Art. 25 Ziff. 2 SchKG; Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG. – Bemessung der Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren.
Sachverhalt
Nach der Konkurseröffnung über die X. AG verfügte das Konkursamt am
9. Juli 1998, dass T. B. in seiner Eigenschaft als Konkursgläubiger Einsicht in die Konkurs- und Geschäftsakten gewährt werde. Gestützt auf eine dagegen gerichtete Beschwerde des Verwaltungsrats der Konkursitin erteilte die Jus- 132
Erwägungen (12 Absätze)
E. 3 Der Beschwerdeführer macht sodann eine unrichtige Gesetzesanwen- dung in der Bemessung der Parteientschädigung geltend. Er wendet sich zwar nicht grundsätzlich gegen die Zusprechung einer Entschädigung an die obsiegende Partei, rügt aber die Höhe derselben.
a) Gemäss Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG kann das Gericht in betreibungs- rechtlichen Summarsachen (Art. 25 Ziff. 2 SchKG) der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterlie- genden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist. aa) Das Bundesgericht konnte in BGE 113 III 109 ff. die Frage der Höhe der Entschädigung für Vertretungskosten sowie die Frage, nach welchem Tarif diese zu bemessen sei, offen lassen, nachdem es bejaht hatte, dass die Vertretungskosten grundsätzlich zu den Auslagen der obsiegenden Partei zu zählen sind (Erw. 3.b und d). In BGE 119 III 68 ff. führte es aus, als Ausla- gen seien namentlich auch die Kosten zu berücksichtigen, die der obsiegen- den Partei durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende In- anspruchnahme eines Anwaltes entstehen. Angemessen entschädigt sei der Anwalt dann, wenn sein zeitlicher Aufwand, die Schwierigkeit der sich stel- lenden Rechtsfragen und die mit dem Fall verbundene Verwantwortung, die sich auch in der Höhe des Streitwertes zeigen könne, berücksichtigt werde. Eine solche Beurteilung erfolge in Anwendung von Bundesrecht (Art. 68 Abs. 1 GebV SchKG, heute Art. 62 Abs. 1), weshalb der kantonale Anwalts- tarif zwar hilfsweise beizuziehen sei, ohne dass aber dessen Ansätze unbese- hen zu übernehmen seien (Erw. 3.a und b, mit Hinweis u.a. auf Fritzsche/ Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, Zürich 1984, S. 180, 181 N 21; BlSchK 53, 1989, S. 38 f.). Die Kostenfolgen des Rechtsöffnungsverfahrens werden durch Art. 68 SchKG und die relevan- ten Bestimmungen der Gebührenverordnung zum SchKG abschliessend ge- regelt (BGE 123 III 272). Zu berücksichtigen ist insbesondere auch, dass die Gebührenverordnung nach wie vor den Charakter eines Sozialtarifs hat (vgl. Straessle/Krauskopf, Erläuterungen zum Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. Juli 1971, S. 6). bb) Der Appellationshof des Kantons Bern brachte im Kreisschreiben Nr. 29 vom 23. Juli 1981 die Auffassung zum Ausdruck, das Dekret über die Anwaltsgebühren sei lediglich als unverbindliche Bemessungshilfe heranzu- ziehen; primäres Kriterium im Rechtsöffnungsverfahren sei der Arbeits- und 129
Schuldbetreibung und Konkurs GVP 1999 O–3 Zeitaufwand des Anwaltes und nicht der Streitwert. Die Parteientschädigung erscheine im übrigen dann als angemessen, wenn sie sich eher in bescheide- nem Rahmen halte und der wirtschaftlichen Lage der unterliegenden Partei Rechnung trage (ZBJV 118 S. 56 f.). cc) Das Obergericht des Kantons Zürich hielt in einem Entscheid vom
9. Dezember 1971 fest, von Bundesrechts wegen stehe dem Erlass kantona- ler Vorschriften über die Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich nur die materielle Schranke des Art. 68 (heute Art. 62) GebV SchKG entgegen; diese Bestimmung schränke die Legiferierungskompetenz des kantonalen Gesetzgebers sachlich weiter ein auf Zeitversäumnisse und Auslagen der obsiegenden Partei. Das Obergericht gelangte zum Schluss, der (damals geltende) zürcherische Anwaltstarif werde allen Anforderungen gerecht, welche das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Überprüfung eines (gestützt auf Art. 27 SchKG erlassenen) Geschäftsagententarifs des Kantons Genf in BGE 92 I 249 aufgestellt hatte, und könne daher als Richt- linie bei der Ermittlung einer angemessenen Auslagenvergütung an die von einem Rechtsanwalt vertretene Partei dienen, wobei zu berücksichtigen sei, dass er nicht unmittelbar, sondern in Ausfüllung der bundesrechtlichen Rah- menvorschrift zur Anwendung komme (BlSchK 1973 S. 59 ff.). dd) Die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vertrat in einem Urteil vom 16. Januar 1997 die Auffassung, für das Rechtsöffnungs- verfahren sei bundesrechtlich in Art. 51 GebV SchKG (heute: Art. 48) über die Höhe der Gerichtsgebühr und in Art. 68 Abs. 1 GebV SchKG (heute: Art. 62 Abs. 1) über die Zusprechung einer Parteientschädigung an die un- terliegende (recte: obsiegende) Partei abschliessend legiferiert worden. Die Kantone könnten mithin in diesen Bereichen keine eigenen Vorschriften aufstellen (JZ 1996/108.193). Damit wurde indes nicht zum Ausdruck ge- bracht, die Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif vom 3. De- zember 1996 könne nicht hilfsweise für die Bemessung der Parteientschädi- gung herangezogen werden, allerdings immer nur insoweit, als er sich in den Schranken der Angemessenheit im Sinne von Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG hält.
