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JA 2010 51

Obergericht, Justizkommission — JA 2010 51

Zug OG ·Justizkommission · 2011-02-24 · Deutsch ZG

Art. 8a SchKG – Wer zum Zwecke der Information Dritter über die eigene Kreditwürdigkeit einen Betreibungsregisterauszug über die eigene Person verlangt, kann sich auf Art. 8a Abs. 4 SchKG berufen (E. 2.1). Gestützt auf diese Bestimmung kann verlangt werden, dass Informationen, die länger als fünf Jahre zurück liegen, und die, ohne einen genügenden Rückschluss auf die – aktuelle – Kreditwürdigkeit der verzeichneten Person zuzulassen, geeignet erscheinen, deren wirtschaftlichen Ruf zu schädigen, aus dem Betreibungsregisterauszug gestrichen werden. In casu wurde dies für eine Bemerkung, wonach über das Vermögen des Beschwerdeführers vor rund 9 Jahren der Konkurs eröffnet worden sei, bejaht (E. 2.2).

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Betreibungs- und Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Erklärungen Protokolle und Register (Art. 8 Abs. 1 SchKG). Die Registerführung soll primär die Verrichtungen der Ämter dokumentie- ren. Aufgrund ihres Inhalts bieten sich die fraglichen Register faktisch allerdings zugleich als Dokument über Zahlungsmoral, Zahlungsgepflogenheiten und Zah- lungsmöglichkeiten der darin verzeichneten Personen an, womit sie zu einem In- strument des Vermögensschutzes für künftige Gläubiger und Geschäftspartner werden. Das SchKG anerkennt diese beiden Registerfunktionen, indem es Interes- sierten in Art. 8a SchKG ein Einsichtsrecht in die Protokolle und Register der Be- treibungs- und Konkursämter vermittelt (Botschaft über die Änderung des SchKG vom 8. Mai 1991, BBl. 1991 III, S. 28 f.). Wo die Einsichtnahme im Einzelfall dazu dient, die Kreditwürdigkeit (beruhend auf Zahlungsfähigkeit und/oder Zahlungswil- ligkeit) einer Person abzuschätzen, stehen den Auskunftsinteressen gewichtige Interessen des Schuldners gegenüber. Gerade weil die Betreibungsdaten die Kre- 284

Schuldbetreibung und Konkurs ditwürdigkeit einer Person «dokumentieren», besteht ein erhebliches Interesse der betroffenen Person, dass diese Daten keinen falschen Eindruck erwecken und auch nicht jedermann zugänglich sind. Die Aufgabe von Art. 8a SchKG besteht darin, allen berechtigten Interessen angemessen Rechnung zu tragen (vgl. James T. Peter, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, SchKG I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 8a, N 1 f.). Die Bestimmung regelt daher einerseits Voraussetzungen und Gegenstand des Einsichtsrechts (Abs. 1 und Abs. 2) und andererseits gewisse sachliche und zeitliche Schranken des Einsichtsrechts Dritter (Abs. 3 und Abs. 4).

