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JZ 2001 135

Obergericht, Justizkommission — JZ 2001 135

Zug OG ·Justizkommission · 2002-02-07 · Deutsch ZG

§ 21 der kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation. – Die Begriffe öffentliche bzw. private Strasse in § 21 der kantonalen Verordnung sind nicht gestützt auf Bundesrecht auszulegen; bei der Festlegung der Zuständigkeit geht es darum, in wessen Interesse eine Verkehrsanordnung auf privatem Grund erlassen wird (Erw. 1a und b). § 4 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über Strassen und Wege ist anwendbar (Erw. 1c).

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Gemäss § 21 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über den Strassenver- kehr und die Strassensignalisation sind zur Signalisation auf öffentlichen Strassen privater Eigentümer gemäss Art. 113 SSV [Signalisationsverord- nung des Bundes] die Gemeinderäte zuständig. Zur Signalisation privater Strassen privater Eigentümer sowie von Privatwegen und anderem Privat- areal ist der Kantonsgerichtspräsident gemäss den Bestimmungen der Zivil- prozessordnung zuständig (§ 21 Abs. 2 der kantonalen Verordnung). Die Vorinstanz legte die Begriffe öffentliche bzw. private Strassen gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr (SVG), die Verkehrsregelnver- ordnung des Bundes (VRV) und die dazugehörige Rechtsprechung aus und kam zum Schluss, dass die betreffende Fläche auf der Liegenschaft der Be- schwerdeführer als Teil einer öffentlichen Strasse zu qualifizieren und ent- sprechend das Kantonsgerichtspräsidium zur Behandlung des Gesuchs nicht zuständig sei. Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, für die Entschei- dung über die Zuständigkeit sei der Begriff gemäss kantonalem Recht und nicht gemäss SVG massgebend. Gemäss kantonalem Recht handle es sich bei dem besagten Weg um eine Privatstrasse; der Weg sei nie dem Gemein- gebrauch gewidmet worden, es bestehe kein Fahrwegrecht zu Gunsten der Einwohnergemeinde Risch und der Weg stehe nicht seit unvordenklicher Zeit im Gemeingebrauch. Es handle sich daher um eine Privatstrasse im Sinne von §4 des Kantonalen Gesetzes über Strassen und Wege (GSW), so- dass das Kantonsgerichtspräsidium für die entsprechende Signalisation zu- ständig sei.

E. 2 a) Gemäss Art. 3 Abs. 3 SVG können Kantone den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr auf Strassen, welche nicht von Bundesrechts wegen dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagen oder zeitlich beschränken. Dabei stehen die Kantone im Genuss der ursprünglichen kantonalen Strassenhoheit (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, Bern 1984., N 30). Zustän- dig für Anordnungen, die dem Verkehrsteilnehmer ein bestimmtes Verhal- ten vorschreiben, sind in diesen Fällen die durch das kantonale Recht bezeichneten kantonalen oder kommunalen Behörden, so auch im Fall von Art. 113 SSV (Schaffhauser, a.a.O., N 71 f.), welcher die zuständige Behörde nicht bezeichnet, sondern dies offensichtlich den Kantonen überlässt. In die- sem Sinne kann somit nicht von einer abschliessenden bundesrechtlichen 216

Regelung die Rede sein. Im Kanton Zug werden die zuständigen Behörden in §21 Abs. 1 und 2 der kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation bezeichnet. Danach sind zur Signalisation auf öffentlichen Strassen privater Eigentümer gemäss Art. 113 SSV die Gemein- deräte, zur Signalisation privater Strasser privater Eigentümer sowie von Privatwegen und anderem Privatareal der Kantonsgerichtspräsident gemäss den Bestimmungen der Zivilprozessordnung zuständig. Nach Meinung der Vorinstanz bedeutet der Hinweis auf Art. 113 SSV in der kantonalen Verord- nung, dass unmittelbar und ausschliesslich ans einschlägige Bundesrecht anzuknüpfen und dementsprechend der Begriff der öffentlichen Verkehrs- fläche unter Rückgriff auf das Strassenverkehrsgesetz zu bestimmen sei. Demgegenüber sind die Beschwerdeführer der Meinung, was – bezüglich Benutzbarkeit – als öffentliche bzw. private Strasse gelte, werde im kantona- len Recht, im Kanton Zug im Gesetz über Strassen und Wege geregelt.

