Art. 685b OR. – Bestimmung des wirklichen Wertes der Aktien durch den Richter. Bei der Übertragung vinkulierter, nicht börsenkotierter Namenaktien gemäss Art. 685b Abs. 1 OR hat das Gesuch um Bestimmung des wirklichen Wertes der Aktien vom Veräusserer der Aktien auszugehen. Der Erwerber der Aktien ist zur Stellung des Gesuchs nicht legitimiert.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Statuten können bestimmen, dass Namenaktien nur mit Zustim- mung der Gesellschaft übertragen werden dürfen (Art. 685a Abs. 1 OR). Die Gesellschaft kann das Gesuch um Zustimmung ablehnen, wenn sie hierfür einen wichtigen, in den Statuten genannten Grund bekannt gibt oder wenn sie dem Veräusserer der Aktien anbietet, die Aktien für eigene Rechnung, für Rechnung anderer Aktionäre oder für Rechnung Dritter zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuchs zu übernehmen (Art. 685b Abs. 1 OR). Sind die Aktien durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht erworben wor- den, so kann die Gesellschaft das Gesuch um Zustimmung nur ablehnen, wenn sie dem Erwerber die Übernahme der Aktien zum wirklichen Wert anbietet (Art. 685b Abs. 4 OR). Der Erwerber kann verlangen, dass der Rich- ter am Sitz der Gesellschaft den wirklichen Wert bestimmt. Die Kosten der Bewertung trägt die Gesellschaft (Art. 685b Abs. 5 OR). 119
Obligationenrecht GVP 1999 O–1
a) Der Einzelrichter hielt zunächst unter Hinweis auf zwei Literaturstel- len fest, dass die Bestimmung von Art. 685b Abs. 5 OR auch auf die Fälle der rechtsgeschäftlichen Übertragung Anwendung finde, obwohl ihr Wort- laut sich allein auf die Fälle der Übertragung kraft Gesetzes zu beziehen scheine. Der Einzelrichter erachtete es sodann als urkundlich belegt, dass der Beschwerdegegner am 29. Juni 1998 zehn Namenaktien der Beschwerde- führerin gekauft habe und dass diese Aktien durch die Bank X. in einem Depot des Beschwerdegegners verwahrt würden. Damit sei der Beschwerde- gegner legitimiert, das vorliegende Gesuch zu stellen. Ferner könne dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22.September 1998 sinngemäss ent- nommen werden, dass ein Eintragungsgesuch gestellt, von der Beschwerde- führerin aber abgelehnt worden sei. Dieser Sachverhalt sei im Schreiben des Beschwerdegegners an die Beschwerdeführerin vom 4. November 1998 be- stätigt worden; diesem Bestätigungsschreiben habe die Beschwerdeführerin nicht widersprochen. Schliesslich gehe aus den Schreiben vom 22. Septem- ber 1998, 4. November 1998 und 14. Januar 1999 klar hervor, dass die Par- teien über den wirklichen Wert der Aktien keine Einigung hätten erzielen können. Demzufolge sei der Beschwerdegegner berechtigt, den wirklichen Wert der Aktien vom Richter bestimmen zu lassen.
b) Die Beschwerdeführerin bestreitet im Wesentlichen die Legitimation des Beschwerdegegners, beim Richter die Bewertung der Aktien zu verlangen. Dieses Recht stehe im Falle einer vertraglichen Übertragung der Aktien nur dem Veräusserer als rechtmässig eingetragenem Aktionär zu, der auch Adres- sat eines Übernahmeangebots gemäss Art. 685b Abs. 1 OR sein könne. Die Zuerkennung von Klagerechten an den «Erwerber» von vinkulierten Namen- aktien, die nicht an der Börse kotiert seien, würde die Vinkulierungsvorschrif- ten in einem für die Gesellschaft nachhaltig störenden Punkt quasi ausser Kraft setzen. Die in der vorinstanzlichen Verfügung enthaltene Feststellung, dass aus dem vom Gesuchsteller eingereichten Schreiben klar hervorgehe, dass über den wirklichen Wert keine Einigung erzielt worden sei, sei vor die- sem Hintergrund für die Kernfrage der Legitimation zur Gesuchstellung irre- levant. Die Gesellschaft habe aus den dargelegten Gründen gar keine Veran- lassung und Möglichkeit gehabt, mit dem Gesuchsteller, welcher nicht Eigentümer der Namenaktien sei, über einen Übernahmepreis zu verhandeln.
