§§ 11ter Abs. 1 Ziff. 2, 15 Abs. 1, 20 Abs. 1, 27 und 29 StPO. – Herausgabepflicht Dritter; Akteneinsicht des Privatklägers in die edierten Unterlagen. Wer zur Edition aufgefordert wird, muss sich grundsätzlich in diesem Zeitpunkt auf sein allfälliges Verweigerungsrecht berufen und die Edition verweigern, allenfalls die Siegelung verlangen. Er kann damit nicht zuwarten, bis den Prozessbeteiligten Akteneinsicht gewährt wird, und sich erst in diesem Zeitpunkt dagegen zur Wehr setzen. Nur wenn das Strafverfahren nachträglich ausgedehnt wird und die edierten Akten eine weitergehende Verwendung finden, als in der Editionsverfügung dargelegt wurde bzw. werden konnte, namentlich etwa nachträglich neu hinzugekommenen Verfahrensbeteiligten Akteneinsicht gewährt werden soll, wäre denkbar, dass der Editionsverpflichtete sich auch noch mit Beschwerde gegen die Akteneinsichtsverfügung auf sein Editionsverweigerungsrecht im Sinne von § 29 Abs. 3 StPO berufen könnte.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 3 a) Das Recht auf Akteneinsicht ist als Grundlage des Äusserungs- und Antragsrechts eines Prozessbeteiligten elementarer Bestandteil des recht- lichen Gehörs (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. A., Basel 2005, § 55 N 12 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Der Umfang dieses Anspruchs wird zunächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben. Wo sich dieser kantonale Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz, die dem Bürger in allen Streitsachen ein bestimmtes Mindestmass an Verteidigungsrechten gewährleisten (vgl. BGE 118 Ia 18 f. mit Hinweisen). Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten An- spruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfah- rens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für den Beschuldigten das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass der Angeklagte als Verfahrenspartei von den Ent- scheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen ver- teidigen kann (BGE 129 I 85 E. 4.1 mit Hinweisen). Werden Verfahren gegen mehrere Beschuldigte in der gleichen Sache getrennt geführt, so hat jeder Anspruch auf Beizug und Einsicht in die Akten der Mitangeklagten (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 55 N 17b).
b) Die zugerische Strafprozessordnung regelt das Akteneinsichtsrecht un- terschiedlich für den Beschuldigten bzw. die Verteidigung einerseits und für den Privatkläger andererseits. 211
aa) Gemäss § 32 Abs. 1 StPO gewährt der Untersuchungsrichter dem An- geschuldigten oder seinem Verteidiger nach Aufnahme des Schlussverhörs, mithin nach Abschluss der Untersuchung, Einsicht in die Untersuchungs- akten. Soweit der Untersuchungszweck nicht gefährdet erscheint, ist nach § 10quater Abs. 1 StPO dem Verteidiger – und damit selbstredend auch dem Beschuldigten – eine Einsichtnahme schon in einem früheren Stadium der Untersuchung zu gewähren. Vom Umfang her ist das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten mithin nach zugerischem Strafprozessrecht uneinge- schränkt. Lediglich im Hinblick auf den Zeitpunkt der Akteneinsicht steht den Strafuntersuchungsbehörden ein Ermessensspielraum offen, um der Kollusionsgefahr zu begegnen (§ 10quater Abs. 1 StPO). Soweit also nicht übergeordnetes Bundesrecht etwas anderes stipuliert, wie das etwa für Be- weismittel der Fall ist, die sich auf Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse beziehen (vgl. etwa Art. 68 PatG; Art. 15 UWG), besteht keine Einschrän- kung. Immerhin ist auch nach zugerischer Praxis anerkannt, dass grundsätz- lich kein Einsichtsrecht in die Akten über die persönlichen Verhältnisse der Mitangeschuldigten besteht. Ebenso sollte das Einsichtsrecht wohl im über- geordneten Interesse des Beschuldigten selbst beschränkt werden können bei medizinischen Befunden oder psychiatrischen Gutachten, also zum Schutze seiner Persönlichkeit, namentlich wenn ihm die Kenntnis des Gut- achtens zu schwerem Nachteil gereichen könnte. Denkbar wäre auch eine Einschränkung mit Bezug auf Akten, die mit Rücksicht auf die Landesver- teidigung oder die öffentliche Sicherheit geheim zu halten sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 55 N 20). Sodann ergeben sich inso- fern gewisse Einschränkungen, als gemäss § 29 Abs. 4 StPO die Identität ei- nes Zeugen zu dessen persönlichem Schutz ausnahmsweise geheim gehalten werden kann. Der verfassungsmässige Anspruch auf Akteneinsicht geht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hingegen weniger weit. Art. 29 Abs. 2 BV gewährt selbst in Bezug auf urteilserhebliche Aktenstücke kein uneingeschränktes Einsichtsrecht. Einschränkungen sind – immer unter dem Gesichtspunkt der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 2 BV und nicht unter demjenigen der massgebenden Bestimmungen des kantonalen Verfahrens- rechts –zulässig, soweit diese durch überwiegende öffentliche oder berechtigte Geheimhaltungsinteressen Dritter gerechtfertigt sind (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. A., Bern 2005, N 394). bb) Nach § 11terAbs. 1 Ziff. 2 StPO ist der Privatkläger berechtigt, Aktenein- sicht zu nehmen, soweit es zur Durchsetzung der prozessualen Interessen er- forderlich ist und der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet wird und keine anderen überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Als Privatkläger gilt dabei der Geschädigte, der im Untersuchungsverfahren aus- drücklich erklärt, sich am Verfahren im Straf- und/oder Zivilpunkt zu beteili- gen, wobei der Strafantrag der Erklärung in Bezug auf die Beteiligung im Strafpunkt gleichgestellt ist (§ 11 Abs. 1 StPO). Das Akteneinsichtsrecht des Privatklägers ist – im Unterschied zu demjenigen des Beschuldigten –generell 212
auf das zur Wahrung seiner rechtlich geschützten Interessen Erforderliche beschränkt. Es erstreckt sich deshalb von vornherein nur auf diejenigen Unterlagen, die in einem direkten oder indirekten Bezug zur Straftat stehen, aufgrund derer der Privatkläger in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen erscheint (Niklaus Oberholzer, a.a.O., N 592). Im Übrigen kann das Recht auf Akteneinsicht auch aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitet werden, wie sich aus der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung zu Art. 4 aBV bzw. Art. 29 BV ergibt (vgl. BGE 113 Ia 4 mit Hinweisen). Voraussetzung eines aus der Verfassung hergeleiteten Akteneinsichtsrechts ist die Glaubhaftmachung eines schutzwürdigen Inte- resses, wobei zur Bejahung desselben eine Verfahrensbeteiligung nicht notwendig ist (BGE 110 Ia 83 ff.; GVP 1989/90 S. 146). Im Untersuchungs- verfahren ist es Sache des Untersuchungsrichters, dafür zu sorgen, dass die Parteien bzw. andere Berechtigte ihre Rechte ausüben können, andererseits aber keine Gelegenheit erhalten, diese zu missbrauchen und weiter in die Privatsphäre des Beschuldigten oder Dritter einzudringen, als es eine legitime Interessenwahrung erfordert. Der Untersuchungsrichter hat die ge- gensätzlichen Interessen abzuwägen und unter Berücksichtigung aller rele- vanten Umstände darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls inwieweit Akteneinsicht zu gewähren ist; der Untersuchungsrichter hat dies in einer Verfügung vorzunehmen, die von den Parteien bzw. Betroffenen auf dem Beschwerdeweg angefochten werden kann (vgl. zum Ganzen GVP 1985/86 S. 141 ff. mit Hinweisen).
