf eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundes- gericht nicht ein.) 225

E. 2a Die Beschwerdeführerin verlangt unstreitig die Vollstreckung der im Scheidungsurteil, Dispositiv-Ziff. 2 lit. d, enthaltenen Verpflichtung des Be- schwerdegegners, «allfällige ausserordentliche Kosten der Kinder A. und B. (...) zur Hälfte zu übernehmen (...)». In welcher Weise diese Kostenübernah- me konkret zu erfolgen hat, sagt das Urteil nicht explizit. Vernünftigerweise kann die Verpflichtung aber nicht anders verstanden werden, als dass der Be- schwerdegegner der Beschwerdeführerin die entsprechenden Auslagen zur Hälfte zu ersetzen hat. Damit wird er aber grundsätzlich zu einer Geldlei- stung an die Beschwerdeführerin verpflichtet. Solche Verpflichtungen können nun von Bundesrechts wegen einzig auf dem Wege der Schuldbetreibung vollstreckt werden. Ansprüche auf Geldzahlung sind der zivilprozessualen Vollstreckung und damit dem kantonalen Vollstreckungsrecht entzogen, was § 221 ZPO denn auch ausdrücklich festhält (vgl. Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. A., Bern 1997, N 12 zu § 1). Daran ändert auch nichts, wenn die urteilsmässige Verpflichtung zu einer Geldleistung – wie im vorliegenden Fall – lediglich dem Grundsatz nach und nicht in einer bestimmten Summe festgelegt ist. Das hat lediglich zur Folge, dass das entsprechende Urteil insofern unvollständig und im Streitfalle er- gänzungsbedürftig ist. Liegt eine Forderung auf Geldleistung vor, und sei das auch nur dem Grundsatz nach, darf mithin der Schuldner nicht etwa nach kantonalem Prozessrecht unter Strafandrohung zur Bezahlung angehalten werden, indem der Anspruch auf Geldleistung als eine Verpflichtung zu ei- nem Tun interpretiert wird, dem der Kantonsgerichtspräsident gemäss § 222 Abs. 1 ZPO «im Wege des Befehls Nachachtung (verschafft), unter Anset- 223

zung einer angemessenen Frist, Androhung von Busse und der Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams». Durch eine solche Interpretation könnte jede Geldforderung, auch eine summenmässig bestimmte, nach kan- tonalem Zivilprozessrecht vollstreckt werden, was auf eine Umgehung der bundesrechtlichen Zwangsvollstreckung hinauslaufen würde. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist dementsprechend auch ausgeschlossen, dass der Vollstreckungsrichter die Leistungspflicht des Beschwerdegegners kantonalrechtlich im Sinne von § 223 ZPO in Schadenersatz umwandelt. Ab- gesehen davon, handelt es sich bei einer Zahlungsverpflichtung nicht um eine persönliche Leistungspflicht, wie das § 223 ZPO voraussetzt. Beruht die Geldforderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger, gegen dessen Zahlungsbefehl der Schuldner rechtzeitig Rechtsvor- schlag erhoben hat, beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (defi- nitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Da im vorliegenden Fall das Scheidungsurteil im fraglichen Punkt (Dispositiv-Ziff. 2 lit. d) die ge- schuldete Geldsumme nicht bestimmt, sondern diese erst noch nach den im Urteil festgelegten Kriterien bestimmt werden muss, und deshalb die definiti- ve Rechtsöffnung in einer deswegen angehobenen Betreibung nicht erteilt werden kann, hat die Gläubigerin zur Festsetzung der geforderten Geld- schuld den ordentlichen Prozessweg zu beschreiten und durch eine Anerken- nungsklage im Sinne von Art. 79 Abs. 1 SchKG den Rechtsvorschlag beseiti- gen zu lassen. In diesem Sinne ist das Scheidungsurteil im fraglichen Punkt durch eine Forderungsklage beim ordentlichen Zivilrichter ergänzen zu las- sen. Nichts hindert die Beschwerdeführerin aber daran, diese Forderungskla- ge bereits vor Einleitung der Betreibung beim ordentlichen Richter anhängig zu machen und die Bestimmung der Forderungssumme zu erstreiten. Da über die Höhe der Schuld im Scheidungsurteil noch nicht entschieden wurde, liegt insofern auch keine res iudicata vor. Entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin ist der Vollstreckungsrichter nicht zuständig, das rechtskräf- tige Scheidungsurteil in diesem Punkte zu ergänzen. Dazu ist einzig der or- dentliche Sachrichter kompetent. Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf das Vollstreckungsbegehren eingetreten.

