Art. 81 SchKG; Art. 27, 28, 46 und 47 LugÜ, Art. Ia des Protokolls Nr. 1 zum LugÜ, § 19 BRAGO. – Vollstreckbarerklärung eines deutschen Vergütungsfestsetzungsbeschlusses sowie Erteilung der definitiven Rechtsöffnung.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 a) Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil einer Behörde des Bundes oder des Kantons, in dem die Betreibung einge- leitet ist, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betrie- bene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Ist ein Urteil in einem fremden Staat ergangen, mit dem ein Ver- trag über die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Urteile besteht, so kann der Betriebene die Einwendungen erheben, die im Vertrag vorgesehen sind (Art. 81 Abs. 3 SchKG). 150
Schuldbetreibung und Konkurs GVP Obergericht 2000 O-6
b) Gemäss dem vorliegend anwendbaren Übereinkommen über die ge- richtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (SR 0.275.11; nachfolgend: Lugano-Überein- kommen bzw. LugÜ) hat die Partei, welche die Anerkennung einer Ent- scheidung geltend macht und die Zwangsvollstreckung betreiben will, dem Gericht folgende Urkunden vorzulegen: eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt; bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist, die Urkunden, aus denen sich ergibt, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungstaats vollstreckbar ist und dass sie zugestellt worden ist (Art. 46 und Art. 47 Ziff. 1 LugÜ).
E. 1a Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil einer Behörde des Bundes oder des Kantons, in dem die Betreibung einge- leitet ist, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betrie- bene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Ist ein Urteil in einem fremden Staat ergangen, mit dem ein Ver- trag über die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Urteile besteht, so kann der Betriebene die Einwendungen erheben, die im Vertrag vorgesehen sind (Art. 81 Abs. 3 SchKG). 150
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E. 1b Gemäss dem vorliegend anwendbaren Übereinkommen über die ge- richtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (SR 0.275.11; nachfolgend: Lugano-Überein- kommen bzw. LugÜ) hat die Partei, welche die Anerkennung einer Ent- scheidung geltend macht und die Zwangsvollstreckung betreiben will, dem Gericht folgende Urkunden vorzulegen: eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt; bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist, die Urkunden, aus denen sich ergibt, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungstaats vollstreckbar ist und dass sie zugestellt worden ist (Art. 46 und Art. 47 Ziff. 1 LugÜ).
E. 2 a) Die Beschwerdegegner reichten im erstinstanzlichen Verfahren eine «Vollstreckbare Ausfertigung» eines deutschen Vergütungsfestsetzungsbe- schlusses vom 7. Dezember 1998 ein sowie eine Bescheinigung des Oberge- richts des Kantons Zug vom 19. Januar 1999, gemäss welcher der fragliche Beschluss der Beschwerdeführerin am 14. Januar 1999 zugestellt worden ist. Bei den Akten liegt sodann eine Bestätigung des Obergerichts vom 2. No- vember 1998. Darnach wurde der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 1998 eine «Beglaubigte Abschrift der Rechnung vom 20. Juli 1998 und der gericht- lichen Verfügung vom 23. Juli 1998» zugestellt. Bei diesen Dokumenten han- delt es sich nach der unbestrittenen Darstellung der Beschwerdegegner um den Vergütungsfestsetzungsantrag, mithin um die das Verfahren einleitenden Schriftstücke. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist ihr daher vor Erlass des fraglichen Beschlusses das rechtliche Gehör gewährt worden. Es ist daher nicht stichhaltig, wenn sie im Beschwerdeverfahren geltend macht, sie habe sich auf das Verfahren in Deutschland nicht einlassen können. Vielmehr wurden ihr die das Verfahren einleitenden Schriftstücke so rechtzeitig zuge- stellt, dass sie sich hätte verteidigen können. Die Beschwerdeführerin kann sich damit nicht auf den in Art.27 Ziff. 2 LugÜ erwähnten Versagungsgrund berufen. Zudem sind auch die weiteren in diesem Artikel und in Art. 28 Abs. 1 LugÜ erwähnten Versagungsgründe, deren Vorliegen ebenfalls von Amtes wegen zu überprüfen ist (Jan Kropholler, Europäisches Zivilprozess- recht, Kommentar zu EuGVÜ und Lugano-Übereinkommen, 6. A., Heidel- berg 1998, S. 330 f.), nicht gegeben. Der Anerkennung und Vollstreckbarer- klärung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses steht von daher nichts im Wege.
b) Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde sodann aus, gemäss «§ 20 und weiteren der EuGVÜ und gemäss § 90 der Schweiz. Verfassung, die den Wohnsitzgerichtsstand Schweiz nachdrücklich gewährleistet, müssen Ansprüche ausländischer Unternehmen nur bei Schweizerischen Gerichten eingeklagt werden». Die Beschwerdeführerin beruft sich dabei offenbar auf den von der Schweiz in Art. Ia des Protokolls Nr. 1 zum Lugano-Überein- kommen angebrachten Vorbehalt. Dazu Folgendes: 151
Schuldbetreibung und Konkurs GVP Obergericht 2000 O-6 aa) Nach § 19 der deutschen Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) wird die gesetzliche Vergütung, die dem Rechtsanwalt als Prozess- bevollmächtigten zusteht, auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftragge- bers durch das Gericht des ersten Rechtszuges (des Ausgangsverfahrens) festgesetzt. Es handelt sich dabei also um ein vereinfachtes, billiges und schnelles Verfahren zur gerichtlichen Prüfung der vom Rechtsanwalt berech- neten Vergütung durch das mit dem Hauptprozess im ersten Rechtszug be- fasste Gericht, ohne dass ein eigentlicher Gebührenprozess mit dessen im- manenten Kostenrisiko angestrengt zu werden braucht. Für ausserhalb des Gebührenrechts liegende Streitigkeiten zwischen Rechtsanwalt und Auftrag- geber ist dieses Verfahren indes nicht gegeben; sie müssen im ordentlichen Prozessverfahren entschieden werden (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, Kommentar, 11. A., München 1991, N 1 zu § 19). Da es die Beschwerdeführerin selber war, die als Klägerin im sogenannten Ausgangsprozess das deutsche Gericht anrief und sich da- mit dessen Zuständigkeit für die Gebührenfestsetzung aus § 19 BRAGO er- gibt, erscheint es fraglich, ob sich die Beschwerdeführerin im Exequaturver- fahren überhaupt auf den schweizerischen Wohnsitzgerichtsstand berufen könne. Betrachtet man das sogenannte Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht als eigentliches annexes Verfahren zum Ausgangsprozess – und der Charak- ter eines Annexverfahrens wird in der Tat denn auch angezweifelt (Jan Kro- pholler, a.a.O., N 21 zu Art. 27) –, so wäre der Einwand immerhin denkbar. Die Frage kann hier aber offen gelassen werden. Die Berufung der Be- schwerdeführerin auf den von der Schweiz in Art. Ia des Protokolls Nr. 1 zum Lugano-Übereinkommen angebrachten Vorbehalt erweist sich ohnehin als unbehelflich. Nach diesem Vorbehalt wird eine in einem anderen Ver- tragsstaat ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt oder voll- streckt, wenn die Zuständigkeit des Gerichts, das die Entscheidung erlassen hat, sich nur auf Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens stützt, der Be- klagte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte und der Beklagte gegen die Anerkennung oder die Voll- streckung der Entscheidung in der Schweiz Einspruch erhebt, sofern er nicht auf den Schutz der in diesem Absatz vorgesehenen Erklärung verzichtet hat. Daraus erhellt, dass dieser Vorbehalt im Vollstreckungsverfahren nur berücksichtigt wird, wenn der Vollstreckungsbeklagte einen entsprechenden «Einspruch» erhebt. Im Rechtsöffnungsverfahren, bei dem gleichzeitig über die Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheide zu befinden ist, hat dieser Einspruch im erstinstanzlichen Verfahren zu erfolgen. Unterbleibt er, kann diese Einrede im Beschwerdeverfahren aufgrund des hier geltenden Noven- verbots (§212 i.V.m. § 205 ZPO) nicht mehr gehört werden. bb) Im erstinstanzlichen Verfahren führte der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin nach der Zustellung des Rechtsöffnungsbegehrens der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 20. März 2000 aus, er sei von den 152
Schuldbetreibung und Konkurs GVP Obergericht 2000 O-6 Aktionären der Beschwerdeführerin an der ausserordentlichen Generalver- sammlung vom 17. Juni 1999 in sein Amt gewählt worden. Die fragliche An- gelegenheit sei ihm unbekannt. Aus diesem Grund müsse er vorsorglich Widerspruch einlegen und die Klage vorerst vollumfänglich ablehnen. Die Rechtsöffnungsrichterin erstreckte daraufhin der Beschwerdeführerin die Frist zur Beantwortung des Rechtsöffnungsbegehrens um sieben Tage. Innert die- ser Frist liess sich die Beschwerdeführerin allerdings nicht mehr vernehmen. Wenn im Beschwerdeverfahren geltend gemacht wird, die Beschwerdeführe- rin habe diese «Einsprachefrist» nicht wahrnehmen können, weil ihr Gener- albevollmächtigter O. durch schwere familiäre Schicksalsschläge verhindert gewesen sei, sich dieser Angelegenheit anzunehmen, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So steht fest, dass die Beschwerdeführe- rin durch deren einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat B. rechtsgenü- gend vertreten war. Unter diesen Umständen steht ausser Frage, dass sich die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf den von der Schweiz zu Art. 5 Ziff. 1 LugÜ angebrachten Vorbehalt berief. Ihre dies- bezüglichen Vorbringen erweisen sich im Beschwerdeverfahren daher als un- zulässig. Unter diesen Umständen braucht auch nicht mehr entschieden zu werden, ob aufgrund der am 31. Dezember 1999 erfolgten Ausserkraftset- zung des Vorbehalts die vor diesem Datum gestützt auf Art. 5 Ziff. 1 LugÜ ergangenen ausländischen Entscheide in der Schweiz vollstreckbar gewor- den sind oder nicht.