E. 3a Das Recht auf Akteneinsicht ist als Grundlage des Äusserungs- und Antragsrechts eines Prozessbeteiligten elementarer Bestandteil des recht- lichen Gehörs (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. A., Basel 2005, § 55 N 12 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Der Umfang dieses Anspruchs wird zunächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben. Wo sich dieser kantonale Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz, die dem Bürger in allen Streitsachen ein bestimmtes Mindestmass an Verteidigungsrechten gewährleisten (vgl. BGE 118 Ia 18 f. mit Hinweisen). Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten An- spruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfah- rens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für den Beschuldigten das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass der Angeklagte als Verfahrenspartei von den Ent- scheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen ver- teidigen kann (BGE 129 I 85 E. 4.1 mit Hinweisen). Werden Verfahren gegen mehrere Beschuldigte in der gleichen Sache getrennt geführt, so hat jeder Anspruch auf Beizug und Einsicht in die Akten der Mitangeklagten (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 55 N 17b).
E. 3b Die zugerische Strafprozessordnung regelt das Akteneinsichtsrecht un- terschiedlich für den Beschuldigten bzw. die Verteidigung einerseits und für den Privatkläger andererseits. 211
aa) Gemäss § 32 Abs. 1 StPO gewährt der Untersuchungsrichter dem An- geschuldigten oder seinem Verteidiger nach Aufnahme des Schlussverhörs, mithin nach Abschluss der Untersuchung, Einsicht in die Untersuchungs- akten. Soweit der Untersuchungszweck nicht gefährdet erscheint, ist nach § 10quater Abs. 1 StPO dem Verteidiger – und damit selbstredend auch dem Beschuldigten – eine Einsichtnahme schon in einem früheren Stadium der Untersuchung zu gewähren. Vom Umfang her ist das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten mithin nach zugerischem Strafprozessrecht uneinge- schränkt. Lediglich im Hinblick auf den Zeitpunkt der Akteneinsicht steht den Strafuntersuchungsbehörden ein Ermessensspielraum offen, um der Kollusionsgefahr zu begegnen (§ 10quater Abs. 1 StPO). Soweit also nicht übergeordnetes Bundesrecht etwas anderes stipuliert, wie das etwa für Be- weismittel der Fall ist, die sich auf Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse beziehen (vgl. etwa Art. 68 PatG; Art. 15 UWG), besteht keine Einschrän- kung. Immerhin ist auch nach zugerischer Praxis anerkannt, dass grundsätz- lich kein Einsichtsrecht in die Akten über die persönlichen Verhältnisse der Mitangeschuldigten besteht. Ebenso sollte das Einsichtsrecht wohl im über- geordneten Interesse des Beschuldigten selbst beschränkt werden können bei medizinischen Befunden oder psychiatrischen Gutachten, also zum Schutze seiner Persönlichkeit, namentlich wenn ihm die Kenntnis des Gut- achtens zu schwerem Nachteil gereichen könnte. Denkbar wäre auch eine Einschränkung mit Bezug auf Akten, die mit Rücksicht auf die Landesver- teidigung oder die öffentliche Sicherheit geheim zu halten sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 55 N 20). Sodann ergeben sich inso- fern gewisse Einschränkungen, als gemäss § 29 Abs. 4 StPO die Identität ei- nes Zeugen zu dessen persönlichem Schutz ausnahmsweise geheim gehalten werden kann. Der verfassungsmässige Anspruch auf Akteneinsicht geht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hingegen weniger weit. Art. 29 Abs. 2 BV gewährt selbst in Bezug auf urteilserhebliche Aktenstücke kein uneingeschränktes Einsichtsrecht. Einschränkungen sind – immer unter dem Gesichtspunkt der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 2 BV und nicht unter demjenigen der massgebenden Bestimmungen des kantonalen Verfahrens- rechts –zulässig, soweit diese durch überwiegende öffentliche oder berechtigte Geheimhaltungsinteressen Dritter gerechtfertigt sind (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. A., Bern 2005, N 394). bb) Nach § 11terAbs. 1 Ziff. 2 StPO ist der Privatkläger berechtigt, Aktenein- sicht zu nehmen, soweit es zur Durchsetzung der prozessualen Interessen er- forderlich ist und der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet wird und keine anderen überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Als Privatkläger gilt dabei der Geschädigte, der im Untersuchungsverfahren aus- drücklich erklärt, sich am Verfahren im Straf- und/oder Zivilpunkt zu beteili- gen, wobei der Strafantrag der Erklärung in Bezug auf die Beteiligung im Strafpunkt gleichgestellt ist (§ 11 Abs. 1 StPO). Das Akteneinsichtsrecht des Privatklägers ist – im Unterschied zu demjenigen des Beschuldigten –generell 212
auf das zur Wahrung seiner rechtlich geschützten Interessen Erforderliche beschränkt. Es erstreckt sich deshalb von vornherein nur auf diejenigen Unterlagen, die in einem direkten oder indirekten Bezug zur Straftat stehen, aufgrund derer der Privatkläger in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen erscheint (Niklaus Oberholzer, a.a.O., N 592). Im Übrigen kann das Recht auf Akteneinsicht auch aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitet werden, wie sich aus der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung zu Art. 4 aBV bzw. Art. 29 BV ergibt (vgl. BGE 113 Ia 4 mit Hinweisen). Voraussetzung eines aus der Verfassung hergeleiteten Akteneinsichtsrechts ist die Glaubhaftmachung eines schutzwürdigen Inte- resses, wobei zur Bejahung desselben eine Verfahrensbeteiligung nicht notwendig ist (BGE 110 Ia 83 ff.; GVP 1989/90 S. 146). Im Untersuchungs- verfahren ist es Sache des Untersuchungsrichters, dafür zu sorgen, dass die Parteien bzw. andere Berechtigte ihre Rechte ausüben können, andererseits aber keine Gelegenheit erhalten, diese zu missbrauchen und weiter in die Privatsphäre des Beschuldigten oder Dritter einzudringen, als es eine legitime Interessenwahrung erfordert. Der Untersuchungsrichter hat die ge- gensätzlichen Interessen abzuwägen und unter Berücksichtigung aller rele- vanten Umstände darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls inwieweit Akteneinsicht zu gewähren ist; der Untersuchungsrichter hat dies in einer Verfügung vorzunehmen, die von den Parteien bzw. Betroffenen auf dem Beschwerdeweg angefochten werden kann (vgl. zum Ganzen GVP 1985/86 S. 141 ff. mit Hinweisen).
