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JS 2003 4

Obergericht, Justizkommission — JS 2003 4

Zug OG ·Justizkommission · 2003-01-24 · Deutsch ZG

§ 62bis StPO; Art. 90 StGB. Vorsorgliche Massnahmen im Verfahren gegen Kinder und Jugendliche. – Anordnung der stationären Beobachtung eines Jugendlichen zur Abklärung der zweckmässigen Sanktion.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 a) Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, die am schwersten wiegenden Straftaten, nämlich die Körperverletzungen zum Nachteil von Z. und von K., datierten vom 4. Juli und 29. September 2002. X. habe die Begehung dieser Delikte anlässlich der Befragung vom 18. Novem- ber 2002 ohne weiteres eingestanden. Er sehe ein, sich falsch verhalten zu haben und sei bereit, die daraus erfolgenden Konsequenzen zu tragen. Hin- sichtlich der behaupteten Nötigung zum Nachteil von M. vom 6. November 2002 halte er daran fest, keinerlei Drohungen ausgestossen zu haben. Mit Ausnahme der Aussagen von M. lägen keine Beweise vor, dass sich der Sach- 235

verhalt wie beanzeigt zugetragen habe. Die Anlasstaten für die vorsorgliche Massnahme lägen damit mehr als sechs bzw. drei Monate zurück und seither habe X. keine Straftaten mehr begangen. Die für den Erlass einer vorsorg- lichen Massnahme erforderliche Dringlichkeit einer sofortigen Wegnahme aus seinem bisherigen Umfeld durch Platzierung in einem geschlossenen Erziehungsheim sei nicht gegeben. Die vorsorgliche Einweisung stelle eine Zwangsmassnahme strafprozes- sualer Art dar, für welche die besonderen Leitplanken, die in Lehre und Pra- xis für die Zulässigkeit solcher Massnahmen entwickelt worden seien, gelten. Neben der gesetzlichen Grundlage und dem öffentlichen Interesse müsse die Verhältnismässigkeit gewahrt werden. Der Eingriff müsse in ange- messener Relation zur Schwere der Straftat stehen und müsse erforderlich sein, d.h. es sei das schonendste Mittel auszuwählen. Die Heimeinweisung komme nur dann in Betracht, wenn der Delinquent derart schwer erziehbar, verwahrlost oder gefährdet sei, dass eine Unterbringung in einer Einrichtung mit pädagogisch besonders geschultem Personal erforderlich erscheine, um ihn vor weiteren Delikten abzuhalten. Zur Feststellung der geeigneten Sank- tion sei eine gründliche Erforschung der Persönlichkeit des Jugendlichen notwendig, weshalb Art. 90 StGB die Vorschrift enthalte, dass Erhebungen über das Verhalten des Jugendlichen, seine Erziehung und Lebensverhält- nisse anzustellen seien. Zu diesem Zweck könnten Berichte und Gutachten über seinen körperlichen und geistigen Zustand eingeholt werden. Diesel- ben strengen Grundsätze müssten auch bei der Anordnung einer vorsorgli- chen Massnahme durch die Untersuchungsbehörde im Sinne der Einwei- sung in ein geschlossenes Erziehungsheim gelten, nachdem damit ebenfalls schwerwiegend in die Rechtsstellung eines Angeschuldigten eingegriffen werde. Zu beachten sei überdies, dass für einen 15-Jährigen die Trennung von seiner Familie infolge eines Aufenthalts in einer geschlossenen Anstalt für Nacherziehung, wo er mit bis zu 18-jährigen Jugendlichen, teilweise Schwerstdelinquenten, zusammentreffe, traumatisierend und damit letztlich kontraproduktiv wirken könne. Nachdem in der Anstalt auch Jugendliche mit Suchtproblemen aufgenommen würden, sei zu befürchten, dass mit der angeordneten Massnahme genau das Gegenteil dessen erreicht werde, was beabsichtigt worden sei. Zu ambulanten Untersuchungen und Befragungen bzw. Gesprächen durch Fachpersonen – ohne Fremdplatzierung – würden X. und dessen Eltern jederzeit Hand bieten. Die Verletzungen von K., der eine Schulterluxation rechts und Mehrfach- verletzungen des linken Kniegelenks erlitten habe, hätten sich unglückli- cherweise als schwerer wiegend erwiesen, wobei fraglich erscheine, ob wirk- lich eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB vorliege. Schliesslich weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass die Arbeitslosig- keit von X. nun ein Ende haben werde. Wie aus der Bestätigung der Firma S. hervorgehe, sei dieser Betrieb bereit, X. vorerst für ein Schnupperprakti- kum von drei Monaten einzustellen, mit einer Option auf Verlängerung. 236

Damit werde ihm die einmalige Chance geboten, nun doch eine Berufs- ausbildung absolvieren zu können. Die verfügte Einweisung würde diese Möglichkeit zunichte machen, abgesehen davon, dass zu befürchten wäre, ein solcher Aufenthalt würde X. noch mehr gefährden.