c) Das Recht, vom Richter den wirklichen Wert der Aktien bestimmen zu lassen, ist in Art. 685b Abs. 5 OR vorgesehen. Nach dem Wortlaut dieser Be- stimmung ist einzig der Erwerber zur Gesuchstellung ermächtigt. Dies er- klärt sich indes daraus, dass die Vorschrift unmittelbar an den vorangehen- den Absatz 4 von Art. 685b OR anknüpft. Darin wird der Gesellschaft die Möglichkeit eingeräumt, das Gesuch um Zustimmung zur Eintragung im Aktienbuch dann zu verweigern, wenn sie dem Erwerber, der die Aktien durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben hat, die Übernahme der Aktien zum wirklichen Wert anbietet. Das Gesetz regelt somit die Anrufung des Richters lediglich im Fall der Übertra- 120
Obligationenrecht GVP 1999 O–1 gung der Aktien zufolge Erb- oder Güterrechts oder Zwangsvollstreckung ausdrücklich. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist indes in der Lehre unbestritten, dass ein entsprechender Rechtsbehelf auch in den übri- gen Fällen der Übertragung der Aktien gemäss Art. 685b Abs. 1 OR zur Ver- fügung stehen muss. Denn der Anspruch, vom Richter den wirklichen Wert der Aktien bestimmen zu lassen, leitet sich aus dem Recht der Gesellschaft ab, durch Unterbreitung eines Übernahmeangebots «zum wirklichen Wert» eine Übertragung der Aktien zu verhindern, und kommt dann zum Tragen, wenn sich die Parteien über den Wert nicht einigen können (vgl. Böckli, Schweizer Aktienrecht, 2.A., Rz 699; Shelby du Pasquier/Matthias Oertle, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel 1994, N 13 zu Art. 685b OR; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 44 N 165 und Anm. 58). Steht somit fest, dass der Richter auch bei einer Übertragung der Aktien gemäss Art. 685b Abs. 1 OR zur Bestimmung des Aktienwertes angerufen werden kann, bleibt zu prüfen, wer in diesem Fall zur Stellung des Gesuchs legitimiert ist. Die Vorinstanz bejahte stillschweigend die Legitimation des Beschwerdegegners als Erwerber der Aktien. Dem hält die Beschwerdefüh- rerin mit Recht entgegen, dass sich bei der Übertragung gemäss Art. 685b Abs. 1 OR das Übernahmeangebot der Gesellschaft an den Veräusserer der Aktien zu richten hat. Im Unterschied zum Erwerb gemäss Abs. 4 (Erbang, Erbteilung usw.), wo das Eigentum und die Vermögensrechte sogleich über- gehen, verbleiben denn auch bei der gewöhnlichen Übertragung nach Abs. 1 das Eigentum an den Aktien und alle damit verknüpften Rechte beim Ver- äusserer, solange die Zustimmung zur Übertragung nicht erteilt wird (vgl. Art. 685c Abs. 1 und 2 OR). Ist das Übernahmeangebot an den Veräusserer zu richten, so erscheint es nur folgerichtig, dass das Gesuch um Bestimmung des Aktienwertes ebenfalls vom Veräusserer der Aktien auszugehen hat (vgl. Forstmoser/Meier-Hayoz/ Nobel, a.a.O., § 44, Anm. 58 zu N 165; Forstmo- ser, Ungereimtheiten und Unklarheiten im neuen Aktienrecht, in SZW 1992, S. 66, Anm. 59d). Demgegenüber steht dieses Recht dem Erwerber, der vor einer Zustimmung zur Übertragung weder das Eigentum noch die Vermögensrechte erworben hat, nicht zu. Die anderslautende Auffassung Böcklis (a.a.O., Rz 699), wonach sowohl der Erwerber wie der