E. 2b Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz in einem – nach Ansicht der Be- schwerdeführerin vergleichbaren – früheren Fall auf das Vollstreckungsgesuch eingetreten ist. Es trifft nun zwar zu, dass – wie die Beschwerdeführerin gel- tend macht – in einem früheren Verfahren der Vollstreckungsrichter auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Vollstreckung der im Rahmen des Ehe- schutzverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegten Verpflichtungen zur Übernahme bestimmter Kosten eingetreten ist. Dabei handelte es sich aber im Wesentlichen um die Übernahme von Kosten, die der Beschwerdegegner an Dritte, mithin nicht an die Beschwerdeführerin, zu bezahlen hatte. Der Voll- streckungsrichter qualifizierte den Anspruch der Beschwerdeführerin gegen- über dem Beschwerdegegner nicht als eine Verpflichtung zu einer Geldleistung an sie, sondern zu einem Tun bzw. zur Vornahme von Handlungen zu Gun- 224

sten Dritter. Er erblickte darin mit anderen Worten offenbar eine Verpflichtung des Beschwerdegegners auf Übernahme der von der Beschwerdeführerin ge- genüber bestimmten Dritten begründete Schulden. Da der Beschwerdegegner dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war und aufgrund der Tilgung der Drittforderungen durch die Beschwerdeführerin eine gehörige Erfüllung der persönlichen Leistungspflicht des Beschwerdegegners nicht mehr möglich war, wandelte er diese Verpflichtung in eine Geldleistung an die Beschwerdeführe- rin um. Die Justizkommission schützte diesen Entscheid. Ob daran bei einer erneuten Prüfung in allen Teilen festgehalten werden könnte, mag hier dahin- gestellt bleiben. Immerhin unterscheidet sich die Sach- und Rechtslage in je- nem Falle in verschiedenen Punkten vom vorliegenden. Zum einen wurde die fragliche Verpflichtung ebenfalls vom Summarrichter verfügt und der Be- schwerdegegner widersetzte sich dem Begehren der Beschwerdeführerin im – ebenfalls summarischen – Vollstreckungsverfahren nicht. Zum anderen wurde der Beschwerdegegner im betreffenden Eheschutzverfahren – wie bereits er- wähnt – zur Übernahme von Kosten, die an Dritte zu bezahlen waren, ver- pflichtet. Einzuräumen ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund jener Ent- scheidungen irrtümlich zur Annahme gelangen konnte, im vorliegenden Fall sei wiederum der Vollstreckungsrichter zuständig. Nachdem die Beschwerde- führerin zunächst an sich richtigerweise an den ordentlichen Richter gelangt war, der dann allerdings deren Klage als «Unterhaltsklage» missinterpretierte, wogegen sich die Beschwerdeführerin zu Recht wehrte, worauf das Begehren an den Vollstreckungsrichter überwiesen wurde, rechtfertigt es sich, die vom Vollstreckungsrichter der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten für seinen Nichteintretensentscheid auf die Staatskasse zu nehmen. Justizkommission, 5. Juni 2003 (Auf eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundes- gericht nicht ein.) 225

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

§§ 221 ff. ZPO; Art. 79 und 80 SchKG. – Ist die gemäss Scheidungsurteil ge- schuldete Geldsumme nicht bestimmt, sondern muss diese erst noch nach den im Urteil festgelegten Kriterien bestimmt werden, und kann deshalb die definitive Rechtsöffnung in einer deswegen angehobenen Betreibung nicht erteilt werden, hat die Gläubigerin zur Festsetzung der geforderten Geldschuld den ordentlichen Prozessweg zu beschreiten und durch eine Anerkennungsklage im Sinne von Art. 79 Abs. 1 SchKG den Rechtsvor- schlag beseitigen zu lassen. Aus den Erwägungen:

