§ 80 Ziff. 11 StPO. – Beschwerde an die Justizkommission gegen Urteile des Einzelrichters in Strafsachen. Dabei handelt es sich um eine Art Nichtigkeitsbeschwerde, mit der nur besonders schwerwiegende Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens und des Entscheides gerügt werden können. Ausführungen zu den einzelnen Beschwerdegründen.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 a) Nach § 80 Ziff. 11 StPO ist die Beschwerde an die Justizkommission zulässig gegen Urteile des Einzelrichters betreffend Übertretungen, soweit eine Busse von höchstens Fr. 500.– ausgesprochen wurde, und zwar wegen Verletzung klaren materiellen Rechts, offensichtlich unrichtiger Akten- und Beweiswürdigung und bei Verletzung bestimmter Prozessvorschriften. Diese Novelle wurde mit der Gesetzesänderung vom 17. Dezember 1998 in die Strafprozessordnung eingefügt. Davor war gegen Urteile des Einzelrichters (damals Polizeirichters) nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 StPO unabhängig von der Höhe der Sanktion die Berufung an das Strafgericht gegeben, welche eine umfassende, uneingeschränkte Überprüfung ermöglichte. Die neue Bestim- mung in § 80 Ziff. 11 StPO lehnt sich inhaltlich stark an § 208 Ziff. 12 ZPO an, der die Beschwerde gegen Urteile der Friedensrichter in Zivilrechtsstrei- tigkeiten regelt. Es handelt sich dabei um ein ausserordentliches Rechtsmit- tel mit beschränkter Kognition. Der einzige Unterschied im Wortlaut der beiden Bestimmungen besteht darin, dass nach § 80 Ziff. 11 StPO die Verlet- zung – klaren – materiellen Rechts vorausgesetzt wird, während nach dem Wortlaut von § 208 Ziff. 12 ZPO jede Verletzung materiellen Rechts genügen soll. Indes verdeutlicht die Formulierung in § 80 Ziff. 11 StPO lediglich die nach Praxis und Schrifttum auch in der zivilprozessualen Beschwerde gelten- de Beschränkung der Anfechtbarkeit auf besonders schwerwiegende Mängel des vorinstanzlichen Entscheides (vgl. Heinrich Baumgartner, Die Rechts- mittel des zugerischen Zivilprozessrechts, Diss. Zürich 1949, S. 79 ff.). Bei dem neu eingeführten Rechtsmittel handelt es sich um eine Art Nichtig- keitsbeschwerde. Mit ihr können nicht beliebige, sondern nur besonders schwerwiegende Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens (error in proceden- do) und des Entscheides (error in iudicando) gerügt werden, sogenannte Nichtigkeitsgründe also (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcheri- schen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 12 zu § 281). Die in der zu- gerischen Zivil- und Strafprozessordnung genannten, identischen Nichtig- keitsgründe entsprechen im Wesentlichen auch denjenigen der Zürcher Zivilprozessordnung. Es kann deshalb zu deren Auslegung auch das Schrift- tum und die Praxis zur zürcherischen Zivilprozessordnung herangezogen werden. aa) Nach Heinrich Baumgartner, auf den sich auch die Praxis stützt, kann der zivilprozessuale Beschwerdegrund der Verletzung materiellen Rechts gemäss § 208 Ziff. 12 ZPO nicht in dem Sinne aufgefasst werden, dass jede Behauptung einer materiellen Gesetzesverletzung die Beschwerde begrün- det. Er führt dazu aus, obwohl die erwähnte Bestimmung keine Beschrän- 183
Strafrechtspflege GVP Obergericht 2000 O-15 kung auf Verletzung klaren Rechts vorsehe, müsse nach dem Sinn der Be- schwerde, die hier ein ausserordentliches Rechtsmittel gegen Entscheide des Friedensrichters sei, gefordert werden, dass Verletzung eines bestimmten Rechtssatzes vorliege, sei es, dass der Friedensrichter gegen den klaren Wort- laut desselben entschieden habe oder dass er ihm eine Auslegung gegeben habe, die nach den Grundsätzen der Wissenschaft offensichtlich unhaltbar sei. Habe der Friedensrichter dagegen einer Gesetzesvorschrift eine Ausle- gung gegeben, die sich nach den Grundsätzen der Wissenschaft vertreten lasse, so könne materielles Recht nicht verletzt sein, auch wenn die Justiz- kommission den betreffenden Streitfall anders entschieden hätte. Wo daher eine Gesetzesvorschrift die Entscheidung dem richterlichen Ermessen über- lasse, könne Beschwerde nur ergriffen werden, wenn Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung vorliege (a.a.O., S. 79 f.). Ähnlich äussert sich auch die Zürcher Praxis und Literatur zu diesem Beschwerdegrund (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 