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JZ 2001 133

Obergericht, Justizkommission — JZ 2001 133

Zug OG ·Justizkommission · 2002-08-22 · Deutsch ZG

§§ 94, 154 Abs. 4 und 208 Ziff. 4 ZPO. – Wo die Einsprache an das Kantonsgericht möglich ist, kann nach der Praxis der Justizkommission gegen eine Verfügung des Referenten keine Beschwerde erhoben werden und der Einspracheentscheid des Kantonsgerichts nur mit der Hauptsache weitergezogen werden.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Der Beschwerdeführer stützt sich für seine Beschwerde gegen Ziff. 2 und 3 des kantonsgerichtlichen Beschlusses auf § 208 Ziff. 4 ZPO, wonach gegen prozessleitende Beschlüsse des Kantonsgerichtes u.a. wegen Verlet- zung klarer Prozessvorschriften Beschwerde geführt werden kann. Im vorlie- genden Fall handelt es sich aber um einen Einspracheentscheid i.S. von § 94 ZPO. Indem das Kantonsgericht über die vom Referenten angeordnete Beweisabnahme im Einspracheverfahren entscheidet, stellt sein Entscheid einen Beweisbescheid i.S. von §154 ZPO dar. Nach Abs. 4 dieser Bestim- mung kann aber der Beweisbescheid nur mit der Hauptsache weitergezogen werden. Wo die Einsprache an das Kantonsgericht möglich ist, kann nach der Praxis der Justizkommission denn auch gegen eine Verfügung des Refe- renten keine Beschwerde erhoben werden und der Einspracheentscheid des Kantonsgerichtes kann nur mit der Hauptsache weitergezogen werden (vgl. GVP 1985/86, S. 125, E.1). Auf die Beschwerde gegen den Einspracheent- scheid des Kantonsgerichts kann deshalb nicht eingetreten werden. Justizkommission, 22. August 2002, i.S. H. / K. 215

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

§§94, 154 Abs. 4 und 208 Ziff. 4 ZPO. – Wo die Einsprache an das Kantons-

gericht möglich ist, kann nach der Praxis der Justizkommission gegen eine

Verfügung des Referenten keine Beschwerde erhoben werden und der Ein-

spracheentscheid des Kantonsgerichts nur mit der Hauptsache weitergezo-

gen werden.

Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung):

In einem beim Kantonsgericht Zug hängigen Erbprozess entsprach der

kantonsgerichtliche Referent mit Verfügung vom 10. Mai 2000 einem Edi-

tionsbegehren der Beschwerdegegner. Dagegen erhob der Beschwerdeführer

mit Eingabe vom 27. Juni 2000 Einsprache und beantragte, die Beweismittel-

editionen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erbenstellung der

Beschwerdegegner aufzuheben. Mit Urteil und Beschluss vom 17. Oktober

2001 wies das Kantonsgericht Zug die Einsprache des Beschwerdeführers ge-

gen die Referentenverfügung vom 10. Mai 2000 ab (Ziff. 2) und verpflichtete

den Beschwerdeführer zur Einreichung verschiedener Unterlagen (Ziff. 3).

Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer Beschwerde bei der

Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug ein.

Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer stützt sich für seine Beschwerde gegen Ziff. 2

und 3 des kantonsgerichtlichen Beschlusses auf § 208 Ziff. 4 ZPO, wonach

gegen prozessleitende Beschlüsse des Kantonsgerichtes u.a. wegen Verlet-

zung klarer Prozessvorschriften Beschwerde geführt werden kann. Im vorlie-

genden Fall handelt es sich aber um einen Einspracheentscheid i.S. von § 94

ZPO. Indem das Kantonsgericht über die vom Referenten angeordnete

Beweisabnahme im Einspracheverfahren entscheidet, stellt sein Entscheid

einen Beweisbescheid i.S. von §154 ZPO dar. Nach Abs. 4 dieser Bestim-

mung kann aber der Beweisbescheid nur mit der Hauptsache weitergezogen

werden. Wo die Einsprache an das Kantonsgericht möglich ist, kann nach

der Praxis der Justizkommission denn auch gegen eine Verfügung des Refe-

renten keine Beschwerde erhoben werden und der Einspracheentscheid des

Kantonsgerichtes kann nur mit der Hauptsache weitergezogen werden (vgl.

GVP 1985/86, S. 125, E.1). Auf die Beschwerde gegen den Einspracheent-

scheid des Kantonsgerichts kann deshalb nicht eingetreten werden.

Justizkommission, 22. August 2002, i.S. H. / K.

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