§ 74 GOG; § 76 StPO. – Akten erledigter Prozesse sind im Gerichtsarchiv aufzubewahren. Unproblematisch ist die Aufbewahrung von Akten, aus denen sich die Sachverhaltsabklärungen der Strafverfolgungsbehörden ergeben; dagegen wird die persönliche Freiheit durch die Erhebung, Aufbewahrung und Bearbeitung von erkennungsdienstlichen Daten tangiert. Voraussetzungen zur Aufbewahrung von Fotos.
Sachverhalt
Das Verhöramt stellte die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Exhibitionismus ein. Dagegen erhob der Beschwerde- führer bei der Justizkommission des Obergerichts Beschwerde. Er verlangt die Aufhebung der Verfügung des Verhöramtes und eine Neuentscheidung u.a. hinsichtlich Aktenvernichtung.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 a) Der Beschwerdeführer verlangte in der Untersuchung, die Akten seien, soweit sie seine Person beträfen, vollständig zu vernichten. Diesen Antrag wies das Verhöramt ab mit der Begründung, eine derartige Vernichtung von Akten sei von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Vielmehr werde nach § 74 GOG vorgeschrieben, die Akten erledigter Prozesse im Gerichtsarchiv auf- zubewahren. Im Weitern würde eine Vernichtung von Untersuchungsakten auch § 76 StPO widersprechen. Nach dieser Bestimmung könne ein Verfah- ren wieder aufgenommen werden, wenn sich neue Anhaltspunkte für die Täterschaft oder die Schuld ergäben, bzw. wenn sich die Beweislage geändert habe. Es verstehe sich von selbst, dass die beantragte Aktenvernichtung Sinn und Zweck dieser Bestimmung vereiteln bzw. sie faktisch ausser Kraft setzen würde. Mit Bezug auf die zu Konfrontationszwecken beigezogenen Fotos des Angeschuldigten handle es sich nach Angaben der polizeilichen Sachbe- arbeiterin um solche aus früheren Verfahren. Neue Fotos seien hingegen nicht erstellt worden. Aus diesem Grund bestehe keine Veranlassung, die genannten erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten.
b) Nach Ansicht des Beschwerdeführers geht der Hinweis auf § 76 StPO und § 74 GOG fehl, weil diesen Bestimmungen andere Problemstellungen zugrunde lägen. Der Tatverdacht des Begehens von Exhibitionismus oder ein «Unhold» zu sein, sei sehr gravierend. Er habe bis jetzt nie ein Sittlich- keitsdelikt begangen, und auch die jetzige Strafuntersuchung sei zu Unrecht erfolgt. Selbst wenn allein erkennungsdienstliche Massnahmen nur leichte Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte darstellten, so seien jedenfalls die Er- gebnisse nach Abschluss der Untersuchung zu vernichten oder zu anonymi- 149
Gerichtsorganisation GVP 1999 O–8 sieren. Offenbar seien frühere erkennungsdienstliche Akten, d.h. die Fotos, nach Abschluss nicht vernichtet worden. Es gehe nicht an, solche Fotos, die zu ganz anderen Zwecken angefertigt worden seien, nun zusammen mit Fotos «einschlägiger Personen» zusammenzulegen. Sie seien zu vernichten. Nur so sei Gewähr geboten, dass sie nicht plötzlich in einer anderen Unter- suchung betreffend Sittlichkeitsdelikte figurierten. Da er zu Unrecht in eine Untersuchung einbezogen worden sei, habe er gestützt auf Art. 8 EMRK Anspruch darauf, dass die Akten vollständig vernichtet würden. Allenfalls sei es Aufgabe der Justizkommission, die Polizei und die Untersuchungs- behörden auf allfällige Praxismängel hinzuweisen und allenfalls durch An- träge auf Änderung des kantonalen Strafprozessrechts für Abhilfe zu sorgen.