c) Schliesslich ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin der Vergütungs- festsetzungsbeschluss zu Unrecht ergangen, weil die Beschwerdegegner sie übervorteilt hätten. Damit ist sie im Vollstreckungsverfahren aber zum Vornherein nicht zu hören. Es ist dem Richter in diesem Verfahrensabschnitt verwehrt, sich mit dem Entscheid, dessen Vollstreckung beantragt wird, aus- einanderzusetzen (Art. 29 und Art. 34 Abs. 3 LugÜ). Davon ausgenommen ist einzig der in Art. 27 Ziff. 1 LugÜ erwähnte Verstoss gegen den – materiel- len – ordre public. Ein derartiger Verstoss ist im vorliegenden Fall indes nicht auszumachen. Die von der Beschwerdeführerin an die Adresse der Be- schwerdegegner erhobenen Vorwürfe, die von den Letzteren bestritten wer- den, hätten im deutschen Vergütungsfestsetzungsverfahren vorgebracht wer- den können, wodurch jenes Verfahren gemäss § 19 Abs. 5 BRAGO abgesetzt und die Beschwerdegegner auf die Einleitung eines ordentlichen Prozesses verwiesen worden wären, der allenfalls zur Sicherung der Vollstreckbarkeit am Sitz der Beschwerdeführerin in der Schweiz hätte geführt werden müssen. (Justizkommission, 17. November 2000, i.S. O. AG) Art. 230, 230a und 269 SchKG. – Eine im Handelsregister noch eingetragene juri- stische Person kann auch dann betrieben werden, wenn über sie der Kon- kurs eröffnet und dieser mangels Aktiven eingestellt wird (E. 1a). Wird das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt, entfällt der Konkursbe- schlag des Vermögens der juristischen Person unter Vorbehalt von Art. 230a 153
E. 2a Die Beschwerdegegner reichten im erstinstanzlichen Verfahren eine «Vollstreckbare Ausfertigung» eines deutschen Vergütungsfestsetzungsbe- schlusses vom 7. Dezember 1998 ein sowie eine Bescheinigung des Oberge- richts des Kantons Zug vom 19. Januar 1999, gemäss welcher der fragliche Beschluss der Beschwerdeführerin am 14. Januar 1999 zugestellt worden ist. Bei den Akten liegt sodann eine Bestätigung des Obergerichts vom 2. No- vember 1998. Darnach wurde der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 1998 eine «Beglaubigte Abschrift der Rechnung vom 20. Juli 1998 und der gericht- lichen Verfügung vom 23. Juli 1998» zugestellt. Bei diesen Dokumenten han- delt es sich nach der unbestrittenen Darstellung der Beschwerdegegner um den Vergütungsfestsetzungsantrag, mithin um die das Verfahren einleitenden Schriftstücke. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist ihr daher vor Erlass des fraglichen Beschlusses das rechtliche Gehör gewährt worden. Es ist daher nicht stichhaltig, wenn sie im Beschwerdeverfahren geltend macht, sie habe sich auf das Verfahren in Deutschland nicht einlassen können. Vielmehr wurden ihr die das Verfahren einleitenden Schriftstücke so rechtzeitig zuge- stellt, dass sie sich hätte verteidigen können. Die Beschwerdeführerin kann sich damit nicht auf den in Art.27 Ziff. 2 LugÜ erwähnten Versagungsgrund berufen. Zudem sind auch die weiteren in diesem Artikel und in Art. 28 Abs. 1 LugÜ erwähnten Versagungsgründe, deren Vorliegen ebenfalls von Amtes wegen zu überprüfen ist (Jan Kropholler, Europäisches Zivilprozess- recht, Kommentar zu EuGVÜ und Lugano-Übereinkommen, 6. A., Heidel- berg 1998, S. 330 f.), nicht gegeben. Der Anerkennung und Vollstreckbarer- klärung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses steht von daher nichts im Wege.