Veräusserer zwingend antragsberechtigt seien, überzeugt nicht und wird auch nicht be- gründet (diesbezüglich unklar: Shelby du Pasquier/Matthias Oertle, Trans- fert des actions nominatives liées, AJP 1992, S. 760 f.). Zusammenfassend ergibt sich, dass im Falle einer Übertragung vinkulierter, nicht börsenkotierter Aktien gemäss Art. 685b Abs. 1 OR das Gesuch um Bestimmung des wirklichen Wertes der Aktien vom Veräusserer der Aktien auszugehen hat. Der Beschwerdegegner als Erwerber der Aktien ist demzu- folge zur Stellung des Gesuchs nicht legitimiert, weshalb sein Gesuch abzu- weisen ist. (Justizkommission, 30. Dezember 1999, i.S. N. AG/T.) 121
E. 1a Der Einzelrichter hielt zunächst unter Hinweis auf zwei Literaturstel- len fest, dass die Bestimmung von Art. 685b Abs. 5 OR auch auf die Fälle der rechtsgeschäftlichen Übertragung Anwendung finde, obwohl ihr Wort- laut sich allein auf die Fälle der Übertragung kraft Gesetzes zu beziehen scheine. Der Einzelrichter erachtete es sodann als urkundlich belegt, dass der Beschwerdegegner am 29. Juni 1998 zehn Namenaktien der Beschwerde- führerin gekauft habe und dass diese Aktien durch die Bank X. in einem Depot des Beschwerdegegners verwahrt würden. Damit sei der Beschwerde- gegner legitimiert, das vorliegende Gesuch zu stellen. Ferner könne dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22.September 1998 sinngemäss ent- nommen werden, dass ein Eintragungsgesuch gestellt, von der Beschwerde- führerin aber abgelehnt worden sei. Dieser Sachverhalt sei im Schreiben des Beschwerdegegners an die Beschwerdeführerin vom 4. November 1998 be- stätigt worden; diesem Bestätigungsschreiben habe die Beschwerdeführerin nicht widersprochen. Schliesslich gehe aus den Schreiben vom 22. Septem- ber 1998, 4. November 1998 und 14. Januar 1999 klar hervor, dass die Par- teien über den wirklichen Wert der Aktien keine Einigung hätten erzielen können. Demzufolge sei der Beschwerdegegner berechtigt, den wirklichen Wert der Aktien vom Richter bestimmen zu lassen.
E. 1b Die Beschwerdeführerin bestreitet im Wesentlichen die Legitimation des Beschwerdegegners, beim Richter die Bewertung der Aktien zu verlangen. Dieses Recht stehe im Falle einer vertraglichen Übertragung der Aktien nur dem Veräusserer als rechtmässig eingetragenem Aktionär zu, der auch Adres- sat eines Übernahmeangebots gemäss Art. 685b Abs. 1 OR sein könne. Die Zuerkennung von Klagerechten an den «Erwerber» von vinkulierten Namen- aktien, die nicht an der Börse kotiert seien, würde die Vinkulierungsvorschrif- ten in einem für die Gesellschaft nachhaltig störenden Punkt quasi ausser Kraft setzen. Die in der vorinstanzlichen Verfügung enthaltene Feststellung, dass aus dem vom Gesuchsteller eingereichten Schreiben klar hervorgehe, dass über den wirklichen Wert keine Einigung erzielt worden sei, sei vor die- sem Hintergrund für die Kernfrage der Legitimation zur Gesuchstellung irre- levant. Die Gesellschaft habe aus den dargelegten Gründen gar keine Veran- lassung und Möglichkeit gehabt, mit dem Gesuchsteller, welcher nicht Eigentümer der Namenaktien sei, über einen Übernahmepreis zu verhandeln.