b) aa) Zunächst ist festzuhalten, dass die im vorliegenden definitiven Rechtsöffnungsverfahren sich stellenden Rechtsfragen – trotz der Konkubi- natsklausel – für einen Rechtsanwalt als eher einfach zu bezeichnen sind; zudem handelt es sich bei der Bedingung, an die der Untergang bzw. das Wiederaufleben der Unterhaltspflicht geknüpft ist, um eine – da hier nur durch Urkunden beweisbar – relativ einfach zu ermittelnde Sachfrage. Das ergibt sich schon daraus, dass die Parteien zum Beweis des Bestehens bzw. der Auflösung des Konkubinats (abgesehen von zwei die erforderliche Be- weiskraft nicht erreichenden Zeugenbescheinigungen) einzig auf Bestätigun- gen der Einwohnerkontrolle Risch abstellten. Die Beschwerdegegnerin weist 130
Schuldbetreibung und Konkurs GVP 1999 O–3 zudem selber auf «die klare rechtliche Situation» hin; vorinstanzlich liess sie zwei Rechtsschriften von je fünf Seiten Umfang einreichen (Vorakten, Beil. 1 und 3). bb) Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte vorinstanzlich eine Kostennote über Fr. 1’072.50, zuzüglich Fr. 61.80 Auslagen und Fr. 85.– Mehrwertsteuer, total Fr. 1’219.30, ein. Den zeitlichen Aufwand spezifizierte sie darin nicht; als entschädigungsberechtigte Bemühungen listete sie Akten- studium, rechtliche Abklärungen, Beratung, Redaktion Rechtsöffnungs- gesuch und Vernehmlassung, zwei Schreiben an die Gegenpartei vom
19. Dezember 1997 und 17. Februar 1998 sowie «diverse Schreiben» und «diverse Telefonate» auf. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bezif- ferte seinen zeitlichen Aufwand mit rund acht Arbeitsstunden; aktenkundig sind seinerseits zwei Vernehmlassungen von fünf bzw. sechs Seiten Umfang. cc) Die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin vertrat diese bereits im Scheidungsverfahren; der zeitliche Aufwand für das Aktenstudium zur Ein- leitung des Rechtsöffnungsverfahrens kann schon aus diesem Grund nicht allzu gross gewesen sein. Auch der Beratungsaufwand sowie die allenfalls vorzunehmenden rechtlichen Abklärungen mussten sich angesichts der ein- fachen Sach- und Rechtslage in engen Grenzen halten. Sodann können die beiden Schreiben an die Gegenpartei vom 19. Dezember 1997 und 17. Feb- ruar 1998, die vor Einleitung der Betreibung verfasst wurden, nicht als ent- schädigungsberechtigte prozessuale Bemühungen in Betracht fallen. Demzu- folge ist davon auszugehen, dass der zur Entschädigung berechtigende Aufwand der Rechtsvertreterin zum grössten Teil auf die Redaktion von Rechtsöffnungsgesuch und Vernehmlassung entfällt, wobei auffällt, dass mit letzterer keine wesentlichen neuen Vorbringen erfolgten. Der von der Vorins- tanz angenommene Arbeitsaufwand von acht Stunden muss daher als über- höht bezeichnet werden; als objektiv gerechtfertigter Aufwand sind vier Arbeitsstunden als obere Grenze anzusehen. dd) Wird hilfsweise die Verordnung des Obergerichts über den Anwaltsta- rif vom 3. Dezember 1996 (AnwT; GS 163.4) herangezogen, ergibt sich Fol- gendes: Gemäss § 7 AnwT finden auf die Schuldbetreibungs- und Konkurssachen – soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt – die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechende Anwendung. Im summarischen Verfahren soll das Grundhonorar in der Regel auf die Hälfte bis einen Fünftel herabgesetzt werden; Paragraph 5 ist sinngemäss anwendbar (§ 6 AnwT). Das Grundho- norar bestimmt sich in vermögensrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1 AnwT). Ein Zuschlag bis 50% des Grundho- norars darf u.a. berechnet werden für jede zusätzliche Rechtsschrift; alle Zu- schläge zusammen sollen in der Regel nicht mehr als das Grundhonorar betragen (§ 5 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 3 AnwT). Missverhältnisse zwischen 131
Schuldbetreibung und Konkurs GVP 1999 O–4 Streitwert und Interesse der Parteien oder Bemühungen des Rechtsanwaltes bzw. der Rechtsanwältin sind entsprechend durch Erhöhung bzw. Herabset- zung des Honorars zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 5 AnwT). Bei einer schematischen Betrachtungsweise betrüge demnach das Grund- honorar Fr. 200.— (25%, mindestens aber Fr. 200.– bei einem Streitwert von Fr. 550.–), der Zuschlag für die zusätzliche Rechtsschrift maximal Fr. 100.–. Nach Herabsetzung gemäss § 6 Abs. 1 AnwT resultierte ein Honorar von Fr. 150.–. Es ist offensichtlich, dass dieser Betrag unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 5 AnwT (Missverhältnis zwischen Streitwert und Bemühungen der Rechtsanwältin) zu erhöhen ist. Zwar ist der Streitwert nicht entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der Angemessenheit der Parteientschädigung nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG; immerhin fällt er aber als Ausgangspunkt hiefür in Betracht. Zu beachten ist schliesslich, dass die sich aus einem An- waltstarif ergebende Entschädigung nicht nur den vom Anwalt erbrachten Diensten, sondern auch den Umständen des Einzelfalles gerecht werden muss (BGE 119 III 69). Hinsichtlich des Interesses der Beschwerdegegnerin an der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung kann angefügt werden, dass das vorliegende Verfahren nur mit Bezug auf die in Betreibung gesetzte For- derung Wirkungen entfaltet und die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Zahlung weiterer Unerhaltsleistungen keineswegs «praktisch festgestellt» wird (vgl. auch Erw. 2.a vorstehend).