E. 1.1 Gegenstand der im Rahmen des Einsichtsrechts zu erteilenden Betreibungs- auskunft sind gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG die Protokolle und Register. Was zu protokollieren und registrieren ist, steht in der Verordnung über die im Betrei- bungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung vom 5. Juni 1996 (VFRR). Grundsätzlich geht das Recht auf Er- stellung eines Auszugs ebenso weit wie das Einsichtsrecht: Wer also Anspruch auf Einsicht hat, dem ist auf Verlangen auch ein detaillierter Auszug zu geben (vgl. Georges Vonder Mühll, BlSchK 2007, S. 177; James T. Peter, a.a.O., Art. 8a, N 17). Nicht geregelt ist im Gesetz, wie weit eine Auskunft, wenn sie einmal erteilt wird, in jedem Fall gehen muss (vgl. Georges Vonder Mühll, BlSchK 2000, S. 28.). Diese Frage kann sich namentlich dann stellen, wenn – wie vorliegend – um eine Betrei- bungsauskunft betreffend die eigene Person ersucht wird. In der Literatur wird mit Verweis auf die Praxis in den Kantonen Bern und Basel-Stadt die Ansicht vertreten, aus dem Zweck des Einsichtsrechts und dem öffentlichen Interesse am Informa- tionsmittel Betreibungsregisterauszug folge, dass sich die Auskunft aus dem Be- treibungsregister nie – auch auf Verlangen des Auskunftssuchenden nicht – auf die Betreibungseingänge beschränken dürfe, sondern auch auf das Bestehen von Be- treibungs- und Konkursverlustscheinen sowie auf laufende und mangels Aktiven eingestellte Konkursverfahren hinzuweisen habe. Würde die Betreibungsauskunft des Amts im Einzelfall auf Begehren des Auskunftssuchenden nur einen Teil dieser für die Kreditwürdigkeit wesentlichen Registerangaben enthalten, wäre sie nach dieser Lehrmeinung für einen Dritten kein verlässliches Informationsmittel (vgl. Georges Vonder Mühll, BlSchK 2000, S. 28). In Anlehnung an diese Lehrmeinung hat die Justizkommission in einem Entscheid aus dem Jahr 2008 eine Beschwerde abgewiesen, mit welcher sich der Betroffene dagegen gewehrt hatte, dass in sei- nem Betreibungsregisterauszug Angaben betreffend ein über sein Vermögen durchgeführtes Konkursverfahren aufgeführt wurden (vgl. GVP 2008, S. 219 f.).

E. 1.2 In sachlicher Hinsicht begrenzt Art. 8a Abs. 3 SchKG das Einsichtrecht Dritter dahingehend, dass die Ämter diesen von einer Betreibung keine Kenntnis geben, wenn sie nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtli- 285

Schuldbetreibung und Konkurs chen Entscheids aufgehoben worden ist (Bst. a), wenn der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat (Bst. b) oder wenn der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat (Bst. c). In zeitlicher Hinsicht erlischt das Einsichtsrecht Drit- ter sodann fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 8a Abs. 4 SchKG). Diese gesetzlichen Einsichtsschranken haben datenschutzrechtlichen Charakter. Sie bezwecken die Verhinderung von Auskünften, die, ohne einen genügenden Rückschluss auf die - aktuelle - Kredit(un)würdigkeit einer im Register verzeichne- ten Person zuzulassen, geeignet sind, deren wirtschaftlichen Ruf als Bestandteil ihrer rechtlich geschützten Persönlichkeit zu schädigen. Die in Art. 8a Abs. 4 SchKG verankerte zeitliche Schranke des Einsichtsrechts verkörpert deshalb zu- gleich auch ein «Recht auf Vergessen» der verzeichneten Person (vgl. zum Ganzen James T. Peter, a.a.O., Art. 8a, N 18 u. 30; Botschaft über die Änderung des SchKG vom 8. Mai 1991, BBl. 1991 III, S. 28 ff.). Nach herrschender Lehre und Recht- sprechung bezieht sie sich allerdings nur auf abgeschlossene Betreibungsverfah- ren, nicht hingegen auf bestehende Verlustscheine, solange diese nicht getilgt oder verjährt sind (James T. Peter, a.a.O., Art. 8a, N 31; Georges Vonder Mühll, BlSchK 2007, S. 177; je m.w.H.). Im Sinne dieser Auffassung hat das Bundesge- richt im Jahr 2007 die Beschwerde einer Betroffenen abgewiesen, welche die Lö- schung von Verlustscheinen, die vor mehr als 5 Jahre ausgestellt worden waren, aus ihrem Betreibungsregisterauszug verlangt hatte (Urteil des Bundesgerichts 5A_3/2007 vom 1. Juni 2007). Begründet wurde dieser Entscheid allerdings im Wesentlichen damit, dass sich die Betroffene als Schuldnerin gar nicht selbst auf Art. 8a Abs. 4 SchKG berufen könne, da diese Bestimmung nur das Einsichtsrecht Dritter, nicht dasjenige betreffend die eigene Person begrenze.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung seiner Beschwerde aus- drücklich auf Art. 8a Abs. 4 SchKG, d.h. auf die zeitliche Beschränkung des Ein- sichtsrechts Dritter. Würde man der soeben zitierten Rechtsprechung des Bun- desgerichts im – nicht in der amtlichen Sammlung publizierten – Entscheid 5A_3/2007 folgen, wäre ihm dies freilich verwehrt, zumal er in casu ja einen Be- treibungsregisterauszug über die eigene Person verlangt hat. Gerade dieses Argu- ment überzeugt freilich nicht, zumal es ausser Acht lässt, dass das Einsichtsrecht hinsichtlich der eigenen Person in der Praxis wohl in den allermeisten Fällen zu dem Zweck ausgeübt wird, den dabei erstellten Betreibungsregisterauszug poten- tiellen Vertragspartnern, wie beispielsweise einem Vermieter oder Arbeitgeber, zukommen zu lassen. Faktisch erfolgt die Einsichtnahme in das Betreibungsregis- ter in solchen Situationen somit nicht zur Befriedigung eigener Informationsinteres- sen des Betroffenen, sondern zur Information Dritter über die eigene Kreditwür- digkeit. Ein vernünftiger Grund dafür, weshalb die in den Absätzen 3 und 4 des Art. 8a SchKG verankerten sachlichen und zeitlichen Schranken des Einsichts- 286