E. 3b/aa Gemäss § 32 Abs. 1 StPO gewährt der Untersuchungsrichter dem An-
geschuldigten oder seinem Verteidiger nach Aufnahme des Schlussverhörs,
mithin nach Abschluss der Untersuchung, Einsicht in die Untersuchungs-
akten. Soweit der Untersuchungszweck nicht gefährdet erscheint, ist nach
§ 10quater Abs. 1 StPO dem Verteidiger – und damit selbstredend auch dem
Beschuldigten – eine Einsichtnahme schon in einem früheren Stadium der
Untersuchung zu gewähren. Vom Umfang her ist das Akteneinsichtsrecht
des Beschuldigten mithin nach zugerischem Strafprozessrecht uneinge-
schränkt. Lediglich im Hinblick auf den Zeitpunkt der Akteneinsicht steht
den Strafuntersuchungsbehörden ein Ermessensspielraum offen, um der
Kollusionsgefahr zu begegnen (§ 10quater Abs. 1 StPO). Soweit also nicht
übergeordnetes Bundesrecht etwas anderes stipuliert, wie das etwa für Be-
weismittel der Fall ist, die sich auf Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse
beziehen (vgl. etwa Art. 68 PatG; Art. 15 UWG), besteht keine Einschrän-
kung. Immerhin ist auch nach zugerischer Praxis anerkannt, dass grundsätz-
lich kein Einsichtsrecht in die Akten über die persönlichen Verhältnisse der
Mitangeschuldigten besteht. Ebenso sollte das Einsichtsrecht wohl im über-
geordneten Interesse des Beschuldigten selbst beschränkt werden können
bei medizinischen Befunden oder psychiatrischen Gutachten, also zum
Schutze seiner Persönlichkeit, namentlich wenn ihm die Kenntnis des Gut-
achtens zu schwerem Nachteil gereichen könnte. Denkbar wäre auch eine
Einschränkung mit Bezug auf Akten, die mit Rücksicht auf die Landesver-
teidigung oder die öffentliche Sicherheit geheim zu halten sind
(Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 55 N 20). Sodann ergeben sich inso-
fern gewisse Einschränkungen, als gemäss § 29 Abs. 4 StPO die Identität ei-
nes Zeugen zu dessen persönlichem Schutz ausnahmsweise geheim gehalten
werden kann. Der verfassungsmässige Anspruch auf Akteneinsicht geht
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hingegen weniger weit. Art. 29
Abs. 2 BV gewährt selbst in Bezug auf urteilserhebliche Aktenstücke kein
uneingeschränktes Einsichtsrecht. Einschränkungen sind – immer unter dem
Gesichtspunkt der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 2 BV und nicht unter
demjenigen der massgebenden Bestimmungen des kantonalen Verfahrens-
rechts –zulässig, soweit diese durch überwiegende öffentliche oder berechtigte
Geheimhaltungsinteressen Dritter gerechtfertigt sind (Niklaus Oberholzer,
Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. A., Bern 2005, N 394).
E. 3b/bb Nach § 11terAbs. 1 Ziff. 2 StPO ist der Privatkläger berechtigt, Aktenein- sicht zu nehmen, soweit es zur Durchsetzung der prozessualen Interessen er- forderlich ist und der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet wird und keine anderen überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Als Privatkläger gilt dabei der Geschädigte, der im Untersuchungsverfahren aus- drücklich erklärt, sich am Verfahren im Straf- und/oder Zivilpunkt zu beteili- gen, wobei der Strafantrag der Erklärung in Bezug auf die Beteiligung im Strafpunkt gleichgestellt ist (§ 11 Abs. 1 StPO). Das Akteneinsichtsrecht des Privatklägers ist – im Unterschied zu demjenigen des Beschuldigten –generell 212
auf das zur Wahrung seiner rechtlich geschützten Interessen Erforderliche beschränkt. Es erstreckt sich deshalb von vornherein nur auf diejenigen Unterlagen, die in einem direkten oder indirekten Bezug zur Straftat stehen, aufgrund derer der Privatkläger in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen erscheint (Niklaus Oberholzer, a.a.O., N 592). Im Übrigen kann das Recht auf Akteneinsicht auch aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitet werden, wie sich aus der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung zu Art. 4 aBV bzw. Art. 29 BV ergibt (vgl. BGE 113 Ia 4 mit Hinweisen). Voraussetzung eines aus der Verfassung hergeleiteten Akteneinsichtsrechts ist die Glaubhaftmachung eines schutzwürdigen Inte- resses, wobei zur Bejahung desselben eine Verfahrensbeteiligung nicht notwendig ist (BGE 110 Ia 83 ff.; GVP 1989/90 S. 146). Im Untersuchungs- verfahren ist es Sache des Untersuchungsrichters, dafür zu sorgen, dass die Parteien bzw. andere Berechtigte ihre Rechte ausüben können, andererseits aber keine Gelegenheit erhalten, diese zu missbrauchen und weiter in die Privatsphäre des Beschuldigten oder Dritter einzudringen, als es eine legitime Interessenwahrung erfordert. Der Untersuchungsrichter hat die ge- gensätzlichen Interessen abzuwägen und unter Berücksichtigung aller rele- vanten Umstände darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls inwieweit Akteneinsicht zu gewähren ist; der Untersuchungsrichter hat dies in einer Verfügung vorzunehmen, die von den Parteien bzw. Betroffenen auf dem Beschwerdeweg angefochten werden kann (vgl. zum Ganzen GVP 1985/86 S. 141 ff. mit Hinweisen).