c) In Berücksichtigung der relativ einfachen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse des vorliegenden Falles, des objektiv gerechtfertigten Zeitauf- wandes der Rechtsvertreterin, des geringen Streitwerts und eines gewissen Missverhältnisses zwischen Streitwert und Bemühungen der Rechtsanwältin erscheint eine Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdegegnerin von Fr. 720.— (zuzüglich Auslagen von Fr. 61.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 58.65) für das Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidium Zug als an- gemessen. (Justizkommission, 19. November 1999, i.S. W./W.) Art. 33 Abs. 2 SchKG; Art. 230 Abs. 2 SchKG. – Gesetzliche Eingabefristen des SchKG sind unter den Voraussetzungen von Art. 33 SchKG grundsätzlich erstreckbar. Frage der Erstreckung der 10-tägigen Frist zur Beantragung der Durchführung des Konkurses und zur Leistung des Barvorschusses gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG. Aus dem Sachverhalt: Nach der Konkurseröffnung über die X. AG verfügte das Konkursamt am
9. Juli 1998, dass T. B. in seiner Eigenschaft als Konkursgläubiger Einsicht in die Konkurs- und Geschäftsakten gewährt werde. Gestützt auf eine dagegen gerichtete Beschwerde des Verwaltungsrats der Konkursitin erteilte die Jus- 132
E. 3a Gemäss Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG kann das Gericht in betreibungs- rechtlichen Summarsachen (Art. 25 Ziff. 2 SchKG) der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterlie- genden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist. aa) Das Bundesgericht konnte in BGE 113 III 109 ff. die Frage der Höhe der Entschädigung für Vertretungskosten sowie die Frage, nach welchem Tarif diese zu bemessen sei, offen lassen, nachdem es bejaht hatte, dass die Vertretungskosten grundsätzlich zu den Auslagen der obsiegenden Partei zu zählen sind (Erw. 3.b und d). In BGE 119 III 68 ff. führte es aus, als Ausla- gen seien namentlich auch die Kosten zu berücksichtigen, die der obsiegen- den Partei durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende In- anspruchnahme eines Anwaltes entstehen. Angemessen entschädigt sei der Anwalt dann, wenn sein zeitlicher Aufwand, die Schwierigkeit der sich stel- lenden Rechtsfragen und die mit dem Fall verbundene Verwantwortung, die sich auch in der Höhe des Streitwertes zeigen könne, berücksichtigt werde. Eine solche Beurteilung erfolge in Anwendung von Bundesrecht (Art. 68 Abs. 1 GebV SchKG, heute Art. 62 Abs. 1), weshalb der kantonale Anwalts- tarif zwar hilfsweise beizuziehen sei, ohne dass aber dessen Ansätze unbese- hen zu übernehmen seien (Erw. 3.a und b, mit Hinweis u.a. auf Fritzsche/ Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, Zürich 1984, S. 180, 181 N 21; BlSchK 53, 1989, S. 38 f.). Die Kostenfolgen des Rechtsöffnungsverfahrens werden durch Art. 68 SchKG und die relevan- ten Bestimmungen der Gebührenverordnung zum SchKG abschliessend ge- regelt (BGE 123 III 272). Zu berücksichtigen ist insbesondere auch, dass die Gebührenverordnung nach wie vor den Charakter eines Sozialtarifs hat (vgl. Straessle/Krauskopf, Erläuterungen zum Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. Juli 1971, S. 6). bb) Der Appellationshof des Kantons Bern brachte im Kreisschreiben Nr. 29 vom 23. Juli 1981 die Auffassung zum Ausdruck, das Dekret über die Anwaltsgebühren sei lediglich als unverbindliche Bemessungshilfe heranzu- ziehen; primäres Kriterium im Rechtsöffnungsverfahren sei der Arbeits- und 129
Schuldbetreibung und Konkurs GVP 1999 O–3 Zeitaufwand des Anwaltes und nicht der Streitwert. Die Parteientschädigung erscheine im übrigen dann als angemessen, wenn sie sich eher in bescheide- nem Rahmen halte und der wirtschaftlichen Lage der unterliegenden Partei Rechnung trage (ZBJV 118 S. 56 f.). cc) Das Obergericht des Kantons Zürich hielt in einem Entscheid vom
9. Dezember 1971 fest, von Bundesrechts wegen stehe dem Erlass kantona- ler Vorschriften über die Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich nur die materielle Schranke des Art. 68 (heute Art. 62) GebV SchKG entgegen; diese Bestimmung schränke die Legiferierungskompetenz des kantonalen Gesetzgebers sachlich weiter ein auf Zeitversäumnisse und Auslagen der obsiegenden Partei. Das Obergericht gelangte zum Schluss, der (damals geltende) zürcherische Anwaltstarif werde allen Anforderungen gerecht, welche das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Überprüfung eines (gestützt auf Art. 27 SchKG erlassenen) Geschäftsagententarifs des Kantons Genf in BGE 92 I 249 aufgestellt hatte, und könne daher als Richt- linie bei der Ermittlung einer angemessenen Auslagenvergütung an die von einem Rechtsanwalt vertretene Partei dienen, wobei zu berücksichtigen sei, dass er nicht unmittelbar, sondern in Ausfüllung der bundesrechtlichen Rah- menvorschrift zur Anwendung komme (BlSchK 1973 S. 59 ff.). dd) Die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vertrat in einem Urteil vom 16. Januar 1997 die Auffassung, für das Rechtsöffnungs- verfahren sei bundesrechtlich in Art. 51 GebV SchKG (heute: Art. 48) über die Höhe der Gerichtsgebühr und in Art. 68 Abs. 1 GebV SchKG (heute: Art. 62 Abs. 1) über die Zusprechung einer Parteientschädigung an die un- terliegende (recte: obsiegende) Partei abschliessend legiferiert worden. Die Kantone könnten mithin in diesen Bereichen keine eigenen Vorschriften aufstellen (JZ 1996/108.193). Damit wurde indes nicht zum Ausdruck ge- bracht, die Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif vom 3. De- zember 1996 könne nicht hilfsweise für die Bemessung der Parteientschädi- gung herangezogen werden, allerdings immer nur insoweit, als er sich in den Schranken der Angemessenheit im Sinne von Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG hält.