46 ff. zu § 281): Die Nichtigkeitsbeschwer- de kann nur gegen grobe Verstösse und Irrtümer bei der Anwendung mate- riellen Rechts Abhilfe schaffen. Im Gegensatz zur Berufung wird nicht die Durchsetzung der Rechtseinheit angestrebt, sondern nur die Vermeidung of- fenbarer schwerer Irrtümer bei Anwendung des Gesetzes (ZR 40 Nr. 65). Vorausgesetzt wird, dass über die Auslegung einer Rechtsvorschrift kein be- gründeter Zweifel bestehen kann (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 51 zu § 281 u.a. mit Hinweis auf ZR 42 Nr. 28). Diese Auslegung des Beschwerde- grundes der Verletzung materiellen Rechts bei der zivilprozessualen Be- schwerde muss sinngemäss a fortiori für den entsprechenden Beschwerde- grund in der geänderten Strafprozessordnung gelten. bb) Nach Heinrich Baumgartner sind sodann dem weiteren Beschwerde- grund der offenbar unrichtigen Akten- und Beweiswürdigung durch das Prin- zip der freien richterlichen Beweiswürdigung enge Grenzen gezogen. In der Würdigung der Beweise sei der Richter lediglich an seine Überzeugung gebun- den, sofern das Gesetz nicht besondere Beweisregeln aufstelle. Wo der Rich- ter in seiner Beweiswürdigung gegen eine bundesrechtliche oder kantonale Beweisvorschrift verstossen habe, sei die Beschwerde zulässig. Darüber hin- aus müsse aber auch überall dort die Beschwerde zulässig sein, wo die freie richterliche Beweiswürdigung willkürlich angewendet worden sei. Eine offen- bar unrichtige Aktenwürdigung liege vor, wenn eine für die rechtliche Ent- scheidung des Falles bedeutsame tatsächliche Annahme mit einem bestimm- ten Aktenstück in unverträglichem Widerspruch stehe (a.a.O., S. 80). Auch hier kann auf die zürcherische Praxis und Literatur zum Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit und willkürlichen Annahmen der Zürcher Zivilprozes- sordnung, der im Wesentlichen gleich ausgelegt wird wie derjenige der un- richtigen Akten- und Beweiswürdigung des zugerischen Rechts, verwiesen wer- den (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 44/45 zu § 281). Auch hier be- steht kein Anlass, dem wörtlich in § 80 Ziff. 11 StPO übernommenen Nichtig- keitsgrund eine andere Bedeutung als in der Zivilprozessordnung zu geben. 184
Strafrechtspflege GVP Obergericht 2000 O-15 cc) Schliesslich ist nach Heinrich Baumgartner unter dem Beschwerde- grund der Verletzung bestimmter Prozessvorschriften dasselbe zu verstehen wie unter dem Beschwerdegrund der Verletzung klarer Prozessvorschriften bei der Beschwerde gegen prozessleitende Entscheide gemäss § 208 Ziff. 4 ZPO (a.a.O., S. 80). Danach sind klare Prozessvorschriften solche, die im Gesetz, insbesondere in der StPO und im GOG, eine ausdrückliche Rege- lung erfahren haben, und über deren Bedeutung keine ernsthaften Zweifel möglich sind, nicht aber blosse Gerichtsgebräuche. Da aber auch viele Bun- desgesetze prozessuale Vorschriften enthalten, die der kantonale Richter zu berücksichtigen hat, muss auch bei Verletzung von solchen die Beschwerde zulässig sein. Ausgeschlossen ist die Beschwerde gegen einen Entscheid, den der Richter in Anwendung des freien richterlichen Ermessens gefällt hat, so- fern er die Grenzen des richterlichen Ermessens nicht überschritten hat (a.a.O., S. 84). Die frühere zürcherische Prozessordnung kannte diesen Be- schwerdegrund wortwörtlich als Rekursgrund. Nach dessen Aufhebung hat nun die Nichtigkeitsbeschwerde eine Ersatzfunktion übernommen, weshalb die Praxis und Literatur zum früheren Recht bei der Auslegung des Nichtig- keitsgrundes der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes einen Ansatzpunkt bildet (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 281). Es kann deshalb – wie das die zugerische Praxis tatsächlich auch tut – insbesondere auch die Monographie von E. Weber (Der Rekurs «wegen Verletzung klarer Prozessvorschriften» im Zürcher Zivilprozess, Diss. Zürich 1956) zur nähe- ren Bestimmung der Bedeutung dieses Beschwerdegrundes herangezogen werden. Es liegt nahe und erscheint durchaus angezeigt, den gleichlautenden straf- prozessualen Beschwerdegrund gleich wie denjenigen des Zuger Zivilprozes- ses auszulegen. dd) Nur unter diesem eingeschränkten Gesichtswinkel ist mithin das an- gefochtene Urteil durch die Beschwerdeinstanz im Folgenden zu überprü- fen.