b) In seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2003 zur aufschiebenden Wir- kung schilderte der Jugendanwalt die bisherigen Bemühungen der Jugend- anwaltschaft im Hinblick auf die erforderlichen Abklärungen. Ergänzend fügte er in der Vernehmlassung vom 15. Januar 2003 hinzu, X. sei am 14. Ja- nuar 2003 für den Eintritt ins Jugendheim Aarburg nicht erschienen. Durch dessen Schwester sei mitgeteilt worden, dass er sich seit dem 11. Januar 2003 im Ausland aufhalte. Inzwischen sei er zur Verhaftung und Zuführung aus- geschrieben worden. Auch wenn im Jugendstrafrecht eine Erziehungsmassnahme nicht nur bei so genannten schweren Delikten angeordnet werde, erfüllten die vom Beschuldigten begangenen Delikte zweifellos dieses Erfordernis. Wenn man zusätzlich die bisherige Delinquenz, das Verhalten in der Schule so- wie die persönliche Perspektivenlosigkeit betrachte, so sei eine möglichst baldige Persönlichkeitsabklärung an einem unabhängigen Ort nicht nur zweckmässig, sondern dringend notwendig. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde könnten Berichte und Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Beschwerdeführers nicht einfach eingeholt wer- den. Angesichts der mangelnden Kooperation von X. und dessen Eltern, aber auch aufgrund der dargelegten Schwierigkeiten, sei eine stationäre Abklärung im vorliegenden Fall absolut angezeigt. Die Ausführungen der Verteidigung müssten als Stimmungsmache beur- teilt werden, habe der Beschuldigte doch beachtliche Delikte begangen. Im Übrigen sei er nicht 15, sondern 161⁄ Jahre alt und werde beim möglichen 2 Kontakt mit anderen straffälligen Jugendlichen wohl kaum traumatisiert werden. Im Übrigen könnte sich eine Trennung von der vermutlich allzu be- stimmenden Familie auch positiv auswirken, würde X. doch endlich einmal die Möglichkeit erhalten, sich frei von familiärem Druck zu entfalten. Die stationäre Abklärung dauere in der Regel ca. sechs Monate, ob diese nun in einem offenen oder einem geschlossenen Rahmen stattfinde. Ursprünglich habe die Jugendanwaltschaft die Abklärung in einem offenen Rahmen durchführen lassen wollen, habe sich in der Folge aber wegen der ablehnen- den Haltung von X. und dessen Eltern aus Sicherheitsgründen für einen ge- schlossenen Rahmen entschieden. Eine ambulante Abklärung sei angesichts der grossen Problematik von X., aber auch wegen der mangelnden Koopera- tionsbereitschaft ausgeschlossen. Bei einer stationären Abklärung könne der Beschuldigte in verschiedenen Bereichen und über längere Zeit beobachtet werden als bei einer ambulanten Abklärung. Bei X. bestehe wegen seiner Struktur- und Perspektivenlosigkeit eine er- hebliche Gefahr weiterer Delinquenz. Die Jugendanwaltschaft trage auch 237

eine Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit, dass nicht weitere Perso- nen Opfer seiner Aggressivität würden. Seine Delinquenz sei eine Kompen- sation für fehlende Berufsidentität und fehlende Chancen, einen guten Platz in der Gesellschaft zu finden. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers könne die angebliche Schnupperlehre kaum als einmalige Berufschance be- zeichnet werden. Es sei vielmehr zu erwarten, dass X. auf dem freien Markt aufgrund des in der Schule gezeigten Verhaltens und seiner geringen Frust- rationstoleranz und Konfliktfähigkeit keine Anlehre oder gar Lehre werde bestehen können. Im Gegensatz dazu werde er im Rahmen einer anschlies- senden stationären Massnahme möglicherweise einen Ausbildungsplatz be- kommen, wo er im Rahmen seiner Möglichkeiten optimal gefördert werde und vielleicht gar eine Berufslehre abschliessen könne.

c) In der Stellungnahme vom 16. Januar 2003 hält der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer der Jugendanwaltschaft entgegen, sie hätte genügend Zeit gehabt, ihre Einweisungsverfügung so zu terminieren, dass der Eintritt auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der Beschwerdefrist hätte festgelegt wer- den können, wodurch vermieden worden wäre, dass sich der Beschwerde- führer und seine Familie solchermassen «überfahren» gefühlt hätten. Es sei in der Tat so, dass sowohl X. als auch dessen Eltern eine Fremdplatzierung ablehnten. Wie bereits in der Beschwerde dargelegt, erscheine eine solche angesichts der in Frage stehenden Delikte auch zur (blossen) Abklärung als unverhältnismässig. Einen Grund dafür, dass eine solche Abklärung nur in einer geschlossenen Anstalt durchgeführt werden könne, sei seitens der Jugendanwaltschaft nicht dargelegt worden und sei auch nicht ersichtlich. Die von der Jugendanwaltschaft ins Feld geführte Fluchtgefahr bestehe nicht in grundsätzlicher Hinsicht, sei doch X. trotz des laufenden Strafver- fahrens aus seinem Ferienaufenthalt im Kosovo wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Vorliegend habe einzig das – durch die bereits erörterte, ein wenig unglückliche Terminierung seitens der Jugendanwaltschaft geschaffe- ne – «fait accompli» dazu geführt, dass X. keine andere Möglichkeit gese- hen habe, als sich der angeordneten Massnahme zu entziehen. Die Ausführungen der Jugendanwaltschaft zum familiären Druck, unter dem X. angeblich leide, seien äusserst unbestimmt, so dass eine Stellung- nahme nicht möglich sei. Allerdings sei festgehalten, dass die Familie kei- neswegs Druck auf ihn ausübe, in irgendeiner Weise straffällig zu werden. Die Firma S. habe sich bereit erklärt, X. trotz seines jetzigen Weggangs ein- zustellen. Er werde dort auch die Möglichkeit erhalten, eine Berufslehre ab- schliessen zu können. Dass er hierzu eines Rahmens bedürfe, wie er nur in einer geschlossenen Anstalt geboten werden könne, sei eine blosse Mutmas- sung, die sich auf keinerlei Erfahrungswerte stütze, habe doch X. bis anhin noch nie eine Arbeitsstelle inne gehabt und insbesondere auch noch nie eine Lehre oder Anlehre abgebrochen. Unzutreffend sei auch, dass er von der Berufswahlschule gewiesen worden sei. Im Gegenteil habe er sie aus freien Stücken verlassen. 238

Schliesslich sei zu bemängeln, dass sich die Jugendanwaltschaft bei ihrem Entscheid offenbar auf Aussagen von B., Werklehrer und ehemaliger Lehrer von X., stütze, die ihm nicht bekannt seien. Es sei ihm nie Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben worden. Dadurch sei das rechtliche Gehör verletzt worden, wodurch die Anordnung an einem absoluten Nichtigkeits- grund leide.

