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JS 2002 46

Obergericht, Justizkommission — JS 2002 46

Zug OG ·Justizkommission · 2003-01-24 · Deutsch ZG

§ 56 bis Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 2 StPO; Art. 138 Abs. 1 VZV; Art. 55 SVG. Kostenauflage bei Einstellung der Untersuchung. – Dem Beschuldigten, welcher zu Unrecht einen Atemlufttest verweigert und damit die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens und insbesondere eine unnötige Blutanalyse verursacht hat, sind die Untersuchungskosten aufzuerlegen.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 a) Gemäss § 34 Abs. 2 StPO ist im Falle der Einstellung des Untersu- chungsverfahrens über die Tragung der Kosten nach den §§ 56 ff. StPO zu entscheiden. Gestützt auf § 56bisAbs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 2 StPO können im Falle der Einstellung die Kosten ganz oder teilweise dem Beschuldigten auferlegt werden, wenn dieser die Einleitung des Verfahrens durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten verursacht oder die Durch- führung des Verfahrens erschwert hat. Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist es mit Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 aBV (neu Art. 32 BV) allerdings unvereinbar, in der Begründung des Entscheides, mit dem ei- nem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Kosten auferlegt werden, dem Beschuldigten direkt oder indirekt vorzuwerfen, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschul- den. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Beschuldigten Kosten dann zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwen- dung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine ge- schriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann und die direkt oder indi- rekt Schädigungen untersagt bzw. ein Schädigung vermeidendes Verhalten vorschreibt, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 116 Ia 175). Ein wider- rechtliches Verhalten alleine reicht aber für die Kostenhaftung des Be- schuldigten nicht aus. Es ist zusätzlich erforderlich, dass dieses widerrecht- liche Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens bildet (BGE 116 Ia 170).

b) Nach Art. 138 Abs. 1 VZV ist die Blutprobe die geeignete Untersu- chungsmassnahme, der sich Fahrzeugführer und an Unfällen beteiligte Strassenbenützer zur Feststellung der Angetrunkenheit nach Art. 55 SVG zu unterziehen haben. Nach Abs. 3 derselben Bestimmung kann zur Vorprobe ein Atemprüfgerät verwendet werden. Von den weiteren Untersuchungen wird abgesehen, wenn die Atemprobe einen Alkoholgehalt von weniger als 0,6 Gewichtspromillen ergibt. Im Sinne dieser Bestimmung ist dem Be- schwerdeführer dahin beizupflichten, dass für die Bestimmung einer Ange- trunkenheit in erster Linie die Resultate einer Blutprobe entscheidend sind. Allerdings genügt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch das Atem- prüfgerät als Beweismittel (BGE 127 IV 172 ff.). 234

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei einen Atemlufttest verweigert hat. Wie sich dem Polizeirapport vom 7. Mai 2002 ent- nehmen lässt, hat er diesen verweigert und eine Blutprobe gewünscht, welche in der Folge im Kantonsspital Zug vorgenommen werden konnte. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit der Polizei für die Anordnung eines Atemlufttests zu Recht nicht. Obwohl die Polizei zunächst aufgrund der Fahrweise des Beschwerdeführers Verdacht auf eine allfällige Angetrunken- heit schöpfte, ist es durchaus möglich, dass sie gestützt auf den Wert des Atemlufttests nicht nur von einer Blutprobe, sondern auch von einer Rappor- tierung an das Einzelrichteramt abgesehen hätte. Dass ihre Feststellungen in Bezug auf Alkoholmundgeruch und Verhaltensweise des Beschwerdeführers nicht abwegig waren, wie der Beschwerdeführer darzustellen versucht, ergibt sich aus dem Bericht des zuständigen Arztes des Kantonsspitals, welcher sei- nerseits einen minimalen Alkoholmundgeruch feststellte und schätzte, der Explorand scheine «nicht merkbar bis leicht» unter Alkoholeinwirkung zu ste- hen. Unter diesen Voraussetzungen hat sich der Beschwerdeführer entgegen- halten zu lassen, zu Unrecht einen Atemlufttest verweigert und damit die Ein- leitung des Verfahrens mit entsprechenden Kosten verursacht zu haben. Die Kostenauferlegung durch das Untersuchungsrichteramt ist daher nicht zu be- anstanden. Damit erübrigt sich, auf die vom Beschwerdeführer geltend ge- machte Forderung näher einzutreten. Das Verhalten der Polizei im Zusam- menhang mit dem Führerausweisentzug wäre ohnehin bei deren Aufsichtsbehörde zu beanstanden. Justizkommission, 24. Januar 2003 § 62bisStPO; Art. 90 StGB. Vorsorgliche Massnahmen im Verfahren gegen Kinder und Jugendliche. – Anordnung der stationären Beobachtung eines Jugendli- chen zur Abklärung der zweckmässigen Sanktion. Aus den Erwägungen:

1. a) Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, die am schwersten wiegenden Straftaten, nämlich die Körperverletzungen zum Nachteil von Z. und von K., datierten vom 4. Juli und 29. September 2002. X. habe die Begehung dieser Delikte anlässlich der Befragung vom 18. Novem- ber 2002 ohne weiteres eingestanden. Er sehe ein, sich falsch verhalten zu haben und sei bereit, die daraus erfolgenden Konsequenzen zu tragen. Hin- sichtlich der behaupteten Nötigung zum Nachteil von M. vom 6. November 2002 halte er daran fest, keinerlei Drohungen ausgestossen zu haben. Mit Ausnahme der Aussagen von M. lägen keine Beweise vor, dass sich der Sach- 235

E. 2a Gemäss § 34 Abs. 2 StPO ist im Falle der Einstellung des Untersu- chungsverfahrens über die Tragung der Kosten nach den §§ 56 ff. StPO zu entscheiden. Gestützt auf § 56bisAbs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 2 StPO können im Falle der Einstellung die Kosten ganz oder teilweise dem Beschuldigten auferlegt werden, wenn dieser die Einleitung des Verfahrens durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten verursacht oder die Durch- führung des Verfahrens erschwert hat. Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist es mit Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 aBV (neu Art. 32 BV) allerdings unvereinbar, in der Begründung des Entscheides, mit dem ei- nem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Kosten auferlegt werden, dem Beschuldigten direkt oder indirekt vorzuwerfen, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschul- den. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Beschuldigten Kosten dann zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwen- dung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine ge- schriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann und die direkt oder indi- rekt Schädigungen untersagt bzw. ein Schädigung vermeidendes Verhalten vorschreibt, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 116 Ia 175). Ein wider- rechtliches Verhalten alleine reicht aber für die Kostenhaftung des Be- schuldigten nicht aus. Es ist zusätzlich erforderlich, dass dieses widerrecht- liche Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens bildet (BGE 116 Ia 170).

E. 2b Nach Art. 138 Abs. 1 VZV ist die Blutprobe die geeignete Untersu- chungsmassnahme, der sich Fahrzeugführer und an Unfällen beteiligte Strassenbenützer zur Feststellung der Angetrunkenheit nach Art. 55 SVG zu unterziehen haben. Nach Abs. 3 derselben Bestimmung kann zur Vorprobe ein Atemprüfgerät verwendet werden. Von den weiteren Untersuchungen wird abgesehen, wenn die Atemprobe einen Alkoholgehalt von weniger als 0,6 Gewichtspromillen ergibt. Im Sinne dieser Bestimmung ist dem Be- schwerdeführer dahin beizupflichten, dass für die Bestimmung einer Ange- trunkenheit in erster Linie die Resultate einer Blutprobe entscheidend sind. Allerdings genügt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch das Atem- prüfgerät als Beweismittel (BGE 127 IV 172 ff.). 234