E. 2b Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde sodann aus, gemäss «§ 20 und weiteren der EuGVÜ und gemäss § 90 der Schweiz. Verfassung, die den Wohnsitzgerichtsstand Schweiz nachdrücklich gewährleistet, müssen Ansprüche ausländischer Unternehmen nur bei Schweizerischen Gerichten eingeklagt werden». Die Beschwerdeführerin beruft sich dabei offenbar auf den von der Schweiz in Art. Ia des Protokolls Nr. 1 zum Lugano-Überein- kommen angebrachten Vorbehalt. Dazu Folgendes: 151
Schuldbetreibung und Konkurs GVP Obergericht 2000 O-6 aa) Nach § 19 der deutschen Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) wird die gesetzliche Vergütung, die dem Rechtsanwalt als Prozess- bevollmächtigten zusteht, auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftragge- bers durch das Gericht des ersten Rechtszuges (des Ausgangsverfahrens) festgesetzt. Es handelt sich dabei also um ein vereinfachtes, billiges und schnelles Verfahren zur gerichtlichen Prüfung der vom Rechtsanwalt berech- neten Vergütung durch das mit dem Hauptprozess im ersten Rechtszug be- fasste Gericht, ohne dass ein eigentlicher Gebührenprozess mit dessen im- manenten Kostenrisiko angestrengt zu werden braucht. Für ausserhalb des Gebührenrechts liegende Streitigkeiten zwischen Rechtsanwalt und Auftrag- geber ist dieses Verfahren indes nicht gegeben; sie müssen im ordentlichen Prozessverfahren entschieden werden (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, Kommentar, 11. A., München 1991, N 1 zu § 19). Da es die Beschwerdeführerin selber war, die als Klägerin im sogenannten Ausgangsprozess das deutsche Gericht anrief und sich da- mit dessen Zuständigkeit für die Gebührenfestsetzung aus § 19 BRAGO er- gibt, erscheint es fraglich, ob sich die Beschwerdeführerin im Exequaturver- fahren überhaupt auf den schweizerischen Wohnsitzgerichtsstand berufen könne. Betrachtet man das sogenannte Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht als eigentliches annexes Verfahren zum Ausgangsprozess – und der Charak- ter eines Annexverfahrens wird in der Tat denn auch angezweifelt (Jan Kro- pholler, a.a.O., N 21 zu Art. 27) –, so wäre der Einwand immerhin denkbar. Die Frage kann hier aber offen gelassen werden. Die Berufung der Be- schwerdeführerin auf den von der Schweiz in Art. Ia des Protokolls Nr. 1 zum Lugano-Übereinkommen angebrachten Vorbehalt erweist sich ohnehin als unbehelflich. Nach diesem Vorbehalt wird eine in einem anderen Ver- tragsstaat ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt oder voll- streckt, wenn die Zuständigkeit des Gerichts, das die Entscheidung erlassen hat, sich nur auf Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens stützt, der Be- klagte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte und der Beklagte gegen die Anerkennung oder die Voll- streckung der Entscheidung in der Schweiz Einspruch erhebt, sofern er nicht auf den Schutz der in diesem Absatz vorgesehenen Erklärung verzichtet hat. Daraus erhellt, dass dieser Vorbehalt im Vollstreckungsverfahren nur berücksichtigt wird, wenn der Vollstreckungsbeklagte einen entsprechenden «Einspruch» erhebt. Im Rechtsöffnungsverfahren, bei dem gleichzeitig über die Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheide zu befinden ist, hat dieser Einspruch im erstinstanzlichen Verfahren zu erfolgen. Unterbleibt er, kann diese Einrede im Beschwerdeverfahren aufgrund des hier geltenden Noven- verbots (§212 i.V.m. § 205 ZPO) nicht mehr gehört werden. bb) Im erstinstanzlichen Verfahren führte der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin nach der Zustellung des Rechtsöffnungsbegehrens der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 20. März 2000 aus, er sei von den 152
Schuldbetreibung und Konkurs GVP Obergericht 2000 O-6 Aktionären der Beschwerdeführerin an der ausserordentlichen Generalver- sammlung vom 17. Juni 1999 in sein Amt gewählt worden. Die fragliche An- gelegenheit sei ihm unbekannt. Aus diesem Grund müsse er vorsorglich Widerspruch einlegen und die Klage vorerst vollumfänglich ablehnen. Die Rechtsöffnungsrichterin erstreckte daraufhin der Beschwerdeführerin die Frist zur Beantwortung des Rechtsöffnungsbegehrens um sieben Tage. Innert die- ser Frist liess sich die Beschwerdeführerin allerdings nicht mehr vernehmen. Wenn im Beschwerdeverfahren geltend gemacht wird, die Beschwerdeführe- rin habe diese «Einsprachefrist» nicht wahrnehmen können, weil ihr Gener- albevollmächtigter O. durch schwere familiäre Schicksalsschläge verhindert gewesen sei, sich dieser Angelegenheit anzunehmen, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So steht fest, dass die Beschwerdeführe- rin durch deren einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat B. rechtsgenü- gend vertreten war. Unter diesen Umständen steht ausser Frage, dass sich die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf den von der Schweiz zu Art. 5 Ziff. 1 LugÜ angebrachten Vorbehalt berief. Ihre dies- bezüglichen Vorbringen erweisen sich im Beschwerdeverfahren daher als un- zulässig. Unter diesen Umständen braucht auch nicht mehr entschieden zu werden, ob aufgrund der am 31. Dezember 1999 erfolgten Ausserkraftset- zung des Vorbehalts die vor diesem Datum gestützt auf Art. 5 Ziff. 1 LugÜ ergangenen ausländischen Entscheide in der Schweiz vollstreckbar gewor- den sind oder nicht.