E. 4 a) Die Beschwerdeführerin macht Geschäftsgeheimnisse, Internas und die Gefahr einer zivilrechtlichen Verantwortlichkeit als Gründe für eine Aus- nahme von der Akteneinsicht geltend und erwähnt dabei, die Editionspflicht sei in den Editionsverfügungen vom 13. März und 8. April 2003 ausdrück- lich mit dem Hinweis auf allenfalls strafrechtlich relevantes Verhalten von ihren ehemaligen «Mitgliedern» R. und S. im Zusammenhang mit dem Kontrollstellenbericht für das Jahr 2000 begründet worden. Aus der Ak- teneinsichtsverfügung vom 5. Januar 2006 gehe nicht hervor, wie die ver- schiedenen Verfahren (Unt.Nr. 2002/XXX, 2005/XXXX, 2005/XXXX und 2005/XXXX) mit dem Verfahren zusammenhängen würden, in welchem die Aktenedition verfügt worden sei und weshalb die Akten, welche im Rahmen des Verfahrens URA 2002/XXX ediert worden seien, Teil der Akten dieser neuen Verfahren sein sollten.
b) Gemäss Auskunft der zuständigen Untersuchungsrichterin wurde die Strafuntersuchung ursprünglich unter der Untersuchungsnummer 2002/XXX geführt. In der Folge wurde das Strafverfahren gegen die Ange- schuldigten R. und S. vom ursprünglichen abgetrennt und unter der neuen Unt.Nr. 2005/XXXX weitergeführt. Gegen die übrigen, bereits in der Editi- onsverfügungen der Untersuchungsrichterin vom 13. März und 8. April 2003 genannten Angeschuldigten wird die Strafuntersuchung nun unter den 213
Unt.Nr. 2006/XXX (T.) und 2005/XXXX (Stiftungsräte der U.) geführt. Auf- grund einer Strafanzeige der Stiftung X. wird sodann ein weiteres, mit den vorstehend genannten zusammenhängendes Verfahren unter der Unt.Nr. 2005/XXXX geführt. Die «Aktenführung» erfolgt für sämtliche dieser Ver- fahren derzeit noch immer unter der ursprünglichen Unt.Nr. 2002/XXX, mit Ausnahme der persönlichen und der neuen, nach Abtrennung der Verfahren erhobenen Akten, welche nunmehr unter den neuen Untersuchungsnum- mern akturiert werden (Aktennotiz vom 28. März 2006 [Prozessbeilage 6]).
c) Gemäss § 20 Abs. 1 StPO bedarf es zu Durchsuchungen sowie zur Be- schlagnahmung von Beweisstücken der Anordnung durch den Untersu- chungsrichter, wobei Zweck und Ausdehnung der Massnahme genau zu be- zeichnen sind. Nach konstanter Rechtsprechung der Justizkommission sind die Herausgabepflicht Dritter und die Verpflichtung zur Erteilung schriftli- cher Auskünfte auch ohne ausdrückliche Regelung in der zugerischen StPO zulässig (z.B. GVP 1987/88, S. 152 f.; JS 1993/6 sowie GVP 1993/94, S. 197 ff.). Beiden Verpflichtungen liegt der Untersuchungsgrundsatz von § 15 Abs. 1 StPO zu Grunde und sie lassen sich aus der Zeugnispflicht gemäss § 27 StPO ableiten. Zudem ergeben sie sich als minus (nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit) aus der in § 20 StPO festgehaltenen allgemeinen Kompetenz zur Vornahme von Durchsuchung und Beschlagnahme bzw. – in Bezug auf die schriftliche Auskunft – aus § 23 Abs. 1 StPO in fine (GVP 1987/88, S. 152 f. und GVP 1993/94, S. 200; vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 70 N 3). Erforderlich ist lediglich, dass ein adäquater Zusammen- hang zwischen den zu edierenden Unterlagen bzw. der schriftlichen Aus- kunft und der verfolgten Straftat besteht. Bei der Durchsetzung des staatli- chen Strafanspruchs sind sodann die von der Verfassung geschützten Freiheitsrechte zu beachten, woraus sich Grenzen für die Beschlagnahme von Beweismitteln im Gewahrsam Dritter ergeben (vgl. Hansjörg Rasch, Die Beschlagnahme von Beweismitteln im Gewahrsam Dritter im schweizeri- schen Strafprozess, Zürich 1975, S. 52 ff.). Personen, die das Zeugnis verwei- gern dürfen, können sich der Mitwirkung an der Abklärung des Sachverhal- tes insoweit entschlagen, als ihnen – in Analogie zum Recht der Zeugnisverweigerung (§ 29 StPO) – ein Editionsverweigerungsrecht zusteht; sie müssen mit anderen Worten im gleichen Umfang, in dem sie die Aussage verweigern dürfen, Urkunden und andere Beweisgegenstände nicht heraus- geben, dies nach dem Grundsatz: «Was der Mund nicht zu offenbaren braucht, muss auch die Hand nicht preisgeben» (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 256 f.; vgl. Niklaus Schmid, a.a.O., N 745; Hauser/Schweri/ Hartmann, a.a.O., § 69 N 5 ff. und § 70 N 24).
d) Wer zur Edition aufgefordert wird, muss sich mithin grundsätzlich in diesem Zeitpunkt auf sein allfälliges Verweigerungsrecht berufen und die Edition verweigern, allenfalls die Siegelung verlangen. Er kann damit nicht zuwarten, bis den Prozessbeteiligten Akteneinsicht gewährt wird, und sich 214
erst in diesem Zeitpunkt dagegen zur Wehr setzen. Die Beschwerdeführerin hat sich denn auch bereits gegen die Editionsverfügung vom 13. März 2003 auf das Verweigerungsrecht im Sinne von § 29 Abs. 3 StPO berufen und des- halb eine Wiedererwägung der Editionsverfügung verlangt. Mit Verfügung vom 8. April 2003 hat die Untersuchungsrichterin in der Folge ein Editions- verweigerungsrecht der Beschwerdeführerin verworfen und deren Editions- pflicht bestätigt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin keine Beschwerde ge- führt, sondern in ihrem Schreiben vom 15. April 2003, mit welchen sie ihrer Editionspflicht nachkam, lediglich den Antrag gestellt, «dass der Privatkläge- rin gestützt auf § 11ter Abs. 1 Ziff. 2 StPO bis zum Abschluss der Untersu- chung keine Einsicht in die von uns eingereichten Akten zu gewähren sei, da darin Internas und Geschäftsgeheimnisse von V. AG enthalten sind, die nicht für die Privatklägerin bestimmt sind». Mit Schreiben vom 14. Mai 2003 hat sie sodann darauf hingewiesen, dass sich in den eingereichten Un- terlagen «V.