b) Der Wortlaut von § 21 Abs. 1 der kantonalen Verordnung ist in dieser Hinsicht nicht ganz klar. Wird allein auf den Wortlaut abgestellt, könnte der Hinweis auf Art. 113 SSV unter anderem tatsächlich die von der Vorinstanz angenommene Bedeutung haben; es könnte sich aber auch lediglich um einen Hinweis darauf handeln, dass in dieser Bestimmung die in Art. 113 SSV offen gelassene Zuständigkeit geregelt wird. Letztere Bedeutung ergibt sich denn auch, wenn die Bestimmung nach ihrem Sinn und Zweck ausge- legt wird. Es geht hier offensichtlich darum, die für Verkehrsanordnungen auf Verkehrsflächen in privatem Eigentum zuständigen Behörden für den Kanton Zug festzulegen. Da der jeweilige Eigentümer Verbote und Be- schränkungen zum Schutze seines Grundeigentums auf dem Zivilrechtsweg zu erwirken hat (Schaffhauser, a.a.O., N 76), kann es nicht Zweck dieser Be- stimmung sein, dass Verkehrsanordnungen, an welchen einzig ein privates Interesse besteht, durch den Gemeinderat erlassen werden. Genau dies wäre aber der Fall, wenn auf das Bundesrecht abgestellt würde. Der Begriff der öffentlichen Strasse gemäss Art. 1 SVG wird nämlich aus Gründen der Verkehrssicherheit in dem Sinne ausgelegt, dass darunter alle tatsächlich dem allgemeinen Verkehr dienenden Strassen zu verstehen sind. Unmass- geblich ist dabei das Eigentum an einer Verkehrsfläche. Dementsprechend können auch private Verkehrsflächen ohne weiteres dem Geltungsbereich des SVG unterstehen (Schaffhauser, a.a.O., N 50 ff.). Würden die Begriffe öffentliche bzw. private Strasse im Zusammenhang mit §21 der kantonalen Verordnung gemäss SVG angewendet, führte dies somit dazu, dass die Zu- ständigkeit des Gemeinderates für sämtlich Strassen und Verkehrsflächen gegeben wäre, welche nicht durch bauliche Massnahmen von der öffentli- chen Verkehrsfläche abgegrenzt oder gar eingezäunt wären, denn alle ande- ren Verkehrsflächen stehen dem öffentlichen Verkehr faktisch offen. Die Begriffe öffentliche bzw. private Strasse in § 21 der kantonalen Verordnung sind somit nicht gestützt auf das Bundesrecht auszulegen; bei der Festlegung der Zuständigkeit geht es nicht in erster Linie um die Verkehrssicherheit, 217

sondern darum, in wessen Interesse eine Verkehrsanordnung auf privatem Grund erlassen wird. Der Gemeinderat ist zuständig, wenn die Anordnung im öffentlichen Interesse ist. Dagegen hat der Grundeigentümer den Kan- tonsgerichtspräsidenten gemäss den Bestimmungen der Zivilprozessord- nung anzurufen, wenn es um die Wahrung rein privater Interessen geht. In der Regel wird das öffentliche Interesse dann gegeben sein, wenn eine in privatem Eigentum stehende Verkehrsfläche dazu bestimmt ist, durch den öffentlichen Verkehr genutzt zu werden, oder wenn die Nutzung einer priva- ten Verkehrsfläche erhebliche Auswirkungen auf angrenzende öffentliche Verkehrsflächen hat. Die Widmung von Strassen zum öffentlichen Gebrauch wird aber – im Rahmen des Bundesrechts – durch das kantonale Recht ge- regelt, im Kanton Zug durch das Gesetz über Strassen und Wege (GSW), welches neben anderem auch die Benutzung öffentlicher Strassen und Wege regelt (§1 Abs. 1 GSW).