b) Der Beschwerdeführer macht zum einen eine Verletzung klaren mate- riellen Rechts geltend. Eine solche ist nach den obigen Ausführungen dann gegeben, wenn die Verletzung eines bestimmten Rechtssatzes vorliegt, sei es, dass der Einzelrichter gegen den klaren Wortlaut desselben entschieden hat, oder dass er ihm eine Auslegung gegeben hat, die nach den Grundsät- zen der Wissenschaft offensichtlich unhaltbar ist. Der Schuldspruch des Ein- zelrichters in seinem Urteil vom 3. März 2000 stützt sich auf Art. 34 Abs. 1 SVG. Danach müssen Fahrzeuge rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren, und haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unüber- sichtlichen Strecken. Gestützt auf zwei Lehrmeinungen und einen Bundes- gerichtsentscheid (106 IV 51) gelangte der Einzelrichter aufgrund des Unter- suchungsergebnisses zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sich unge- 185
Strafrechtspflege GVP Obergericht 2000 O-15 nügend an den rechten Strassenrand gehalten, indem der Abstand zum rech- ten Strassenrand zu Beginn des Bremsmanövers 1,45 m und zur Leitlinie in der Mitte der Strasse ca. 0,45 m betragen habe; nach dem Bremsmanöver habe er sich auf ca. 0,2 m reduziert. Beim Rechtsfahrgebot handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, womit ohnehin nicht von klarem materiellen Recht auszugehen ist; der erkennende Richter hat im Einzelfall zu beurteilen, ob das Verhalten des Fahrzeuglenkers diesem allgemeinen Gebot entspricht. Es stellt sich damit einzig die Frage, ob die Auslegung des Einzelrichters im vorliegenden Fall offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist zu verneinen. Etwas anderes ist auch nicht aus den vom Beschwerdeführer er- wähnten Bundesgerichtsentscheiden abzuleiten (vgl. BGE 97 II 366; 99 IV 24; 100 IV 184, 106 IV 51; 107 IV 46). Aus dem letztgenannten Entscheid er- gibt sich, dass das Gebot des Rechtsfahrens je nach den Verkehrs- und Sicht- verhältnissen mehr oder weniger strikt einzuhalten ist. Immerhin – so das Bundesgericht in diesem Entscheid – müssen sich die beiden beteiligten Ver- kehrsteilnehmer vor einem Kreuzen so stark rechts halten, dass zwischen den beiden Fahrzeugen ein Zwischenraum von mindestens 50 cm besteht. Der Umstand, dass der eine der beiden Verkehrsteilnehmer die Fahrbahn- mitte nicht verlasse, befreie den andern nicht von der Pflicht, alles zu tun, um den Zusammenstoss zu vermeiden. Wird die Auslegung durch den Ein- zelrichter an dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemessen, erweist sie sich ohne weiteres als vertretbar, selbst wenn sich der Abstand erst im Verlaufe des Bremsmanövers noch weiter verringerte. Demgegenüber orien- tiert sich die Argumentationsweise des Beschwerdeführers vorwiegend dar- an, dass es genüge, die eigene Fahrbahnhälfte nicht zu verlassen, was aller- dings zu kurz greift. Die Grundregel erlaubt es dem Fahrzeuglenker nämlich auch auf einer breiten Strasse nicht, beliebig innerhalb der rechten Fahr- bahnhälfte zu fahren, sondern es gilt auch dort, dass so weit rechts wie mög- lich, aber mit einem so grossen Abstand vom Fahrbahnrand wie nötig zu fahren sei. Bei unübersichtlichen Kurven ist sodann von allen Beteiligten mit einem möglichen Fehlverhalten Entgegenkommender zu rechnen und darum genügend rechts der Mittellinie zu fahren (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, Bern 1984, N 507 mit Hinweis auf BGE 106 IV 51 und N508). Nach dem Gesagten hat der Einzelrichter weder klares materielles Recht verletzt, noch hat er die anwendbare Bestimmung in offensichtlich unhaltba- rer Weise ausgelegt. Die Beschwerde erweist insofern als unbegründet. (Justizkommission, 19. April 2000, i.S. E./Staatsanwaltschaft) 186
E. 2a Nach § 80 Ziff. 11 StPO ist die Beschwerde an die Justizkommission zulässig gegen Urteile des Einzelrichters betreffend Übertretungen, soweit eine Busse von höchstens Fr. 500.– ausgesprochen wurde, und zwar wegen Verletzung klaren materiellen Rechts, offensichtlich unrichtiger Akten- und Beweiswürdigung und bei Verletzung bestimmter Prozessvorschriften. Diese Novelle wurde mit der Gesetzesänderung vom 17. Dezember 1998 in die Strafprozessordnung eingefügt. Davor war gegen Urteile des Einzelrichters (damals Polizeirichters) nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 StPO unabhängig von der Höhe der Sanktion die Berufung an das Strafgericht gegeben, welche eine umfassende, uneingeschränkte Überprüfung ermöglichte. Die neue Bestim- mung in § 80 Ziff. 11 StPO lehnt sich inhaltlich stark an § 208 Ziff. 12 ZPO an, der die Beschwerde gegen Urteile der Friedensrichter in Zivilrechtsstrei- tigkeiten regelt. Es handelt sich dabei um ein ausserordentliches Rechtsmit- tel mit beschränkter Kognition. Der einzige Unterschied im Wortlaut der beiden Bestimmungen besteht darin, dass nach § 80 Ziff. 11 StPO die Verlet- zung – klaren – materiellen Rechts vorausgesetzt wird, während nach dem Wortlaut von § 208 Ziff. 12 ZPO jede Verletzung materiellen Rechts genügen soll. Indes verdeutlicht die Formulierung in § 80 Ziff. 11 StPO lediglich die nach Praxis und Schrifttum auch in der zivilprozessualen Beschwerde gelten- de Beschränkung der Anfechtbarkeit auf besonders schwerwiegende Mängel des vorinstanzlichen Entscheides (vgl. Heinrich Baumgartner, Die Rechts- mittel des zugerischen Zivilprozessrechts, Diss. Zürich 1949, S. 79 ff.). Bei dem neu eingeführten Rechtsmittel handelt es sich um eine Art Nichtig- keitsbeschwerde. Mit ihr können nicht beliebige, sondern nur besonders schwerwiegende Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens (error in proceden- do) und des Entscheides (error in iudicando) gerügt werden, sogenannte Nichtigkeitsgründe also (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcheri- schen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 12 zu § 281). Die in der zu- gerischen Zivil- und Strafprozessordnung genannten, identischen Nichtig- keitsgründe entsprechen im Wesentlichen auch denjenigen der Zürcher Zivilprozessordnung. Es kann deshalb zu deren Auslegung auch das Schrift- tum und die Praxis zur zürcherischen Zivilprozessordnung herangezogen werden. aa) Nach Heinrich Baumgartner, auf den sich auch die Praxis stützt, kann der zivilprozessuale Beschwerdegrund der Verletzung materiellen Rechts gemäss § 208 Ziff. 12 ZPO nicht in dem Sinne aufgefasst werden, dass jede Behauptung einer materiellen Gesetzesverletzung die Beschwerde begrün- det. Er führt dazu aus, obwohl die erwähnte Bestimmung keine Beschrän- 183
Strafrechtspflege GVP Obergericht 2000 O-15 kung auf Verletzung klaren Rechts vorsehe, müsse nach dem Sinn der Be- schwerde, die hier ein ausserordentliches Rechtsmittel gegen Entscheide des Friedensrichters sei, gefordert werden, dass Verletzung eines bestimmten Rechtssatzes vorliege, sei es, dass der Friedensrichter gegen den klaren Wort- laut desselben entschieden habe oder dass er ihm eine Auslegung gegeben habe, die nach den Grundsätzen der Wissenschaft offensichtlich unhaltbar sei. Habe der Friedensrichter dagegen einer Gesetzesvorschrift eine Ausle- gung gegeben, die sich nach den Grundsätzen der Wissenschaft vertreten lasse, so könne materielles Recht nicht verletzt sein, auch wenn die Justiz- kommission den betreffenden Streitfall anders entschieden hätte. Wo daher eine Gesetzesvorschrift die Entscheidung dem richterlichen Ermessen über- lasse, könne Beschwerde nur ergriffen werden, wenn Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung vorliege (a.a.O., S. 79 f.). Ähnlich äussert sich auch die Zürcher Praxis und Literatur zu diesem Beschwerdegrund (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 46 ff. zu § 281): Die Nichtigkeitsbeschwer- de kann nur gegen grobe Verstösse und Irrtümer bei der Anwendung mate- riellen Rechts Abhilfe schaffen. Im Gegensatz zur Berufung wird nicht die Durchsetzung der Rechtseinheit angestrebt, sondern nur die Vermeidung of- fenbarer schwerer Irrtümer bei Anwendung des Gesetzes (ZR 40 Nr. 65). Vorausgesetzt wird, dass über die Auslegung einer Rechtsvorschrift kein be- gründeter Zweifel bestehen kann (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 51 zu § 281 u.a. mit Hinweis auf ZR 42 Nr. 28). Diese Auslegung des Beschwerde- grundes der Verletzung materiellen Rechts bei der zivilprozessualen Be- schwerde muss sinngemäss a fortiori für den entsprechenden Beschwerde- grund in der geänderten Strafprozessordnung gelten. bb) Nach Heinrich Baumgartner sind sodann dem weiteren Beschwerde- grund der offenbar unrichtigen Akten- und Beweiswürdigung durch das Prin- zip der freien richterlichen Beweiswürdigung enge Grenzen gezogen. In der Würdigung der Beweise sei der Richter lediglich an seine Überzeugung gebun- den, sofern das Gesetz nicht besondere Beweisregeln aufstelle. Wo der Rich- ter in seiner Beweiswürdigung gegen eine bundesrechtliche oder kantonale Beweisvorschrift verstossen habe, sei die Beschwerde zulässig. Darüber hin- aus müsse aber auch überall dort die Beschwerde zulässig sein, wo die freie richterliche Beweiswürdigung willkürlich angewendet worden sei. Eine offen- bar unrichtige Aktenwürdigung liege vor, wenn eine für die rechtliche Ent- scheidung des Falles bedeutsame tatsächliche Annahme mit einem bestimm- ten Aktenstück in unverträglichem Widerspruch stehe (a.a.O., S. 80). Auch hier kann auf die zürcherische Praxis und Literatur zum Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit und willkürlichen Annahmen der Zürcher Zivilprozes- sordnung, der im Wesentlichen gleich ausgelegt wird wie derjenige der un- richtigen Akten- und Beweiswürdigung des zugerischen Rechts, verwiesen wer- den (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 44/45 zu § 281). Auch hier be- steht kein Anlass, dem wörtlich in § 80 Ziff. 11 StPO übernommenen Nichtig- keitsgrund eine andere Bedeutung als in der Zivilprozessordnung zu geben. 184
