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JS 2001 118

Obergericht, Justizkommission — JS 2001 118

Zug OG ·Justizkommission · 2002-07-18 · Deutsch ZG

§ 34 Abs. 2 und 56bis Abs. 2 StPO. – Mit dem Rückzug des Strafantrages, einer Prozessvoraussetzung, ist das Strafverfahren ohne weiteres einzustellen. Eine Weiterführung des Verfahrens ist deshalb auch im Hinblick auf die Kostenfrage ausgeschlossen. Diese beurteilt sich aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt des Rückzuges des Strafantrages.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 b) Der zuständige Untersuchungsrichter auferlegte den Angeschuldigten die Kosten je hälftig, unter solidarischer Haftbarkeit, da sie die Einleitung des Strafverfahrens durch ein verwerfliches Verhalten verursacht hätten. Eine Begründung erfolgte in der Einstellungsverfügung hierzu jedoch nicht. In der Vernehmlassung macht er geltend, es sei zweifelsfrei erstellt, dass die Ange- schuldigten die Strafantragstellerin tätlich angegriffen hätten. Dem kann auf- grund der vorliegenden Akten jedoch nicht gefolgt werden. Die Täterschaft kann nicht als einwandfrei erwiesen gelten. Es liegen lediglich die Aussagen der Strafantragsstellerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vor, welche der Beschwerdeführer vollumfänglich bestreitet, womit Aussage gegen Aus- sage steht. Zudem wurde weder der namentlich bekannte Angeschuldigte einvernommen, noch sind Untersuchungshandlungen – wie etwa Zeugen- befragungen oder weitere Versuche, die Personalien des unbekannten zwei- ten Angeschuldigten zu eruieren – vorgenommen worden. Grund dafür ist offensichtlich, dass der Strafantrag bereits nach zehn Tagen zurückgezogen wurde. Aus der Aktenlage ergibt sich nicht zweifelsfrei, dass der Beschwer- deführer (neben «Unbekannt») die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten verursacht hat. Die Beschwerde ist deshalb begründet. 219

c) Eventualiter beantragt der zuständige Untersuchungsrichter im Weite- ren die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung, das Verfahren weiterzuführen, damit die beiden Angeschuldigten befragt wer- den könnten. Dem Eventualantrag kann nicht stattgegeben werden. Mit dem Rückzug des Strafantrages, einer Prozessvoraussetzung, war das Straf- verfahren ohne weiteres einzustellen. Eine Weiterführung des Verfahrens ist deshalb auch im Hinblick auf die Kostenfrage ausgeschlossen. Diese beur- teilt sich aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt des Rückzuges des Strafan- trages. Justizkommission, 18. Juli 2002, i.S. B. / Untersuchungsrichteramt §§70 Abs. 3 und 80 Ziff. 2 StPO; §15 Abs. 2 Ziff. 2 GOG.– Die Aufsichtsbe- schwerde hat nicht die Funktion eines Ersatzes für ein nicht existierendes Rechtsmittel (Erw. 3a). Die Beschwerde ist gegenüber der Berufung sub- sidiär (Erw. 3b). Für die Beurteilung des strafrechtlichen Vorwurfes des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB ist die Justizkommission nicht zuständig (Erw. 3c). Aus den Erwägungen:

E. 3 Auf die Beschwerdeanträge kann aus mehreren Gründen nicht einge- treten werden.

a) §80 StPO zählt unter den Ziffern 1 bis 11 die Fälle auf, bei denen im Strafprozess die Beschwerde an die Justizkommission zulässig ist. Diese Aufzählung ist – abgesehen von der allgemeinen Aufsichtsbeschwerde, de- ren Grundlage in §15 Abs. 2 Ziff. 2 GOG zu erblicken ist – abschliessend. Die Beschwerde nach §80 Ziff. 2 StPO wegen Verweigerung oder Verzöge- rung der Rechtspflege oder ungebührlicher Behandlung durch Richter oder gerichtliche Beamte ist nicht eine eigentliche strafprozessuale Beschwerde, sondern eine Disziplinar- bzw. Aufsichtsbeschwerde (ROG 1949/50, S. 66). Sie ist mithin ihrer Natur nach nicht Kassationsbeschwerde. Es werden hier lediglich Spezialfälle der allgemeinen Aufsichtsbeschwerde, der im Strafpro- zessrecht am häufigsten vorkommenden Amtspflichtverletzungen, ausdrück- lich erwähnt. Sie schliesst also nicht aus, dass die Parteien auch wegen ande- rer Gründe als den in §80 Ziff. 2 StPO angeführten, gegen die Amtsführung gerichtlicher Behörden und Beamten Beschwerde erheben, nur geschieht dies dann nicht mit Beschwerde nach §80 ff. StPO, sondern mit derjenigen gemäss §15 Abs. 2 Ziff. 2 i.V.m. §54 GOG (vgl. Heinrich Baumgartner, Die Rechtsmittel des zugerischen Zivilprozessrechts, Diss. Zürich 1949, S. 88). Bei der Aufsichtsbeschwerde handelt es sich aber nicht um ein Rechtsmittel, 220