E. 3a/aa Das Bundesgericht konnte in BGE 113 III 109 ff. die Frage der Höhe der Entschädigung für Vertretungskosten sowie die Frage, nach welchem Tarif diese zu bemessen sei, offen lassen, nachdem es bejaht hatte, dass die Vertretungskosten grundsätzlich zu den Auslagen der obsiegenden Partei zu zählen sind (Erw. 3.b und d). In BGE 119 III 68 ff. führte es aus, als Ausla- gen seien namentlich auch die Kosten zu berücksichtigen, die der obsiegen- den Partei durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende In- anspruchnahme eines Anwaltes entstehen. Angemessen entschädigt sei der Anwalt dann, wenn sein zeitlicher Aufwand, die Schwierigkeit der sich stel- lenden Rechtsfragen und die mit dem Fall verbundene Verwantwortung, die sich auch in der Höhe des Streitwertes zeigen könne, berücksichtigt werde. Eine solche Beurteilung erfolge in Anwendung von Bundesrecht (Art. 68 Abs. 1 GebV SchKG, heute Art. 62 Abs. 1), weshalb der kantonale Anwalts- tarif zwar hilfsweise beizuziehen sei, ohne dass aber dessen Ansätze unbese- hen zu übernehmen seien (Erw. 3.a und b, mit Hinweis u.a. auf Fritzsche/ Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, Zürich 1984, S. 180, 181 N 21; BlSchK 53, 1989, S. 38 f.). Die Kostenfolgen des Rechtsöffnungsverfahrens werden durch Art. 68 SchKG und die relevan- ten Bestimmungen der Gebührenverordnung zum SchKG abschliessend ge- regelt (BGE 123 III 272). Zu berücksichtigen ist insbesondere auch, dass die Gebührenverordnung nach wie vor den Charakter eines Sozialtarifs hat (vgl. Straessle/Krauskopf, Erläuterungen zum Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. Juli 1971, S. 6).
E. 3a/bb Der Appellationshof des Kantons Bern brachte im Kreisschreiben Nr. 29 vom 23. Juli 1981 die Auffassung zum Ausdruck, das Dekret über die Anwaltsgebühren sei lediglich als unverbindliche Bemessungshilfe heranzu- ziehen; primäres Kriterium im Rechtsöffnungsverfahren sei der Arbeits- und 129
Schuldbetreibung und Konkurs GVP 1999 O–3 Zeitaufwand des Anwaltes und nicht der Streitwert. Die Parteientschädigung erscheine im übrigen dann als angemessen, wenn sie sich eher in bescheide- nem Rahmen halte und der wirtschaftlichen Lage der unterliegenden Partei Rechnung trage (ZBJV 118 S. 56 f.).
E. 3a/cc Das Obergericht des Kantons Zürich hielt in einem Entscheid vom
9. Dezember 1971 fest, von Bundesrechts wegen stehe dem Erlass kantona- ler Vorschriften über die Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich nur die materielle Schranke des Art. 68 (heute Art. 62) GebV SchKG entgegen; diese Bestimmung schränke die Legiferierungskompetenz des kantonalen Gesetzgebers sachlich weiter ein auf Zeitversäumnisse und Auslagen der obsiegenden Partei. Das Obergericht gelangte zum Schluss, der (damals geltende) zürcherische Anwaltstarif werde allen Anforderungen gerecht, welche das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Überprüfung eines (gestützt auf Art. 27 SchKG erlassenen) Geschäftsagententarifs des Kantons Genf in BGE 92 I 249 aufgestellt hatte, und könne daher als Richt- linie bei der Ermittlung einer angemessenen Auslagenvergütung an die von einem Rechtsanwalt vertretene Partei dienen, wobei zu berücksichtigen sei, dass er nicht unmittelbar, sondern in Ausfüllung der bundesrechtlichen Rah- menvorschrift zur Anwendung komme (BlSchK 1973 S. 59 ff.).
E. 3a/dd Die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vertrat in einem Urteil vom 16. Januar 1997 die Auffassung, für das Rechtsöffnungs- verfahren sei bundesrechtlich in Art. 51 GebV SchKG (heute: Art. 48) über die Höhe der Gerichtsgebühr und in Art. 68 Abs. 1 GebV SchKG (heute: Art. 62 Abs. 1) über die Zusprechung einer Parteientschädigung an die un- terliegende (recte: obsiegende) Partei abschliessend legiferiert worden. Die Kantone könnten mithin in diesen Bereichen keine eigenen Vorschriften aufstellen (JZ 1996/108.193). Damit wurde indes nicht zum Ausdruck ge- bracht, die Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif vom 3. De- zember 1996 könne nicht hilfsweise für die Bemessung der Parteientschädi- gung herangezogen werden, allerdings immer nur insoweit, als er sich in den Schranken der Angemessenheit im Sinne von Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG hält.