c) Nach §4 Abs. 1 GSW sind Strassen und Wege öffentlich, wenn sie seit unvordenklicher Zeit im Gemeingebrauch stehen, oder das Gemeinwesen über die entsprechenden Wegrechte verfügt, oder wenn sie im Verfahren der Öffentlicherklärung dem Gemeingebrauch gewidmet worden sind. Im vor- liegenden Fall besteht zu Gunsten der Einwohnergemeinde Risch ein öffentliches Fusswegrecht. Insoweit handelt es sich – soweit Fussgänger betroffen sind – um einen öffentlichen Weg. Das von den Beschwerde- führern beantragte Fahrverbot tangiert aber das Wegrecht der Gemeinde nicht. Ebenso wenig scheint die Nutzung Auswirkungen auf angrenzende öffentliche Verkehrsflächen in einer Weise zu haben, welche ein öffentliches Interesse an einer Verkehrsbeschränkung begründen würde. Ein allenfalls anzuordnendes Fahrverbot läge somit einzig im Interesse der Beschwerde- führer. Dementsprechend ist der Kantonsgerichtspräsident für die materielle Prüfung des Gesuchs zuständig. Justizkommission, 7. Februar 2002, i.S. A./Kantonsgerichtspräsidium Zug 218

E. 2a Gemäss Art. 3 Abs. 3 SVG können Kantone den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr auf Strassen, welche nicht von Bundesrechts wegen dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagen oder zeitlich beschränken. Dabei stehen die Kantone im Genuss der ursprünglichen kantonalen Strassenhoheit (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, Bern 1984., N 30). Zustän- dig für Anordnungen, die dem Verkehrsteilnehmer ein bestimmtes Verhal- ten vorschreiben, sind in diesen Fällen die durch das kantonale Recht bezeichneten kantonalen oder kommunalen Behörden, so auch im Fall von Art. 113 SSV (Schaffhauser, a.a.O., N 71 f.), welcher die zuständige Behörde nicht bezeichnet, sondern dies offensichtlich den Kantonen überlässt. In die- sem Sinne kann somit nicht von einer abschliessenden bundesrechtlichen 216

Regelung die Rede sein. Im Kanton Zug werden die zuständigen Behörden in §21 Abs. 1 und 2 der kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation bezeichnet. Danach sind zur Signalisation auf öffentlichen Strassen privater Eigentümer gemäss Art. 113 SSV die Gemein- deräte, zur Signalisation privater Strasser privater Eigentümer sowie von Privatwegen und anderem Privatareal der Kantonsgerichtspräsident gemäss den Bestimmungen der Zivilprozessordnung zuständig. Nach Meinung der Vorinstanz bedeutet der Hinweis auf Art. 113 SSV in der kantonalen Verord- nung, dass unmittelbar und ausschliesslich ans einschlägige Bundesrecht anzuknüpfen und dementsprechend der Begriff der öffentlichen Verkehrs- fläche unter Rückgriff auf das Strassenverkehrsgesetz zu bestimmen sei. Demgegenüber sind die Beschwerdeführer der Meinung, was – bezüglich Benutzbarkeit – als öffentliche bzw. private Strasse gelte, werde im kantona- len Recht, im Kanton Zug im Gesetz über Strassen und Wege geregelt.

E. 2b Der Wortlaut von § 21 Abs. 1 der kantonalen Verordnung ist in dieser Hinsicht nicht ganz klar. Wird allein auf den Wortlaut abgestellt, könnte der Hinweis auf Art. 113 SSV unter anderem tatsächlich die von der Vorinstanz angenommene Bedeutung haben; es könnte sich aber auch lediglich um einen Hinweis darauf handeln, dass in dieser Bestimmung die in Art. 113 SSV offen gelassene Zuständigkeit geregelt wird. Letztere Bedeutung ergibt sich denn auch, wenn die Bestimmung nach ihrem Sinn und Zweck ausge- legt wird. Es geht hier offensichtlich darum, die für Verkehrsanordnungen auf Verkehrsflächen in privatem Eigentum zuständigen Behörden für den Kanton Zug festzulegen. Da der jeweilige Eigentümer Verbote und Be- schränkungen zum Schutze seines Grundeigentums auf dem Zivilrechtsweg zu erwirken hat (Schaffhauser, a.a.O., N 76), kann es nicht Zweck dieser Be- stimmung sein, dass Verkehrsanordnungen, an welchen einzig ein privates Interesse besteht, durch den Gemeinderat erlassen werden. Genau dies wäre aber der Fall, wenn auf das Bundesrecht abgestellt würde. Der Begriff der öffentlichen Strasse gemäss Art. 1 SVG wird nämlich aus Gründen der Verkehrssicherheit in dem Sinne ausgelegt, dass darunter alle tatsächlich dem allgemeinen Verkehr dienenden Strassen zu verstehen sind. Unmass- geblich ist dabei das Eigentum an einer Verkehrsfläche. Dementsprechend können auch private Verkehrsflächen ohne weiteres dem Geltungsbereich des SVG unterstehen (Schaffhauser, a.a.O., N 50 ff.). Würden die Begriffe öffentliche bzw. private Strasse im Zusammenhang mit §21 der kantonalen Verordnung gemäss SVG angewendet, führte dies somit dazu, dass die Zu- ständigkeit des Gemeinderates für sämtlich Strassen und Verkehrsflächen gegeben wäre, welche nicht durch bauliche Massnahmen von der öffentli- chen Verkehrsfläche abgegrenzt oder gar eingezäunt wären, denn alle ande- ren Verkehrsflächen stehen dem öffentlichen Verkehr faktisch offen. Die Begriffe öffentliche bzw. private Strasse in § 21 der kantonalen Verordnung sind somit nicht gestützt auf das Bundesrecht auszulegen; bei der Festlegung der Zuständigkeit geht es nicht in erster Linie um die Verkehrssicherheit, 217