Schuldbetreibung und Konkurs rechts Dritter in diesem Fall nicht gelten sollten, ist nicht ersichtlich. Vielmehr muss es dem Betroffenen nach dem Grundsatz a maiore ad minus im Gegenteil möglich sein, das eigene Einsichtsrecht in Fällen, in denen es gleichsam stellver- tretend für Dritte ausgeübt wird, nicht vollumfänglich, sondern bloss unter Wah- rung der im Gesetz zu seinem Schutz statuierten sachlichen und zeitlichen Schranken auszuüben. Bliebe ihm dies versagt, stünde im Übrigen zu befürchten, dass die gesetzlich vorgesehenen Schranken des Einsichtsrechts Dritter von je- nen einfach dadurch umgangen werden könnten, dass sie von (potentiellen) Ver- tragspartnern regelmässig verlangen würden, selbst einen Auszug über die eigene Person einzuholen. Eine solche Auslegung des Gesetzes ist nach Auffassung der Justizkommission abzulehnen. Der Beschwerdeführer kann sich somit im vorlie- genden Fall auf Art. 8a Abs. 4 SchKG berufen. Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob das Betreibungsamt Y. diese Bestimmung in casu verletzt hat.

E. 2.2 Da die Auskunfterteilung gegenüber Dritten den wirtschaftlichen Ruf der verzeichneten Person betrifft und für diese mit schwerwiegenden Nachteilen ver- bunden sein kann, muss sie im Grundsatz auf Einträge beschränkt sein, die ein- schlägige Gefährdungssachverhalte zuverlässig und zutreffend offenlegen. Der einzelne offenbarte Sachverhalt muss mithin eine wesentliche Gefährdung für das Vermögen eines künftigen Geschäftspartners dokumentieren, was namentlich auch dann anzunehmen ist, wenn gegen den Schuldner Verlustscheine bestehen (vgl. Botschaft über die Änderung des SchKG vom 8. Mai 1991, BBl. 1991 III, S. 29). Wie vorstehend erwähnt, sind daher bestehende Verlustscheine, solange sie weder getilgt noch verjährt sind, nach verbreiteter Auffassung auch über die Fünfjahresfrist des Art. 8a Abs. 4 SchKG hinaus im Betreibungsregisterauszug aufzuführen. Das Betreibungsamt Y. vertritt im vorliegenden Fall hauptsächlich gestützt auf diese Auffassung die Ansicht, was für Verlustscheine gelte, müsse umso mehr auch für ein durchgeführtes Konkursverfahren zutreffen, zumal ein solches viel weiter gehe und nun einmal sehr einschneidend sei. Dem kann in dieser Form nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass die Betrei- bungsämter gemäss Art. 8 SchKG grundsätzlich nur gehalten sind, über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Pro- tokoll zu führen. Das Gesetz gebietet ihnen hingegen nicht, weitergehende Infor- mationen betreffend die in den Registern verzeichneten Personen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, zu sammeln oder anderweitig zu bearbeiten. Nachdem das Betreibungsamt Y. in casu offenbar nur deshalb vom gegen den Beschwerdeführer in Zürich durchgeführten Konkursverfahren erfah- ren hat, weil der Beschwerdeführer gegen eine gegen ihn eingeleitete Betreibung mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen (Art. 265a SchKG), Rechtsvorschlag erhob, könnte sich daher durchaus fragen, ob überhaupt 287