E. 3b aa) Zunächst ist festzuhalten, dass die im vorliegenden definitiven Rechtsöffnungsverfahren sich stellenden Rechtsfragen – trotz der Konkubi- natsklausel – für einen Rechtsanwalt als eher einfach zu bezeichnen sind; zudem handelt es sich bei der Bedingung, an die der Untergang bzw. das Wiederaufleben der Unterhaltspflicht geknüpft ist, um eine – da hier nur durch Urkunden beweisbar – relativ einfach zu ermittelnde Sachfrage. Das ergibt sich schon daraus, dass die Parteien zum Beweis des Bestehens bzw. der Auflösung des Konkubinats (abgesehen von zwei die erforderliche Be- weiskraft nicht erreichenden Zeugenbescheinigungen) einzig auf Bestätigun- gen der Einwohnerkontrolle Risch abstellten. Die Beschwerdegegnerin weist 130
Schuldbetreibung und Konkurs GVP 1999 O–3 zudem selber auf «die klare rechtliche Situation» hin; vorinstanzlich liess sie zwei Rechtsschriften von je fünf Seiten Umfang einreichen (Vorakten, Beil. 1 und 3). bb) Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte vorinstanzlich eine Kostennote über Fr. 1’072.50, zuzüglich Fr. 61.80 Auslagen und Fr. 85.– Mehrwertsteuer, total Fr. 1’219.30, ein. Den zeitlichen Aufwand spezifizierte sie darin nicht; als entschädigungsberechtigte Bemühungen listete sie Akten- studium, rechtliche Abklärungen, Beratung, Redaktion Rechtsöffnungs- gesuch und Vernehmlassung, zwei Schreiben an die Gegenpartei vom
19. Dezember 1997 und 17. Februar 1998 sowie «diverse Schreiben» und «diverse Telefonate» auf. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bezif- ferte seinen zeitlichen Aufwand mit rund acht Arbeitsstunden; aktenkundig sind seinerseits zwei Vernehmlassungen von fünf bzw. sechs Seiten Umfang. cc) Die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin vertrat diese bereits im Scheidungsverfahren; der zeitliche Aufwand für das Aktenstudium zur Ein- leitung des Rechtsöffnungsverfahrens kann schon aus diesem Grund nicht allzu gross gewesen sein. Auch der Beratungsaufwand sowie die allenfalls vorzunehmenden rechtlichen Abklärungen mussten sich angesichts der ein- fachen Sach- und Rechtslage in engen Grenzen halten. Sodann können die beiden Schreiben an die Gegenpartei vom 19. Dezember 1997 und 17. Feb- ruar 1998, die vor Einleitung der Betreibung verfasst wurden, nicht als ent- schädigungsberechtigte prozessuale Bemühungen in Betracht fallen. Demzu- folge ist davon auszugehen, dass der zur Entschädigung berechtigende Aufwand der Rechtsvertreterin zum grössten Teil auf die Redaktion von Rechtsöffnungsgesuch und Vernehmlassung entfällt, wobei auffällt, dass mit letzterer keine wesentlichen neuen Vorbringen erfolgten. Der von der Vorins- tanz angenommene Arbeitsaufwand von acht Stunden muss daher als über- höht bezeichnet werden; als objektiv gerechtfertigter Aufwand sind vier Arbeitsstunden als obere Grenze anzusehen. dd) Wird hilfsweise die Verordnung des Obergerichts über den Anwaltsta- rif vom 3. Dezember 1996 (AnwT; GS 163.4) herangezogen, ergibt sich Fol- gendes: Gemäss § 7 AnwT finden auf die Schuldbetreibungs- und Konkurssachen – soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt – die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechende Anwendung. Im summarischen Verfahren soll das Grundhonorar in der Regel auf die Hälfte bis einen Fünftel herabgesetzt werden; Paragraph 5 ist sinngemäss anwendbar (§ 6 AnwT). Das Grundho- norar bestimmt sich in vermögensrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1 AnwT). Ein Zuschlag bis 50% des Grundho- norars darf u.a. berechnet werden für jede zusätzliche Rechtsschrift; alle Zu- schläge zusammen sollen in der Regel nicht mehr als das Grundhonorar betragen (§ 5 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 3 AnwT). Missverhältnisse zwischen 131
Schuldbetreibung und Konkurs GVP 1999 O–4 Streitwert und Interesse der Parteien oder Bemühungen des Rechtsanwaltes bzw. der Rechtsanwältin sind entsprechend durch Erhöhung bzw. Herabset- zung des Honorars zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 5 AnwT). Bei einer schematischen Betrachtungsweise betrüge demnach das Grund- honorar Fr. 200.— (25%, mindestens aber Fr. 200.– bei einem Streitwert von Fr. 550.–), der Zuschlag für die zusätzliche Rechtsschrift maximal Fr. 100.–. Nach Herabsetzung gemäss § 6 Abs. 1 AnwT resultierte ein Honorar von Fr. 150.–. Es ist offensichtlich, dass dieser Betrag unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 5 AnwT (Missverhältnis zwischen Streitwert und Bemühungen der Rechtsanwältin) zu erhöhen ist. Zwar ist der Streitwert nicht entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der Angemessenheit der Parteientschädigung nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG; immerhin fällt er aber als Ausgangspunkt hiefür in Betracht. Zu beachten ist schliesslich, dass die sich aus einem An- waltstarif ergebende Entschädigung nicht nur den vom Anwalt erbrachten Diensten, sondern auch den Umständen des Einzelfalles gerecht werden muss (BGE 119 III 69). Hinsichtlich des Interesses der Beschwerdegegnerin an der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung kann angefügt werden, dass das vorliegende Verfahren nur mit Bezug auf die in Betreibung gesetzte For- derung Wirkungen entfaltet und die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Zahlung weiterer Unerhaltsleistungen keineswegs «praktisch festgestellt» wird (vgl. auch Erw. 2.a vorstehend).
E. 3b/aa Zunächst ist festzuhalten, dass die im vorliegenden definitiven Rechtsöffnungsverfahren sich stellenden Rechtsfragen – trotz der Konkubi- natsklausel – für einen Rechtsanwalt als eher einfach zu bezeichnen sind; zudem handelt es sich bei der Bedingung, an die der Untergang bzw. das Wiederaufleben der Unterhaltspflicht geknüpft ist, um eine – da hier nur durch Urkunden beweisbar – relativ einfach zu ermittelnde Sachfrage. Das ergibt sich schon daraus, dass die Parteien zum Beweis des Bestehens bzw. der Auflösung des Konkubinats (abgesehen von zwei die erforderliche Be- weiskraft nicht erreichenden Zeugenbescheinigungen) einzig auf Bestätigun- gen der Einwohnerkontrolle Risch abstellten. Die Beschwerdegegnerin weist 130
Schuldbetreibung und Konkurs GVP 1999 O–3 zudem selber auf «die klare rechtliche Situation» hin; vorinstanzlich liess sie zwei Rechtsschriften von je fünf Seiten Umfang einreichen (Vorakten, Beil. 1 und 3).
E. 3b/bb Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte vorinstanzlich eine Kostennote über Fr. 1’072.50, zuzüglich Fr. 61.80 Auslagen und Fr. 85.– Mehrwertsteuer, total Fr. 1’219.30, ein. Den zeitlichen Aufwand spezifizierte sie darin nicht; als entschädigungsberechtigte Bemühungen listete sie Akten- studium, rechtliche Abklärungen, Beratung, Redaktion Rechtsöffnungs- gesuch und Vernehmlassung, zwei Schreiben an die Gegenpartei vom
19. Dezember 1997 und 17. Februar 1998 sowie «diverse Schreiben» und «diverse Telefonate» auf. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bezif- ferte seinen zeitlichen Aufwand mit rund acht Arbeitsstunden; aktenkundig sind seinerseits zwei Vernehmlassungen von fünf bzw. sechs Seiten Umfang.
