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JS 2003 93

Obergericht, Justizkommission — JS 2003 93

Zug OG ·Justizkommission · 2003-12-03 · Deutsch ZG

§ 10ter StPO i.V.m. § 2 StPO. – Die Bestellung eines amtlichen Verteidigers erfolgt grundsätzlich ad personam und beinhaltet keine Substitutionsermächtigung; ein Verteidigerwechsel ist nur mit gerichtlicher Zustimmung zulässig. Eingaben, die unter Aufsicht des amtlichen Verteidigers von seinem Rechtsanwaltspraktikanten erstellt werden, müssen daher vom amtlichen Verteidiger selbst unterzeichnet sein.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Sowohl die eingereichte Beschwerdeschrift als auch die zusätzliche Stellungnahme sind einzig vom Anwaltspraktikanten in Substitution für den amtlichen Verteidiger unterzeichnet worden. Gemäss § 10ter StPO i.V.m. § 2 StPO wird der amtliche Verteidiger vom Strafgerichtspräsidenten bzw. – je nach Stadium des Verfahrens – vom Einzelrichter oder vom Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts bestellt und entlassen. Die Bestellung eines amtlichen Verteidigers erfolgt grundsätzlich ad personam und beinhaltet keine Substitutionsermächtigung; ein Verteidigerwechsel ist nur mit gerichtlicher Zustimmung zulässig. Dementsprechend kann der amt- liche Verteidiger seine Pflichten und Rechte in diesem Bereich nicht einfach einem anderen Rechtsanwalt oder einem Rechtsanwaltspraktikanten über- tragen und ihn als Substituten einsetzen (vgl. ZR 2003 Nr. 37). Aus diesem Grundsatz folgt unter anderem, dass Eingaben, die unter Aufsicht des amtli- chen Verteidigers von seinem Rechtsanwaltspraktikanten erstellt werden, vom amtlichen Verteidiger selbst unterzeichnet werden müssen. Daran man- gelt es im vorliegenden Fall. Die Beschwerde wurde wie erwähnt nur vom Anwaltspraktikanten des amtlichen Verteidigers unterzeichnet. Sie ist daher nicht rechtsgültig und es könnte deshalb grundsätzlich darauf nicht eingetre- ten werden. Es erhebt sich aber die Frage, ob es sich dabei um einen verbes- serlichen Mangel handelt und dem Verteidiger daher eine kurze Nachfrist zu dessen Behebung hätte angesetzt werden müssen. Die Frage kann im vorlie- genden Fall dahin gestellt bleiben, da sich die Justizkommission, soweit er- sichtlich, zur Substitutionsproblematik bei der amtlichen Verteidigung bis- lang noch nie ausdrücklich geäussert hat und nicht auszuschliessen ist, dass 230

sie auch schon auf eine lediglich von einem Substituten unterzeichnete Be- schwerde stillschweigend eintrat, weshalb diesbezüglich eine gewisse Un- sicherheit bestehen mag. Unter diesen Umständen hätte aber nach dem verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben dem Verteidiger Gelegenheit zur Verbesserung eingeräumt werden müssen. Das ist hier unterblieben. Es ist daher trotz des besagten Mangels auf die Beschwerde einzutreten. Justizkommission, 3. Dezember 2003 § 10ter StPO; Art. 29 BV; Art. 6 EMRK. – Voraussetzungen für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Aus den Erwägungen:

E. 2 a) Der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ergibt sich direkt aus Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Für diesen direkt aus BV und EMRK ableitbaren Anspruch müssen gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung kumulativ die Voraussetzungen der Bedürftigkeit des Gesuchstellers, der Notwendigkeit der Verteidigung und der Nichtaus- sichtslosigkeit des Rechtsbegehrens gegeben sein (BGE 117 Ia 284). Die Un- entgeltlichkeit des Rechtsbeistandes (Verteidigers) ist somit abhängig von der Notwendigkeit einer Verteidigung und damit von der Anordnung einer amtlichen Verteidigung. Primär wird der Anspruch auf einen amtlichen (notwendigen) und allen- falls unentgeltlichen Verteidiger durch das kantonale Recht bestimmt. Die amtliche Verteidigung bildet dabei die Grundvoraussetzung für die Ge- währung der Unentgeltlichkeit des Verteidigers. Auf Anfang dieses Jahres trat eine Teilrevision der Strafprozessordnung in Kraft, mit der auch die Bestimmungen über die Verteidigung geändert worden sind. § 27 GOG, welcher bisher die amtliche Verteidigung regelte, wurde aufgehoben. Neu ist die notwendige, inklusive amtliche und unentgeltliche, Verteidigung in § 10ter StPO geregelt. Die Voraussetzungen haben sich nicht wesentlich verändert, sind aber nun ausführlicher umschrieben. Zwei der möglichen Voraussetzungen sind einerseits ein drohender Freiheitsentzug von über sechs Monaten (§ 10terAbs. 1 Ziff. 2 StPO, bisher § 27 Abs. 1 Ziff. 1 aGOG) und andererseits die Schwierigkeit des Falles (§ 10ter Abs. 1 Ziff. 4 StPO, bisher § 27 Abs. 1 Ziff. 2 aGOG). Für die konkrete Bestimmung der Not- wendigkeit einer Verteidigung kann auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung zu Art. 4 aBV zurückgegriffen werden. Danach ist die Verbeistän- dung notwendig, «wenn dem Beschuldigten (konkret, nicht abstrakt nach 231