E. 1a Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, die am schwersten wiegenden Straftaten, nämlich die Körperverletzungen zum Nachteil von Z. und von K., datierten vom 4. Juli und 29. September 2002. X. habe die Begehung dieser Delikte anlässlich der Befragung vom 18. Novem- ber 2002 ohne weiteres eingestanden. Er sehe ein, sich falsch verhalten zu haben und sei bereit, die daraus erfolgenden Konsequenzen zu tragen. Hin- sichtlich der behaupteten Nötigung zum Nachteil von M. vom 6. November 2002 halte er daran fest, keinerlei Drohungen ausgestossen zu haben. Mit Ausnahme der Aussagen von M. lägen keine Beweise vor, dass sich der Sach- 235

verhalt wie beanzeigt zugetragen habe. Die Anlasstaten für die vorsorgliche Massnahme lägen damit mehr als sechs bzw. drei Monate zurück und seither habe X. keine Straftaten mehr begangen. Die für den Erlass einer vorsorg- lichen Massnahme erforderliche Dringlichkeit einer sofortigen Wegnahme aus seinem bisherigen Umfeld durch Platzierung in einem geschlossenen Erziehungsheim sei nicht gegeben. Die vorsorgliche Einweisung stelle eine Zwangsmassnahme strafprozes- sualer Art dar, für welche die besonderen Leitplanken, die in Lehre und Pra- xis für die Zulässigkeit solcher Massnahmen entwickelt worden seien, gelten. Neben der gesetzlichen Grundlage und dem öffentlichen Interesse müsse die Verhältnismässigkeit gewahrt werden. Der Eingriff müsse in ange- messener Relation zur Schwere der Straftat stehen und müsse erforderlich sein, d.h. es sei das schonendste Mittel auszuwählen. Die Heimeinweisung komme nur dann in Betracht, wenn der Delinquent derart schwer erziehbar, verwahrlost oder gefährdet sei, dass eine Unterbringung in einer Einrichtung mit pädagogisch besonders geschultem Personal erforderlich erscheine, um ihn vor weiteren Delikten abzuhalten. Zur Feststellung der geeigneten Sank- tion sei eine gründliche Erforschung der Persönlichkeit des Jugendlichen notwendig, weshalb Art. 90 StGB die Vorschrift enthalte, dass Erhebungen über das Verhalten des Jugendlichen, seine Erziehung und Lebensverhält- nisse anzustellen seien. Zu diesem Zweck könnten Berichte und Gutachten über seinen körperlichen und geistigen Zustand eingeholt werden. Diesel- ben strengen Grundsätze müssten auch bei der Anordnung einer vorsorgli- chen Massnahme durch die Untersuchungsbehörde im Sinne der Einwei- sung in ein geschlossenes Erziehungsheim gelten, nachdem damit ebenfalls schwerwiegend in die Rechtsstellung eines Angeschuldigten eingegriffen werde. Zu beachten sei überdies, dass für einen 15-Jährigen die Trennung von seiner Familie infolge eines Aufenthalts in einer geschlossenen Anstalt für Nacherziehung, wo er mit bis zu 18-jährigen Jugendlichen, teilweise Schwerstdelinquenten, zusammentreffe, traumatisierend und damit letztlich kontraproduktiv wirken könne. Nachdem in der Anstalt auch Jugendliche mit Suchtproblemen aufgenommen würden, sei zu befürchten, dass mit der angeordneten Massnahme genau das Gegenteil dessen erreicht werde, was beabsichtigt worden sei. Zu ambulanten Untersuchungen und Befragungen bzw. Gesprächen durch Fachpersonen – ohne Fremdplatzierung – würden X. und dessen Eltern jederzeit Hand bieten. Die Verletzungen von K., der eine Schulterluxation rechts und Mehrfach- verletzungen des linken Kniegelenks erlitten habe, hätten sich unglückli- cherweise als schwerer wiegend erwiesen, wobei fraglich erscheine, ob wirk- lich eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB vorliege. Schliesslich weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass die Arbeitslosig- keit von X. nun ein Ende haben werde. Wie aus der Bestätigung der Firma S. hervorgehe, sei dieser Betrieb bereit, X. vorerst für ein Schnupperprakti- kum von drei Monaten einzustellen, mit einer Option auf Verlängerung. 236

Damit werde ihm die einmalige Chance geboten, nun doch eine Berufs- ausbildung absolvieren zu können. Die verfügte Einweisung würde diese Möglichkeit zunichte machen, abgesehen davon, dass zu befürchten wäre, ein solcher Aufenthalt würde X. noch mehr gefährden.