E. 3b/cc Die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin vertrat diese bereits im Scheidungsverfahren; der zeitliche Aufwand für das Aktenstudium zur Ein- leitung des Rechtsöffnungsverfahrens kann schon aus diesem Grund nicht allzu gross gewesen sein. Auch der Beratungsaufwand sowie die allenfalls vorzunehmenden rechtlichen Abklärungen mussten sich angesichts der ein- fachen Sach- und Rechtslage in engen Grenzen halten. Sodann können die beiden Schreiben an die Gegenpartei vom 19. Dezember 1997 und 17. Feb- ruar 1998, die vor Einleitung der Betreibung verfasst wurden, nicht als ent- schädigungsberechtigte prozessuale Bemühungen in Betracht fallen. Demzu- folge ist davon auszugehen, dass der zur Entschädigung berechtigende Aufwand der Rechtsvertreterin zum grössten Teil auf die Redaktion von Rechtsöffnungsgesuch und Vernehmlassung entfällt, wobei auffällt, dass mit letzterer keine wesentlichen neuen Vorbringen erfolgten. Der von der Vorins- tanz angenommene Arbeitsaufwand von acht Stunden muss daher als über- höht bezeichnet werden; als objektiv gerechtfertigter Aufwand sind vier Arbeitsstunden als obere Grenze anzusehen.
E. 3b/dd Wird hilfsweise die Verordnung des Obergerichts über den Anwaltsta- rif vom 3. Dezember 1996 (AnwT; GS 163.4) herangezogen, ergibt sich Fol- gendes: Gemäss § 7 AnwT finden auf die Schuldbetreibungs- und Konkurssachen – soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt – die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechende Anwendung. Im summarischen Verfahren soll das Grundhonorar in der Regel auf die Hälfte bis einen Fünftel herabgesetzt werden; Paragraph 5 ist sinngemäss anwendbar (§ 6 AnwT). Das Grundho- norar bestimmt sich in vermögensrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1 AnwT). Ein Zuschlag bis 50% des Grundho- norars darf u.a. berechnet werden für jede zusätzliche Rechtsschrift; alle Zu- schläge zusammen sollen in der Regel nicht mehr als das Grundhonorar betragen (§ 5 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 3 AnwT). Missverhältnisse zwischen 131
Schuldbetreibung und Konkurs GVP 1999 O–4 Streitwert und Interesse der Parteien oder Bemühungen des Rechtsanwaltes bzw. der Rechtsanwältin sind entsprechend durch Erhöhung bzw. Herabset- zung des Honorars zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 5 AnwT). Bei einer schematischen Betrachtungsweise betrüge demnach das Grund- honorar Fr. 200.— (25%, mindestens aber Fr. 200.– bei einem Streitwert von Fr. 550.–), der Zuschlag für die zusätzliche Rechtsschrift maximal Fr. 100.–. Nach Herabsetzung gemäss § 6 Abs. 1 AnwT resultierte ein Honorar von Fr. 150.–. Es ist offensichtlich, dass dieser Betrag unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 5 AnwT (Missverhältnis zwischen Streitwert und Bemühungen der Rechtsanwältin) zu erhöhen ist. Zwar ist der Streitwert nicht entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der Angemessenheit der Parteientschädigung nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG; immerhin fällt er aber als Ausgangspunkt hiefür in Betracht. Zu beachten ist schliesslich, dass die sich aus einem An- waltstarif ergebende Entschädigung nicht nur den vom Anwalt erbrachten Diensten, sondern auch den Umständen des Einzelfalles gerecht werden muss (BGE 119 III 69). Hinsichtlich des Interesses der Beschwerdegegnerin an der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung kann angefügt werden, dass das vorliegende Verfahren nur mit Bezug auf die in Betreibung gesetzte For- derung Wirkungen entfaltet und die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Zahlung weiterer Unerhaltsleistungen keineswegs «praktisch festgestellt» wird (vgl. auch Erw. 2.a vorstehend).
E. 3c In Berücksichtigung der relativ einfachen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse des vorliegenden Falles, des objektiv gerechtfertigten Zeitauf- wandes der Rechtsvertreterin, des geringen Streitwerts und eines gewissen Missverhältnisses zwischen Streitwert und Bemühungen der Rechtsanwältin erscheint eine Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdegegnerin von Fr. 720.— (zuzüglich Auslagen von Fr. 61.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 58.65) für das Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidium Zug als an- gemessen. (Justizkommission, 19. November 1999, i.S. W./W.) Art. 33 Abs. 2 SchKG; Art. 230 Abs. 2 SchKG. – Gesetzliche Eingabefristen des SchKG sind unter den Voraussetzungen von Art. 33 SchKG grundsätzlich erstreckbar. Frage der Erstreckung der 10-tägigen Frist zur Beantragung der Durchführung des Konkurses und zur Leistung des Barvorschusses gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG. Aus dem Sachverhalt: Nach der Konkurseröffnung über die X. AG verfügte das Konkursamt am
9. Juli 1998, dass T. B. in seiner Eigenschaft als Konkursgläubiger Einsicht in die Konkurs- und Geschäftsakten gewährt werde. Gestützt auf eine dagegen gerichtete Beschwerde des Verwaltungsrats der Konkursitin erteilte die Jus- 132
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schuldbetreibung und Konkurs GVP 1999 O–3 III. Schuldbetreibung und Konkurs Art. 25 Ziff. 2 SchKG; Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG. – Bemessung der Parteient- schädigung im Rechtsöffnungsverfahren. Aus den Erwägungen:
3. Der Beschwerdeführer macht sodann eine unrichtige Gesetzesanwen- dung in der Bemessung der Parteientschädigung geltend. Er wendet sich zwar nicht grundsätzlich gegen die Zusprechung einer Entschädigung an die obsiegende Partei, rügt aber die Höhe derselben.