Strafrechtspflege GVP Obergericht 2000 O-15 cc) Schliesslich ist nach Heinrich Baumgartner unter dem Beschwerde- grund der Verletzung bestimmter Prozessvorschriften dasselbe zu verstehen wie unter dem Beschwerdegrund der Verletzung klarer Prozessvorschriften bei der Beschwerde gegen prozessleitende Entscheide gemäss § 208 Ziff. 4 ZPO (a.a.O., S. 80). Danach sind klare Prozessvorschriften solche, die im Gesetz, insbesondere in der StPO und im GOG, eine ausdrückliche Rege- lung erfahren haben, und über deren Bedeutung keine ernsthaften Zweifel möglich sind, nicht aber blosse Gerichtsgebräuche. Da aber auch viele Bun- desgesetze prozessuale Vorschriften enthalten, die der kantonale Richter zu berücksichtigen hat, muss auch bei Verletzung von solchen die Beschwerde zulässig sein. Ausgeschlossen ist die Beschwerde gegen einen Entscheid, den der Richter in Anwendung des freien richterlichen Ermessens gefällt hat, so- fern er die Grenzen des richterlichen Ermessens nicht überschritten hat (a.a.O., S. 84). Die frühere zürcherische Prozessordnung kannte diesen Be- schwerdegrund wortwörtlich als Rekursgrund. Nach dessen Aufhebung hat nun die Nichtigkeitsbeschwerde eine Ersatzfunktion übernommen, weshalb die Praxis und Literatur zum früheren Recht bei der Auslegung des Nichtig- keitsgrundes der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes einen Ansatzpunkt bildet (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 281). Es kann deshalb – wie das die zugerische Praxis tatsächlich auch tut – insbesondere auch die Monographie von E. Weber (Der Rekurs «wegen Verletzung klarer Prozessvorschriften» im Zürcher Zivilprozess, Diss. Zürich 1956) zur nähe- ren Bestimmung der Bedeutung dieses Beschwerdegrundes herangezogen werden. Es liegt nahe und erscheint durchaus angezeigt, den gleichlautenden straf- prozessualen Beschwerdegrund gleich wie denjenigen des Zuger Zivilprozes- ses auszulegen. dd) Nur unter diesem eingeschränkten Gesichtswinkel ist mithin das an- gefochtene Urteil durch die Beschwerdeinstanz im Folgenden zu überprü- fen.
E. 2b Der Beschwerdeführer macht zum einen eine Verletzung klaren mate- riellen Rechts geltend. Eine solche ist nach den obigen Ausführungen dann gegeben, wenn die Verletzung eines bestimmten Rechtssatzes vorliegt, sei es, dass der Einzelrichter gegen den klaren Wortlaut desselben entschieden hat, oder dass er ihm eine Auslegung gegeben hat, die nach den Grundsät- zen der Wissenschaft offensichtlich unhaltbar ist. Der Schuldspruch des Ein- zelrichters in seinem Urteil vom 3. März 2000 stützt sich auf Art. 34 Abs. 1 SVG. Danach müssen Fahrzeuge rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren, und haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unüber- sichtlichen Strecken. Gestützt auf zwei Lehrmeinungen und einen Bundes- gerichtsentscheid (106 IV 51) gelangte der Einzelrichter aufgrund des Unter- suchungsergebnisses zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sich unge- 185
Strafrechtspflege GVP Obergericht 2000 O-15 nügend an den rechten Strassenrand gehalten, indem der Abstand zum rech- ten Strassenrand zu Beginn des Bremsmanövers 1,45 m und zur Leitlinie in der Mitte der Strasse ca. 0,45 m betragen habe; nach dem Bremsmanöver habe er sich auf ca. 0,2 m reduziert. Beim Rechtsfahrgebot handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, womit ohnehin nicht von klarem materiellen Recht auszugehen ist; der erkennende Richter hat im Einzelfall zu beurteilen, ob das Verhalten des Fahrzeuglenkers diesem allgemeinen Gebot entspricht. Es stellt sich damit einzig die Frage, ob die Auslegung des Einzelrichters im vorliegenden Fall offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist zu verneinen. Etwas anderes ist auch nicht aus den vom Beschwerdeführer er- wähnten Bundesgerichtsentscheiden abzuleiten (vgl. BGE 97 II 366; 99 IV 24; 100 IV 184, 106 IV 51; 107 IV 46). Aus dem letztgenannten Entscheid er- gibt sich, dass das Gebot des Rechtsfahrens je nach den Verkehrs- und Sicht- verhältnissen mehr oder weniger strikt einzuhalten ist. Immerhin – so das Bundesgericht in diesem Entscheid – müssen sich die beiden beteiligten Ver- kehrsteilnehmer vor einem Kreuzen so stark rechts halten, dass zwischen den beiden Fahrzeugen ein Zwischenraum von mindestens 50 cm besteht. Der Umstand, dass der eine der beiden Verkehrsteilnehmer die Fahrbahn- mitte nicht verlasse, befreie den andern nicht von der Pflicht, alles zu tun, um den Zusammenstoss zu vermeiden. Wird die Auslegung durch den Ein- zelrichter an dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemessen, erweist sie sich ohne weiteres als vertretbar, selbst wenn sich der Abstand erst im Verlaufe des Bremsmanövers noch weiter