E. 1b In seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2003 zur aufschiebenden Wir- kung schilderte der Jugendanwalt die bisherigen Bemühungen der Jugend- anwaltschaft im Hinblick auf die erforderlichen Abklärungen. Ergänzend fügte er in der Vernehmlassung vom 15. Januar 2003 hinzu, X. sei am 14. Ja- nuar 2003 für den Eintritt ins Jugendheim Aarburg nicht erschienen. Durch dessen Schwester sei mitgeteilt worden, dass er sich seit dem 11. Januar 2003 im Ausland aufhalte. Inzwischen sei er zur Verhaftung und Zuführung aus- geschrieben worden. Auch wenn im Jugendstrafrecht eine Erziehungsmassnahme nicht nur bei so genannten schweren Delikten angeordnet werde, erfüllten die vom Beschuldigten begangenen Delikte zweifellos dieses Erfordernis. Wenn man zusätzlich die bisherige Delinquenz, das Verhalten in der Schule so- wie die persönliche Perspektivenlosigkeit betrachte, so sei eine möglichst baldige Persönlichkeitsabklärung an einem unabhängigen Ort nicht nur zweckmässig, sondern dringend notwendig. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde könnten Berichte und Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Beschwerdeführers nicht einfach eingeholt wer- den. Angesichts der mangelnden Kooperation von X. und dessen Eltern, aber auch aufgrund der dargelegten Schwierigkeiten, sei eine stationäre Abklärung im vorliegenden Fall absolut angezeigt. Die Ausführungen der Verteidigung müssten als Stimmungsmache beur- teilt werden, habe der Beschuldigte doch beachtliche Delikte begangen. Im Übrigen sei er nicht 15, sondern 161⁄ Jahre alt und werde beim möglichen 2 Kontakt mit anderen straffälligen Jugendlichen wohl kaum traumatisiert werden. Im Übrigen könnte sich eine Trennung von der vermutlich allzu be- stimmenden Familie auch positiv auswirken, würde X. doch endlich einmal die Möglichkeit erhalten, sich frei von familiärem Druck zu entfalten. Die stationäre Abklärung dauere in der Regel ca. sechs Monate, ob diese nun in einem offenen oder einem geschlossenen Rahmen stattfinde. Ursprünglich habe die Jugendanwaltschaft die Abklärung in einem offenen Rahmen durchführen lassen wollen, habe sich in der Folge aber wegen der ablehnen- den Haltung von X. und dessen Eltern aus Sicherheitsgründen für einen ge- schlossenen Rahmen entschieden. Eine ambulante Abklärung sei angesichts der grossen Problematik von X., aber auch wegen der mangelnden Koopera- tionsbereitschaft ausgeschlossen. Bei einer stationären Abklärung könne der Beschuldigte in verschiedenen Bereichen und über längere Zeit beobachtet werden als bei einer ambulanten Abklärung. Bei X. bestehe wegen seiner Struktur- und Perspektivenlosigkeit eine er- hebliche Gefahr weiterer Delinquenz. Die Jugendanwaltschaft trage auch 237

eine Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit, dass nicht weitere Perso- nen Opfer seiner Aggressivität würden. Seine Delinquenz sei eine Kompen- sation für fehlende Berufsidentität und fehlende Chancen, einen guten Platz in der Gesellschaft zu finden. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers könne die angebliche Schnupperlehre kaum als einmalige Berufschance be- zeichnet werden. Es sei vielmehr zu erwarten, dass X. auf dem freien Markt aufgrund des in der Schule gezeigten Verhaltens und seiner geringen Frust- rationstoleranz und Konfliktfähigkeit keine Anlehre oder gar Lehre werde bestehen können. Im Gegensatz dazu werde er im Rahmen einer anschlies- senden stationären Massnahme möglicherweise einen Ausbildungsplatz be- kommen, wo er im Rahmen seiner Möglichkeiten optimal gefördert werde und vielleicht gar eine Berufslehre abschliessen könne.

E. 1c In der Stellungnahme vom 16. Januar 2003 hält der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer der Jugendanwaltschaft entgegen, sie hätte genügend Zeit gehabt, ihre Einweisungsverfügung so zu terminieren, dass der Eintritt auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der Beschwerdefrist hätte festgelegt wer- den können, wodurch vermieden worden wäre, dass sich der Beschwerde- führer und seine Familie solchermassen «überfahren» gefühlt hätten. Es sei in der Tat so, dass sowohl X. als auch dessen Eltern eine Fremdplatzierung ablehnten. Wie bereits in der Beschwerde dargelegt, erscheine eine solche angesichts der in Frage stehenden Delikte auch zur (blossen) Abklärung als unverhältnismässig. Einen Grund dafür, dass eine solche Abklärung nur in einer geschlossenen Anstalt durchgeführt werden könne, sei seitens der Jugendanwaltschaft nicht dargelegt worden und sei auch nicht ersichtlich. Die von der Jugendanwaltschaft ins Feld geführte Fluchtgefahr bestehe nicht in grundsätzlicher Hinsicht, sei doch X. trotz des laufenden Strafver- fahrens aus seinem Ferienaufenthalt im Kosovo wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Vorliegend habe einzig das – durch die bereits erörterte, ein wenig unglückliche Terminierung seitens der Jugendanwaltschaft geschaffe- ne – «fait accompli» dazu geführt, dass X. keine andere Möglichkeit gese- hen habe, als sich der angeordneten Massnahme zu entziehen. Die Ausführungen der Jugendanwaltschaft zum familiären Druck, unter dem X. angeblich leide, seien äusserst unbestimmt, so dass eine Stellung- nahme nicht möglich sei. Allerdings sei festgehalten, dass die Familie kei- neswegs Druck auf ihn ausübe, in irgendeiner Weise straffällig zu werden. Die Firma S. habe sich bereit erklärt, X. trotz seines jetzigen Weggangs ein- zustellen. Er werde dort auch die Möglichkeit erhalten, eine Berufslehre ab- schliessen zu können. Dass er hierzu eines Rahmens bedürfe, wie er nur in einer geschlossenen Anstalt geboten werden könne, sei eine blosse Mutmas- sung, die sich auf keinerlei Erfahrungswerte stütze, habe doch X. bis anhin noch nie eine Arbeitsstelle inne gehabt und insbesondere auch noch nie eine Lehre oder Anlehre abgebrochen. Unzutreffend sei auch, dass er von der Berufswahlschule gewiesen worden sei. Im Gegenteil habe er sie aus freien Stücken verlassen. 238

Schliesslich sei zu bemängeln, dass sich die Jugendanwaltschaft bei ihrem Entscheid offenbar auf Aussagen von B., Werklehrer und ehemaliger Lehrer von X., stütze, die ihm nicht bekannt seien. Es sei ihm nie Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben worden. Dadurch sei das rechtliche Gehör verletzt worden, wodurch die Anordnung an einem absoluten Nichtigkeits- grund leide.