a) Gemäss Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG kann das Gericht in betreibungs- rechtlichen Summarsachen (Art. 25 Ziff. 2 SchKG) der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterlie- genden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist. aa) Das Bundesgericht konnte in BGE 113 III 109 ff. die Frage der Höhe der Entschädigung für Vertretungskosten sowie die Frage, nach welchem Tarif diese zu bemessen sei, offen lassen, nachdem es bejaht hatte, dass die Vertretungskosten grundsätzlich zu den Auslagen der obsiegenden Partei zu zählen sind (Erw. 3.b und d). In BGE 119 III 68 ff. führte es aus, als Ausla- gen seien namentlich auch die Kosten zu berücksichtigen, die der obsiegen- den Partei durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende In- anspruchnahme eines Anwaltes entstehen. Angemessen entschädigt sei der Anwalt dann, wenn sein zeitlicher Aufwand, die Schwierigkeit der sich stel- lenden Rechtsfragen und die mit dem Fall verbundene Verwantwortung, die sich auch in der Höhe des Streitwertes zeigen könne, berücksichtigt werde. Eine solche Beurteilung erfolge in Anwendung von Bundesrecht (Art. 68 Abs. 1 GebV SchKG, heute Art. 62 Abs. 1), weshalb der kantonale Anwalts- tarif zwar hilfsweise beizuziehen sei, ohne dass aber dessen Ansätze unbese- hen zu übernehmen seien (Erw. 3.a und b, mit Hinweis u.a. auf Fritzsche/ Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, Zürich 1984, S. 180, 181 N 21; BlSchK 53, 1989, S. 38 f.). Die Kostenfolgen des Rechtsöffnungsverfahrens werden durch Art. 68 SchKG und die relevan- ten Bestimmungen der Gebührenverordnung zum SchKG abschliessend ge- regelt (BGE 123 III 272). Zu berücksichtigen ist insbesondere auch, dass die Gebührenverordnung nach wie vor den Charakter eines Sozialtarifs hat (vgl. Straessle/Krauskopf, Erläuterungen zum Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. Juli 1971, S. 6). bb) Der Appellationshof des Kantons Bern brachte im Kreisschreiben Nr. 29 vom 23. Juli 1981 die Auffassung zum Ausdruck, das Dekret über die Anwaltsgebühren sei lediglich als unverbindliche Bemessungshilfe heranzu- ziehen; primäres Kriterium im Rechtsöffnungsverfahren sei der Arbeits- und 129
Schuldbetreibung und Konkurs GVP 1999 O–3 Zeitaufwand des Anwaltes und nicht der Streitwert. Die Parteientschädigung erscheine im übrigen dann als angemessen, wenn sie sich eher in bescheide- nem Rahmen halte und der wirtschaftlichen Lage der unterliegenden Partei Rechnung trage (ZBJV 118 S. 56 f.). cc) Das Obergericht des Kantons Zürich hielt in einem Entscheid vom
9. Dezember 1971 fest, von Bundesrechts wegen stehe dem Erlass kantona- ler Vorschriften über die Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich nur die materielle Schranke des Art. 68 (heute Art. 62) GebV SchKG entgegen; diese Bestimmung schränke die Legiferierungskompetenz des kantonalen Gesetzgebers sachlich weiter ein auf Zeitversäumnisse und Auslagen der obsiegenden Partei. Das Obergericht gelangte zum Schluss, der (damals geltende) zürcherische Anwaltstarif werde allen Anforderungen gerecht, welche das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Überprüfung eines (gestützt auf Art. 27 SchKG erlassenen) Geschäftsagententarifs des Kantons Genf in BGE 92 I 249 aufgestellt hatte, und könne daher als Richt- linie bei der Ermittlung einer angemessenen Auslagenvergütung an die von einem Rechtsanwalt vertretene Partei dienen, wobei zu berücksichtigen sei, dass er nicht unmittelbar, sondern in Ausfüllung der bundesrechtlichen Rah- menvorschrift zur Anwendung komme (BlSchK 1973 S. 59 ff.). dd) Die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vertrat in einem Urteil vom 16. Januar 1997 die Auffassung, für das Rechtsöffnungs- verfahren sei bundesrechtlich in Art. 51 GebV SchKG (heute: Art. 48) über die Höhe der Gerichtsgebühr und in Art. 68 Abs. 1 GebV SchKG (heute: Art. 62 Abs. 1) über die Zusprechung einer Parteientschädigung an die un- terliegende (recte: obsiegende) Partei abschliessend legiferiert worden. Die Kantone könnten mithin in diesen Bereichen keine eigenen Vorschriften aufstellen (JZ 1996/108.193). Damit wurde indes nicht zum Ausdruck ge- bracht, die Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif vom 3. De- zember 1996 könne nicht hilfsweise für die Bemessung der Parteientschädi- gung herangezogen werden, allerdings immer nur insoweit, als er sich in den Schranken der Angemessenheit im Sinne von Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG hält.