verringerte. Demgegenüber orien- tiert sich die Argumentationsweise des Beschwerdeführers vorwiegend dar- an, dass es genüge, die eigene Fahrbahnhälfte nicht zu verlassen, was aller- dings zu kurz greift. Die Grundregel erlaubt es dem Fahrzeuglenker nämlich auch auf einer breiten Strasse nicht, beliebig innerhalb der rechten Fahr- bahnhälfte zu fahren, sondern es gilt auch dort, dass so weit rechts wie mög- lich, aber mit einem so grossen Abstand vom Fahrbahnrand wie nötig zu fahren sei. Bei unübersichtlichen Kurven ist sodann von allen Beteiligten mit einem möglichen Fehlverhalten Entgegenkommender zu rechnen und darum genügend rechts der Mittellinie zu fahren (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, Bern 1984, N 507 mit Hinweis auf BGE 106 IV 51 und N508). Nach dem Gesagten hat der Einzelrichter weder klares materielles Recht verletzt, noch hat er die anwendbare Bestimmung in offensichtlich unhaltba- rer Weise ausgelegt. Die Beschwerde erweist insofern als unbegründet. (Justizkommission, 19. April 2000, i.S. E./Staatsanwaltschaft) 186
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Strafrechtspflege GVP Obergericht 2000 O-15 § 80 Ziff. 11 StPO. – Beschwerde an die Justizkommission gegen Urteile des Ein- zelrichters in Strafsachen. Dabei handelt es sich um eine Art Nichtigkeitsbe- schwerde, mit der nur besonders schwerwiegende Mängel des vorinstanzli- chen Verfahrens und des Entscheides gerügt werden können. Ausführungen zu den einzelnen Beschwerdegründen. Aus den Erwägungen:
2. a) Nach § 80 Ziff. 11 StPO ist die Beschwerde an die Justizkommission zulässig gegen Urteile des Einzelrichters betreffend Übertretungen, soweit eine Busse von höchstens Fr. 500.– ausgesprochen wurde, und zwar wegen Verletzung klaren materiellen Rechts, offensichtlich unrichtiger Akten- und Beweiswürdigung und bei Verletzung bestimmter Prozessvorschriften. Diese Novelle wurde mit der Gesetzesänderung vom 17. Dezember 1998 in die Strafprozessordnung eingefügt. Davor war gegen Urteile des Einzelrichters (damals Polizeirichters) nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 StPO unabhängig von der Höhe der Sanktion die Berufung an das Strafgericht gegeben, welche eine umfassende, uneingeschränkte Überprüfung ermöglichte. Die neue Bestim- mung in § 80 Ziff. 11 StPO lehnt sich inhaltlich stark an § 208 Ziff. 12 ZPO an, der die Beschwerde gegen Urteile der Friedensrichter in Zivilrechtsstrei- tigkeiten regelt. Es handelt sich dabei um ein ausserordentliches Rechtsmit- tel mit beschränkter Kognition. Der einzige Unterschied im Wortlaut der beiden Bestimmungen besteht darin, dass nach § 80 Ziff. 11 StPO die Verlet- zung – klaren – materiellen Rechts vorausgesetzt wird, während nach dem Wortlaut von § 208 Ziff. 12 ZPO jede Verletzung materiellen Rechts genügen soll. Indes verdeutlicht die Formulierung in § 80 Ziff. 11 StPO lediglich die nach Praxis und Schrifttum auch in der zivilprozessualen Beschwerde gelten- de Beschränkung der Anfechtbarkeit auf besonders schwerwiegende Mängel des vorinstanzlichen Entscheides (vgl. Heinrich Baumgartner, Die Rechts- mittel des zugerischen Zivilprozessrechts, Diss. Zürich 1949, S. 79 ff.). Bei dem neu eingeführten Rechtsmittel handelt es sich um eine Art Nichtig- keitsbeschwerde. Mit ihr können nicht beliebige, sondern nur besonders schwerwiegende Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens (error in proceden- do) und des Entscheides (error in iudicando) gerügt werden, sogenannte Nichtigkeitsgründe also (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcheri- schen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 12 zu § 281). Die in der zu- gerischen Zivil- und Strafprozessordnung genannten, identischen Nichtig- keitsgründe entsprechen im Wesentlichen auch denjenigen der Zürcher Zivilprozessordnung. Es kann deshalb zu deren Auslegung auch das Schrift- tum und die Praxis zur zürcherischen Zivilprozessordnung herangezogen werden. aa) Nach Heinrich Baumgartner, auf den sich auch die Praxis stützt, kann der zivilprozessuale Beschwerdegrund der Verletzung materiellen Rechts gemäss § 208 Ziff. 12 ZPO nicht in dem Sinne aufgefasst werden, dass jede Behauptung einer materiellen Gesetzesverletzung die Beschwerde begrün- det. Er führt dazu aus, obwohl die erwähnte Bestimmung keine Beschrän- 183