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei einen Atemlufttest verweigert hat. Wie sich dem Polizeirapport vom 7. Mai 2002 ent- nehmen lässt, hat er diesen verweigert und eine Blutprobe gewünscht, welche in der Folge im Kantonsspital Zug vorgenommen werden konnte. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit der Polizei für die Anordnung eines Atemlufttests zu Recht nicht. Obwohl die Polizei zunächst aufgrund der Fahrweise des Beschwerdeführers Verdacht auf eine allfällige Angetrunken- heit schöpfte, ist es durchaus möglich, dass sie gestützt auf den Wert des Atemlufttests nicht nur von einer Blutprobe, sondern auch von einer Rappor- tierung an das Einzelrichteramt abgesehen hätte. Dass ihre Feststellungen in Bezug auf Alkoholmundgeruch und Verhaltensweise des Beschwerdeführers nicht abwegig waren, wie der Beschwerdeführer darzustellen versucht, ergibt sich aus dem Bericht des zuständigen Arztes des Kantonsspitals, welcher sei- nerseits einen minimalen Alkoholmundgeruch feststellte und schätzte, der Explorand scheine «nicht merkbar bis leicht» unter Alkoholeinwirkung zu ste- hen. Unter diesen Voraussetzungen hat sich der Beschwerdeführer entgegen- halten zu lassen, zu Unrecht einen Atemlufttest verweigert und damit die Ein- leitung des Verfahrens mit entsprechenden Kosten verursacht zu haben. Die Kostenauferlegung durch das Untersuchungsrichteramt ist daher nicht zu be- anstanden. Damit erübrigt sich, auf die vom Beschwerdeführer geltend ge- machte Forderung näher einzutreten. Das Verhalten der Polizei im Zusam- menhang mit dem Führerausweisentzug wäre ohnehin bei deren Aufsichtsbehörde zu beanstanden. Justizkommission, 24. Januar 2003 § 62bisStPO; Art. 90 StGB. Vorsorgliche Massnahmen im Verfahren gegen Kinder und Jugendliche. – Anordnung der stationären Beobachtung eines Jugendli- chen zur Abklärung der zweckmässigen Sanktion. Aus den Erwägungen:

1. a) Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, die am schwersten wiegenden Straftaten, nämlich die Körperverletzungen zum Nachteil von Z. und von K., datierten vom 4. Juli und 29. September 2002. X. habe die Begehung dieser Delikte anlässlich der Befragung vom 18. Novem- ber 2002 ohne weiteres eingestanden. Er sehe ein, sich falsch verhalten zu haben und sei bereit, die daraus erfolgenden Konsequenzen zu tragen. Hin- sichtlich der behaupteten Nötigung zum Nachteil von M. vom 6. November 2002 halte er daran fest, keinerlei Drohungen ausgestossen zu haben. Mit Ausnahme der Aussagen von M. lägen keine Beweise vor, dass sich der Sach- 235

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

§ 56bisAbs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 2 StPO; Art. 138 Abs. 1 VZV; Art. 55 SVG. Kosten- auflage bei Einstellung der Untersuchung. – Dem Beschuldigten, welcher zu Unrecht einen Atemlufttest verweigert und damit die Einleitung eines Unter- suchungsverfahrens und insbesondere eine unnötige Blutanalyse verursacht hat, sind die Untersuchungskosten aufzuerlegen. Aus den Erwägungen:

2. a) Gemäss § 34 Abs. 2 StPO ist im Falle der Einstellung des Untersu- chungsverfahrens über die Tragung der Kosten nach den §§ 56 ff. StPO zu entscheiden. Gestützt auf § 56bisAbs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 2 StPO können im Falle der Einstellung die Kosten ganz oder teilweise dem Beschuldigten auferlegt werden, wenn dieser die Einleitung des Verfahrens durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten verursacht oder die Durch- führung des Verfahrens erschwert hat. Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist es mit Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 aBV (neu Art. 32 BV) allerdings unvereinbar, in der Begründung des Entscheides, mit dem ei- nem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Kosten auferlegt werden, dem Beschuldigten direkt oder indirekt vorzuwerfen, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschul- den. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Beschuldigten Kosten dann zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwen- dung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine ge- schriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann und die direkt oder indi- rekt Schädigungen untersagt bzw. ein Schädigung vermeidendes Verhalten vorschreibt, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 116 Ia 175). Ein wider- rechtliches Verhalten alleine reicht aber für die Kostenhaftung des Be- schuldigten nicht aus. Es ist zusätzlich erforderlich, dass dieses widerrecht- liche Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens bildet (BGE 116 Ia 170).