1. a) Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid dafür, dass die im Scheidungsurteil vom 19. Mai 1999 festgelegte Verpflichtung des Beschwer- degegners, sich an den ausserordentlichen Kosten der Kinder zur Hälfte zu beteiligen, eine Geldleistung betreffe. Die Beschwerdeführerin verlange denn auch explizit die Zahlung eines Betrages in Höhe von Fr. 8'805.–. Sol- che Geldleistungen seien jedoch nicht im Befehlsverfahren, sondern auf dem Weg der Betreibung zu vollstrecken. Die Beschwerdeführerin habe nun zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass bei Urteilen, die (wie das vorliegen- de) die Geldleistungspflicht einer Partei nur dem Grundsatz nach festlegen würden, grundsätzlich keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden könne. Das heisse aber nicht, dass solche Verpflichtungen überhaupt nicht voll- streckbar wären. Vielmehr könne, bzw. müsse der Gläubiger in einem sol- chen Fall ein weiteres Urteil erstreiten, welches die betreffende Leistungs- pflicht des Schuldners genau beziffere (und entsprechend auf dem Betreibungsweg vollstreckt werden könne). Eine solche Kompetenz stehe dem Vollstreckungsrichter indessen nicht zu. Dieser habe – abgesehen von den üblichen Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen – nur zu prüfen, ob der An- spruch, dessen Vollstreckung beantragt werde, untergegangen, getilgt oder gestundet worden sei; seine Kognition sei auf diese wenigen Aspekte be- schränkt. Auf das Gesuch könne mithin nicht eingetreten werden.

b) Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, im vorliegenden Verfah- ren gehe es darum, die grundsätzliche Verpflichtung des Beschwerdeführers zur hälftigen Bezahlung der ausserordentlichen Kosten für die Kinder, die zahlenmässig nicht näher bestimmt seien und deshalb nicht nach den Be- stimmungen des SchKG vollstreckt werden könnten, zu vollstrecken. Ande- re Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung dieser Pflicht, als die Umwand- lung in Schadenersatz bzw. die Verurteilung zu einer Geldleistung, die dann im Betreibungsverfahren vollstreckt werden könne, führten nicht zum Ziel. Entscheidend sei nämlich, dass die grundsätzliche Zahlungspflicht bereits rechtskräftig feststehe; zu beurteilen sei nur noch die Frage, ob die geltend gemachten Kosten unter den Begriff «der ausserordentlichen Kinderkosten» fallen würden, und ob die geltend gemachten Kosten auch ausgewiesen bzw. eben vom Beschwerdegegner hälftig zu ersetzen seien. Solche Fragen müs- 222

sten aber – weil ein rechtskräftiges Urteil vorliege – typischerweise vom Voll- streckungsrichter entschieden werden, wie denn das in einem vorangegange- nen Verfahren, indem es um genau dasselbe gegangen sei, vom Kantons- gerichtspräsidium mit Verfügung vom 12. September 2000 und von der Justizkommission des Obergerichts mit Urteil vom 10. August 2001 ent- schieden worden sei. Nachdem sie (die Beschwerdeführerin) sich in jenem Verfahren zunächst an den Eheschutzrichter gewandt habe, in der Meinung, dieser könne auf dem Wege des ordentlichen Erkenntnisverfahrens die in Frage stehenden Beträge festsetzen, ihr dann aber beschieden worden sei, es handle sich um ein Vollstreckungsverfahren, mute es seltsam an, wenn sich nunmehr die Beschwerdeführerin – eingedenk der seinerzeitigen Belehrung aus dem Jahre 2000 – im gleichen Zusammenhang («ausserordentliche Ko- sten der Kinder») an eben diesen Vollstreckungsrichter wende und ihr nun mitgeteilt werde, sie müsse ein neues ordentliches Erkenntnisverfahren führen. Der Vollstreckungsrichter könne und müsse sehr wohl nur dem Grundsatze nach rechtskräftig festgestellte Verpflichtungen in konkret bezif- ferte Geldleistungen umwandeln, währenddem ein anderes Verfahren dafür gar nicht zur Verfügung stehe. Gegebenenfalls müsse der Vollstreckungsrich- ter sogar zu diesem Zwecke umfängliche Beweisverfahren durchführen und durchführen können.