E. 2 a) Für die Gewährung der Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem sowohl Deutsch- land als auch die Schweiz beigetreten sind, sowie der zwischen den beiden Staaten bestehende Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61) anwendbar. Soweit internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, gelangt ergänzend das interne Recht der Schweiz, also das Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 / 4. Oktober 1996 (IRSG) und die dazugehörige Ausführungsver- ordnung vom 24. Februar 1982 / 9. Dezember 1996 (IRSV) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG).

b) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es grundsätzlich Sache der schweizerischen Behörden, diejenigen Akten auszuscheiden, die den auslän- dischen Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden. Daher ist es nicht zulässig, die Auswahl der für das ausländische Strafverfahren erheblichen Ak- ten vollständig den ausländischen Behörden zu überlassen. Indessen ist die ersuchende Behörde nicht verpflichtet zu beweisen, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat. Ob die Beschuldigten die ihnen vor- 241

E. 2a Für die Gewährung der Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem sowohl Deutsch- land als auch die Schweiz beigetreten sind, sowie der zwischen den beiden Staaten bestehende Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61) anwendbar. Soweit internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, gelangt ergänzend das interne Recht der Schweiz, also das Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 / 4. Oktober 1996 (IRSG) und die dazugehörige Ausführungsver- ordnung vom 24. Februar 1982 / 9. Dezember 1996 (IRSV) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG).

E. 2b Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es grundsätzlich Sache der schweizerischen Behörden, diejenigen Akten auszuscheiden, die den auslän- dischen Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden. Daher ist es nicht zulässig, die Auswahl der für das ausländische Strafverfahren erheblichen Ak- ten vollständig den ausländischen Behörden zu überlassen. Indessen ist die ersuchende Behörde nicht verpflichtet zu beweisen, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat. Ob die Beschuldigten die ihnen vor- 241

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei einen Atemlufttest verweigert hat. Wie sich dem Polizeirapport vom 7. Mai 2002 ent- nehmen lässt, hat er diesen verweigert und eine Blutprobe gewünscht, welche in der Folge im Kantonsspital Zug vorgenommen werden konnte. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit der Polizei für die Anordnung eines Atemlufttests zu Recht nicht. Obwohl die Polizei zunächst aufgrund der Fahrweise des Beschwerdeführers Verdacht auf eine allfällige Angetrunken- heit schöpfte, ist es durchaus möglich, dass sie gestützt auf den Wert des Atemlufttests nicht nur von einer Blutprobe, sondern auch von einer Rappor- tierung an das Einzelrichteramt abgesehen hätte. Dass ihre Feststellungen in Bezug auf Alkoholmundgeruch und Verhaltensweise des Beschwerdeführers nicht abwegig waren, wie der Beschwerdeführer darzustellen versucht, ergibt sich aus dem Bericht des zuständigen Arztes des Kantonsspitals, welcher sei- nerseits einen minimalen Alkoholmundgeruch feststellte und schätzte, der Explorand scheine «nicht merkbar bis leicht» unter Alkoholeinwirkung zu ste- hen. Unter diesen Voraussetzungen hat sich der Beschwerdeführer entgegen- halten zu lassen, zu Unrecht einen Atemlufttest verweigert und damit die Ein- leitung des Verfahrens mit entsprechenden Kosten verursacht zu haben. Die Kostenauferlegung durch das Untersuchungsrichteramt ist daher nicht zu be- anstanden. Damit erübrigt sich, auf die vom Beschwerdeführer geltend ge- machte Forderung näher einzutreten. Das Verhalten der Polizei im Zusam- menhang mit dem Führerausweisentzug wäre ohnehin bei deren Aufsichtsbehörde zu beanstanden. Justizkommission, 24. Januar 2003 § 62bisStPO; Art. 90 StGB. Vorsorgliche Massnahmen im Verfahren gegen Kinder und Jugendliche. – Anordnung der stationären Beobachtung eines Jugendli- chen zur Abklärung der zweckmässigen Sanktion. Aus den Erwägungen:

1. a) Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, die am schwersten wiegenden Straftaten, nämlich die Körperverletzungen zum Nachteil von Z. und von K., datierten vom 4. Juli und 29. September 2002. X. habe die Begehung dieser Delikte anlässlich der Befragung vom 18. Novem- ber 2002 ohne weiteres eingestanden. Er sehe ein, sich falsch verhalten zu haben und sei bereit, die daraus erfolgenden Konsequenzen zu tragen. Hin- sichtlich der behaupteten Nötigung zum Nachteil von M. vom 6. November 2002 halte er daran fest, keinerlei Drohungen ausgestossen zu haben. Mit Ausnahme der Aussagen von M. lägen keine Beweise vor, dass sich der Sach- 235