b) Nach Art. 138 Abs. 1 VZV ist die Blutprobe die geeignete Untersu- chungsmassnahme, der sich Fahrzeugführer und an Unfällen beteiligte Strassenbenützer zur Feststellung der Angetrunkenheit nach Art. 55 SVG zu unterziehen haben. Nach Abs. 3 derselben Bestimmung kann zur Vorprobe ein Atemprüfgerät verwendet werden. Von den weiteren Untersuchungen wird abgesehen, wenn die Atemprobe einen Alkoholgehalt von weniger als 0,6 Gewichtspromillen ergibt. Im Sinne dieser Bestimmung ist dem Be- schwerdeführer dahin beizupflichten, dass für die Bestimmung einer Ange- trunkenheit in erster Linie die Resultate einer Blutprobe entscheidend sind. Allerdings genügt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch das Atem- prüfgerät als Beweismittel (BGE 127 IV 172 ff.). 234

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei einen Atemlufttest verweigert hat. Wie sich dem Polizeirapport vom 7. Mai 2002 ent- nehmen lässt, hat er diesen verweigert und eine Blutprobe gewünscht, welche in der Folge im Kantonsspital Zug vorgenommen werden konnte. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit der Polizei für die Anordnung eines Atemlufttests zu Recht nicht. Obwohl die Polizei zunächst aufgrund der Fahrweise des Beschwerdeführers Verdacht auf eine allfällige Angetrunken- heit schöpfte, ist es durchaus möglich, dass sie gestützt auf den Wert des Atemlufttests nicht nur von einer Blutprobe, sondern auch von einer Rappor- tierung an das Einzelrichteramt abgesehen hätte. Dass ihre Feststellungen in Bezug auf Alkoholmundgeruch und Verhaltensweise des Beschwerdeführers nicht abwegig waren, wie der Beschwerdeführer darzustellen versucht, ergibt sich aus dem Bericht des zuständigen Arztes des Kantonsspitals, welcher sei- nerseits einen minimalen Alkoholmundgeruch feststellte und schätzte, der Explorand scheine «nicht merkbar bis leicht» unter Alkoholeinwirkung zu ste- hen. Unter diesen Voraussetzungen hat sich der Beschwerdeführer entgegen- halten zu lassen, zu Unrecht einen Atemlufttest verweigert und damit die Ein- leitung des Verfahrens mit entsprechenden Kosten verursacht zu haben. Die Kostenauferlegung durch das Untersuchungsrichteramt ist daher nicht zu be- anstanden. Damit erübrigt sich, auf die vom Beschwerdeführer geltend ge- machte Forderung näher einzutreten. Das Verhalten der Polizei im Zusam- menhang mit dem Führerausweisentzug wäre ohnehin bei deren Aufsichtsbehörde zu beanstanden. Justizkommission, 24. Januar 2003 § 62bisStPO; Art. 90 StGB. Vorsorgliche Massnahmen im Verfahren gegen Kinder und Jugendliche. – Anordnung der stationären Beobachtung eines Jugendli- chen zur Abklärung der zweckmässigen Sanktion. Aus den Erwägungen:

1. a) Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, die am schwersten wiegenden Straftaten, nämlich die Körperverletzungen zum Nachteil von Z. und von K., datierten vom 4. Juli und 29. September 2002. X. habe die Begehung dieser Delikte anlässlich der Befragung vom 18. Novem- ber 2002 ohne weiteres eingestanden. Er sehe ein, sich falsch verhalten zu haben und sei bereit, die daraus erfolgenden Konsequenzen zu tragen. Hin- sichtlich der behaupteten Nötigung zum Nachteil von M. vom 6. November 2002 halte er daran fest, keinerlei Drohungen ausgestossen zu haben. Mit Ausnahme der Aussagen von M. lägen keine Beweise vor, dass sich der Sach- 235