c) Nach § 74 Abs. 1 GOG sind die Akten erledigter Prozesse im Gerichts- archiv aufzubewahren. Zu den Prozessakten gehören auch diejenigen einer abgeschlossenen Strafuntersuchung. Unproblematisch ist die Aufbewahrung von Akten, aus denen sich die Sachverhaltsabklärungen der Strafverfol- gungsbehörden ergeben, um deren Handeln allenfalls rekonstruieren zu können. Dies gilt auch für Protokolle, so wenn beispielsweise im polizeili- chen Vorhalt vom 12. Mai 1997 von einem «Exhibitionisten» bzw. einem «Unhold» die Rede ist. Diese Anschuldigungen hat der Beschwerdeführer umgehend zurückgewiesen, und wie das Ergebnis der Untersuchung zeigt, fällt er als Täter ausser Betracht. Insofern bleibt auch die Verhältnismässig- keit ohne weiteres gewahrt. Demgegenüber wird die persönliche Freiheit durch die Erhebung, Aufbe- wahrung und Bearbeitung von erkennungsdienstlichen Daten tangiert. Die Aufbewahrung streng persönlicher Daten kann eine Verletzung der persönli- chen Freiheit bedeuten, selbst wenn die Daten nicht öffentlich zugänglich sind (BGE 113 Ia 262f.). Allerdings liegt auch die Aufbewahrung von erken- nungsdienstlichen Unterlagen grundsätzlich im öffentlichen Interesse (vgl. BGE 109 Ia 155). In gleicher Weise bedeutet die Aufbewahrung persönlicher Daten einen Eingriff in die Garantie von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, welcher u.a. den Anspruch auf Achtung des Privatlebens garantiert. Unter diesem Aspekt ist zu prüfen, wie es sich mit den bei den Akten liegenden Fotos des Be- schwerdeführers verhält.
d) Unter dem Begriff der erkennungsdienstlichen Massnahmen werden alle Handlungen zusammengefasst, welche den staatlichen Organen, nament- lich der Polizei, dazu dienen, Personen zu identifizieren. Dafür kommen vor allem Fotografien, Fingerabdrücke, Signalementsaufnahmen, Schrift- oder Sprechproben in Betracht. Sie sind wichtige Mittel zur Feststellung der Tä- terschaft. Die erkennungsdienstlichen Massnahmen sind leichte Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte. Sie dürfen schon von der Polizei angeordnet wer- den. Diese darf zur Durchsetzung der Massnahmen gegenüber dem Be- schuldigten auch Zwangsmittel einsetzen. Die Ergebnisse der erkennungs- dienstlichen Massnahmen müssen nach Abschluss der Untersuchung ver- 150
Gerichtsorganisation GVP 1999 O–8 nichtet oder anonymisiert werden, wenn sie nicht weiterhin zu Beweis- oder Sicherungszwecken dienen oder dem Bundesarchiv abzuliefern sind (Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Auflage, Basel 1997, § 72 N 16 ff. mit Hinweisen). Nach § 56 Abs. 1 des Dienstreglementes für die Kantonspolizei vom
22. Januar 1985 müssen Untersuchungsgefangene und Personen, die eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt werden, erkennungsdienstlich be- handelt werden. Die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen um- fasst das Erstellen von Lichtbildern, die Abnahme von Finger- und Hand- flächenabdrücken, die Abnahme von Schriftproben, die Feststellung und Sicherung anderweitiger Spuren und Befunde am Körper und an den Klei- dern, soweit dies nicht Sache des Arztes ist (Abs. 3). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er sei im vorliegenden Verfahren erkennungsdienstlich be- handelt worden, er beanstandet die Aufbewahrung der Fotos, welche die Polizei offenbar in einem früheren Verfahren erstellt hatte. Bei der Aufbe- wahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen orientiert sich die Kantons- polizei Zug nach eigenen Angaben an der Verordnung über den Erken- nungsdienst der Bundesanwaltschaft (SR 172.213.57). Nach dessen Art. 9 werden Daten gelöscht:
a) auf Verlangen der Behörde, die sie geliefert hat;
b) nach vollendetem 80. Altersjahr der betroffenen Person;
c) nach dem Tod der betroffenen Person;