Schuldbetreibung und Konkurs eine genügende gesetzliche Grundlage für die Verzeichnung dieser Information im Betreibungsregister besteht. Soweit ein solcher Eintrag die Amtstätigkeit des Be- treibungsamtes erleichtert, ist dies aufgrund der in der GVP 2008, S. 219 f., pub- lizierten Rechtsprechung der Justizkommission zwar grundsätzlich zu bejahen. Die Verhältnisse in jenem Präjudiz lagen freilich insofern wesentlich anders, als sich dort eine im Betreibungsregisterauszug aufgeführte Betreibung im Status der «Konkurs-Eröffnung» befand, weshalb gerade für Dritte einzig aufgrund des Ein- trags betreffend das mittlerweile abgeschlossene Konkursverfahren ersichtlich war, dass die fragliche Betreibung definitiv erledigt war. Die Mitteilung des ent- sprechenden Eintrags an Dritte durch Aufführung desselben im Betreibungsregis- terauszug lag insofern sogar im Interesse des damaligen Beschwerdeführers und war auch aus diesem Grund nicht zu beanstanden (vgl. GVP 2008, S. 220). In casu liegt die Konkurseröffnung gegen den Beschwerdeführer demgegenüber beinahe zehn Jahre zurück. Wann und in welcher Art und Weise das fragliche Konkursver- fahren durchgeführt und abgeschlossen wurde, ist nicht bekannt. Aufgrund der offenbar vorhandenen Konkursverlustscheine ist immerhin davon auszugehen, dass das Verfahren überhaupt durchgeführt und abgeschlossen wurde. Die schlichte Bemerkung, dass gegen den Beschwerdeführer am 5. Dezember 2001 ein Konkursverfahren eröffnet wurde, hat indessen nicht den Charakter einer zu- verlässigen Information über einen im Betreibungsregisterauszug aufzuführenden, einschlägigen Gefährdungssachverhalt. Denn erstens fehlt es, im Gegensatz zum zitierten Präjudiz, an einem Bezug zu aktuellen, gegen den Beschwerdeführer ein- geleiteten Betreibungen, zumal in den vorgelegten Betreibungsregisterauszügen seit dem 1. April 2006 gar keine solchen verzeichnet wurden. Zum anderen ist nicht sicher bekannt, ob überhaupt, und wenn ja, in welcher Höhe heute noch ungetilgte Verlustscheine aus jenem Konkurs bestehen. Somit ist aber auch gänz- lich unklar, ob aufgrund dieses Konkurses tatsächlich eine aktuelle, wesentliche Gefährdung für das Vermögen künftiger Gläubiger besteht. Umgekehrt kann hin- gegen nicht zweifelhaft sein, dass die Tatsache, dass über sein Vermögen bereits einmal der Konkurs eröffnet wurde, ohne weiteres geeignet ist, den wirtschaftli- chen Ruf des Beschwerdeführers zu schädigen. Zusammenfassend ist somit fest- zuhalten, dass die Bemerkung über die Konkurseröffnung eine Auskunft darstellt, die, ohne einen genügenden Rückschluss auf die – aktuelle – Kreditwürdigkeit des Beschwerdeführers zuzulassen, geeignet erscheint, seinen wirtschaftlichen Ruf zu schädigen. Sie fällt daher unter die Schranke gemäss Art. 8a Abs. 4 SchKG, zumal die fragliche Konkurseröffnung (wesentlich) mehr als fünf Jahre zurück liegt. Der Beschwerdeführer kann deshalb nach dem Gesagten ihre Streichung aus dem Be- treibungsregisterauszug verlangen. (…) Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer als ABSchK, 24. Februar 2011 288

