Art. 174 Abs. 2 SchKG. – Eine erst nach Konkurseröffnung erfolgte Tilgung der gesamten Schuld, also einschliesslich sämtlicher Kosten und Zinsen, kann nur berücksichtigt werden, wenn das innerhalb der Rechtsmittelfrist geschehen ist. Frage offen gelassen, ob es zulässig wäre dem Schuldner eine Nachfrist im Rechtsmittelverfahren anzusetzen, wenn einzig die Gerichtskosten des Konkurseröffnungsverfahrens nicht beglichen worden sind.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 a) Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann das obere Gericht, an das der
Entscheid des Konkursgerichtes innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung wei-
tergezogen wird, die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner mit
der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht
und durch Urkunden beweist, dass inzwischen entweder die Schuld, ein-
schliesslich Zinsen und Kosten, getilgt, der geschuldete Betrag beim oberen
Gericht hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkur-
ses verzichtet.
b) Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde, den Beschwer-
degegner mittlerweile vollumfänglich befriedigt zu haben. Aus dem von ihm
vorgelegten Posteinzahlungsschein ergibt sich indes, dass er am 30. Novem-
ber 2000 auf das Postcheck-Konto des Rechtsvertreters der Beschwerdegeg-
nerin den Betrag von Fr. 2983.75 einbezahlt hat. Er hat damit zwar den
Nachweis geleistet, dass er die in Betreibung gesetzte Forderung inkl. Zinsen
und aufgelaufene Betreibungskosten innerhalb der Beschwerdefrist bezahlt
hat, nicht aber, dass er auch die von der Beschwerdegegnerin erlegten ge-
richtlichen Kosten für das Konkurseröffnungsverfahren beglichen hat. Nach
konstanter Rechtsprechung ist aber die gesamte Schuld, d.h. inkl. sämtlicher
Kosten, innerhalb der Rechtsmittelfrist zu begleichen, um Art. 174 Abs. 2
Ziff. 1 SchKG zu genügen. Nachdem die Beschwerdegegnerin zur Beschwerde
keine Stellung genommen hat, und damit insbesondere auch nicht erklärt
hat, dass ihre Forderung durch die Zahlung des Beschwerdeführers vom
30. November 2000 vollumfänglich getilgt sei, fehlt es bereits am gesetzli-
chen Erfordernis der vollumfänglichen Tilgung der Schuld gemäss Art. 174
Abs. 2 Ziff.1 SchKG, um die Konkurseröffnung aufzuheben. Nach dem kla-
ren Wortlaut dieser Bestimmung kann nämlich eine erst nach Konkurseröff-
nung erfolgte Tilgung der gesamten Schuld, also einschliesslich sämtlicher
Kosten und Zinsen, nur berücksichtigt werden, wenn das innerhalb der
Rechtsmittelfrist geschehen ist. Es ist grundsätzlich daher auch nicht angän-
gig, dem Schuldner hiefür etwa noch eine Nachfrist im Rechtsmittelverfah-
ren anzusetzen. Ob dies allenfalls zulässig wäre, wenn es sich einzig um die
Gerichtskosten des Konkurseröffnungsverfahrens handelt, wie das hier zu-
trifft, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, da es – wie nachfolgend zu
zeigen ist – ohnehin auch an der weiteren Voraussetzung der Glaubhaftma-
chung der Zahlungsfähigkeit mangelt.
Justizkommission, 8. Januar 2001
161
E. 2a Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann das obere Gericht, an das der Entscheid des Konkursgerichtes innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung wei- tergezogen wird, die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen entweder die Schuld, ein- schliesslich Zinsen und Kosten, getilgt, der geschuldete Betrag beim oberen Gericht hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkur- ses verzichtet.