d) auf Gesuch der betroffenen Person, wenn die Voraussetzungen von Art. 17 erfüllt sind. Nach Art. 17 dieser Verordnung werden Daten auf Gesuch der betroffe- nen Person gelöscht, wenn sie nachweist, dass das Verfahren, in dem die er- kennungsdienstlichen Daten erhoben wurden, wegen erwiesener Unschuld eingestellt oder mit einem Freispruch abgeschlossen worden ist (Abs. 1). Hat das Verfahren mangels Beweisen nicht zu einer Verurteilung geführt, so wer- den die Daten auf Gesuch hin fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens ge- löscht (Abs. 2 lit. a). In den vorliegenden Untersuchungsakten befinden sich Kopien von Foto- grafien des Beschwerdeführers, und zwar zusammengestellt mit solchen an- derer Personen. Der Beschwerdeführer verlangt nun deren Vernichtung, so- weit sie seine Person betreffen. Im zugerischen Prozessrecht ist die Aufbe- wahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen in den Prozessakten nicht gere- gelt. Es ist daher angezeigt, analog auf die Bestimmungen in der Verordnung über den Erkennungsdienst der Bundesanwaltschaft abzustellen (vgl. BGE 120 Ia 153). (Justizkommission, 22. Januar 1999, i.S. W./V.) 151
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Gerichtsorganisation GVP 1999 O–8 V. Rechtspflege
1. Gerichtsorganisation § 74 GOG; § 76 StPO. – Akten erledigter Prozesse sind im Gerichtsarchiv aufzu- bewahren. Unproblematisch ist die Aufbewahrung von Akten, aus denen sich die Sachverhaltsabklärungen der Strafverfolgungsbehörden ergeben; dagegen wird die persönliche Freiheit durch die Erhebung, Aufbewahrung und Bearbeitung von erkennungsdienstlichen Daten tangiert. Voraussetzun- gen zur Aufbewahrung von Fotos. Aus dem Sachverhalt: Das Verhöramt stellte die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Exhibitionismus ein. Dagegen erhob der Beschwerde- führer bei der Justizkommission des Obergerichts Beschwerde. Er verlangt die Aufhebung der Verfügung des Verhöramtes und eine Neuentscheidung u.a. hinsichtlich Aktenvernichtung. Aus den Erwägungen:
2. a) Der Beschwerdeführer verlangte in der Untersuchung, die Akten seien, soweit sie seine Person beträfen, vollständig zu vernichten. Diesen Antrag wies das Verhöramt ab mit der Begründung, eine derartige Vernichtung von Akten sei von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Vielmehr werde nach § 74 GOG vorgeschrieben, die Akten erledigter Prozesse im Gerichtsarchiv auf- zubewahren. Im Weitern würde eine Vernichtung von Untersuchungsakten auch § 76 StPO widersprechen. Nach dieser Bestimmung könne ein Verfah- ren wieder aufgenommen werden, wenn sich neue Anhaltspunkte für die Täterschaft oder die Schuld ergäben, bzw. wenn sich die Beweislage geändert habe. Es verstehe sich von selbst, dass die beantragte Aktenvernichtung Sinn und Zweck dieser Bestimmung vereiteln bzw. sie faktisch ausser Kraft setzen würde. Mit Bezug auf die zu Konfrontationszwecken beigezogenen Fotos des Angeschuldigten handle es sich nach Angaben der polizeilichen Sachbe- arbeiterin um solche aus früheren Verfahren. Neue Fotos seien hingegen nicht erstellt worden. Aus diesem Grund bestehe keine Veranlassung, die genannten erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten.
b) Nach Ansicht des Beschwerdeführers geht der Hinweis auf § 76 StPO und § 74 GOG fehl, weil diesen Bestimmungen andere Problemstellungen zugrunde lägen. Der Tatverdacht des Begehens von Exhibitionismus oder ein «Unhold» zu sein, sei sehr gravierend. Er habe bis jetzt nie ein Sittlich- keitsdelikt begangen, und auch die jetzige Strafuntersuchung sei zu Unrecht erfolgt. Selbst wenn allein erkennungsdienstliche Massnahmen nur leichte Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte darstellten, so seien jedenfalls die Er- gebnisse nach Abschluss der Untersuchung zu vernichten oder zu anonymi- 149
Gerichtsorganisation GVP 1999 O–8 sieren. Offenbar seien frühere erkennungsdienstliche Akten, d.h. die Fotos, nach Abschluss nicht vernichtet worden. Es gehe nicht an, solche Fotos, die zu ganz anderen Zwecken angefertigt worden seien, nun zusammen mit Fotos «einschlägiger Personen» zusammenzulegen. Sie seien zu vernichten. Nur so sei Gewähr geboten, dass sie nicht plötzlich in einer anderen Unter- suchung betreffend Sittlichkeitsdelikte figurierten. Da er zu Unrecht in eine Untersuchung einbezogen worden sei, habe er gestützt auf Art. 8 EMRK Anspruch darauf, dass die Akten vollständig vernichtet würden. Allenfalls sei es Aufgabe der Justizkommission, die Polizei und die Untersuchungs- behörden auf allfällige Praxismängel hinzuweisen und allenfalls durch An- träge auf Änderung des kantonalen Strafprozessrechts für Abhilfe zu sorgen.