Strafrechtspflege GVP Obergericht 2000 O-15 kung auf Verletzung klaren Rechts vorsehe, müsse nach dem Sinn der Be- schwerde, die hier ein ausserordentliches Rechtsmittel gegen Entscheide des Friedensrichters sei, gefordert werden, dass Verletzung eines bestimmten Rechtssatzes vorliege, sei es, dass der Friedensrichter gegen den klaren Wort- laut desselben entschieden habe oder dass er ihm eine Auslegung gegeben habe, die nach den Grundsätzen der Wissenschaft offensichtlich unhaltbar sei. Habe der Friedensrichter dagegen einer Gesetzesvorschrift eine Ausle- gung gegeben, die sich nach den Grundsätzen der Wissenschaft vertreten lasse, so könne materielles Recht nicht verletzt sein, auch wenn die Justiz- kommission den betreffenden Streitfall anders entschieden hätte. Wo daher eine Gesetzesvorschrift die Entscheidung dem richterlichen Ermessen über- lasse, könne Beschwerde nur ergriffen werden, wenn Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung vorliege (a.a.O., S. 79 f.). Ähnlich äussert sich auch die Zürcher Praxis und Literatur zu diesem Beschwerdegrund (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 46 ff. zu § 281): Die Nichtigkeitsbeschwer- de kann nur gegen grobe Verstösse und Irrtümer bei der Anwendung mate- riellen Rechts Abhilfe schaffen. Im Gegensatz zur Berufung wird nicht die Durchsetzung der Rechtseinheit angestrebt, sondern nur die Vermeidung of- fenbarer schwerer Irrtümer bei Anwendung des Gesetzes (ZR 40 Nr. 65). Vorausgesetzt wird, dass über die Auslegung einer Rechtsvorschrift kein be- gründeter Zweifel bestehen kann (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 51 zu § 281 u.a. mit Hinweis auf ZR 42 Nr. 28). Diese Auslegung des Beschwerde- grundes der Verletzung materiellen Rechts bei der zivilprozessualen Be- schwerde muss sinngemäss a fortiori für den entsprechenden Beschwerde- grund in der geänderten Strafprozessordnung gelten. bb) Nach Heinrich Baumgartner sind sodann dem weiteren Beschwerde- grund der offenbar unrichtigen Akten- und Beweiswürdigung durch das Prin- zip der freien richterlichen Beweiswürdigung enge Grenzen gezogen. In der Würdigung der Beweise sei der Richter lediglich an seine Überzeugung gebun- den, sofern das Gesetz nicht besondere Beweisregeln aufstelle. Wo der Rich- ter in seiner Beweiswürdigung gegen eine bundesrechtliche oder kantonale Beweisvorschrift verstossen habe, sei die Beschwerde zulässig. Darüber hin- aus müsse aber auch überall dort die Beschwerde zulässig sein, wo die freie richterliche Beweiswürdigung willkürlich angewendet worden sei. Eine offen- bar unrichtige Aktenwürdigung liege vor, wenn eine für die rechtliche Ent- scheidung des Falles bedeutsame tatsächliche Annahme mit einem bestimm- ten Aktenstück in unverträglichem Widerspruch stehe (a.a.O., S. 80). Auch hier kann auf die zürcherische Praxis und Literatur zum Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit und willkürlichen Annahmen der Zürcher Zivilprozes- sordnung, der im Wesentlichen gleich ausgelegt wird wie derjenige der un- richtigen Akten- und Beweiswürdigung des zugerischen Rechts, verwiesen wer- den (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 44/45 zu § 281). Auch hier be- steht kein Anlass, dem wörtlich in § 80 Ziff. 11 StPO übernommenen Nichtig- keitsgrund eine andere Bedeutung als in der Zivilprozessordnung zu geben. 184
Strafrechtspflege GVP Obergericht 2000 O-15 cc) Schliesslich ist nach Heinrich Baumgartner unter dem Beschwerde- grund der Verletzung bestimmter Prozessvorschriften dasselbe zu verstehen wie unter dem Beschwerdegrund der Verletzung klarer Prozessvorschriften bei der Beschwerde gegen prozessleitende Entscheide gemäss § 208 Ziff. 4 ZPO (a.a.O., S. 80). Danach sind klare Prozessvorschriften solche, die im Gesetz, insbesondere in der StPO und im GOG, eine ausdrückliche Rege- lung erfahren haben, und über deren Bedeutung keine ernsthaften Zweifel möglich sind, nicht aber blosse Gerichtsgebräuche. Da aber auch viele Bun- desgesetze prozessuale Vorschriften enthalten, die der kantonale Richter zu berücksichtigen hat, muss auch bei Verletzung von solchen die Beschwerde zulässig sein. Ausgeschlossen ist die Beschwerde gegen einen Entscheid, den der Richter in Anwendung des freien richterlichen Ermessens gefällt hat, so- fern er die Grenzen des richterlichen Ermessens nicht überschritten hat (a.a.O., S. 84). Die frühere zürcherische Prozessordnung kannte diesen Be- schwerdegrund wortwörtlich als Rekursgrund. Nach dessen Aufhebung hat nun die Nichtigkeitsbeschwerde eine Ersatzfunktion übernommen, weshalb die Praxis und Literatur zum früheren Recht bei der Auslegung des Nichtig- keitsgrundes der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes einen Ansatzpunkt bildet (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 281). Es kann deshalb – wie das die zugerische Praxis tatsächlich auch tut – insbesondere auch die Monographie von E. Weber (Der Rekurs «wegen Verletzung klarer Prozessvorschriften» im Zürcher Zivilprozess, Diss. Zürich 1956) zur nähe- ren Bestimmung der Bedeutung dieses Beschwerdegrundes herangezogen werden. Es liegt nahe und erscheint durchaus angezeigt, den gleichlautenden straf- prozessualen Beschwerdegrund gleich wie denjenigen des Zuger Zivilprozes- ses auszulegen. dd) Nur unter diesem eingeschränkten Gesichtswinkel ist mithin das an- gefochtene Urteil durch die Beschwerdeinstanz im Folgenden zu überprü- fen.