E. 2b/aa Nach § 19 der deutschen Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
(BRAGO) wird die gesetzliche Vergütung, die dem Rechtsanwalt als Prozess-
bevollmächtigten zusteht, auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftragge-
bers durch das Gericht des ersten Rechtszuges (des Ausgangsverfahrens)
festgesetzt. Es handelt sich dabei also um ein vereinfachtes, billiges und
schnelles Verfahren zur gerichtlichen Prüfung der vom Rechtsanwalt berech-
neten Vergütung durch das mit dem Hauptprozess im ersten Rechtszug be-
fasste Gericht, ohne dass ein eigentlicher Gebührenprozess mit dessen im-
manenten Kostenrisiko angestrengt zu werden braucht. Für ausserhalb des
Gebührenrechts liegende Streitigkeiten zwischen Rechtsanwalt und Auftrag-
geber ist dieses Verfahren indes nicht gegeben; sie müssen im ordentlichen
Prozessverfahren entschieden werden (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert,
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, Kommentar, 11. A., München
1991, N 1 zu § 19). Da es die Beschwerdeführerin selber war, die als Klägerin
im sogenannten Ausgangsprozess das deutsche Gericht anrief und sich da-
mit dessen Zuständigkeit für die Gebührenfestsetzung aus § 19 BRAGO er-
gibt, erscheint es fraglich, ob sich die Beschwerdeführerin im Exequaturver-
fahren überhaupt auf den schweizerischen Wohnsitzgerichtsstand berufen
könne. Betrachtet man das sogenannte Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht
als eigentliches annexes Verfahren zum Ausgangsprozess – und der Charak-
ter eines Annexverfahrens wird in der Tat denn auch angezweifelt (Jan Kro-
pholler, a.a.O., N 21 zu Art. 27) –, so wäre der Einwand immerhin denkbar.
Die Frage kann hier aber offen gelassen werden. Die Berufung der Be-
schwerdeführerin auf den von der Schweiz in Art. Ia des Protokolls Nr. 1
zum Lugano-Übereinkommen angebrachten Vorbehalt erweist sich ohnehin
als unbehelflich. Nach diesem Vorbehalt wird eine in einem anderen Ver-
tragsstaat ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt oder voll-
streckt, wenn die Zuständigkeit des Gerichts, das die Entscheidung erlassen
hat, sich nur auf Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens stützt, der Be-
klagte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz in der
Schweiz hatte und der Beklagte gegen die Anerkennung oder die Voll-
streckung der Entscheidung in der Schweiz Einspruch erhebt, sofern er nicht
auf den Schutz der in diesem Absatz vorgesehenen Erklärung verzichtet hat.
Daraus erhellt, dass dieser Vorbehalt im Vollstreckungsverfahren nur
berücksichtigt wird, wenn der Vollstreckungsbeklagte einen entsprechenden
«Einspruch» erhebt. Im Rechtsöffnungsverfahren, bei dem gleichzeitig über
die Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheide zu befinden ist, hat dieser
Einspruch im erstinstanzlichen Verfahren zu erfolgen. Unterbleibt er, kann
diese Einrede im Beschwerdeverfahren aufgrund des hier geltenden Noven-
verbots (§212 i.V.m. § 205 ZPO) nicht mehr gehört werden.
E. 2b/bb Im erstinstanzlichen Verfahren führte der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin nach der Zustellung des Rechtsöffnungsbegehrens der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 20. März 2000 aus, er sei von den 152
Schuldbetreibung und Konkurs GVP Obergericht 2000 O-6 Aktionären der Beschwerdeführerin an der ausserordentlichen Generalver- sammlung vom 17. Juni 1999 in sein Amt gewählt worden. Die fragliche An- gelegenheit sei ihm unbekannt. Aus diesem Grund müsse er vorsorglich Widerspruch einlegen und die Klage vorerst vollumfänglich ablehnen. Die Rechtsöffnungsrichterin erstreckte daraufhin der Beschwerdeführerin die Frist zur Beantwortung des Rechtsöffnungsbegehrens um sieben Tage. Innert die- ser Frist liess sich die Beschwerdeführerin allerdings nicht mehr vernehmen. Wenn im Beschwerdeverfahren geltend gemacht wird, die Beschwerdeführe- rin habe diese «Einsprachefrist» nicht wahrnehmen können, weil ihr Gener- albevollmächtigter O. durch schwere familiäre Schicksalsschläge verhindert gewesen sei, sich dieser Angelegenheit anzunehmen, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So steht fest, dass die Beschwerdeführe- rin durch deren einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat B. rechtsgenü- gend vertreten war. Unter diesen Umständen steht ausser Frage, dass sich die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf den von der Schweiz zu Art. 5 Ziff. 1 LugÜ angebrachten Vorbehalt berief. Ihre dies- bezüglichen Vorbringen erweisen sich im Beschwerdeverfahren daher als un- zulässig. Unter diesen Umständen braucht auch nicht mehr entschieden zu werden, ob aufgrund der am 31. Dezember 1999 erfolgten Ausserkraftset- zung des Vorbehalts die vor diesem Datum gestützt auf Art. 5 Ziff. 1 LugÜ ergangenen ausländischen Entscheide in der Schweiz vollstreckbar gewor- den sind oder nicht.