b) aa) Zunächst ist festzuhalten, dass die im vorliegenden definitiven Rechtsöffnungsverfahren sich stellenden Rechtsfragen – trotz der Konkubi- natsklausel – für einen Rechtsanwalt als eher einfach zu bezeichnen sind; zudem handelt es sich bei der Bedingung, an die der Untergang bzw. das Wiederaufleben der Unterhaltspflicht geknüpft ist, um eine – da hier nur durch Urkunden beweisbar – relativ einfach zu ermittelnde Sachfrage. Das ergibt sich schon daraus, dass die Parteien zum Beweis des Bestehens bzw. der Auflösung des Konkubinats (abgesehen von zwei die erforderliche Be- weiskraft nicht erreichenden Zeugenbescheinigungen) einzig auf Bestätigun- gen der Einwohnerkontrolle Risch abstellten. Die Beschwerdegegnerin weist 130
Schuldbetreibung und Konkurs GVP 1999 O–3 zudem selber auf «die klare rechtliche Situation» hin; vorinstanzlich liess sie zwei Rechtsschriften von je fünf Seiten Umfang einreichen (Vorakten, Beil. 1 und 3). bb) Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte vorinstanzlich eine Kostennote über Fr. 1’072.50, zuzüglich Fr. 61.80 Auslagen und Fr. 85.– Mehrwertsteuer, total Fr. 1’219.30, ein. Den zeitlichen Aufwand spezifizierte sie darin nicht; als entschädigungsberechtigte Bemühungen listete sie Akten- studium, rechtliche Abklärungen, Beratung, Redaktion Rechtsöffnungs- gesuch und Vernehmlassung, zwei Schreiben an die Gegenpartei vom
19. Dezember 1997 und 17. Februar 1998 sowie «diverse Schreiben» und «diverse Telefonate» auf. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bezif- ferte seinen zeitlichen Aufwand mit rund acht Arbeitsstunden; aktenkundig sind seinerseits zwei Vernehmlassungen von fünf bzw. sechs Seiten Umfang. cc) Die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin vertrat diese bereits im Scheidungsverfahren; der zeitliche Aufwand für das Aktenstudium zur Ein- leitung des Rechtsöffnungsverfahrens kann schon aus diesem Grund nicht allzu gross gewesen sein. Auch der Beratungsaufwand sowie die allenfalls vorzunehmenden rechtlichen Abklärungen mussten sich angesichts der ein- fachen Sach- und Rechtslage in engen Grenzen halten. Sodann können die beiden Schreiben an die Gegenpartei vom 19. Dezember 1997 und 17. Feb- ruar 1998, die vor Einleitung der Betreibung verfasst wurden, nicht als ent- schädigungsberechtigte prozessuale Bemühungen in Betracht fallen. Demzu- folge ist davon auszugehen, dass der zur Entschädigung berechtigende Aufwand der Rechtsvertreterin zum grössten Teil auf die Redaktion von Rechtsöffnungsgesuch und Vernehmlassung entfällt, wobei auffällt, dass mit letzterer keine wesentlichen neuen Vorbringen erfolgten. Der von der Vorins- tanz angenommene Arbeitsaufwand von acht Stunden muss daher als über- höht bezeichnet werden; als objektiv gerechtfertigter Aufwand sind vier Arbeitsstunden als obere Grenze anzusehen. dd) Wird hilfsweise die Verordnung des Obergerichts über den Anwaltsta- rif vom 3. Dezember 1996 (AnwT; GS 163.4) herangezogen, ergibt sich Fol- gendes: Gemäss § 7 AnwT finden auf die Schuldbetreibungs- und Konkurssachen – soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt – die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechende Anwendung. Im summarischen Verfahren soll das Grundhonorar in der Regel auf die Hälfte bis einen Fünftel herabgesetzt werden; Paragraph 5 ist sinngemäss anwendbar (§ 6 AnwT). Das Grundho- norar bestimmt sich in vermögensrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1 AnwT). Ein Zuschlag bis 50% des Grundho- norars darf u.a. berechnet werden für jede zusätzliche Rechtsschrift; alle Zu- schläge zusammen sollen in der Regel nicht mehr als das Grundhonorar betragen (§ 5 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 3 AnwT). Missverhältnisse zwischen 131
Schuldbetreibung und Konkurs GVP 1999 O–4 Streitwert und Interesse der Parteien oder Bemühungen des Rechtsanwaltes bzw. der Rechtsanwältin sind entsprechend durch Erhöhung bzw. Herabset- zung des Honorars zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 5 AnwT). Bei einer schematischen Betrachtungsweise betrüge demnach das Grund- honorar Fr. 200.— (25%, mindestens aber Fr. 200.– bei einem Streitwert von Fr. 550.–), der Zuschlag für die zusätzliche Rechtsschrift maximal Fr. 100.–. Nach Herabsetzung gemäss § 6 Abs. 1 AnwT resultierte ein Honorar von Fr. 150.–. Es ist offensichtlich, dass dieser Betrag unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 5 AnwT (Missverhältnis zwischen Streitwert und Bemühungen der Rechtsanwältin) zu erhöhen ist. Zwar ist der Streitwert nicht entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der Angemessenheit der Parteientschädigung nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG; immerhin fällt er aber als Ausgangspunkt hiefür in Betracht. Zu beachten ist schliesslich, dass die sich aus einem An- waltstarif ergebende Entschädigung nicht nur den vom Anwalt erbrachten Diensten, sondern auch den Umständen des Einzelfalles gerecht werden muss (BGE 119 III 69). Hinsichtlich des Interesses der Beschwerdegegnerin an der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung kann angefügt werden, dass das vorliegende Verfahren nur mit Bezug auf die in Betreibung gesetzte For- derung Wirkungen entfaltet und die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Zahlung weiterer Unerhaltsleistungen keineswegs «praktisch festgestellt» wird (vgl. auch Erw. 2.a vorstehend).
c) In Berücksichtigung der relativ einfachen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse des vorliegenden Falles, des objektiv gerechtfertigten Zeitauf- wandes der Rechtsvertreterin, des geringen Streitwerts und eines gewissen Missverhältnisses zwischen Streitwert und Bemühungen der Rechtsanwältin erscheint eine Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdegegnerin von Fr. 720.— (zuzüglich Auslagen von Fr. 61.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 58.65) für das Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidium Zug als an- gemessen. (Justizkommission, 19. November 1999, i.S. W./W.) Art. 33 Abs. 2 SchKG; Art. 230 Abs. 2 SchKG. – Gesetzliche Eingabefristen des SchKG sind unter den Voraussetzungen von Art. 33 SchKG grundsätzlich erstreckbar. Frage der Erstreckung der 10-tägigen Frist zur Beantragung der Durchführung des Konkurses und zur Leistung des Barvorschusses gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG. Aus dem Sachverhalt: Nach der Konkurseröffnung über die X. AG verfügte das Konkursamt am
9. Juli 1998, dass T. B. in seiner Eigenschaft als Konkursgläubiger Einsicht in die Konkurs- und Geschäftsakten gewährt werde. Gestützt auf eine dagegen gerichtete Beschwerde des Verwaltungsrats der Konkursitin erteilte die Jus- 132