2. a) Die Beschwerdeführerin verlangt unstreitig die Vollstreckung der im Scheidungsurteil, Dispositiv-Ziff. 2 lit. d, enthaltenen Verpflichtung des Be- schwerdegegners, «allfällige ausserordentliche Kosten der Kinder A. und B. (...) zur Hälfte zu übernehmen (...)». In welcher Weise diese Kostenübernah- me konkret zu erfolgen hat, sagt das Urteil nicht explizit. Vernünftigerweise kann die Verpflichtung aber nicht anders verstanden werden, als dass der Be- schwerdegegner der Beschwerdeführerin die entsprechenden Auslagen zur Hälfte zu ersetzen hat. Damit wird er aber grundsätzlich zu einer Geldlei- stung an die Beschwerdeführerin verpflichtet. Solche Verpflichtungen können nun von Bundesrechts wegen einzig auf dem Wege der Schuldbetreibung vollstreckt werden. Ansprüche auf Geldzahlung sind der zivilprozessualen Vollstreckung und damit dem kantonalen Vollstreckungsrecht entzogen, was § 221 ZPO denn auch ausdrücklich festhält (vgl. Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. A., Bern 1997, N 12 zu § 1). Daran ändert auch nichts, wenn die urteilsmässige Verpflichtung zu einer Geldleistung – wie im vorliegenden Fall – lediglich dem Grundsatz nach und nicht in einer bestimmten Summe festgelegt ist. Das hat lediglich zur Folge, dass das entsprechende Urteil insofern unvollständig und im Streitfalle er- gänzungsbedürftig ist. Liegt eine Forderung auf Geldleistung vor, und sei das auch nur dem Grundsatz nach, darf mithin der Schuldner nicht etwa nach kantonalem Prozessrecht unter Strafandrohung zur Bezahlung angehalten werden, indem der Anspruch auf Geldleistung als eine Verpflichtung zu ei- nem Tun interpretiert wird, dem der Kantonsgerichtspräsident gemäss § 222 Abs. 1 ZPO «im Wege des Befehls Nachachtung (verschafft), unter Anset- 223

zung einer angemessenen Frist, Androhung von Busse und der Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams». Durch eine solche Interpretation könnte jede Geldforderung, auch eine summenmässig bestimmte, nach kan- tonalem Zivilprozessrecht vollstreckt werden, was auf eine Umgehung der bundesrechtlichen Zwangsvollstreckung hinauslaufen würde. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist dementsprechend auch ausgeschlossen, dass der Vollstreckungsrichter die Leistungspflicht des Beschwerdegegners kantonalrechtlich im Sinne von § 223 ZPO in Schadenersatz umwandelt. Ab- gesehen davon, handelt es sich bei einer Zahlungsverpflichtung nicht um eine persönliche Leistungspflicht, wie das § 223 ZPO voraussetzt. Beruht die Geldforderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger, gegen dessen Zahlungsbefehl der Schuldner rechtzeitig Rechtsvor- schlag erhoben hat, beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (defi- nitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Da im vorliegenden Fall das Scheidungsurteil im fraglichen Punkt (Dispositiv-Ziff. 2 lit. d) die ge- schuldete Geldsumme nicht bestimmt, sondern diese erst noch nach den im Urteil festgelegten Kriterien bestimmt werden muss, und deshalb die definiti- ve Rechtsöffnung in einer deswegen angehobenen Betreibung nicht erteilt werden kann, hat die Gläubigerin zur Festsetzung der geforderten Geld- schuld den ordentlichen Prozessweg zu beschreiten und durch eine Anerken- nungsklage im Sinne von Art. 79 Abs. 1 SchKG den Rechtsvorschlag beseiti- gen zu lassen. In diesem Sinne ist das Scheidungsurteil im fraglichen Punkt durch eine Forderungsklage beim ordentlichen Zivilrichter ergänzen zu las- sen. Nichts hindert die Beschwerdeführerin aber daran, diese Forderungskla- ge bereits vor Einleitung der Betreibung beim ordentlichen Richter anhängig zu machen und die Bestimmung der Forderungssumme zu erstreiten. Da über die Höhe der Schuld im Scheidungsurteil noch nicht entschieden wurde, liegt insofern auch keine res iudicata vor. Entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin ist der Vollstreckungsrichter nicht zuständig, das rechtskräf- tige Scheidungsurteil in diesem Punkte zu ergänzen. Dazu ist einzig der or- dentliche Sachrichter kompetent. Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf das Vollstreckungsbegehren eingetreten.

b) Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz in einem – nach Ansicht der Be- schwerdeführerin vergleichbaren – früheren Fall auf das Vollstreckungsgesuch eingetreten ist. Es trifft nun zwar zu, dass – wie die Beschwerdeführerin gel- tend macht – in einem früheren Verfahren der Vollstreckungsrichter auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Vollstreckung der im Rahmen des Ehe- schutzverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegten Verpflichtungen zur Übernahme bestimmter Kosten eingetreten ist. Dabei handelte es sich aber im Wesentlichen um die Übernahme von Kosten, die der Beschwerdegegner an Dritte, mithin nicht an die Beschwerdeführerin, zu bezahlen hatte. Der Voll- streckungsrichter qualifizierte den Anspruch der Beschwerdeführerin gegen- über dem Beschwerdegegner nicht als eine Verpflichtung zu einer Geldleistung an sie, sondern zu einem Tun bzw. zur Vornahme von Handlungen zu Gun- 224

sten Dritter. Er erblickte darin mit anderen Worten offenbar eine Verpflichtung des Beschwerdegegners auf Übernahme der von der Beschwerdeführerin ge- genüber bestimmten Dritten begründete Schulden. Da der Beschwerdegegner dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war und aufgrund der Tilgung der Drittforderungen durch die Beschwerdeführerin eine gehörige Erfüllung der persönlichen Leistungspflicht des Beschwerdegegners nicht mehr möglich war, wandelte er diese Verpflichtung in eine Geldleistung an die Beschwerdeführe- rin um. Die Justizkommission schützte diesen Entscheid. Ob daran bei einer erneuten Prüfung in allen Teilen festgehalten werden könnte, mag hier dahin- gestellt bleiben. Immerhin unterscheidet sich die Sach- und Rechtslage in je- nem Falle in verschiedenen Punkten vom vorliegenden. Zum einen wurde die fragliche Verpflichtung ebenfalls vom Summarrichter verfügt und der Be- schwerdegegner widersetzte sich dem Begehren der Beschwerdeführerin im – ebenfalls summarischen – Vollstreckungsverfahren nicht. Zum anderen wurde der Beschwerdegegner im betreffenden Eheschutzverfahren – wie bereits er- wähnt – zur Übernahme von Kosten, die an Dritte zu bezahlen waren, ver- pflichtet. Einzuräumen ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund jener Ent- scheidungen irrtümlich zur Annahme gelangen konnte, im vorliegenden Fall sei wiederum der Vollstreckungsrichter zuständig. Nachdem die Beschwerde- führerin zunächst an sich richtigerweise an den ordentlichen Richter gelangt war, der dann allerdings deren Klage als «Unterhaltsklage» missinterpretierte, wogegen sich die Beschwerdeführerin zu Recht wehrte, worauf das Begehren an den Vollstreckungsrichter überwiesen wurde, rechtfertigt es sich, die vom Vollstreckungsrichter der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten für seinen Nichteintretensentscheid auf die Staatskasse zu nehmen. Justizkommission, 5. Juni 2003 (Auf eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundes- gericht nicht ein.) 225