E. 2c Schliesslich ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin der Vergütungs- festsetzungsbeschluss zu Unrecht ergangen, weil die Beschwerdegegner sie übervorteilt hätten. Damit ist sie im Vollstreckungsverfahren aber zum Vornherein nicht zu hören. Es ist dem Richter in diesem Verfahrensabschnitt verwehrt, sich mit dem Entscheid, dessen Vollstreckung beantragt wird, aus- einanderzusetzen (Art. 29 und Art. 34 Abs. 3 LugÜ). Davon ausgenommen ist einzig der in Art. 27 Ziff. 1 LugÜ erwähnte Verstoss gegen den – materiel- len – ordre public. Ein derartiger Verstoss ist im vorliegenden Fall indes nicht auszumachen. Die von der Beschwerdeführerin an die Adresse der Be- schwerdegegner erhobenen Vorwürfe, die von den Letzteren bestritten wer- den, hätten im deutschen Vergütungsfestsetzungsverfahren vorgebracht wer- den können, wodurch jenes Verfahren gemäss § 19 Abs. 5 BRAGO abgesetzt und die Beschwerdegegner auf die Einleitung eines ordentlichen Prozesses verwiesen worden wären, der allenfalls zur Sicherung der Vollstreckbarkeit am Sitz der Beschwerdeführerin in der Schweiz hätte geführt werden müssen. (Justizkommission, 17. November 2000, i.S. O. AG) Art. 230, 230a und 269 SchKG. – Eine im Handelsregister noch eingetragene juri- stische Person kann auch dann betrieben werden, wenn über sie der Kon- kurs eröffnet und dieser mangels Aktiven eingestellt wird (E. 1a). Wird das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt, entfällt der Konkursbe- schlag des Vermögens der juristischen Person unter Vorbehalt von Art. 230a 153
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schuldbetreibung und Konkurs GVP Obergericht 2000 O-6 sie im eigenen Namen für diese Forderung beim Kantonsgerichtspräsidium das Rechtsöffnungsbegehren, nachdem der Beschwerdegegner auf den Zah- lungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben hatte. Gemäss Art. 128 Abs. 1 und 4 BV bzw. Art. 41ter Abs. 5 lit.b aBV und Art. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) erhebt indes der Bund die direkte Bundessteuer (vgl. BGE 121 II 481 E. 3.b). Gläubiger(in) der vorliegend in Betreibung ge- setzten Steuerforderung ist mithin weder der Kanton X. noch dessen Steuer- verwaltung, sondern vielmehr die Schweizerische Eidgenossenschaft. Es stellt sich daher die Frage, ob das Rechtsöffnungsgesuch aus diesem Grund abgewiesen werden muss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schadet indes die mangelhafte Bezeichnung des Gläubigers im Betreibungs- verfahren nicht, wenn es dem Schuldner gleichwohl möglich ist, die wahre Identität des Gläubigers ohne Schwierigkeiten zu erkennen (BGE 114 III 62 ff., BGE 98 III 24 ff., BlSchK 1978 Nr. 5). Dies ist vorliegend der Fall. Auf- grund der von der Steuerverwaltung vorgenommenen Berechnung des steu- erpflichtigen Einkommens für die Steuerperiode 1997/98, der darauf beru- henden Veranlagungsverfügung und der Steuerrechnungen, die festhielten, dass die direkte Bundessteuer veranlagt bzw. in Rechnung gestellt wird, musste dem Beschwerdegegner klar sein, dass als Gläubigerin dieser Forde- rung die Schweizerische Eidgenossenschaft auftrat. Da im Zahlungsbefehl und im Rechtsöffnungsbegehren auf diesen Forderungsgrund hingewiesen wurde, war er somit zweifellos in der Lage, die wirkliche Gläubigerin der in Betreibung gesetzten Forderung zu erkennen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die fehlerhafte Gläubigerbezeichnung zu korrigieren und im Rechtsöffnungsentscheid als Gläubigerin bzw. Beschwerdeführerin die Schweizerische Eidgenossenschaft aufzuführen. (Justizkommission, 14. September 2000, i.S. Schweizerische Eidgenossen- schaft/S.) Art. 81 SchKG; Art. 27, 28, 46 und 47 LugÜ, Art. Ia des Protokolls Nr. 1 zum LugÜ, § 19 BRAGO. – Vollstreckbarerklärung eines deutschen Vergütungs- festsetzungsbeschlusses sowie Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Aus den Erwägungen:
1. a) Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil einer Behörde des Bundes oder des Kantons, in dem die Betreibung einge- leitet ist, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betrie- bene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Ist ein Urteil in einem fremden Staat ergangen, mit dem ein Ver- trag über die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Urteile besteht, so kann der Betriebene die Einwendungen erheben, die im Vertrag vorgesehen sind (Art. 81 Abs. 3 SchKG). 150
Schuldbetreibung und Konkurs GVP Obergericht 2000 O-6
b) Gemäss dem vorliegend anwendbaren Übereinkommen über die ge- richtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (SR 0.275.11; nachfolgend: Lugano-Überein- kommen bzw. LugÜ) hat die Partei, welche die Anerkennung einer Ent- scheidung geltend macht und die Zwangsvollstreckung betreiben will, dem Gericht folgende Urkunden vorzulegen: eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt; bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist, die Urkunden, aus denen sich ergibt, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungstaats vollstreckbar ist und dass sie zugestellt worden ist (Art. 46 und Art. 47 Ziff. 1 LugÜ).