E. 1c Das Recht, vom Richter den wirklichen Wert der Aktien bestimmen zu lassen, ist in Art. 685b Abs. 5 OR vorgesehen. Nach dem Wortlaut dieser Be- stimmung ist einzig der Erwerber zur Gesuchstellung ermächtigt. Dies er- klärt sich indes daraus, dass die Vorschrift unmittelbar an den vorangehen- den Absatz 4 von Art. 685b OR anknüpft. Darin wird der Gesellschaft die Möglichkeit eingeräumt, das Gesuch um Zustimmung zur Eintragung im Aktienbuch dann zu verweigern, wenn sie dem Erwerber, der die Aktien durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben hat, die Übernahme der Aktien zum wirklichen Wert anbietet. Das Gesetz regelt somit die Anrufung des Richters lediglich im Fall der Übertra- 120
Obligationenrecht GVP 1999 O–1 gung der Aktien zufolge Erb- oder Güterrechts oder Zwangsvollstreckung ausdrücklich. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist indes in der Lehre unbestritten, dass ein entsprechender Rechtsbehelf auch in den übri- gen Fällen der Übertragung der Aktien gemäss Art. 685b Abs. 1 OR zur Ver- fügung stehen muss. Denn der Anspruch, vom Richter den wirklichen Wert der Aktien bestimmen zu lassen, leitet sich aus dem Recht der Gesellschaft ab, durch Unterbreitung eines Übernahmeangebots «zum wirklichen Wert» eine Übertragung der Aktien zu verhindern, und kommt dann zum Tragen, wenn sich die Parteien über den Wert nicht einigen können (vgl. Böckli, Schweizer Aktienrecht, 2.A., Rz 699; Shelby du Pasquier/Matthias Oertle, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel 1994, N 13 zu Art. 685b OR; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 44 N 165 und Anm. 58). Steht somit fest, dass der Richter auch bei einer Übertragung der Aktien gemäss Art. 685b Abs. 1 OR zur Bestimmung des Aktienwertes angerufen werden kann, bleibt zu prüfen, wer in diesem Fall zur Stellung des Gesuchs legitimiert ist. Die Vorinstanz bejahte stillschweigend die Legitimation des Beschwerdegegners als Erwerber der Aktien. Dem hält die Beschwerdefüh- rerin mit Recht entgegen, dass sich bei der Übertragung gemäss Art. 685b Abs. 1 OR das Übernahmeangebot der Gesellschaft an den Veräusserer der Aktien zu richten hat. Im Unterschied zum Erwerb gemäss Abs. 4 (Erbang, Erbteilung usw.), wo das Eigentum und die Vermögensrechte sogleich über- gehen, verbleiben denn auch bei der gewöhnlichen Übertragung nach Abs. 1 das Eigentum an den Aktien und alle damit verknüpften Rechte beim Ver- äusserer, solange die Zustimmung zur Übertragung nicht erteilt wird (vgl. Art. 685c Abs. 1 und 2 OR). Ist das Übernahmeangebot an den Veräusserer zu richten, so erscheint es nur folgerichtig, dass das Gesuch um Bestimmung des Aktienwertes ebenfalls vom Veräusserer der Aktien auszugehen hat (vgl. Forstmoser/Meier-Hayoz/ Nobel, a.a.O., § 44, Anm. 58 zu N 165; Forstmo- ser, Ungereimtheiten und Unklarheiten im neuen Aktienrecht, in SZW 1992, S. 66, Anm. 59d). Demgegenüber steht dieses Recht dem Erwerber, der vor einer Zustimmung zur Übertragung weder das Eigentum noch die Vermögensrechte erworben hat, nicht zu. Die anderslautende Auffassung