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JS 2002 113

Obergericht, Justizkommission — JS 2002 113

Zug OG · 2003-02-20 · Deutsch ZG

§ 10ter StPO; Art. 29 BV; Art. 6 EMRK. – Voraussetzungen für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 a) Der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ergibt sich direkt aus Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Für diesen direkt aus BV und EMRK ableitbaren Anspruch müssen gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung kumulativ die Voraussetzungen der Bedürftigkeit des Gesuchstellers, der Notwendigkeit der Verteidigung und der Nichtaus- sichtslosigkeit des Rechtsbegehrens gegeben sein (BGE 117 Ia 284). Die Un- entgeltlichkeit des Rechtsbeistandes (Verteidigers) ist somit abhängig von der Notwendigkeit einer Verteidigung und damit von der Anordnung einer amtlichen Verteidigung. Primär wird der Anspruch auf einen amtlichen (notwendigen) und allen- falls unentgeltlichen Verteidiger durch das kantonale Recht bestimmt. Die amtliche Verteidigung bildet dabei die Grundvoraussetzung für die Ge- währung der Unentgeltlichkeit des Verteidigers. Auf Anfang dieses Jahres trat eine Teilrevision der Strafprozessordnung in Kraft, mit der auch die Bestimmungen über die Verteidigung geändert worden sind. § 27 GOG, welcher bisher die amtliche Verteidigung regelte, wurde aufgehoben. Neu ist die notwendige, inklusive amtliche und unentgeltliche, Verteidigung in § 10ter StPO geregelt. Die Voraussetzungen haben sich nicht wesentlich verändert, sind aber nun ausführlicher umschrieben. Zwei der möglichen Voraussetzungen sind einerseits ein drohender Freiheitsentzug von über sechs Monaten (§ 10terAbs. 1 Ziff. 2 StPO, bisher § 27 Abs. 1 Ziff. 1 aGOG) und andererseits die Schwierigkeit des Falles (§ 10ter Abs. 1 Ziff. 4 StPO, bisher § 27 Abs. 1 Ziff. 2 aGOG). Für die konkrete Bestimmung der Not- wendigkeit einer Verteidigung kann auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung zu Art. 4 aBV zurückgegriffen werden. Danach ist die Verbeistän- dung notwendig, «wenn dem Beschuldigten (konkret, nicht abstrakt nach 231

dem gesetzlichen Strafrahmen) eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder Strafe droht, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausschliesst“ (BGE 122 I 51 mit Hinweisen). Ferner dann, wenn eine weniger schwere Freiheitsbeschränkung droht, der Fall aber in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, welchen der Beschuldigte selbst nicht gewachsen ist (BGE 113 Ia 13). Als solche beson- dere Schwierigkeiten gelten neben komplizierten Rechtsfragen und un- übersichtlichen Sachverhalten etc. insbesondere individuelle Gründe, wie etwa die Fähigkeit des Beschuldigten, sich im Verfahren zurecht zu finden (BGE 122 I 52 mit weiteren Hinweisen). Kein Anspruch auf amtliche Ver- teidigung besteht hingegen allgemein bei Bagatellfällen (BGE 115 Ia 105). Als grundsätzliche Grenze für die Bestimmung einer schwerwiegenden Massnahme oder Strafe wird in Ausführung dieser Rechtsprechung auf die Dauer von 18 Monaten und somit auf jenen Zeitpunkt abgestellt, von wel- chem an der bedingte Strafvollzug ausgeschlossen ist (BGE 115 Ia 105). Steht im konkreten Fall jedoch von Beginn an ein tatsächlicher Freiheits- entzug zur Diskussion, wird die Grenze tiefer angesetzt. Nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung genügt es diesfalls, wenn mehr als einige Wo- chen oder Monate Haft zu erwarten sind (BGE 120 Ia 46). Justizkommission, 20. Februar 2003 § 32 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 2 BV. Akteneinsicht – Eine Herausgabe von Unter- suchungsakten erfolgt nur an patentierte Anwälte, Ämter oder Versiche- rungsgesellschaften. Aus den Erwägungen:

E. 2a Der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ergibt sich direkt aus Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Für diesen direkt aus BV und EMRK ableitbaren Anspruch müssen gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung kumulativ die Voraussetzungen der Bedürftigkeit des Gesuchstellers, der Notwendigkeit der Verteidigung und der Nichtaus- sichtslosigkeit des Rechtsbegehrens gegeben sein (BGE 117 Ia 284). Die Un- entgeltlichkeit des Rechtsbeistandes (Verteidigers) ist somit abhängig von der Notwendigkeit einer Verteidigung und damit von der Anordnung einer amtlichen Verteidigung. Primär wird der Anspruch auf einen amtlichen (notwendigen) und allen- falls unentgeltlichen Verteidiger durch das kantonale Recht bestimmt. Die amtliche Verteidigung bildet dabei die Grundvoraussetzung für die Ge- währung der Unentgeltlichkeit des Verteidigers. Auf Anfang dieses Jahres trat eine Teilrevision der Strafprozessordnung in Kraft, mit der auch die Bestimmungen über die Verteidigung geändert worden sind. § 27 GOG, welcher bisher die amtliche Verteidigung regelte, wurde aufgehoben. Neu ist die notwendige, inklusive amtliche und unentgeltliche, Verteidigung in § 10ter StPO geregelt. Die Voraussetzungen haben sich nicht wesentlich verändert, sind aber nun ausführlicher umschrieben. Zwei der möglichen Voraussetzungen sind einerseits ein drohender Freiheitsentzug von über sechs Monaten (§ 10terAbs. 1 Ziff. 2 StPO, bisher § 27 Abs. 1 Ziff. 1 aGOG) und andererseits die Schwierigkeit des Falles (§ 10ter Abs. 1 Ziff. 4 StPO, bisher § 27 Abs. 1 Ziff. 2 aGOG). Für die konkrete Bestimmung der Not- wendigkeit einer Verteidigung kann auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung zu Art. 4 aBV zurückgegriffen werden. Danach ist die Verbeistän- dung notwendig, «wenn dem Beschuldigten (konkret, nicht abstrakt nach 231

dem gesetzlichen Strafrahmen) eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder Strafe droht, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausschliesst“ (BGE 122 I 51 mit Hinweisen). Ferner dann, wenn eine weniger schwere Freiheitsbeschränkung droht, der Fall aber in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, welchen der Beschuldigte selbst nicht gewachsen ist (BGE 113 Ia 13). Als solche beson- dere Schwierigkeiten gelten neben komplizierten Rechtsfragen und un- übersichtlichen Sachverhalten etc. insbesondere individuelle Gründe, wie etwa die Fähigkeit des Beschuldigten, sich im Verfahren zurecht zu finden (BGE 122 I 52 mit weiteren Hinweisen). Kein Anspruch auf amtliche Ver- teidigung besteht hingegen allgemein bei Bagatellfällen (BGE 115 Ia 105). Als grundsätzliche Grenze für die Bestimmung einer schwerwiegenden Massnahme oder Strafe wird in Ausführung dieser Rechtsprechung auf die Dauer von 18 Monaten und somit auf jenen Zeitpunkt abgestellt, von wel- chem an der bedingte Strafvollzug ausgeschlossen ist (BGE 115 Ia 105). Steht im konkreten Fall jedoch von Beginn an ein tatsächlicher Freiheits- entzug zur Diskussion, wird die Grenze tiefer angesetzt. Nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung genügt es diesfalls, wenn mehr als einige Wo- chen oder Monate Haft zu erwarten sind (BGE 120 Ia 46). Justizkommission, 20. Februar 2003 § 32 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 2 BV. Akteneinsicht – Eine Herausgabe von Unter- suchungsakten erfolgt nur an patentierte Anwälte, Ämter oder Versiche- rungsgesellschaften. Aus den Erwägungen:

E. 3 Gemäss § 32 Abs. 1 StPO gestattet der Untersuchungsrichter dem An- geschuldigten oder seinem Verteidiger nach Aufnahme des Schlussverhörs Einsicht in die Untersuchungsakten. Soweit der Untersuchungszweck nicht gefährdet erscheint oder andere zwingende Gründe dagegen sprechen, ist eine Einsichtnahme schon in einem früheren Zeitpunkt zuzulassen. Über die Modalitäten der Ausübung dieses Rechtes enthält die zugerische Verfah- rensordnung keine Bestimmungen. Nach konstanter Praxis der Strafverfol- gungsbehörden wird die Akteneinsicht in den Räumlichkeiten der betreffen- den Ämter bzw. Gerichte gewährt. Dabei ist der Einsichtnehmende berechtigt, sich Notizen aus den Akten zu machen oder auf seine Kosten Fo- tokopien anzufertigen bzw. anfertigen zu lassen, soweit das notwendig ist und sich in einem vernünftigen Umfang hält. Eine Herausgabe der Akten er- folgt nach der erwähnten Praxis nur an patentierte Anwälte, Ämter oder Ver- 232

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

sie auch schon auf eine lediglich von einem Substituten unterzeichnete Be- schwerde stillschweigend eintrat, weshalb diesbezüglich eine gewisse Un- sicherheit bestehen mag. Unter diesen Umständen hätte aber nach dem verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben dem Verteidiger Gelegenheit zur Verbesserung eingeräumt werden müssen. Das ist hier unterblieben. Es ist daher trotz des besagten Mangels auf die Beschwerde einzutreten. Justizkommission, 3. Dezember 2003 § 10ter StPO; Art. 29 BV; Art. 6 EMRK. – Voraussetzungen für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Aus den Erwägungen:

2. a) Der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ergibt sich direkt aus Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Für diesen direkt aus BV und EMRK ableitbaren Anspruch müssen gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung kumulativ die Voraussetzungen der Bedürftigkeit des Gesuchstellers, der Notwendigkeit der Verteidigung und der Nichtaus- sichtslosigkeit des Rechtsbegehrens gegeben sein (BGE 117 Ia 284). Die Un- entgeltlichkeit des Rechtsbeistandes (Verteidigers) ist somit abhängig von der Notwendigkeit einer Verteidigung und damit von der Anordnung einer amtlichen Verteidigung. Primär wird der Anspruch auf einen amtlichen (notwendigen) und allen- falls unentgeltlichen Verteidiger durch das kantonale Recht bestimmt. Die amtliche Verteidigung bildet dabei die Grundvoraussetzung für die Ge- währung der Unentgeltlichkeit des Verteidigers. Auf Anfang dieses Jahres trat eine Teilrevision der Strafprozessordnung in Kraft, mit der auch die Bestimmungen über die Verteidigung geändert worden sind. § 27 GOG, welcher bisher die amtliche Verteidigung regelte, wurde aufgehoben. Neu ist die notwendige, inklusive amtliche und unentgeltliche, Verteidigung in § 10ter StPO geregelt. Die Voraussetzungen haben sich nicht wesentlich verändert, sind aber nun ausführlicher umschrieben. Zwei der möglichen Voraussetzungen sind einerseits ein drohender Freiheitsentzug von über sechs Monaten (§ 10terAbs. 1 Ziff. 2 StPO, bisher § 27 Abs. 1 Ziff. 1 aGOG) und andererseits die Schwierigkeit des Falles (§ 10ter Abs. 1 Ziff. 4 StPO, bisher § 27 Abs. 1 Ziff. 2 aGOG). Für die konkrete Bestimmung der Not- wendigkeit einer Verteidigung kann auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung zu Art. 4 aBV zurückgegriffen werden. Danach ist die Verbeistän- dung notwendig, «wenn dem Beschuldigten (konkret, nicht abstrakt nach 231

dem gesetzlichen Strafrahmen) eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder Strafe droht, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausschliesst“ (BGE 122 I 51 mit Hinweisen). Ferner dann, wenn eine weniger schwere Freiheitsbeschränkung droht, der Fall aber in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, welchen der Beschuldigte selbst nicht gewachsen ist (BGE 113 Ia 13). Als solche beson- dere Schwierigkeiten gelten neben komplizierten Rechtsfragen und un- übersichtlichen Sachverhalten etc. insbesondere individuelle Gründe, wie etwa die Fähigkeit des Beschuldigten, sich im Verfahren zurecht zu finden (BGE 122 I 52 mit weiteren Hinweisen). Kein Anspruch auf amtliche Ver- teidigung besteht hingegen allgemein bei Bagatellfällen (BGE 115 Ia 105). Als grundsätzliche Grenze für die Bestimmung einer schwerwiegenden Massnahme oder Strafe wird in Ausführung dieser Rechtsprechung auf die Dauer von 18 Monaten und somit auf jenen Zeitpunkt abgestellt, von wel- chem an der bedingte Strafvollzug ausgeschlossen ist (BGE 115 Ia 105). Steht im konkreten Fall jedoch von Beginn an ein tatsächlicher Freiheits- entzug zur Diskussion, wird die Grenze tiefer angesetzt. Nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung genügt es diesfalls, wenn mehr als einige Wo- chen oder Monate Haft zu erwarten sind (BGE 120 Ia 46). Justizkommission, 20. Februar 2003 § 32 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 2 BV. Akteneinsicht – Eine Herausgabe von Unter- suchungsakten erfolgt nur an patentierte Anwälte, Ämter oder Versiche- rungsgesellschaften. Aus den Erwägungen:

3. Gemäss § 32 Abs. 1 StPO gestattet der Untersuchungsrichter dem An- geschuldigten oder seinem Verteidiger nach Aufnahme des Schlussverhörs Einsicht in die Untersuchungsakten. Soweit der Untersuchungszweck nicht gefährdet erscheint oder andere zwingende Gründe dagegen sprechen, ist eine Einsichtnahme schon in einem früheren Zeitpunkt zuzulassen. Über die Modalitäten der Ausübung dieses Rechtes enthält die zugerische Verfah- rensordnung keine Bestimmungen. Nach konstanter Praxis der Strafverfol- gungsbehörden wird die Akteneinsicht in den Räumlichkeiten der betreffen- den Ämter bzw. Gerichte gewährt. Dabei ist der Einsichtnehmende berechtigt, sich Notizen aus den Akten zu machen oder auf seine Kosten Fo- tokopien anzufertigen bzw. anfertigen zu lassen, soweit das notwendig ist und sich in einem vernünftigen Umfang hält. Eine Herausgabe der Akten er- folgt nach der erwähnten Praxis nur an patentierte Anwälte, Ämter oder Ver- 232