b) Der Beschwerdeführer macht zum einen eine Verletzung klaren mate- riellen Rechts geltend. Eine solche ist nach den obigen Ausführungen dann gegeben, wenn die Verletzung eines bestimmten Rechtssatzes vorliegt, sei es, dass der Einzelrichter gegen den klaren Wortlaut desselben entschieden hat, oder dass er ihm eine Auslegung gegeben hat, die nach den Grundsät- zen der Wissenschaft offensichtlich unhaltbar ist. Der Schuldspruch des Ein- zelrichters in seinem Urteil vom 3. März 2000 stützt sich auf Art. 34 Abs. 1 SVG. Danach müssen Fahrzeuge rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren, und haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unüber- sichtlichen Strecken. Gestützt auf zwei Lehrmeinungen und einen Bundes- gerichtsentscheid (106 IV 51) gelangte der Einzelrichter aufgrund des Unter- suchungsergebnisses zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sich unge- 185
Strafrechtspflege GVP Obergericht 2000 O-15 nügend an den rechten Strassenrand gehalten, indem der Abstand zum rech- ten Strassenrand zu Beginn des Bremsmanövers 1,45 m und zur Leitlinie in der Mitte der Strasse ca. 0,45 m betragen habe; nach dem Bremsmanöver habe er sich auf ca. 0,2 m reduziert. Beim Rechtsfahrgebot handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, womit ohnehin nicht von klarem materiellen Recht auszugehen ist; der erkennende Richter hat im Einzelfall zu beurteilen, ob das Verhalten des Fahrzeuglenkers diesem allgemeinen Gebot entspricht. Es stellt sich damit einzig die Frage, ob die Auslegung des Einzelrichters im vorliegenden Fall offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist zu verneinen. Etwas anderes ist auch nicht aus den vom Beschwerdeführer er- wähnten Bundesgerichtsentscheiden abzuleiten (vgl. BGE 97 II 366; 99 IV 24; 100 IV 184, 106 IV 51; 107 IV 46). Aus dem letztgenannten Entscheid er- gibt sich, dass das Gebot des Rechtsfahrens je nach den Verkehrs- und Sicht- verhältnissen mehr oder weniger strikt einzuhalten ist. Immerhin – so das Bundesgericht in diesem Entscheid – müssen sich die beiden beteiligten Ver- kehrsteilnehmer vor einem Kreuzen so stark rechts halten, dass zwischen den beiden Fahrzeugen ein Zwischenraum von mindestens 50 cm besteht. Der Umstand, dass der eine der beiden Verkehrsteilnehmer die Fahrbahn- mitte nicht verlasse, befreie den andern nicht von der Pflicht, alles zu tun, um den Zusammenstoss zu vermeiden. Wird die Auslegung durch den Ein- zelrichter an dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemessen, erweist sie sich ohne weiteres als vertretbar, selbst wenn sich der Abstand erst im Verlaufe des Bremsmanövers noch weiter verringerte. Demgegenüber orien- tiert sich die Argumentationsweise des Beschwerdeführers vorwiegend dar- an, dass es genüge, die eigene Fahrbahnhälfte nicht zu verlassen, was aller- dings zu kurz greift. Die Grundregel erlaubt es dem Fahrzeuglenker nämlich auch auf einer breiten Strasse nicht, beliebig innerhalb der rechten Fahr- bahnhälfte zu fahren, sondern es gilt auch dort, dass so weit rechts wie mög- lich, aber mit einem so grossen Abstand vom Fahrbahnrand wie nötig zu fahren sei. Bei unübersichtlichen Kurven ist sodann von allen Beteiligten mit einem möglichen Fehlverhalten Entgegenkommender zu rechnen und darum genügend rechts der Mittellinie zu fahren (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, Bern 1984, N 507 mit Hinweis auf BGE 106 IV 51 und N508). Nach dem Gesagten hat der Einzelrichter weder klares materielles Recht verletzt, noch hat er die anwendbare Bestimmung in offensichtlich unhaltba- rer Weise ausgelegt. Die Beschwerde erweist insofern als unbegründet. (Justizkommission, 19. April 2000, i.S. E./Staatsanwaltschaft) 186