E. 2a Der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ergibt sich direkt aus Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Für diesen direkt aus BV und EMRK ableitbaren Anspruch müssen gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung kumulativ die Voraussetzungen der Bedürftigkeit des Gesuchstellers, der Notwendigkeit der Verteidigung und der Nichtaus- sichtslosigkeit des Rechtsbegehrens gegeben sein (BGE 117 Ia 284). Die Un- entgeltlichkeit des Rechtsbeistandes (Verteidigers) ist somit abhängig von der Notwendigkeit einer Verteidigung und damit von der Anordnung einer amtlichen Verteidigung. Primär wird der Anspruch auf einen amtlichen (notwendigen) und allen- falls unentgeltlichen Verteidiger durch das kantonale Recht bestimmt. Die amtliche Verteidigung bildet dabei die Grundvoraussetzung für die Ge- währung der Unentgeltlichkeit des Verteidigers. Auf Anfang dieses Jahres trat eine Teilrevision der Strafprozessordnung in Kraft, mit der auch die Bestimmungen über die Verteidigung geändert worden sind. § 27 GOG, welcher bisher die amtliche Verteidigung regelte, wurde aufgehoben. Neu ist die notwendige, inklusive amtliche und unentgeltliche, Verteidigung in § 10ter StPO geregelt. Die Voraussetzungen haben sich nicht wesentlich verändert, sind aber nun ausführlicher umschrieben. Zwei der möglichen Voraussetzungen sind einerseits ein drohender Freiheitsentzug von über sechs Monaten (§ 10terAbs. 1 Ziff. 2 StPO, bisher § 27 Abs. 1 Ziff. 1 aGOG) und andererseits die Schwierigkeit des Falles (§ 10ter Abs. 1 Ziff. 4 StPO, bisher § 27 Abs. 1 Ziff. 2 aGOG). Für die konkrete Bestimmung der Not- wendigkeit einer Verteidigung kann auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung zu Art. 4 aBV zurückgegriffen werden. Danach ist die Verbeistän- dung notwendig, «wenn dem Beschuldigten (konkret, nicht abstrakt nach 231

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

5. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin zwar als Privatklägerin im Zivilpunkt neben der Geschädigten Parteistellung. Insofern erweist sich die Beschwerde teilweise als begründet und ist gutzuheissen. Hinsichtlich der verlangten Ergänzungsfragen ist sie dagegen abzuweisen. In ihrer be- schränkten Parteistellung hat sie keinerlei Anspruch darauf, dem Gutachter Ergänzungsfragen stellen zu können. Justizkommission, 31. Juli 2003 § 10terStPO i.V.m. § 2 StPO. – Die Bestellung eines amtlichen Verteidigers erfolgt grundsätzlich ad personam und beinhaltet keine Substitutionsermächti- gung; ein Verteidigerwechsel ist nur mit gerichtlicher Zustimmung zulässig. Eingaben, die unter Aufsicht des amtlichen Verteidigers von seinem Rechts- anwaltspraktikanten erstellt werden, müssen daher vom amtlichen Verteidi- ger selbst unterzeichnet sein. Aus den Erwägungen:

1. Sowohl die eingereichte Beschwerdeschrift als auch die zusätzliche Stellungnahme sind einzig vom Anwaltspraktikanten in Substitution für den amtlichen Verteidiger unterzeichnet worden. Gemäss § 10ter StPO i.V.m. § 2 StPO wird der amtliche Verteidiger vom Strafgerichtspräsidenten bzw. – je nach Stadium des Verfahrens – vom Einzelrichter oder vom Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts bestellt und entlassen. Die Bestellung eines amtlichen Verteidigers erfolgt grundsätzlich ad personam und beinhaltet keine Substitutionsermächtigung; ein Verteidigerwechsel ist nur mit gerichtlicher Zustimmung zulässig. Dementsprechend kann der amt- liche Verteidiger seine Pflichten und Rechte in diesem Bereich nicht einfach einem anderen Rechtsanwalt oder einem Rechtsanwaltspraktikanten über- tragen und ihn als Substituten einsetzen (vgl. ZR 2003 Nr. 37). Aus diesem Grundsatz folgt unter anderem, dass Eingaben, die unter Aufsicht des amtli- chen Verteidigers von seinem Rechtsanwaltspraktikanten erstellt werden, vom amtlichen Verteidiger selbst unterzeichnet werden müssen. Daran man- gelt es im vorliegenden Fall. Die Beschwerde wurde wie erwähnt nur vom Anwaltspraktikanten des amtlichen Verteidigers unterzeichnet. Sie ist daher nicht rechtsgültig und es könnte deshalb grundsätzlich darauf nicht eingetre- ten werden. Es erhebt sich aber die Frage, ob es sich dabei um einen verbes- serlichen Mangel handelt und dem Verteidiger daher eine kurze Nachfrist zu dessen Behebung hätte angesetzt werden müssen. Die Frage kann im vorlie- genden Fall dahin gestellt bleiben, da sich die Justizkommission, soweit er- sichtlich, zur Substitutionsproblematik bei der amtlichen Verteidigung bis- lang noch nie ausdrücklich geäussert hat und nicht auszuschliessen ist, dass 230

sie auch schon auf eine lediglich von einem Substituten unterzeichnete Be- schwerde stillschweigend eintrat, weshalb diesbezüglich eine gewisse Un- sicherheit bestehen mag. Unter diesen Umständen hätte aber nach dem verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben dem Verteidiger Gelegenheit zur Verbesserung eingeräumt werden müssen. Das ist hier unterblieben. Es ist daher trotz des besagten Mangels auf die Beschwerde einzutreten. Justizkommission, 3. Dezember 2003 § 10ter StPO; Art. 29 BV; Art. 6 EMRK. – Voraussetzungen für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Aus den Erwägungen:

2. a) Der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ergibt sich direkt aus Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Für diesen direkt aus BV und EMRK ableitbaren Anspruch müssen gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung kumulativ die Voraussetzungen der Bedürftigkeit des Gesuchstellers, der Notwendigkeit der Verteidigung und der Nichtaus- sichtslosigkeit des Rechtsbegehrens gegeben sein (BGE 117 Ia 284). Die Un- entgeltlichkeit des Rechtsbeistandes (Verteidigers) ist somit abhängig von der Notwendigkeit einer Verteidigung und damit von der Anordnung einer amtlichen Verteidigung. Primär wird der Anspruch auf einen amtlichen (notwendigen) und allen- falls unentgeltlichen Verteidiger durch das kantonale Recht bestimmt. Die amtliche Verteidigung bildet dabei die Grundvoraussetzung für die Ge- währung der Unentgeltlichkeit des Verteidigers. Auf Anfang dieses Jahres trat eine Teilrevision der Strafprozessordnung in Kraft, mit der auch die Bestimmungen über die Verteidigung geändert worden sind. § 27 GOG, welcher bisher die amtliche Verteidigung regelte, wurde aufgehoben. Neu ist die notwendige, inklusive amtliche und unentgeltliche, Verteidigung in § 10ter StPO geregelt. Die Voraussetzungen haben sich nicht wesentlich verändert, sind aber nun ausführlicher umschrieben. Zwei der möglichen Voraussetzungen sind einerseits ein drohender Freiheitsentzug von über sechs Monaten (§ 10terAbs. 1 Ziff. 2 StPO, bisher § 27 Abs. 1 Ziff. 1 aGOG) und andererseits die Schwierigkeit des Falles (§ 10ter Abs. 1 Ziff. 4 StPO, bisher § 27 Abs. 1 Ziff. 2 aGOG). Für die konkrete Bestimmung der Not- wendigkeit einer Verteidigung kann auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung zu Art. 4 aBV zurückgegriffen werden. Danach ist die Verbeistän- dung notwendig, «wenn dem Beschuldigten (konkret, nicht abstrakt nach 231