-interne Analysen und fachliches Know-how (wie z.B. ein Vor- schlag für ein Management-Informations-System oder Vorschläge für Be- wertungs- und Bilanzierungsgrundsätze usw.), die nicht tel quel der Privatklägerin offen gelegt werden dürfen», befänden. Es ist mithin nicht er- sichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin diese Vorbringen nicht bereits mit Beschwerde gegen die Editionsverfügung hätte geltend machen können. Nur wenn das Strafverfahren nachträglich ausgedehnt wird und die edierten Ak- ten eine weitergehende Verwendung finden, als in der Editionsverfügung dargelegt wurde bzw. werden konnte, namentlich etwa nachträglich neu hin- zugekommenen Verfahrensbeteiligten Akteneinsicht gewährt werden soll, wäre denkbar, dass der Editionsverpflichtete sich auch noch mit Beschwerde gegen die Akteneinsichtsverfügung auf sein Editionsverweigerungsrecht im Sinne von § 29 Abs. 3 StPO berufen könnte. Vorliegend wurden die Strafver- fahren jedoch lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen (für W. sollte das abgekürzte Verfahren durchgeführt werden) vom ursprünglichen abge- trennt und unter verschiedenen neuen Fallnummern weitergeführt. Wie be- reits erwähnt, wurden in den Editionsverfügungen der Untersuchungsrichte- rin vom 13. März und 8. April 2003 neben den ehemaligen Mitarbeitern der V. auch alle anderen Angeschuldigten namentlich aufgeführt. Neu ist ledig- lich die Privatstrafklage der Stiftung X. gegen die Prokuristin der Y1. AG und der Y2., Z., hinzugekommen. Die Beschwerdeführerin macht nun aber nicht geltend, dass sich ihre Interessenlage mit Bezug auf diese Beteiligten in irgendeiner Weise anders präsentieren würde als hinsichtlich der übrigen Prozessbeteiligten. Nachdem es die Beschwerdeführerin aber damals unter- liess, gegen die Editionsverfügung Beschwerde zu führen, um ihr Risiko einer zivilrechtlichen Verantwortlichkeit oder andere Geheimhaltungs- bzw. Schutzinteressen zur Geltung zu bringen, kann sie das heute nicht nach- holen. Ihre Vorbringen erweisen sich als verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Justizkommission, 26. Oktober 2006 215
E. 4a Die Beschwerdeführerin macht Geschäftsgeheimnisse, Internas und die Gefahr einer zivilrechtlichen Verantwortlichkeit als Gründe für eine Aus- nahme von der Akteneinsicht geltend und erwähnt dabei, die Editionspflicht sei in den Editionsverfügungen vom 13. März und 8. April 2003 ausdrück- lich mit dem Hinweis auf allenfalls strafrechtlich relevantes Verhalten von ihren ehemaligen «Mitgliedern» R. und S. im Zusammenhang mit dem Kontrollstellenbericht für das Jahr 2000 begründet worden. Aus der Ak- teneinsichtsverfügung vom 5. Januar 2006 gehe nicht hervor, wie die ver- schiedenen Verfahren (Unt.Nr. 2002/XXX, 2005/XXXX, 2005/XXXX und 2005/XXXX) mit dem Verfahren zusammenhängen würden, in welchem die Aktenedition verfügt worden sei und weshalb die Akten, welche im Rahmen des Verfahrens URA 2002/XXX ediert worden seien, Teil der Akten dieser neuen Verfahren sein sollten.
E. 4b Gemäss Auskunft der zuständigen Untersuchungsrichterin wurde die Strafuntersuchung ursprünglich unter der Untersuchungsnummer 2002/XXX geführt. In der Folge wurde das Strafverfahren gegen die Ange- schuldigten R. und S. vom ursprünglichen abgetrennt und unter der neuen Unt.Nr. 2005/XXXX weitergeführt. Gegen die übrigen, bereits in der Editi- onsverfügungen der Untersuchungsrichterin vom 13. März und 8. April 2003 genannten Angeschuldigten wird die Strafuntersuchung nun unter den 213
Unt.Nr. 2006/XXX (T.) und 2005/XXXX (Stiftungsräte der U.) geführt. Auf- grund einer Strafanzeige der Stiftung X. wird sodann ein weiteres, mit den vorstehend genannten zusammenhängendes Verfahren unter der Unt.Nr. 2005/XXXX geführt. Die «Aktenführung» erfolgt für sämtliche dieser Ver- fahren derzeit noch immer unter der ursprünglichen Unt.Nr. 2002/XXX, mit Ausnahme der persönlichen und der neuen, nach Abtrennung der Verfahren erhobenen Akten, welche nunmehr unter den neuen Untersuchungsnum- mern akturiert werden (Aktennotiz vom 28. März 2006 [Prozessbeilage 6]).
E. 4c Gemäss § 20 Abs. 1 StPO bedarf es zu Durchsuchungen sowie zur Be-
schlagnahmung von Beweisstücken der Anordnung durch den Untersu-
chungsrichter, wobei Zweck und Ausdehnung der Massnahme genau zu be-
zeichnen sind. Nach konstanter Rechtsprechung der Justizkommission sind
die Herausgabepflicht Dritter und die Verpflichtung zur Erteilung schriftli-
cher Auskünfte auch ohne ausdrückliche Regelung in der zugerischen StPO
zulässig (z.B. GVP 1987/88, S. 152 f.; JS 1993/6 sowie GVP 1993/94, S. 197
ff.). Beiden Verpflichtungen liegt der Untersuchungsgrundsatz von § 15 Abs. 1
StPO zu Grunde und sie lassen sich aus der Zeugnispflicht gemäss § 27
StPO ableiten. Zudem ergeben sie sich als minus (nach dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit) aus der in § 20 StPO festgehaltenen allgemeinen
Kompetenz zur Vornahme von Durchsuchung und Beschlagnahme bzw. –
in Bezug auf die schriftliche Auskunft – aus § 23 Abs. 1 StPO in fine (GVP
1987/88, S. 152 f. und GVP 1993/94, S. 200; vgl. Hauser/Schweri/Hartmann,
a.a.O., § 70 N 3). Erforderlich ist lediglich, dass ein adäquater Zusammen-
hang zwischen den zu edierenden Unterlagen bzw. der schriftlichen Aus-
kunft und der verfolgten Straftat besteht. Bei der Durchsetzung des staatli-
chen Strafanspruchs sind sodann die von der Verfassung geschützten
Freiheitsrechte zu beachten, woraus sich Grenzen für die Beschlagnahme
von Beweismitteln im Gewahrsam Dritter ergeben (vgl. Hansjörg Rasch, Die
Beschlagnahme von Beweismitteln im Gewahrsam Dritter im schweizeri-
schen Strafprozess, Zürich 1975, S. 52 ff.). Personen, die das Zeugnis verwei-
gern dürfen, können sich der Mitwirkung an der Abklärung des Sachverhal-
tes insoweit entschlagen, als ihnen – in Analogie zum Recht der
Zeugnisverweigerung (§ 29 StPO) – ein Editionsverweigerungsrecht zusteht;
sie müssen mit anderen Worten im gleichen Umfang, in dem sie die Aussage
verweigern dürfen, Urkunden und andere Beweisgegenstände nicht heraus-
geben, dies nach dem Grundsatz: «Was der Mund nicht zu offenbaren
braucht, muss auch die Hand nicht preisgeben» (vgl. Robert Hauser, Der
Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses,
Zürich 1974, S. 256 f.; vgl. Niklaus Schmid, a.a.O., N 745; Hauser/Schweri/
Hartmann, a.a.O., § 69 N 5 ff. und § 70 N 24).