verhalt wie beanzeigt zugetragen habe. Die Anlasstaten für die vorsorgliche Massnahme lägen damit mehr als sechs bzw. drei Monate zurück und seither habe X. keine Straftaten mehr begangen. Die für den Erlass einer vorsorg- lichen Massnahme erforderliche Dringlichkeit einer sofortigen Wegnahme aus seinem bisherigen Umfeld durch Platzierung in einem geschlossenen Erziehungsheim sei nicht gegeben. Die vorsorgliche Einweisung stelle eine Zwangsmassnahme strafprozes- sualer Art dar, für welche die besonderen Leitplanken, die in Lehre und Pra- xis für die Zulässigkeit solcher Massnahmen entwickelt worden seien, gelten. Neben der gesetzlichen Grundlage und dem öffentlichen Interesse müsse die Verhältnismässigkeit gewahrt werden. Der Eingriff müsse in ange- messener Relation zur Schwere der Straftat stehen und müsse erforderlich sein, d.h. es sei das schonendste Mittel auszuwählen. Die Heimeinweisung komme nur dann in Betracht, wenn der Delinquent derart schwer erziehbar, verwahrlost oder gefährdet sei, dass eine Unterbringung in einer Einrichtung mit pädagogisch besonders geschultem Personal erforderlich erscheine, um ihn vor weiteren Delikten abzuhalten. Zur Feststellung der geeigneten Sank- tion sei eine gründliche Erforschung der Persönlichkeit des Jugendlichen notwendig, weshalb Art. 90 StGB die Vorschrift enthalte, dass Erhebungen über das Verhalten des Jugendlichen, seine Erziehung und Lebensverhält- nisse anzustellen seien. Zu diesem Zweck könnten Berichte und Gutachten über seinen körperlichen und geistigen Zustand eingeholt werden. Diesel- ben strengen Grundsätze müssten auch bei der Anordnung einer vorsorgli- chen Massnahme durch die Untersuchungsbehörde im Sinne der Einwei- sung in ein geschlossenes Erziehungsheim gelten, nachdem damit ebenfalls schwerwiegend in die Rechtsstellung eines Angeschuldigten eingegriffen werde. Zu beachten sei überdies, dass für einen 15-Jährigen die Trennung von seiner Familie infolge eines Aufenthalts in einer geschlossenen Anstalt für Nacherziehung, wo er mit bis zu 18-jährigen Jugendlichen, teilweise Schwerstdelinquenten, zusammentreffe, traumatisierend und damit letztlich kontraproduktiv wirken könne. Nachdem in der Anstalt auch Jugendliche mit Suchtproblemen aufgenommen würden, sei zu befürchten, dass mit der angeordneten Massnahme genau das Gegenteil dessen erreicht werde, was beabsichtigt worden sei. Zu ambulanten Untersuchungen und Befragungen bzw. Gesprächen durch Fachpersonen – ohne Fremdplatzierung – würden X. und dessen Eltern jederzeit Hand bieten. Die Verletzungen von K., der eine Schulterluxation rechts und Mehrfach- verletzungen des linken Kniegelenks erlitten habe, hätten sich unglückli- cherweise als schwerer wiegend erwiesen, wobei fraglich erscheine, ob wirk- lich eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB vorliege. Schliesslich weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass die Arbeitslosig- keit von X. nun ein Ende haben werde. Wie aus der Bestätigung der Firma S. hervorgehe, sei dieser Betrieb bereit, X. vorerst für ein Schnupperprakti- kum von drei Monaten einzustellen, mit einer Option auf Verlängerung. 236

Damit werde ihm die einmalige Chance geboten, nun doch eine Berufs- ausbildung absolvieren zu können. Die verfügte Einweisung würde diese Möglichkeit zunichte machen, abgesehen davon, dass zu befürchten wäre, ein solcher Aufenthalt würde X. noch mehr gefährden.

b) In seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2003 zur aufschiebenden Wir- kung schilderte der Jugendanwalt die bisherigen Bemühungen der Jugend- anwaltschaft im Hinblick auf die erforderlichen Abklärungen. Ergänzend fügte er in der Vernehmlassung vom 15. Januar 2003 hinzu, X. sei am 14. Ja- nuar 2003 für den Eintritt ins Jugendheim Aarburg nicht erschienen. Durch dessen Schwester sei mitgeteilt worden, dass er sich seit dem 11. Januar 2003 im Ausland aufhalte. Inzwischen sei er zur Verhaftung und Zuführung aus- geschrieben worden. Auch wenn im Jugendstrafrecht eine Erziehungsmassnahme nicht nur bei so genannten schweren Delikten angeordnet werde, erfüllten die vom Beschuldigten begangenen Delikte zweifellos dieses Erfordernis. Wenn man zusätzlich die bisherige Delinquenz, das Verhalten in der Schule so- wie die persönliche Perspektivenlosigkeit betrachte, so sei eine möglichst baldige Persönlichkeitsabklärung an einem unabhängigen Ort nicht nur zweckmässig, sondern dringend notwendig. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde könnten Berichte und Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Beschwerdeführers nicht einfach eingeholt wer- den. Angesichts der mangelnden Kooperation von X. und dessen Eltern, aber auch aufgrund der dargelegten Schwierigkeiten, sei eine stationäre Abklärung im vorliegenden Fall absolut angezeigt. Die Ausführungen der Verteidigung müssten als Stimmungsmache beur- teilt werden, habe der Beschuldigte doch beachtliche Delikte begangen. Im Übrigen sei er nicht 15, sondern 161⁄ Jahre alt und werde beim möglichen 2 Kontakt mit anderen straffälligen Jugendlichen wohl kaum traumatisiert werden. Im Übrigen könnte sich eine Trennung von der vermutlich allzu be- stimmenden Familie auch positiv auswirken, würde X. doch endlich einmal die Möglichkeit erhalten, sich frei von familiärem Druck zu entfalten. Die stationäre Abklärung dauere in der Regel ca. sechs Monate, ob diese nun in einem offenen oder einem geschlossenen Rahmen stattfinde. Ursprünglich habe die Jugendanwaltschaft die Abklärung in einem offenen Rahmen durchführen lassen wollen, habe sich in der Folge aber wegen der ablehnen- den Haltung von X. und dessen Eltern aus Sicherheitsgründen für einen ge- schlossenen Rahmen entschieden. Eine ambulante Abklärung sei angesichts der grossen Problematik von X., aber auch wegen der mangelnden Koopera- tionsbereitschaft ausgeschlossen. Bei einer stationären Abklärung könne der Beschuldigte in verschiedenen Bereichen und über längere Zeit beobachtet werden als bei einer ambulanten Abklärung. Bei X. bestehe wegen seiner Struktur- und Perspektivenlosigkeit eine er- hebliche Gefahr weiterer Delinquenz. Die Jugendanwaltschaft trage auch 237

eine Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit, dass nicht weitere Perso- nen Opfer seiner Aggressivität würden. Seine Delinquenz sei eine Kompen- sation für fehlende Berufsidentität und fehlende Chancen, einen guten Platz in der Gesellschaft zu finden. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers könne die angebliche Schnupperlehre kaum als einmalige Berufschance be- zeichnet werden. Es sei vielmehr zu erwarten, dass X. auf dem freien Markt aufgrund des in der Schule gezeigten Verhaltens und seiner geringen Frust- rationstoleranz und Konfliktfähigkeit keine Anlehre oder gar Lehre werde bestehen können. Im Gegensatz dazu werde er im Rahmen einer anschlies- senden stationären Massnahme möglicherweise einen Ausbildungsplatz be- kommen, wo er im Rahmen seiner Möglichkeiten optimal gefördert werde und vielleicht gar eine Berufslehre abschliessen könne.