sondern darum, in wessen Interesse eine Verkehrsanordnung auf privatem Grund erlassen wird. Der Gemeinderat ist zuständig, wenn die Anordnung im öffentlichen Interesse ist. Dagegen hat der Grundeigentümer den Kan- tonsgerichtspräsidenten gemäss den Bestimmungen der Zivilprozessord- nung anzurufen, wenn es um die Wahrung rein privater Interessen geht. In der Regel wird das öffentliche Interesse dann gegeben sein, wenn eine in privatem Eigentum stehende Verkehrsfläche dazu bestimmt ist, durch den öffentlichen Verkehr genutzt zu werden, oder wenn die Nutzung einer priva- ten Verkehrsfläche erhebliche Auswirkungen auf angrenzende öffentliche Verkehrsflächen hat. Die Widmung von Strassen zum öffentlichen Gebrauch wird aber – im Rahmen des Bundesrechts – durch das kantonale Recht ge- regelt, im Kanton Zug durch das Gesetz über Strassen und Wege (GSW), welches neben anderem auch die Benutzung öffentlicher Strassen und Wege regelt (§1 Abs. 1 GSW).

E. 2c Nach §4 Abs. 1 GSW sind Strassen und Wege öffentlich, wenn sie seit unvordenklicher Zeit im Gemeingebrauch stehen, oder das Gemeinwesen über die entsprechenden Wegrechte verfügt, oder wenn sie im Verfahren der Öffentlicherklärung dem Gemeingebrauch gewidmet worden sind. Im vor- liegenden Fall besteht zu Gunsten der Einwohnergemeinde Risch ein öffentliches Fusswegrecht. Insoweit handelt es sich – soweit Fussgänger betroffen sind – um einen öffentlichen Weg. Das von den Beschwerde- führern beantragte Fahrverbot tangiert aber das Wegrecht der Gemeinde nicht. Ebenso wenig scheint die Nutzung Auswirkungen auf angrenzende öffentliche Verkehrsflächen in einer Weise zu haben, welche ein öffentliches Interesse an einer Verkehrsbeschränkung begründen würde. Ein allenfalls anzuordnendes Fahrverbot läge somit einzig im Interesse der Beschwerde- führer. Dementsprechend ist der Kantonsgerichtspräsident für die materielle Prüfung des Gesuchs zuständig. Justizkommission, 7. Februar 2002, i.S. A./Kantonsgerichtspräsidium Zug 218

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

§21 der kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensigna- lisation. – Die Begriffe öffentliche bzw. private Strasse in §21 der kantonalen Verordnung sind nicht gestützt auf Bundesrecht auszulegen; bei der Festle- gung der Zuständigkeit geht es darum, in wessen Interesse eine Verkehrsan- ordnung auf privatem Grund erlassen wird (Erw. 1a und b). §4 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über Strassen und Wege ist anwendbar (Erw. 1c). Aus den Erwägungen:

1. Gemäss § 21 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über den Strassenver- kehr und die Strassensignalisation sind zur Signalisation auf öffentlichen Strassen privater Eigentümer gemäss Art. 113 SSV [Signalisationsverord- nung des Bundes] die Gemeinderäte zuständig. Zur Signalisation privater Strassen privater Eigentümer sowie von Privatwegen und anderem Privat- areal ist der Kantonsgerichtspräsident gemäss den Bestimmungen der Zivil- prozessordnung zuständig (§ 21 Abs. 2 der kantonalen Verordnung). Die Vorinstanz legte die Begriffe öffentliche bzw. private Strassen gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr (SVG), die Verkehrsregelnver- ordnung des Bundes (VRV) und die dazugehörige Rechtsprechung aus und kam zum Schluss, dass die betreffende Fläche auf der Liegenschaft der Be- schwerdeführer als Teil einer öffentlichen Strasse zu qualifizieren und ent- sprechend das Kantonsgerichtspräsidium zur Behandlung des Gesuchs nicht zuständig sei. Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, für die Entschei- dung über die Zuständigkeit sei der Begriff gemäss kantonalem Recht und nicht gemäss SVG massgebend. Gemäss kantonalem Recht handle es sich bei dem besagten Weg um eine Privatstrasse; der Weg sei nie dem Gemein- gebrauch gewidmet worden, es bestehe kein Fahrwegrecht zu Gunsten der Einwohnergemeinde Risch und der Weg stehe nicht seit unvordenklicher Zeit im Gemeingebrauch. Es handle sich daher um eine Privatstrasse im Sinne von §4 des Kantonalen Gesetzes über Strassen und Wege (GSW), so- dass das Kantonsgerichtspräsidium für die entsprechende Signalisation zu- ständig sei.

2. a) Gemäss Art. 3 Abs. 3 SVG können Kantone den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr auf Strassen, welche nicht von Bundesrechts wegen dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagen oder zeitlich beschränken. Dabei stehen die Kantone im Genuss der ursprünglichen kantonalen Strassenhoheit (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, Bern 1984., N 30). Zustän- dig für Anordnungen, die dem Verkehrsteilnehmer ein bestimmtes Verhal- ten vorschreiben, sind in diesen Fällen die durch das kantonale Recht bezeichneten kantonalen oder kommunalen Behörden, so auch im Fall von Art. 113 SSV (Schaffhauser, a.a.O., N 71 f.), welcher die zuständige Behörde nicht bezeichnet, sondern dies offensichtlich den Kantonen überlässt. In die- sem Sinne kann somit nicht von einer abschliessenden bundesrechtlichen 216

Regelung die Rede sein. Im Kanton Zug werden die zuständigen Behörden in §21 Abs. 1 und 2 der kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation bezeichnet. Danach sind zur Signalisation auf öffentlichen Strassen privater Eigentümer gemäss Art. 113 SSV die Gemein- deräte, zur Signalisation privater Strasser privater Eigentümer sowie von Privatwegen und anderem Privatareal der Kantonsgerichtspräsident gemäss den Bestimmungen der Zivilprozessordnung zuständig. Nach Meinung der Vorinstanz bedeutet der Hinweis auf Art. 113 SSV in der kantonalen Verord- nung, dass unmittelbar und ausschliesslich ans einschlägige Bundesrecht anzuknüpfen und dementsprechend der Begriff der öffentlichen Verkehrs- fläche unter Rückgriff auf das Strassenverkehrsgesetz zu bestimmen sei. Demgegenüber sind die Beschwerdeführer der Meinung, was – bezüglich Benutzbarkeit – als öffentliche bzw. private Strasse gelte, werde im kantona- len Recht, im Kanton Zug im Gesetz über Strassen und Wege geregelt.