2. a) Die Beschwerdegegner reichten im erstinstanzlichen Verfahren eine «Vollstreckbare Ausfertigung» eines deutschen Vergütungsfestsetzungsbe- schlusses vom 7. Dezember 1998 ein sowie eine Bescheinigung des Oberge- richts des Kantons Zug vom 19. Januar 1999, gemäss welcher der fragliche Beschluss der Beschwerdeführerin am 14. Januar 1999 zugestellt worden ist. Bei den Akten liegt sodann eine Bestätigung des Obergerichts vom 2. No- vember 1998. Darnach wurde der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 1998 eine «Beglaubigte Abschrift der Rechnung vom 20. Juli 1998 und der gericht- lichen Verfügung vom 23. Juli 1998» zugestellt. Bei diesen Dokumenten han- delt es sich nach der unbestrittenen Darstellung der Beschwerdegegner um den Vergütungsfestsetzungsantrag, mithin um die das Verfahren einleitenden Schriftstücke. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist ihr daher vor Erlass des fraglichen Beschlusses das rechtliche Gehör gewährt worden. Es ist daher nicht stichhaltig, wenn sie im Beschwerdeverfahren geltend macht, sie habe sich auf das Verfahren in Deutschland nicht einlassen können. Vielmehr wurden ihr die das Verfahren einleitenden Schriftstücke so rechtzeitig zuge- stellt, dass sie sich hätte verteidigen können. Die Beschwerdeführerin kann sich damit nicht auf den in Art.27 Ziff. 2 LugÜ erwähnten Versagungsgrund berufen. Zudem sind auch die weiteren in diesem Artikel und in Art. 28 Abs. 1 LugÜ erwähnten Versagungsgründe, deren Vorliegen ebenfalls von Amtes wegen zu überprüfen ist (Jan Kropholler, Europäisches Zivilprozess- recht, Kommentar zu EuGVÜ und Lugano-Übereinkommen, 6. A., Heidel- berg 1998, S. 330 f.), nicht gegeben. Der Anerkennung und Vollstreckbarer- klärung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses steht von daher nichts im Wege.
b) Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde sodann aus, gemäss «§ 20 und weiteren der EuGVÜ und gemäss § 90 der Schweiz. Verfassung, die den Wohnsitzgerichtsstand Schweiz nachdrücklich gewährleistet, müssen Ansprüche ausländischer Unternehmen nur bei Schweizerischen Gerichten eingeklagt werden». Die Beschwerdeführerin beruft sich dabei offenbar auf den von der Schweiz in Art. Ia des Protokolls Nr. 1 zum Lugano-Überein- kommen angebrachten Vorbehalt. Dazu Folgendes: 151
Schuldbetreibung und Konkurs GVP Obergericht 2000 O-6 aa) Nach § 19 der deutschen Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) wird die gesetzliche Vergütung, die dem Rechtsanwalt als Prozess- bevollmächtigten zusteht, auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftragge- bers durch das Gericht des ersten Rechtszuges (des Ausgangsverfahrens) festgesetzt. Es handelt sich dabei also um ein vereinfachtes, billiges und schnelles Verfahren zur gerichtlichen Prüfung der vom Rechtsanwalt berech- neten Vergütung durch das mit dem Hauptprozess im ersten Rechtszug be- fasste Gericht, ohne dass ein eigentlicher Gebührenprozess mit dessen im- manenten Kostenrisiko angestrengt zu werden braucht. Für ausserhalb des Gebührenrechts liegende Streitigkeiten zwischen Rechtsanwalt und Auftrag- geber ist dieses Verfahren indes nicht gegeben; sie müssen im ordentlichen Prozessverfahren entschieden werden (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, Kommentar, 11. A., München 1991, N 1 zu § 19). Da es die Beschwerdeführerin selber war, die als Klägerin im sogenannten Ausgangsprozess das deutsche Gericht anrief und sich da- mit dessen Zuständigkeit für die Gebührenfestsetzung aus § 19 BRAGO er- gibt, erscheint es fraglich, ob sich die Beschwerdeführerin im Exequaturver- fahren überhaupt auf den schweizerischen Wohnsitzgerichtsstand berufen könne. Betrachtet man das sogenannte Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht als eigentliches annexes Verfahren zum Ausgangsprozess – und der Charak- ter eines Annexverfahrens wird in der Tat denn auch angezweifelt (Jan Kro- pholler, a.a.O., N 21 zu Art. 27) –, so wäre der Einwand immerhin denkbar. Die Frage kann hier aber offen gelassen werden. Die Berufung der Be- schwerdeführerin auf den von der Schweiz in Art. Ia des Protokolls Nr. 1 zum Lugano-Übereinkommen angebrachten Vorbehalt erweist sich ohnehin als unbehelflich. Nach diesem Vorbehalt wird eine in einem anderen Ver- tragsstaat ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt oder voll- streckt, wenn