c) Nach § 74 Abs. 1 GOG sind die Akten erledigter Prozesse im Gerichts- archiv aufzubewahren. Zu den Prozessakten gehören auch diejenigen einer abgeschlossenen Strafuntersuchung. Unproblematisch ist die Aufbewahrung von Akten, aus denen sich die Sachverhaltsabklärungen der Strafverfol- gungsbehörden ergeben, um deren Handeln allenfalls rekonstruieren zu können. Dies gilt auch für Protokolle, so wenn beispielsweise im polizeili- chen Vorhalt vom 12. Mai 1997 von einem «Exhibitionisten» bzw. einem «Unhold» die Rede ist. Diese Anschuldigungen hat der Beschwerdeführer umgehend zurückgewiesen, und wie das Ergebnis der Untersuchung zeigt, fällt er als Täter ausser Betracht. Insofern bleibt auch die Verhältnismässig- keit ohne weiteres gewahrt. Demgegenüber wird die persönliche Freiheit durch die Erhebung, Aufbe- wahrung und Bearbeitung von erkennungsdienstlichen Daten tangiert. Die Aufbewahrung streng persönlicher Daten kann eine Verletzung der persönli- chen Freiheit bedeuten, selbst wenn die Daten nicht öffentlich zugänglich sind (BGE 113 Ia 262f.). Allerdings liegt auch die Aufbewahrung von erken- nungsdienstlichen Unterlagen grundsätzlich im öffentlichen Interesse (vgl. BGE 109 Ia 155). In gleicher Weise bedeutet die Aufbewahrung persönlicher Daten einen Eingriff in die Garantie von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, welcher u.a. den Anspruch auf Achtung des Privatlebens garantiert. Unter diesem Aspekt ist zu prüfen, wie es sich mit den bei den Akten liegenden Fotos des Be- schwerdeführers verhält.
d) Unter dem Begriff der erkennungsdienstlichen Massnahmen werden alle Handlungen zusammengefasst, welche den staatlichen Organen, nament- lich der Polizei, dazu dienen, Personen zu identifizieren. Dafür kommen vor allem Fotografien, Fingerabdrücke, Signalementsaufnahmen, Schrift- oder Sprechproben in Betracht. Sie sind wichtige Mittel zur Feststellung der Tä- terschaft. Die erkennungsdienstlichen Massnahmen sind leichte Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte. Sie dürfen schon von der Polizei angeordnet wer- den. Diese darf zur Durchsetzung der Massnahmen gegenüber dem Be- schuldigten auch Zwangsmittel einsetzen. Die Ergebnisse der erkennungs- dienstlichen Massnahmen müssen nach Abschluss der Untersuchung ver- 150
Gerichtsorganisation GVP 1999 O–8 nichtet oder anonymisiert werden, wenn sie nicht weiterhin zu Beweis- oder Sicherungszwecken dienen oder dem Bundesarchiv abzuliefern sind (Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Auflage, Basel 1997, § 72 N 16 ff. mit Hinweisen). Nach § 56 Abs. 1 des Dienstreglementes für die Kantonspolizei vom
22. Januar 1985 müssen Untersuchungsgefangene und Personen, die eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt werden, erkennungsdienstlich be- handelt werden. Die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen um- fasst das Erstellen von Lichtbildern, die Abnahme von Finger- und Hand- flächenabdrücken, die Abnahme von Schriftproben, die Feststellung und Sicherung anderweitiger Spuren und Befunde am Körper und an den Klei- dern, soweit dies nicht Sache des Arztes ist (Abs. 3). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er sei im vorliegenden Verfahren erkennungsdienstlich be- handelt worden, er beanstandet die Aufbewahrung der Fotos, welche die Polizei offenbar in einem früheren Verfahren erstellt hatte. Bei der Aufbe- wahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen orientiert sich die Kantons- polizei Zug nach eigenen Angaben an der Verordnung über den Erken- nungsdienst der Bundesanwaltschaft (SR 172.213.57). Nach dessen Art. 9 werden Daten gelöscht:
a) auf Verlangen der Behörde, die sie geliefert hat;
b) nach vollendetem 80. Altersjahr der betroffenen Person;
c) nach dem Tod der betroffenen Person;
d) auf Gesuch der betroffenen Person, wenn die Voraussetzungen von Art. 17 erfüllt sind. Nach Art. 17 dieser Verordnung werden Daten auf Gesuch der betroffe- nen Person gelöscht, wenn sie nachweist, dass das Verfahren, in dem die er- kennungsdienstlichen Daten erhoben wurden, wegen erwiesener Unschuld eingestellt oder mit einem Freispruch abgeschlossen worden ist (Abs. 1). Hat das Verfahren mangels Beweisen nicht zu einer Verurteilung geführt, so wer- den die Daten auf Gesuch hin fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens ge- löscht (Abs. 2 lit. a). In den vorliegenden Untersuchungsakten befinden sich Kopien von Foto- grafien des Beschwerdeführers, und zwar zusammengestellt mit solchen an- derer Personen. Der Beschwerdeführer verlangt nun deren Vernichtung, so- weit sie seine Person betreffen. Im zugerischen Prozessrecht ist die Aufbe- wahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen in den Prozessakten nicht gere- gelt. Es ist daher angezeigt, analog auf die Bestimmungen in der Verordnung über den Erkennungsdienst der Bundesanwaltschaft abzustellen (vgl. BGE 120 Ia 153). (Justizkommission, 22. Januar 1999, i.S. W./V.) 151