b) Der Wortlaut von § 21 Abs. 1 der kantonalen Verordnung ist in dieser Hinsicht nicht ganz klar. Wird allein auf den Wortlaut abgestellt, könnte der Hinweis auf Art. 113 SSV unter anderem tatsächlich die von der Vorinstanz angenommene Bedeutung haben; es könnte sich aber auch lediglich um einen Hinweis darauf handeln, dass in dieser Bestimmung die in Art. 113 SSV offen gelassene Zuständigkeit geregelt wird. Letztere Bedeutung ergibt sich denn auch, wenn die Bestimmung nach ihrem Sinn und Zweck ausge- legt wird. Es geht hier offensichtlich darum, die für Verkehrsanordnungen auf Verkehrsflächen in privatem Eigentum zuständigen Behörden für den Kanton Zug festzulegen. Da der jeweilige Eigentümer Verbote und Be- schränkungen zum Schutze seines Grundeigentums auf dem Zivilrechtsweg zu erwirken hat (Schaffhauser, a.a.O., N 76), kann es nicht Zweck dieser Be- stimmung sein, dass Verkehrsanordnungen, an welchen einzig ein privates Interesse besteht, durch den Gemeinderat erlassen werden. Genau dies wäre aber der Fall, wenn auf das Bundesrecht abgestellt würde. Der Begriff der öffentlichen Strasse gemäss Art. 1 SVG wird nämlich aus Gründen der Verkehrssicherheit in dem Sinne ausgelegt, dass darunter alle tatsächlich dem allgemeinen Verkehr dienenden Strassen zu verstehen sind. Unmass- geblich ist dabei das Eigentum an einer Verkehrsfläche. Dementsprechend können auch private Verkehrsflächen ohne weiteres dem Geltungsbereich des SVG unterstehen (Schaffhauser, a.a.O., N 50 ff.). Würden die Begriffe öffentliche bzw. private Strasse im Zusammenhang mit §21 der kantonalen Verordnung gemäss SVG angewendet, führte dies somit dazu, dass die Zu- ständigkeit des Gemeinderates für sämtlich Strassen und Verkehrsflächen gegeben wäre, welche nicht durch bauliche Massnahmen von der öffentli- chen Verkehrsfläche abgegrenzt oder gar eingezäunt wären, denn alle ande- ren Verkehrsflächen stehen dem öffentlichen Verkehr faktisch offen. Die Begriffe öffentliche bzw. private Strasse in § 21 der kantonalen Verordnung sind somit nicht gestützt auf das Bundesrecht auszulegen; bei der Festlegung der Zuständigkeit geht es nicht in erster Linie um die Verkehrssicherheit, 217

sondern darum, in wessen Interesse eine Verkehrsanordnung auf privatem Grund erlassen wird. Der Gemeinderat ist zuständig, wenn die Anordnung im öffentlichen Interesse ist. Dagegen hat der Grundeigentümer den Kan- tonsgerichtspräsidenten gemäss den Bestimmungen der Zivilprozessord- nung anzurufen, wenn es um die Wahrung rein privater Interessen geht. In der Regel wird das öffentliche Interesse dann gegeben sein, wenn eine in privatem Eigentum stehende Verkehrsfläche dazu bestimmt ist, durch den öffentlichen Verkehr genutzt zu werden, oder wenn die Nutzung einer priva- ten Verkehrsfläche erhebliche Auswirkungen auf angrenzende öffentliche Verkehrsflächen hat. Die Widmung von Strassen zum öffentlichen Gebrauch wird aber – im Rahmen des Bundesrechts – durch das kantonale Recht ge- regelt, im Kanton Zug durch das Gesetz über Strassen und Wege (GSW), welches neben anderem auch die Benutzung öffentlicher Strassen und Wege regelt (§1 Abs. 1 GSW).

c) Nach §4 Abs. 1 GSW sind Strassen und Wege öffentlich, wenn sie seit unvordenklicher Zeit im Gemeingebrauch stehen, oder das Gemeinwesen über die entsprechenden Wegrechte verfügt, oder wenn sie im Verfahren der Öffentlicherklärung dem Gemeingebrauch gewidmet worden sind. Im vor- liegenden Fall besteht zu Gunsten der Einwohnergemeinde Risch ein öffentliches Fusswegrecht. Insoweit handelt es sich – soweit Fussgänger betroffen sind – um einen öffentlichen Weg. Das von den Beschwerde- führern beantragte Fahrverbot tangiert aber das Wegrecht der Gemeinde nicht. Ebenso wenig scheint die Nutzung Auswirkungen auf angrenzende öffentliche Verkehrsflächen in einer Weise zu haben, welche ein öffentliches Interesse an einer Verkehrsbeschränkung begründen würde. Ein allenfalls anzuordnendes Fahrverbot läge somit einzig im Interesse der Beschwerde- führer. Dementsprechend ist der Kantonsgerichtspräsident für die materielle Prüfung des Gesuchs zuständig. Justizkommission, 7. Februar 2002, i.S. A./Kantonsgerichtspräsidium Zug 218