E. 2b Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde, den Beschwer- degegner mittlerweile vollumfänglich befriedigt zu haben. Aus dem von ihm vorgelegten Posteinzahlungsschein ergibt sich indes, dass er am 30. Novem- ber 2000 auf das Postcheck-Konto des Rechtsvertreters der Beschwerdegeg- nerin den Betrag von Fr. 2983.75 einbezahlt hat. Er hat damit zwar den Nachweis geleistet, dass er die in Betreibung gesetzte Forderung inkl. Zinsen und aufgelaufene Betreibungskosten innerhalb der Beschwerdefrist bezahlt hat, nicht aber, dass er auch die von der Beschwerdegegnerin erlegten ge- richtlichen Kosten für das Konkurseröffnungsverfahren beglichen hat. Nach konstanter Rechtsprechung ist aber die gesamte Schuld, d.h. inkl. sämtlicher Kosten, innerhalb der Rechtsmittelfrist zu begleichen, um Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG zu genügen. Nachdem die Beschwerdegegnerin zur Beschwerde keine Stellung genommen hat, und damit insbesondere auch nicht erklärt hat, dass ihre Forderung durch die Zahlung des Beschwerdeführers vom
30. November 2000 vollumfänglich getilgt sei, fehlt es bereits am gesetzli- chen Erfordernis der vollumfänglichen Tilgung der Schuld gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff.1 SchKG, um die Konkurseröffnung aufzuheben. Nach dem kla- ren Wortlaut dieser Bestimmung kann nämlich eine erst nach Konkurseröff- nung erfolgte Tilgung der gesamten Schuld, also einschliesslich sämtlicher Kosten und Zinsen, nur berücksichtigt werden, wenn das innerhalb der Rechtsmittelfrist geschehen ist. Es ist grundsätzlich daher auch nicht angän- gig, dem Schuldner hiefür etwa noch eine Nachfrist im Rechtsmittelverfah- ren anzusetzen. Ob dies allenfalls zulässig wäre, wenn es sich einzig um die Gerichtskosten des Konkurseröffnungsverfahrens handelt, wie das hier zu- trifft, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, da es – wie nachfolgend zu zeigen ist – ohnehin auch an der weiteren Voraussetzung der Glaubhaftma- chung der Zahlungsfähigkeit mangelt. Justizkommission, 8. Januar 2001 161
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Art. 174 Abs. 2 SchKG. – Eine erst nach Konkurseröffnung erfolgte Tilgung der
gesamten Schuld, also einschliesslich sämtlicher Kosten und Zinsen, kann
nur berücksichtigt werden, wenn das innerhalb der Rechtsmittelfrist gesche-
hen ist. Frage offen gelassen, ob es zulässig wäre dem Schuldner eine Nach-
frist im Rechtsmittelverfahren anzusetzen, wenn einzig die Gerichtskosten
des Konkurseröffnungsverfahrens nicht beglichen worden sind.
Aus den Erwägungen:
2. a) Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann das obere Gericht, an das der
Entscheid des Konkursgerichtes innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung wei-
tergezogen wird, die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner mit
der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht
und durch Urkunden beweist, dass inzwischen entweder die Schuld, ein-
schliesslich Zinsen und Kosten, getilgt, der geschuldete Betrag beim oberen
Gericht hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkur-
ses verzichtet.
b) Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde, den Beschwer-
degegner mittlerweile vollumfänglich befriedigt zu haben. Aus dem von ihm
vorgelegten Posteinzahlungsschein ergibt sich indes, dass er am 30. Novem-
ber 2000 auf das Postcheck-Konto des Rechtsvertreters der Beschwerdegeg-
nerin den Betrag von Fr. 2983.75 einbezahlt hat. Er hat damit zwar den
Nachweis geleistet, dass er die in Betreibung gesetzte Forderung inkl. Zinsen
und aufgelaufene Betreibungskosten innerhalb der Beschwerdefrist bezahlt
hat, nicht aber, dass er auch die von der Beschwerdegegnerin erlegten ge-
richtlichen Kosten für das Konkurseröffnungsverfahren beglichen hat. Nach
konstanter Rechtsprechung ist aber die gesamte Schuld, d.h. inkl. sämtlicher
Kosten, innerhalb der Rechtsmittelfrist zu begleichen, um Art. 174 Abs. 2
Ziff. 1 SchKG zu genügen. Nachdem die Beschwerdegegnerin zur Beschwerde
keine Stellung genommen hat, und damit insbesondere auch nicht erklärt
hat, dass ihre Forderung durch die Zahlung des Beschwerdeführers vom
30. November 2000 vollumfänglich getilgt sei, fehlt es bereits am gesetzli-
chen Erfordernis der vollumfänglichen Tilgung der Schuld gemäss Art. 174
Abs. 2 Ziff.1 SchKG, um die Konkurseröffnung aufzuheben. Nach dem kla-
ren Wortlaut dieser Bestimmung kann nämlich eine erst nach Konkurseröff-
nung erfolgte Tilgung der gesamten Schuld, also einschliesslich sämtlicher
Kosten und Zinsen, nur berücksichtigt werden, wenn das innerhalb der
Rechtsmittelfrist geschehen ist. Es ist grundsätzlich daher auch nicht angän-
gig, dem Schuldner hiefür etwa noch eine Nachfrist im Rechtsmittelverfah-
ren anzusetzen. Ob dies allenfalls zulässig wäre, wenn es sich einzig um die
Gerichtskosten des Konkurseröffnungsverfahrens handelt, wie das hier zu-
trifft, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, da es – wie nachfolgend zu
zeigen ist – ohnehin auch an der weiteren Voraussetzung der Glaubhaftma-
chung der Zahlungsfähigkeit mangelt.
Justizkommission, 8. Januar 2001
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