Böcklis (a.a.O., Rz 699), wonach sowohl der Erwerber wie der Veräusserer zwingend antragsberechtigt seien, überzeugt nicht und wird auch nicht be- gründet (diesbezüglich unklar: Shelby du Pasquier/Matthias Oertle, Trans- fert des actions nominatives liées, AJP 1992, S. 760 f.). Zusammenfassend ergibt sich, dass im Falle einer Übertragung vinkulierter, nicht börsenkotierter Aktien gemäss Art. 685b Abs. 1 OR das Gesuch um Bestimmung des wirklichen Wertes der Aktien vom Veräusserer der Aktien auszugehen hat. Der Beschwerdegegner als Erwerber der Aktien ist demzu- folge zur Stellung des Gesuchs nicht legitimiert, weshalb sein Gesuch abzu- weisen ist. (Justizkommission, 30. Dezember 1999, i.S. N. AG/T.) 121
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obligationenrecht GVP 1999 O–1 Schuldversprechen dar (vgl. BGE 76 II 33). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte der Klägerin jedoch eine fiktive Leistung eines Dritten (X AG) ver- sprochen. Das «Garantieversprechen» des Beklagten ist somit nichts ande- res, als die Zusicherung einer nicht von der Aktiengesellschaft, sondern vom Garanten auszuzahlenden festen Verzinsung. Dieses bedingte einseitige Schuld- versprechen des Beklagten deckt – wie bereits ausgeführt – ein gewisses Risi- ko der Klägerin ab und verfolgt in diesem Sinne einen ähnlichen Zweck wie das Garantieversprechen im Sinne von Art.111 OR. Die Bestimmungen von Art. 111 OR sind in Analogie auf das vorliegende Schuldversprechen des Be- klagten anzuwenden.
3. Die Klägerin verlangt sodann auf dem Betrag von Fr. 17’500.– einen Verzugszins von 5% seit 25. August 1997 und auf Fr. 8’750.– einen Verzugs- zins von 5% seit 9.Oktober 1997. Gemäss Art. 105 Abs. 1 OR hat der Schuld- ner, der mit der Zahlung von Zinsen im Verzuge ist, erst vom Tage der An- hebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen. Am 29. August 1997 wurde dem Beklagten der Zahlungsbefehl, lautend auf Fr. 17’500.–, zugestellt. Mithin schuldet der Beklagte der Kläge- rin einen Verzugszins von 5% auf Fr. 17’500.– seit dem 30. August 1997. Für die weitere Forderung über Fr. 8’750.– wurde der Beklagte nicht betrieben, weshalb der Verzugszins von 5% erst ab dem Tag nach Klageeinreichung beim Kantonsgericht Zug, somit ab 5.Dezember 1997 zuzusprechen ist. (Kantonsgericht, 21. Januar 1999, i.S. H. AG/H.) Art. 685b OR. – Bestimmung des wirklichen Wertes der Aktien durch den Richter. Bei der Übertragung vinkulierter, nicht börsenkotierter Namenaktien ge- mäss Art. 685b Abs. 1 OR hat das Gesuch um Bestimmung des wirklichen Wertes der Aktien vom Veräusserer der Aktien auszugehen. Der Erwerber der Aktien ist zur Stellung des Gesuchs nicht legitimiert. Aus den Erwägungen:
1. Die Statuten können bestimmen, dass Namenaktien nur mit Zustim- mung der Gesellschaft übertragen werden dürfen (Art. 685a Abs. 1 OR). Die Gesellschaft kann das Gesuch um Zustimmung ablehnen, wenn sie hierfür einen wichtigen, in den Statuten genannten Grund bekannt gibt oder wenn sie dem Veräusserer der Aktien anbietet, die Aktien für eigene Rechnung, für Rechnung anderer Aktionäre oder für Rechnung Dritter zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuchs zu übernehmen (Art. 685b Abs. 1 OR). Sind die Aktien durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht erworben wor- den, so kann die Gesellschaft das Gesuch um Zustimmung nur ablehnen, wenn sie dem Erwerber die Übernahme der Aktien zum wirklichen Wert anbietet (Art. 685b Abs. 4 OR). Der Erwerber kann verlangen, dass der Rich- ter am Sitz der Gesellschaft den wirklichen Wert bestimmt. Die Kosten der Bewertung trägt die Gesellschaft (Art. 685b Abs. 5 OR). 119
Obligationenrecht GVP 1999 O–1
a) Der Einzelrichter hielt zunächst unter Hinweis auf zwei Literaturstel- len fest, dass die Bestimmung von Art. 685b Abs. 5 OR auch auf die Fälle der rechtsgeschäftlichen Übertragung Anwendung finde, obwohl ihr Wort- laut sich allein auf die Fälle der Übertragung kraft Gesetzes zu beziehen scheine. Der Einzelrichter erachtete es sodann als urkundlich belegt, dass der Beschwerdegegner am 29. Juni 1998 zehn Namenaktien der Beschwerde- führerin gekauft habe und dass diese Aktien durch die Bank X. in einem Depot des Beschwerdegegners verwahrt würden. Damit sei der Beschwerde- gegner legitimiert, das vorliegende Gesuch zu stellen. Ferner könne dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22.September 1998 sinngemäss ent- nommen werden, dass ein Eintragungsgesuch gestellt, von der Beschwerde- führerin aber abgelehnt worden sei. Dieser Sachverhalt sei im Schreiben des Beschwerdegegners an die Beschwerdeführerin vom 4. November 1998 be- stätigt worden; diesem Bestätigungsschreiben habe die Beschwerdeführerin nicht widersprochen. Schliesslich gehe aus den Schreiben vom 22. Septem- ber 1998, 4. November 1998 und 14. Januar 1999 klar hervor, dass die Par- teien über den wirklichen Wert der Aktien keine Einigung hätten erzielen können. Demzufolge sei der Beschwerdegegner berechtigt, den wirklichen Wert der Aktien vom Richter bestimmen zu lassen.
b) Die Beschwerdeführerin bestreitet im Wesentlichen die Legitimation des Beschwerdegegners, beim Richter die Bewertung der Aktien zu verlangen. Dieses Recht stehe im Falle einer vertraglichen Übertragung der Aktien nur dem Veräusserer als rechtmässig eingetragenem Aktionär zu, der auch Adres- sat eines Übernahmeangebots gemäss Art. 685b Abs. 1 OR sein könne. Die Zuerkennung von Klagerechten an den «Erwerber» von vinkulierten Namen- aktien, die nicht an der Börse kotiert seien, würde die Vinkulierungsvorschrif- ten in einem für die Gesellschaft nachhaltig störenden Punkt quasi ausser Kraft setzen. Die in der vorinstanzlichen Verfügung enthaltene Feststellung, dass aus dem vom Gesuchsteller eingereichten Schreiben klar hervorgehe, dass über den wirklichen Wert keine Einigung erzielt worden sei, sei vor die- sem Hintergrund für die Kernfrage der Legitimation zur Gesuchstellung irre- levant. Die Gesellschaft habe aus den dargelegten Gründen gar keine Veran- lassung und Möglichkeit gehabt, mit dem Gesuchsteller, welcher nicht Eigentümer der Namenaktien sei, über einen Übernahmepreis zu verhandeln.