die Zuständigkeit des Gerichts, das die Entscheidung erlassen hat, sich nur auf Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens stützt, der Be- klagte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte und der Beklagte gegen die Anerkennung oder die Voll- streckung der Entscheidung in der Schweiz Einspruch erhebt, sofern er nicht auf den Schutz der in diesem Absatz vorgesehenen Erklärung verzichtet hat. Daraus erhellt, dass dieser Vorbehalt im Vollstreckungsverfahren nur berücksichtigt wird, wenn der Vollstreckungsbeklagte einen entsprechenden «Einspruch» erhebt. Im Rechtsöffnungsverfahren, bei dem gleichzeitig über die Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheide zu befinden ist, hat dieser Einspruch im erstinstanzlichen Verfahren zu erfolgen. Unterbleibt er, kann diese Einrede im Beschwerdeverfahren aufgrund des hier geltenden Noven- verbots (§212 i.V.m. § 205 ZPO) nicht mehr gehört werden. bb) Im erstinstanzlichen Verfahren führte der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin nach der Zustellung des Rechtsöffnungsbegehrens der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 20. März 2000 aus, er sei von den 152
Schuldbetreibung und Konkurs GVP Obergericht 2000 O-6 Aktionären der Beschwerdeführerin an der ausserordentlichen Generalver- sammlung vom 17. Juni 1999 in sein Amt gewählt worden. Die fragliche An- gelegenheit sei ihm unbekannt. Aus diesem Grund müsse er vorsorglich Widerspruch einlegen und die Klage vorerst vollumfänglich ablehnen. Die Rechtsöffnungsrichterin erstreckte daraufhin der Beschwerdeführerin die Frist zur Beantwortung des Rechtsöffnungsbegehrens um sieben Tage. Innert die- ser Frist liess sich die Beschwerdeführerin allerdings nicht mehr vernehmen. Wenn im Beschwerdeverfahren geltend gemacht wird, die Beschwerdeführe- rin habe diese «Einsprachefrist» nicht wahrnehmen können, weil ihr Gener- albevollmächtigter O. durch schwere familiäre Schicksalsschläge verhindert gewesen sei, sich dieser Angelegenheit anzunehmen, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So steht fest, dass die Beschwerdeführe- rin durch deren einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat B. rechtsgenü- gend vertreten war. Unter diesen Umständen steht ausser Frage, dass sich die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf den von der Schweiz zu Art. 5 Ziff. 1 LugÜ angebrachten Vorbehalt berief. Ihre dies- bezüglichen Vorbringen erweisen sich im Beschwerdeverfahren daher als un- zulässig. Unter diesen Umständen braucht auch nicht mehr entschieden zu werden, ob aufgrund der am 31. Dezember 1999 erfolgten Ausserkraftset- zung des Vorbehalts die vor diesem Datum gestützt auf Art. 5 Ziff. 1 LugÜ ergangenen ausländischen Entscheide in der Schweiz vollstreckbar gewor- den sind oder nicht.
c) Schliesslich ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin der Vergütungs- festsetzungsbeschluss zu Unrecht ergangen, weil die Beschwerdegegner sie übervorteilt hätten. Damit ist sie im Vollstreckungsverfahren aber zum Vornherein nicht zu hören. Es ist dem Richter in diesem Verfahrensabschnitt verwehrt, sich mit dem Entscheid, dessen Vollstreckung beantragt wird, aus- einanderzusetzen (Art. 29 und Art. 34 Abs. 3 LugÜ). Davon ausgenommen ist einzig der in Art. 27 Ziff. 1 LugÜ erwähnte Verstoss gegen den – materiel- len – ordre public. Ein derartiger Verstoss ist im vorliegenden Fall indes nicht auszumachen. Die von der Beschwerdeführerin an die Adresse der Be- schwerdegegner erhobenen Vorwürfe, die von den Letzteren bestritten wer- den, hätten im deutschen Vergütungsfestsetzungsverfahren vorgebracht wer- den können, wodurch jenes Verfahren gemäss § 19 Abs. 5 BRAGO abgesetzt und die Beschwerdegegner auf die Einleitung eines ordentlichen Prozesses verwiesen worden wären, der allenfalls zur Sicherung der Vollstreckbarkeit am Sitz der Beschwerdeführerin in der Schweiz hätte geführt werden müssen. (Justizkommission, 17. November 2000, i.S. O. AG) Art. 230, 230a und 269 SchKG. – Eine im Handelsregister noch eingetragene juri- stische Person kann auch dann betrieben werden, wenn über sie der Kon- kurs eröffnet und dieser mangels Aktiven eingestellt wird (E. 1a). Wird das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt, entfällt der Konkursbe- schlag des Vermögens der juristischen Person unter Vorbehalt von Art. 230a 153