E. 4d Wer zur Edition aufgefordert wird, muss sich mithin grundsätzlich in diesem Zeitpunkt auf sein allfälliges Verweigerungsrecht berufen und die Edition verweigern, allenfalls die Siegelung verlangen. Er kann damit nicht zuwarten, bis den Prozessbeteiligten Akteneinsicht gewährt wird, und sich 214
erst in diesem Zeitpunkt dagegen zur Wehr setzen. Die Beschwerdeführerin hat sich denn auch bereits gegen die Editionsverfügung vom 13. März 2003 auf das Verweigerungsrecht im Sinne von § 29 Abs. 3 StPO berufen und des- halb eine Wiedererwägung der Editionsverfügung verlangt. Mit Verfügung vom 8. April 2003 hat die Untersuchungsrichterin in der Folge ein Editions- verweigerungsrecht der Beschwerdeführerin verworfen und deren Editions- pflicht bestätigt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin keine Beschwerde ge- führt, sondern in ihrem Schreiben vom 15. April 2003, mit welchen sie ihrer Editionspflicht nachkam, lediglich den Antrag gestellt, «dass der Privatkläge- rin gestützt auf § 11ter Abs. 1 Ziff. 2 StPO bis zum Abschluss der Untersu- chung keine Einsicht in die von uns eingereichten Akten zu gewähren sei, da darin Internas und Geschäftsgeheimnisse von V. AG enthalten sind, die nicht für die Privatklägerin bestimmt sind». Mit Schreiben vom 14. Mai 2003 hat sie sodann darauf hingewiesen, dass sich in den eingereichten Un- terlagen «V.-interne Analysen und fachliches Know-how (wie z.B. ein Vor- schlag für ein Management-Informations-System oder Vorschläge für Be- wertungs- und Bilanzierungsgrundsätze usw.), die nicht tel quel der Privatklägerin offen gelegt werden dürfen», befänden. Es ist mithin nicht er- sichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin diese Vorbringen nicht bereits mit Beschwerde gegen die Editionsverfügung hätte geltend machen können. Nur wenn das Strafverfahren nachträglich ausgedehnt wird und die edierten Ak- ten eine weitergehende Verwendung finden, als in der Editionsverfügung dargelegt wurde bzw. werden konnte, namentlich etwa nachträglich neu hin- zugekommenen Verfahrensbeteiligten Akteneinsicht gewährt werden soll, wäre denkbar, dass der Editionsverpflichtete sich auch noch mit Beschwerde gegen die Akteneinsichtsverfügung auf sein Editionsverweigerungsrecht im Sinne von § 29 Abs. 3 StPO berufen könnte. Vorliegend wurden die Strafver- fahren jedoch lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen (für W. sollte das abgekürzte Verfahren durchgeführt werden) vom ursprünglichen abge- trennt und unter verschiedenen neuen Fallnummern weitergeführt. Wie be- reits erwähnt, wurden in den Editionsverfügungen der Untersuchungsrichte- rin vom 13. März und 8. April 2003 neben den ehemaligen Mitarbeitern der V. auch alle anderen Angeschuldigten namentlich aufgeführt. Neu ist ledig- lich die Privatstrafklage der Stiftung X. gegen die Prokuristin der Y1. AG und der Y2., Z., hinzugekommen. Die Beschwerdeführerin macht nun aber nicht geltend, dass sich ihre Interessenlage mit Bezug auf diese Beteiligten in irgendeiner Weise anders präsentieren würde als hinsichtlich der übrigen Prozessbeteiligten. Nachdem es die Beschwerdeführerin aber damals unter- liess, gegen die Editionsverfügung Beschwerde zu führen, um ihr Risiko einer zivilrechtlichen Verantwortlichkeit oder andere Geheimhaltungs- bzw. Schutzinteressen zur Geltung zu bringen, kann sie das heute nicht nach- holen. Ihre Vorbringen erweisen sich als verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Justizkommission, 26. Oktober 2006 215
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
2. Strafrechtspflege §§ 11ter Abs. 1 Ziff. 2, 15 Abs. 1, 20 Abs. 1, 27 und 29 StPO. – Herausgabepflicht Dritter; Akteneinsicht des Privatklägers in die edierten Unterlagen. Wer zur Edition aufgefordert wird, muss sich grundsätzlich in diesem Zeitpunkt auf sein allfälliges Verweigerungsrecht berufen und die Edition verweigern, allen- falls die Siegelung verlangen. Er kann damit nicht zuwarten, bis den Prozess- beteiligten Akteneinsicht gewährt wird, und sich erst in diesem Zeitpunkt da- gegen zur Wehr setzen. Nur wenn das Strafverfahren nachträglich ausgedehnt wird und die edierten Akten eine weitergehende Verwendung fin- den, als in der Editionsverfügung dargelegt wurde bzw. werden konnte, na- mentlich etwa nachträglich neu hinzugekommenen Verfahrensbeteiligten Ak- teneinsicht gewährt werden soll, wäre denkbar, dass der Editionsverpflichtete sich auch noch mit Beschwerde gegen die Akteneinsichtsverfügung auf sein Editionsverweigerungsrecht im Sinne von § 29 Abs. 3 StPO berufen könnte. Aus den Erwägungen:
3. a) Das Recht auf Akteneinsicht ist als Grundlage des Äusserungs- und Antragsrechts eines Prozessbeteiligten elementarer Bestandteil des recht- lichen Gehörs (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. A., Basel 2005, § 55 N 12 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Der Umfang dieses Anspruchs wird zunächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben. Wo sich dieser kantonale Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz, die dem Bürger in allen Streitsachen ein bestimmtes Mindestmass an Verteidigungsrechten gewährleisten (vgl. BGE 118 Ia 18 f. mit Hinweisen). Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten An- spruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfah- rens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für den Beschuldigten das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass der Angeklagte als Verfahrenspartei von den Ent- scheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen ver- teidigen kann (BGE 129 I 85 E. 4.1 mit Hinweisen). Werden Verfahren gegen mehrere Beschuldigte in der gleichen Sache getrennt geführt, so hat jeder Anspruch auf Beizug und Einsicht in die Akten der Mitangeklagten (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 55 N 17b).