E. 3a §80 StPO zählt unter den Ziffern 1 bis 11 die Fälle auf, bei denen im Strafprozess die Beschwerde an die Justizkommission zulässig ist. Diese Aufzählung ist – abgesehen von der allgemeinen Aufsichtsbeschwerde, de- ren Grundlage in §15 Abs. 2 Ziff. 2 GOG zu erblicken ist – abschliessend. Die Beschwerde nach §80 Ziff. 2 StPO wegen Verweigerung oder Verzöge- rung der Rechtspflege oder ungebührlicher Behandlung durch Richter oder gerichtliche Beamte ist nicht eine eigentliche strafprozessuale Beschwerde, sondern eine Disziplinar- bzw. Aufsichtsbeschwerde (ROG 1949/50, S. 66). Sie ist mithin ihrer Natur nach nicht Kassationsbeschwerde. Es werden hier lediglich Spezialfälle der allgemeinen Aufsichtsbeschwerde, der im Strafpro- zessrecht am häufigsten vorkommenden Amtspflichtverletzungen, ausdrück- lich erwähnt. Sie schliesst also nicht aus, dass die Parteien auch wegen ande- rer Gründe als den in §80 Ziff. 2 StPO angeführten, gegen die Amtsführung gerichtlicher Behörden und Beamten Beschwerde erheben, nur geschieht dies dann nicht mit Beschwerde nach §80 ff. StPO, sondern mit derjenigen gemäss §15 Abs. 2 Ziff. 2 i.V.m. §54 GOG (vgl. Heinrich Baumgartner, Die Rechtsmittel des zugerischen Zivilprozessrechts, Diss. Zürich 1949, S. 88). Bei der Aufsichtsbeschwerde handelt es sich aber nicht um ein Rechtsmittel, 220

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

2. Strafrechtspflege §34 Abs. 2 und 56bis Abs. 2 StPO. – Mit dem Rückzug des Strafantrages, einer Prozessvoraussetzung, ist das Strafverfahren ohne weiteres einzustellen. Eine Weiterführung des Verfahrens ist deshalb auch im Hinblick auf die Kostenfrage ausgeschlossen. Diese beurteilt sich aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt des Rückzuges des Strafantrages. Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): V. stellte Strafantrag gegen B. und Unbekannt wegen einfacher Körperver- letzung gemäss Art. 123 StGB. Bereits 10 Tage später zog sie den Strafantrag wieder zurück. Ermittlungs- bzw. Untersuchungshandlungen waren in der Zwischenzeit keine vorgenommen worden. Das Untersuchungsrichteramt stellte die Strafuntersuchung infolge Rückzugs des Strafantrages ein und auf- erlegte den beiden Angeschuldigten gestützt auf §34 Abs. 2 i.V.m. §56 bis Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung je zur Hälfte, weil diese die Einleitung des Strafverfahrens durch ein verwerfliches Verhal- ten verursacht hätten. Gegen diese Kostenauflage erhob B. Beschwerde an die Justizkommission. In seiner Vernehmlassung beantrage der zuständige Untersuchungsrichter die kostenpflichtige Abweisung dieser Beschwerde, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Überwei- sung an das Untersuchungsrichteramt zur Weiterführung des Verfahrens. Aus den Erwägungen:

2. b) Der zuständige Untersuchungsrichter auferlegte den Angeschuldigten die Kosten je hälftig, unter solidarischer Haftbarkeit, da sie die Einleitung des Strafverfahrens durch ein verwerfliches Verhalten verursacht hätten. Eine Begründung erfolgte in der Einstellungsverfügung hierzu jedoch nicht. In der Vernehmlassung macht er geltend, es sei zweifelsfrei erstellt, dass die Ange- schuldigten die Strafantragstellerin tätlich angegriffen hätten. Dem kann auf- grund der vorliegenden Akten jedoch nicht gefolgt werden. Die Täterschaft kann nicht als einwandfrei erwiesen gelten. Es liegen lediglich die Aussagen der Strafantragsstellerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vor, welche der Beschwerdeführer vollumfänglich bestreitet, womit Aussage gegen Aus- sage steht. Zudem wurde weder der namentlich bekannte Angeschuldigte einvernommen, noch sind Untersuchungshandlungen – wie etwa Zeugen- befragungen oder weitere Versuche, die Personalien des unbekannten zwei- ten Angeschuldigten zu eruieren – vorgenommen worden. Grund dafür ist offensichtlich, dass der Strafantrag bereits nach zehn Tagen zurückgezogen wurde. Aus der Aktenlage ergibt sich nicht zweifelsfrei, dass der Beschwer- deführer (neben «Unbekannt») die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten verursacht hat. Die Beschwerde ist deshalb begründet. 219

c) Eventualiter beantragt der zuständige Untersuchungsrichter im Weite- ren die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung, das Verfahren weiterzuführen, damit die beiden Angeschuldigten befragt wer- den könnten. Dem Eventualantrag kann nicht stattgegeben werden. Mit dem Rückzug des Strafantrages, einer Prozessvoraussetzung, war das Straf- verfahren ohne weiteres einzustellen. Eine Weiterführung des Verfahrens ist deshalb auch im Hinblick auf die Kostenfrage ausgeschlossen. Diese beur- teilt sich aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt des Rückzuges des Strafan- trages. Justizkommission, 18. Juli 2002, i.S. B. / Untersuchungsrichteramt §§70 Abs. 3 und 80 Ziff. 2 StPO; §15 Abs. 2 Ziff. 2 GOG.– Die Aufsichtsbe- schwerde hat nicht die Funktion eines Ersatzes für ein nicht existierendes Rechtsmittel (Erw. 3a). Die Beschwerde ist gegenüber der Berufung sub- sidiär (Erw. 3b). Für die Beurteilung des strafrechtlichen Vorwurfes des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB ist die Justizkommission nicht zuständig (Erw. 3c). Aus den Erwägungen:

3. Auf die Beschwerdeanträge kann aus mehreren Gründen nicht einge- treten werden.

a) §80 StPO zählt unter den Ziffern 1 bis 11 die Fälle auf, bei denen im Strafprozess die Beschwerde an die Justizkommission zulässig ist. Diese Aufzählung ist – abgesehen von der allgemeinen Aufsichtsbeschwerde, de- ren Grundlage in §15 Abs. 2 Ziff. 2 GOG zu erblicken ist – abschliessend. Die Beschwerde nach §80 Ziff. 2 StPO wegen Verweigerung oder Verzöge- rung der Rechtspflege oder ungebührlicher Behandlung durch Richter oder gerichtliche Beamte ist nicht eine eigentliche strafprozessuale Beschwerde, sondern eine Disziplinar- bzw. Aufsichtsbeschwerde (ROG 1949/50, S. 66). Sie ist mithin ihrer Natur nach nicht Kassationsbeschwerde. Es werden hier lediglich Spezialfälle der allgemeinen Aufsichtsbeschwerde, der im Strafpro- zessrecht am häufigsten vorkommenden Amtspflichtverletzungen, ausdrück- lich erwähnt. Sie schliesst also nicht aus, dass die Parteien auch wegen ande- rer Gründe als den in §80 Ziff. 2 StPO angeführten, gegen die Amtsführung gerichtlicher Behörden und Beamten Beschwerde erheben, nur geschieht dies dann nicht mit Beschwerde nach §80 ff. StPO, sondern mit derjenigen gemäss §15 Abs. 2 Ziff. 2 i.V.m. §54 GOG (vgl. Heinrich Baumgartner, Die Rechtsmittel des zugerischen Zivilprozessrechts, Diss. Zürich 1949, S. 88). Bei der Aufsichtsbeschwerde handelt es sich aber nicht um ein Rechtsmittel, 220