c) In der Stellungnahme vom 16. Januar 2003 hält der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer der Jugendanwaltschaft entgegen, sie hätte genügend Zeit gehabt, ihre Einweisungsverfügung so zu terminieren, dass der Eintritt auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der Beschwerdefrist hätte festgelegt wer- den können, wodurch vermieden worden wäre, dass sich der Beschwerde- führer und seine Familie solchermassen «überfahren» gefühlt hätten. Es sei in der Tat so, dass sowohl X. als auch dessen Eltern eine Fremdplatzierung ablehnten. Wie bereits in der Beschwerde dargelegt, erscheine eine solche angesichts der in Frage stehenden Delikte auch zur (blossen) Abklärung als unverhältnismässig. Einen Grund dafür, dass eine solche Abklärung nur in einer geschlossenen Anstalt durchgeführt werden könne, sei seitens der Jugendanwaltschaft nicht dargelegt worden und sei auch nicht ersichtlich. Die von der Jugendanwaltschaft ins Feld geführte Fluchtgefahr bestehe nicht in grundsätzlicher Hinsicht, sei doch X. trotz des laufenden Strafver- fahrens aus seinem Ferienaufenthalt im Kosovo wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Vorliegend habe einzig das – durch die bereits erörterte, ein wenig unglückliche Terminierung seitens der Jugendanwaltschaft geschaffe- ne – «fait accompli» dazu geführt, dass X. keine andere Möglichkeit gese- hen habe, als sich der angeordneten Massnahme zu entziehen. Die Ausführungen der Jugendanwaltschaft zum familiären Druck, unter dem X. angeblich leide, seien äusserst unbestimmt, so dass eine Stellung- nahme nicht möglich sei. Allerdings sei festgehalten, dass die Familie kei- neswegs Druck auf ihn ausübe, in irgendeiner Weise straffällig zu werden. Die Firma S. habe sich bereit erklärt, X. trotz seines jetzigen Weggangs ein- zustellen. Er werde dort auch die Möglichkeit erhalten, eine Berufslehre ab- schliessen zu können. Dass er hierzu eines Rahmens bedürfe, wie er nur in einer geschlossenen Anstalt geboten werden könne, sei eine blosse Mutmas- sung, die sich auf keinerlei Erfahrungswerte stütze, habe doch X. bis anhin noch nie eine Arbeitsstelle inne gehabt und insbesondere auch noch nie eine Lehre oder Anlehre abgebrochen. Unzutreffend sei auch, dass er von der Berufswahlschule gewiesen worden sei. Im Gegenteil habe er sie aus freien Stücken verlassen. 238

Schliesslich sei zu bemängeln, dass sich die Jugendanwaltschaft bei ihrem Entscheid offenbar auf Aussagen von B., Werklehrer und ehemaliger Lehrer von X., stütze, die ihm nicht bekannt seien. Es sei ihm nie Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben worden. Dadurch sei das rechtliche Gehör verletzt worden, wodurch die Anordnung an einem absoluten Nichtigkeits- grund leide.

2. a) Das Jugendstrafrecht stellt in zweierlei Hinsicht Sonderstrafrecht dar, indem es einerseits einen bestimmten, altersmässig genau abgegrenzten Per- sonenkreis (minderjährige Täter zwischen 7 und 18 Jahren) erfasst und ande- rerseits die Sanktionen sich nach andern, vom Erwachsenenstrafrecht abwei- chenden Gesichtspunkten bestimmen. Die Sanktionen des Jugendstrafrechts sind ausschliesslich auf die Spezialprävention ausgerichtet und bezwecken die Bekämpfung einer allfälligen besonderen Rückfallsgefahr sowie ganz all- gemein die soziale Eingliederung des Täters (Jörg Rehberg, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen – Jugendstrafrecht, 7. A., Zürich 2001, S. 192 ff.; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, vor Art. 82). Nach Art. 90 StGB, welcher die Untersuchung gegenüber Jugendlichen (Täter zwischen 15 und 18 Jahren) regelt, stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt fest. Soweit die Beurteilung des Jugendlichen es erfordert, macht sie Erhebungen über das Verhalten, die Erziehung und die Lebens- verhältnisse des Jugendlichen und zieht Berichte und Gutachten über des- sen körperlichen und geistigen Zustand ein. Sie kann auch die Beobachtung des Jugendlichen während einer gewissen Zeit anordnen. Art. 90 StGB geht als Regel von der ambulanten Begutachtung aus. Diese erweist sich jedoch in komplexen Fällen oder wenn die Bereitschaft des Täters oder seiner Er- zieher zur Kooperation fehlt als unzureichend, so dass sich eine stationäre Begutachtung aufdrängt, die hierfür wesentlich günstigere Bedingungen auf- weist. Sind Komplexität oder mangelnde Kooperationsbereitschaft erkenn- bar, kann und muss die Einweisung in eine Beobachtungsstation direkt er- folgen. Ziel der gesamten Persönlichkeitsforschung ist die Beschaffung aller notwendigen und möglichen Angaben über den Täter und sein Milieu, die ein umfassendes Bild über dessen Zustand ergeben, sein bisheriges Verhal- ten verstehen lassen und gestatten, vorausschauend Schlüsse auf seine wei- tere Entwicklung zu ziehen, d.h., eine Diagnose und Prognose zu stellen (Marie Boehlen, Kommentar zum Schweizerischen Jugendstrafrecht, Bern 1975, S. 132 in Verbindung mit S. 54 ff.).

b) Wie sich den Akten entnehmen lässt und auch unbestritten ist, wurde X. in den Jahren 1998 und 1999 im Alter von 12 und 13 Jahren wiederholt straffällig, wobei es damals in erster Linie um Vermögensdelikte ging. Dem- gegenüber werden ihm in der laufenden Untersuchung strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit zur Last gelegt. Im Vorder- grund steht der Verdacht der schweren Körperverletzung zum Nachteil von 239