c) Das Recht, vom Richter den wirklichen Wert der Aktien bestimmen zu lassen, ist in Art. 685b Abs. 5 OR vorgesehen. Nach dem Wortlaut dieser Be- stimmung ist einzig der Erwerber zur Gesuchstellung ermächtigt. Dies er- klärt sich indes daraus, dass die Vorschrift unmittelbar an den vorangehen- den Absatz 4 von Art. 685b OR anknüpft. Darin wird der Gesellschaft die Möglichkeit eingeräumt, das Gesuch um Zustimmung zur Eintragung im Aktienbuch dann zu verweigern, wenn sie dem Erwerber, der die Aktien durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben hat, die Übernahme der Aktien zum wirklichen Wert anbietet. Das Gesetz regelt somit die Anrufung des Richters lediglich im Fall der Übertra- 120
Obligationenrecht GVP 1999 O–1 gung der Aktien zufolge Erb- oder Güterrechts oder Zwangsvollstreckung ausdrücklich. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist indes in der Lehre unbestritten, dass ein entsprechender Rechtsbehelf auch in den übri- gen Fällen der Übertragung der Aktien gemäss Art. 685b Abs. 1 OR zur Ver- fügung stehen muss. Denn der Anspruch, vom Richter den wirklichen Wert der Aktien bestimmen zu lassen, leitet sich aus dem Recht der Gesellschaft ab, durch Unterbreitung eines Übernahmeangebots «zum wirklichen Wert» eine Übertragung der Aktien zu verhindern, und kommt dann zum Tragen, wenn sich die Parteien über den Wert nicht einigen können (vgl. Böckli, Schweizer Aktienrecht, 2.A., Rz 699; Shelby du Pasquier/Matthias Oertle, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel 1994, N 13 zu Art. 685b OR; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 44 N 165 und Anm. 58). Steht somit fest, dass der Richter auch bei einer Übertragung der Aktien gemäss Art. 685b Abs. 1 OR zur Bestimmung des Aktienwertes angerufen werden kann, bleibt zu prüfen, wer in diesem Fall zur Stellung des Gesuchs legitimiert ist. Die Vorinstanz bejahte stillschweigend die Legitimation des Beschwerdegegners als Erwerber der Aktien. Dem hält die Beschwerdefüh- rerin mit Recht entgegen, dass sich bei der Übertragung gemäss Art. 685b Abs. 1 OR das Übernahmeangebot der Gesellschaft an den Veräusserer der Aktien zu richten hat. Im Unterschied zum Erwerb gemäss Abs. 4 (Erbang, Erbteilung usw.), wo das Eigentum und die Vermögensrechte sogleich über- gehen, verbleiben denn auch bei der gewöhnlichen Übertragung nach Abs. 1 das Eigentum an den Aktien und alle damit verknüpften Rechte beim Ver- äusserer, solange die Zustimmung zur Übertragung nicht erteilt wird (vgl. Art. 685c Abs. 1 und 2 OR). Ist das Übernahmeangebot an den Veräusserer zu richten, so erscheint es nur folgerichtig, dass das Gesuch um Bestimmung des Aktienwertes ebenfalls vom Veräusserer der Aktien auszugehen hat (vgl. Forstmoser/Meier-Hayoz/ Nobel, a.a.O., § 44, Anm. 58 zu N 165; Forstmo- ser, Ungereimtheiten und Unklarheiten im neuen Aktienrecht, in SZW 1992, S. 66, Anm. 59d). Demgegenüber steht dieses Recht dem Erwerber, der vor einer Zustimmung zur Übertragung weder das Eigentum noch die Vermögensrechte erworben hat, nicht zu. Die anderslautende Auffassung Böcklis (a.a.O., Rz 699), wonach sowohl der Erwerber wie der Veräusserer zwingend antragsberechtigt seien, überzeugt nicht und wird auch nicht be- gründet (diesbezüglich unklar: Shelby du Pasquier/Matthias Oertle, Trans- fert des actions nominatives liées, AJP 1992, S. 760 f.). Zusammenfassend ergibt sich, dass im Falle einer Übertragung vinkulierter, nicht börsenkotierter Aktien gemäss Art. 685b Abs. 1 OR das Gesuch um Bestimmung des wirklichen Wertes der Aktien vom Veräusserer der Aktien auszugehen hat. Der Beschwerdegegner als Erwerber der Aktien ist demzu- folge zur Stellung des Gesuchs nicht legitimiert, weshalb sein Gesuch abzu- weisen ist. (Justizkommission, 30. Dezember 1999, i.S. N. AG/T.) 121