b) Die zugerische Strafprozessordnung regelt das Akteneinsichtsrecht un- terschiedlich für den Beschuldigten bzw. die Verteidigung einerseits und für den Privatkläger andererseits. 211
aa) Gemäss § 32 Abs. 1 StPO gewährt der Untersuchungsrichter dem An- geschuldigten oder seinem Verteidiger nach Aufnahme des Schlussverhörs, mithin nach Abschluss der Untersuchung, Einsicht in die Untersuchungs- akten. Soweit der Untersuchungszweck nicht gefährdet erscheint, ist nach § 10quater Abs. 1 StPO dem Verteidiger – und damit selbstredend auch dem Beschuldigten – eine Einsichtnahme schon in einem früheren Stadium der Untersuchung zu gewähren. Vom Umfang her ist das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten mithin nach zugerischem Strafprozessrecht uneinge- schränkt. Lediglich im Hinblick auf den Zeitpunkt der Akteneinsicht steht den Strafuntersuchungsbehörden ein Ermessensspielraum offen, um der Kollusionsgefahr zu begegnen (§ 10quater Abs. 1 StPO). Soweit also nicht übergeordnetes Bundesrecht etwas anderes stipuliert, wie das etwa für Be- weismittel der Fall ist, die sich auf Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse beziehen (vgl. etwa Art. 68 PatG; Art. 15 UWG), besteht keine Einschrän- kung. Immerhin ist auch nach zugerischer Praxis anerkannt, dass grundsätz- lich kein Einsichtsrecht in die Akten über die persönlichen Verhältnisse der Mitangeschuldigten besteht. Ebenso sollte das Einsichtsrecht wohl im über- geordneten Interesse des Beschuldigten selbst beschränkt werden können bei medizinischen Befunden oder psychiatrischen Gutachten, also zum Schutze seiner Persönlichkeit, namentlich wenn ihm die Kenntnis des Gut- achtens zu schwerem Nachteil gereichen könnte. Denkbar wäre auch eine Einschränkung mit Bezug auf Akten, die mit Rücksicht auf die Landesver- teidigung oder die öffentliche Sicherheit geheim zu halten sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 55 N 20). Sodann ergeben sich inso- fern gewisse Einschränkungen, als gemäss § 29 Abs. 4 StPO die Identität ei- nes Zeugen zu dessen persönlichem Schutz ausnahmsweise geheim gehalten werden kann. Der verfassungsmässige Anspruch auf Akteneinsicht geht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hingegen weniger weit. Art. 29 Abs. 2 BV gewährt selbst in Bezug auf urteilserhebliche Aktenstücke kein uneingeschränktes Einsichtsrecht. Einschränkungen sind – immer unter dem Gesichtspunkt der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 2 BV und nicht unter demjenigen der massgebenden Bestimmungen des kantonalen Verfahrens- rechts –zulässig, soweit diese durch überwiegende öffentliche oder berechtigte Geheimhaltungsinteressen Dritter gerechtfertigt sind (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. A., Bern 2005, N 394). bb) Nach § 11terAbs. 1 Ziff. 2 StPO ist der Privatkläger berechtigt, Aktenein- sicht zu nehmen, soweit es zur Durchsetzung der prozessualen Interessen er- forderlich ist und der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet wird und keine anderen überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Als Privatkläger gilt dabei der Geschädigte, der im Untersuchungsverfahren aus- drücklich erklärt, sich am Verfahren im Straf- und/oder Zivilpunkt zu beteili- gen, wobei der Strafantrag der Erklärung in Bezug auf die Beteiligung im Strafpunkt gleichgestellt ist (§ 11 Abs. 1 StPO). Das Akteneinsichtsrecht des Privatklägers ist – im Unterschied zu demjenigen des Beschuldigten –generell 212
auf das zur Wahrung seiner rechtlich geschützten Interessen Erforderliche beschränkt. Es erstreckt sich deshalb von vornherein nur auf diejenigen Unterlagen, die in einem direkten oder indirekten Bezug zur Straftat stehen, aufgrund derer der Privatkläger in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen erscheint (Niklaus Oberholzer, a.a.O., N 592). Im Übrigen kann das Recht auf Akteneinsicht auch aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitet werden, wie sich aus der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung zu Art. 4 aBV bzw. Art. 29 BV ergibt (vgl. BGE 113 Ia 4 mit Hinweisen). Voraussetzung eines aus der Verfassung hergeleiteten Akteneinsichtsrechts ist die Glaubhaftmachung eines schutzwürdigen Inte- resses, wobei zur Bejahung desselben eine Verfahrensbeteiligung nicht notwendig ist (BGE 110 Ia 83 ff.; GVP 1989/90 S. 146). Im Untersuchungs- verfahren ist es Sache des Untersuchungsrichters, dafür zu sorgen, dass die Parteien bzw. andere Berechtigte ihre Rechte ausüben können, andererseits aber keine Gelegenheit erhalten, diese zu missbrauchen und weiter in die Privatsphäre des Beschuldigten oder Dritter einzudringen, als es eine legitime Interessenwahrung erfordert. Der Untersuchungsrichter hat die ge- gensätzlichen Interessen abzuwägen und unter Berücksichtigung aller rele- vanten Umstände darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls inwieweit Akteneinsicht zu gewähren ist; der Untersuchungsrichter hat dies in einer Verfügung vorzunehmen, die von den Parteien bzw. Betroffenen auf dem Beschwerdeweg angefochten werden kann (vgl. zum Ganzen GVP 1985/86 S. 141 ff. mit Hinweisen).
4. a) Die Beschwerdeführerin macht Geschäftsgeheimnisse, Internas und die Gefahr einer zivilrechtlichen Verantwortlichkeit als Gründe für eine Aus- nahme von der Akteneinsicht geltend und erwähnt dabei, die Editionspflicht sei in den Editionsverfügungen vom 13. März und 8. April 2003 ausdrück- lich mit dem Hinweis auf allenfalls strafrechtlich relevantes Verhalten von ihren ehemaligen «Mitgliedern» R. und S. im Zusammenhang mit dem Kontrollstellenbericht für das Jahr 2000 begründet worden. Aus der Ak- teneinsichtsverfügung vom 5. Januar 2006 gehe nicht hervor, wie die ver- schiedenen Verfahren (Unt.Nr. 2002/XXX, 2005/XXXX, 2005/XXXX und 2005/XXXX) mit dem Verfahren zusammenhängen würden, in welchem die Aktenedition verfügt worden sei und weshalb die Akten, welche im Rahmen des Verfahrens URA 2002/XXX ediert worden seien, Teil der Akten dieser neuen Verfahren sein sollten.
b) Gemäss Auskunft der zuständigen Untersuchungsrichterin wurde die Strafuntersuchung ursprünglich unter der Untersuchungsnummer 2002/XXX geführt. In der Folge wurde das Strafverfahren gegen die Ange- schuldigten R. und S. vom ursprünglichen abgetrennt und unter der neuen Unt.Nr. 2005/XXXX weitergeführt. Gegen die übrigen, bereits in der Editi- onsverfügungen der Untersuchungsrichterin vom 13. März und 8. April 2003 genannten Angeschuldigten wird die Strafuntersuchung nun unter den 213
Unt.Nr. 2006/XXX (T.) und 2005/XXXX (Stiftungsräte der U.) geführt. Auf- grund einer Strafanzeige der Stiftung X. wird sodann ein weiteres, mit den vorstehend genannten zusammenhängendes Verfahren unter der Unt.Nr. 2005/XXXX geführt. Die «Aktenführung» erfolgt für sämtliche dieser Ver- fahren derzeit noch immer unter der ursprünglichen Unt.Nr. 2002/XXX, mit Ausnahme der persönlichen und der neuen, nach Abtrennung der Verfahren erhobenen Akten, welche nunmehr unter den neuen Untersuchungsnum- mern akturiert werden (Aktennotiz vom 28. März 2006 [Prozessbeilage 6]).