K. als Folge der Attacke vom 29. September 2002. Zu Recht hat sich die Ju- gendanwaltschaft aufgrund dieser neuen Vorgänge und deren besonders bru- tale Art veranlasst gesehen, grundlegende Abklärungen in Bezug auf die Per- sönlichkeit von X. zu veranlassen. Der Jugendanwalt hat gegenüber der Justizkommission dargelegt, welche Bemühungen unternommen worden sind, und weshalb schliesslich eine geschlossene Anstalt in Betracht gezogen werden musste. Wie sich den Schilderungen entnehmen lässt, wurden X. und dessen Eltern vorgängig darüber informiert, weshalb nicht behauptet werden kann, sie seien damit «überfahren» worden. Wenn sich die Jugendanwalt- schaft letztlich aufgrund der Umstände und insbesondere der fehlenden Ko- operationsbereitschaft zu (zeitlich beschränkten) stationären Abklärungen entschloss, ist dies keineswegs zu beanstanden. Ambulante Abklärungen kommen insbesondere bei einigermassen stabilen Verhältnissen in Frage, was vorliegend gerade nicht der Fall ist. Sowohl die berufliche Situation als auch das Verhalten der Eltern lassen nicht erwarten, dass der Zweck auch mit ambulanten Abklärungen erreicht werden könnte. Daran vermag auch die im Beschwerdeverfahren eingereichte Vereinbarung mit einer Firma S. nichts zu ändern. Vielmehr ist erforderlich, dass durch eine intensive, individuell abge- stimmte pädagogische Betreuung, verbunden mit einer internen Tagesstruk- tur, zunächst die erforderlichen Beobachtungen und Abklärungen sowie all- fällige Anschlusslösungen geplant und eingeleitet werden können. Genau dies beabsichtigt die Jugendanwaltschaft mit der angeordneten vorsorglichen Einweisung. Demgegenüber scheinen X. und dessen Eltern vielmehr den scheinbar einfachsten Weg gehen zu wollen, ohne längerfristige Ziele anzu- streben. In etwas mehr als einem Jahr wird der Beschwerdeführer 18 Jahre alt, womit bei erneuter Straffälligkeit die Privilegierung aufgrund des Jugend- strafrechts entfallen wird. Die eingeleitete Massnahme kann daher für den Beschwerdeführer eine vorteilhafte Chance sein. Gerade bei Jugendlichen im Alter zwischen 15 und 18 Jahren ist eine sorgfältige berufliche Abklärung von besonderer Bedeutung, denn die Berufs- und Ausbildungsprobleme nehmen eine zentrale Stellung ein (vgl. dazu Marie Boehlen, a.a.O., S. 132 ff.). Schliesslich ist der Jugendanwaltschaft auch dahingehend beizupflichten, dass sie angesichts des manifestierten Gefährdungspotentials dem öffentlichen In- teresse Rechnung zu tragen hat. Demgegenüber vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführer nicht zu überzeugen. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass sie den Ernst der Lage (noch) nicht erkannt haben. Selbst wenn auf die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Vorfall vom 29. Septem- ber 2002 abgestellt wird, wird deutlich, mit welcher Brutalität gegenüber ei- nem unbekannten Dritten vorgegangen worden ist. Unter den gegebenen Umständen musste die Jugendanwaltschaft reagieren und die erforderlichen, längerfristigen Massnahmen in die Wege leiten. Dabei genügte es nicht, wie die Beschwerdeführer einräumen, X. habe sein Fehlverhalten eingesehen und sei bereit, die Konsequenzen zu tragen. Weitere Zweifel an seiner Ko- operationsbereitschaft sind auch daraus abzuleiten, dass er sich dem Eintritt vom 14. Januar 2003 entzogen und ins Ausland abgesetzt hat. 240

Abschliessend ist in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung des recht- lichen Gehörs im Zusammenhang mit der Auskunft von B. anzumerken, dass eine solche im Beschwerdeverfahren vor der Justizkommission des Obergerichts mit voller Kognition ohnehin geheilt werden kann. Zudem kommt dieser Auskunft keine entscheidende Bedeutung zu, weshalb nicht näher darauf einzutreten ist. Justizkommission, 24. Januar 2003 (Eine dagegen von X. und seinen Eltern erhobene staatsrechtliche Be- schwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen.) Art. 63 ff. IRSG. Internationale Rechtshilfe in Strafsachen – Es ist grundsätzlich Sache der schweizerischen Behörden, diejenigen Akten auszuscheiden, die den ausländischen Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden. Sie sind verpflichtet, den ausländischen Behörden sämtliche Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Ersuchen enthaltenen Verdacht beziehen kön- nen; auch handschriftliche Gesprächsnotizen können darunter fallen. Die Verweigerung der Herausgabe von Unterlagen mit der Begründung, der ersu- chende Staat verfüge bereits über genügende Beweismittel, ist nicht zulässig. Aus den Erwägungen:

2. a) Für die Gewährung der Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem sowohl Deutsch- land als auch die Schweiz beigetreten sind, sowie der zwischen den beiden Staaten bestehende Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61) anwendbar. Soweit internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, gelangt ergänzend das interne Recht der Schweiz, also das Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 / 4. Oktober 1996 (IRSG) und die dazugehörige Ausführungsver- ordnung vom 24. Februar 1982 / 9. Dezember 1996 (IRSV) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG).

b) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es grundsätzlich Sache der schweizerischen Behörden, diejenigen Akten auszuscheiden, die den auslän- dischen Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden. Daher ist es nicht zulässig, die Auswahl der für das ausländische Strafverfahren erheblichen Ak- ten vollständig den ausländischen Behörden zu überlassen. Indessen ist die ersuchende Behörde nicht verpflichtet zu beweisen, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat. Ob die Beschuldigten die ihnen vor- 241