§ 34 Abs. 3 StPO. – Im Falle der Einstellung einer Strafuntersuchung sind Zivilklagen auf den Zivilweg zu verweisen. Dabei handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid, gegen den die Beschwerde an die Justizkommission nicht gegeben ist.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 3 a) ... Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, es sei nicht richtig, dass die Untersuchungsbehörde die Zivilforderung des Geschädigten auf den Zivilweg verwiesen habe. Bekanntlich habe der Angeschuldigte die Forderung im Strafverfahren ausdrücklich anerkannt, weshalb – statt einer Verweisung auf den Zivilweg – davon (in der Einstellungsverfügung) hätte Vormerk genommen werden sollen.
b) Im Falle der Einstellung einer Strafuntersuchung sind Zivilklagen nach der ausdrücklichen Vorschrift von § 34 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg zu ver- weisen. Dabei handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid, gegen den keine Beschwerdemöglichkeit gegeben ist (vgl. zur Berufung Klaus We- ber, Die Berufung im zugerischen Strafprozess, Diss. Zürich 1978, S. 42), weshalb unabhängig von der Frage der Beschwerdelegitimation auf die Be- schwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann. Ob im Sinne des Antrages der Staatsanwaltschaft im Dispositiv ergänzend vorgemerkt werden könnte, dass der Angeschuldigte die Forderung anerkannt hat, kann daher offen bleiben. (Justizkommission, 30. Juni 2000, i.S. Staatsanwaltschaft/Untersuchungs- richteramt) 182
E. 3a ... Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, es sei nicht richtig, dass die Untersuchungsbehörde die Zivilforderung des Geschädigten auf den Zivilweg verwiesen habe. Bekanntlich habe der Angeschuldigte die Forderung im Strafverfahren ausdrücklich anerkannt, weshalb – statt einer Verweisung auf den Zivilweg – davon (in der Einstellungsverfügung) hätte Vormerk genommen werden sollen.
E. 3b Im Falle der Einstellung einer Strafuntersuchung sind Zivilklagen nach der ausdrücklichen Vorschrift von § 34 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg zu ver- weisen. Dabei handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid, gegen den keine Beschwerdemöglichkeit gegeben ist (vgl. zur Berufung Klaus We- ber, Die Berufung im zugerischen Strafprozess, Diss. Zürich 1978, S. 42), weshalb unabhängig von der Frage der Beschwerdelegitimation auf die Be- schwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann. Ob im Sinne des Antrages der Staatsanwaltschaft im Dispositiv ergänzend vorgemerkt werden könnte, dass der Angeschuldigte die Forderung anerkannt hat, kann daher offen bleiben. (Justizkommission, 30. Juni 2000, i.S. Staatsanwaltschaft/Untersuchungs- richteramt) 182
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Strafrechtspflege GVP Obergericht 2000 O-14
spätestens nach Anklageerhebung gelte, soweit nicht Sicherheitsrisiken oder
verwaltungstechnische Schwierigkeiten oder Geheimhaltungspflichten ent-
gegenstünden (vgl. Vogler, IntKommEMRK, Art. 6 N 490 ff.). Der Be-
schwerdeführer begnügt sich denn auch mit der nackten Behauptung, die
EMRK garantiere diesen Anspruch.
3. Ergibt sich mithin, dass die Praxis der Wirtschaftsabteilung des zugeri-
schen Untersuchungsrichteramtes mit dem kantonalen Recht in Einklang
steht und den verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien entspricht,
erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.
(Justizkommission, 20. Juli 2000, i.S. V./Untersuchungsrichteramt)
§ 34 Abs. 3 StPO. – Im Falle der Einstellung einer Strafuntersuchung sind Zivil-
klagen auf den Zivilweg zu verweisen. Dabei handelt es sich um einen pro-
zessleitenden Entscheid, gegen den die Beschwerde an die Justizkommis-
sion nicht gegeben ist.
Aus den Erwägungen:
3. a) ... Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, es sei nicht
richtig, dass die Untersuchungsbehörde die Zivilforderung des Geschädigten
auf den Zivilweg verwiesen habe. Bekanntlich habe der Angeschuldigte die
Forderung im Strafverfahren ausdrücklich anerkannt, weshalb – statt einer
Verweisung auf den Zivilweg – davon (in der Einstellungsverfügung) hätte
Vormerk genommen werden sollen.
b) Im Falle der Einstellung einer Strafuntersuchung sind Zivilklagen nach
der ausdrücklichen Vorschrift von § 34 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg zu ver-
weisen. Dabei handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid, gegen
den keine Beschwerdemöglichkeit gegeben ist (vgl. zur Berufung Klaus We-
ber, Die Berufung im zugerischen Strafprozess, Diss. Zürich 1978, S. 42),
weshalb unabhängig von der Frage der Beschwerdelegitimation auf die Be-
schwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann. Ob im Sinne des
Antrages der Staatsanwaltschaft im Dispositiv ergänzend vorgemerkt werden
könnte, dass der Angeschuldigte die Forderung anerkannt hat, kann daher
offen bleiben.
(Justizkommission, 30. Juni 2000, i.S. Staatsanwaltschaft/Untersuchungs-
richteramt)
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