c) Gemäss § 20 Abs. 1 StPO bedarf es zu Durchsuchungen sowie zur Be- schlagnahmung von Beweisstücken der Anordnung durch den Untersu- chungsrichter, wobei Zweck und Ausdehnung der Massnahme genau zu be- zeichnen sind. Nach konstanter Rechtsprechung der Justizkommission sind die Herausgabepflicht Dritter und die Verpflichtung zur Erteilung schriftli- cher Auskünfte auch ohne ausdrückliche Regelung in der zugerischen StPO zulässig (z.B. GVP 1987/88, S. 152 f.; JS 1993/6 sowie GVP 1993/94, S. 197 ff.). Beiden Verpflichtungen liegt der Untersuchungsgrundsatz von § 15 Abs. 1 StPO zu Grunde und sie lassen sich aus der Zeugnispflicht gemäss § 27 StPO ableiten. Zudem ergeben sie sich als minus (nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit) aus der in § 20 StPO festgehaltenen allgemeinen Kompetenz zur Vornahme von Durchsuchung und Beschlagnahme bzw. – in Bezug auf die schriftliche Auskunft – aus § 23 Abs. 1 StPO in fine (GVP 1987/88, S. 152 f. und GVP 1993/94, S. 200; vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 70 N 3). Erforderlich ist lediglich, dass ein adäquater Zusammen- hang zwischen den zu edierenden Unterlagen bzw. der schriftlichen Aus- kunft und der verfolgten Straftat besteht. Bei der Durchsetzung des staatli- chen Strafanspruchs sind sodann die von der Verfassung geschützten Freiheitsrechte zu beachten, woraus sich Grenzen für die Beschlagnahme von Beweismitteln im Gewahrsam Dritter ergeben (vgl. Hansjörg Rasch, Die Beschlagnahme von Beweismitteln im Gewahrsam Dritter im schweizeri- schen Strafprozess, Zürich 1975, S. 52 ff.). Personen, die das Zeugnis verwei- gern dürfen, können sich der Mitwirkung an der Abklärung des Sachverhal- tes insoweit entschlagen, als ihnen – in Analogie zum Recht der Zeugnisverweigerung (§ 29 StPO) – ein Editionsverweigerungsrecht zusteht; sie müssen mit anderen Worten im gleichen Umfang, in dem sie die Aussage verweigern dürfen, Urkunden und andere Beweisgegenstände nicht heraus- geben, dies nach dem Grundsatz: «Was der Mund nicht zu offenbaren braucht, muss auch die Hand nicht preisgeben» (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 256 f.; vgl. Niklaus Schmid, a.a.O., N 745; Hauser/Schweri/ Hartmann, a.a.O., § 69 N 5 ff. und § 70 N 24).
d) Wer zur Edition aufgefordert wird, muss sich mithin grundsätzlich in diesem Zeitpunkt auf sein allfälliges Verweigerungsrecht berufen und die Edition verweigern, allenfalls die Siegelung verlangen. Er kann damit nicht zuwarten, bis den Prozessbeteiligten Akteneinsicht gewährt wird, und sich 214
erst in diesem Zeitpunkt dagegen zur Wehr setzen. Die Beschwerdeführerin hat sich denn auch bereits gegen die Editionsverfügung vom 13. März 2003 auf das Verweigerungsrecht im Sinne von § 29 Abs. 3 StPO berufen und des- halb eine Wiedererwägung der Editionsverfügung verlangt. Mit Verfügung vom 8. April 2003 hat die Untersuchungsrichterin in der Folge ein Editions- verweigerungsrecht der Beschwerdeführerin verworfen und deren Editions- pflicht bestätigt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin keine Beschwerde ge- führt, sondern in ihrem Schreiben vom 15. April 2003, mit welchen sie ihrer Editionspflicht nachkam, lediglich den Antrag gestellt, «dass der Privatkläge- rin gestützt auf § 11ter Abs. 1 Ziff. 2 StPO bis zum Abschluss der Untersu- chung keine Einsicht in die von uns eingereichten Akten zu gewähren sei, da darin Internas und Geschäftsgeheimnisse von V. AG enthalten sind, die nicht für die Privatklägerin bestimmt sind». Mit Schreiben vom 14. Mai 2003 hat sie sodann darauf hingewiesen, dass sich in den eingereichten Un- terlagen «V.-interne Analysen und fachliches Know-how (wie z.B. ein Vor- schlag für ein Management-Informations-System oder Vorschläge für Be- wertungs- und Bilanzierungsgrundsätze usw.), die nicht tel quel der Privatklägerin offen gelegt werden dürfen», befänden. Es ist mithin nicht er- sichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin diese Vorbringen nicht bereits mit Beschwerde gegen die Editionsverfügung hätte geltend machen können. Nur wenn das Strafverfahren nachträglich ausgedehnt wird und die edierten Ak- ten eine weitergehende Verwendung finden, als in der Editionsverfügung dargelegt wurde bzw. werden konnte, namentlich etwa nachträglich neu hin- zugekommenen Verfahrensbeteiligten Akteneinsicht gewährt werden soll, wäre denkbar, dass der Editionsverpflichtete sich auch noch mit Beschwerde gegen die Akteneinsichtsverfügung auf sein Editionsverweigerungsrecht im Sinne von § 29 Abs. 3 StPO berufen könnte. Vorliegend wurden die Strafver- fahren jedoch lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen (für W. sollte das abgekürzte Verfahren durchgeführt werden) vom ursprünglichen abge- trennt und unter verschiedenen neuen Fallnummern weitergeführt. Wie be- reits erwähnt, wurden in den Editionsverfügungen der Untersuchungsrichte- rin vom 13. März und 8. April 2003 neben den ehemaligen Mitarbeitern der V. auch alle anderen Angeschuldigten namentlich aufgeführt. Neu ist ledig- lich die Privatstrafklage der Stiftung X. gegen die Prokuristin der Y1. AG und der Y2., Z., hinzugekommen. Die Beschwerdeführerin macht nun aber nicht geltend, dass sich ihre Interessenlage mit Bezug auf diese Beteiligten in irgendeiner Weise anders präsentieren würde als hinsichtlich der übrigen Prozessbeteiligten. Nachdem es die Beschwerdeführerin aber damals unter- liess, gegen die Editionsverfügung Beschwerde zu führen, um ihr Risiko einer zivilrechtlichen Verantwortlichkeit oder andere Geheimhaltungs- bzw. Schutzinteressen zur Geltung zu bringen, kann sie das heute nicht nach- holen. Ihre Vorbringen erweisen sich als verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Justizkommission, 26. Oktober 2006 215