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schuldbetreibung und Konkurs III. Schuldbetreibung und Konkurs Art. 8a SchKG – Wer zum Zwecke der Information Dritter über die eigene Kredit- würdigkeit einen Betreibungsregisterauszug über die eigene Person verlangt, kann sich auf Art. 8a Abs. 4 SchKG berufen (E. 2.1). Gestützt auf diese Bestimmung kann verlangt werden, dass Informationen, die länger als fünf Jahre zurück liegen, und die, ohne einen genügenden Rückschluss auf die – aktuelle – Kreditwürdigkeit der verzeichneten Person zuzulassen, geeignet erscheinen, deren wirtschaftli- chen Ruf zu schädigen, aus dem Betreibungsregisterauszug gestrichen werden. In casu wurde dies für eine Bemerkung, wonach über das Vermögen des Beschwer- deführers vor rund 9 Jahren der Konkurs eröffnet worden sei, bejaht (E. 2.2). Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): Im November 2010 erstellte das Betreibungsamt Y. über X. auf dessen eigenes Begehren einen Betreibungsregisterauszug. Unter der Rubrik «Bemerkungen» wur- de darin u.a. ausgeführt «Konkurseröffnung 05.12.2001 Konkursamt O.» In der Folge verlangte X. beim Betreibungsamt Y. erfolglos die Streichung der fraglichen Bemerkung aus seinem Betreibungsregisterauszug. Daraufhin gelangte X. (nach- folgend: Beschwerdeführer) an die Justizkommission des Obergerichts des Kan- tons Zug und beantragte sinngemäss, das Betreibungsamt Y. sei anzuweisen, den Eintrag betreffend die Konkurseröffnung aus dem über ihn erstellten Betreibungs- registerauszug zu streichen. (…) Aus den Erwägungen:

1. Die Betreibungs- und Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Erklärungen Protokolle und Register (Art. 8 Abs. 1 SchKG). Die Registerführung soll primär die Verrichtungen der Ämter dokumentie- ren. Aufgrund ihres Inhalts bieten sich die fraglichen Register faktisch allerdings zugleich als Dokument über Zahlungsmoral, Zahlungsgepflogenheiten und Zah- lungsmöglichkeiten der darin verzeichneten Personen an, womit sie zu einem In- strument des Vermögensschutzes für künftige Gläubiger und Geschäftspartner werden. Das SchKG anerkennt diese beiden Registerfunktionen, indem es Interes- sierten in Art. 8a SchKG ein Einsichtsrecht in die Protokolle und Register der Be- treibungs- und Konkursämter vermittelt (Botschaft über die Änderung des SchKG vom 8. Mai 1991, BBl. 1991 III, S. 28 f.). Wo die Einsichtnahme im Einzelfall dazu dient, die Kreditwürdigkeit (beruhend auf Zahlungsfähigkeit und/oder Zahlungswil- ligkeit) einer Person abzuschätzen, stehen den Auskunftsinteressen gewichtige Interessen des Schuldners gegenüber. Gerade weil die Betreibungsdaten die Kre- 284

Schuldbetreibung und Konkurs ditwürdigkeit einer Person «dokumentieren», besteht ein erhebliches Interesse der betroffenen Person, dass diese Daten keinen falschen Eindruck erwecken und auch nicht jedermann zugänglich sind. Die Aufgabe von Art. 8a SchKG besteht darin, allen berechtigten Interessen angemessen Rechnung zu tragen (vgl. James T. Peter, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, SchKG I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 8a, N 1 f.). Die Bestimmung regelt daher einerseits Voraussetzungen und Gegenstand des Einsichtsrechts (Abs. 1 und Abs. 2) und andererseits gewisse sachliche und zeitliche Schranken des Einsichtsrechts Dritter (Abs. 3 und Abs. 4). 1.1 Gegenstand der im Rahmen des Einsichtsrechts zu erteilenden Betreibungs- auskunft sind gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG die Protokolle und Register. Was zu protokollieren und registrieren ist, steht in der Verordnung über die im Betrei- bungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung vom 5. Juni 1996 (VFRR). Grundsätzlich geht das Recht auf Er- stellung eines Auszugs ebenso weit wie das Einsichtsrecht: Wer also Anspruch auf Einsicht hat, dem ist auf Verlangen auch ein detaillierter Auszug zu geben (vgl. Georges Vonder Mühll, BlSchK 2007, S. 177; James T. Peter, a.a.O., Art. 8a, N 17). Nicht geregelt ist im Gesetz, wie weit eine Auskunft, wenn sie einmal erteilt wird, in jedem Fall gehen muss (vgl. Georges Vonder Mühll, BlSchK 2000, S. 28.). Diese Frage kann sich namentlich dann stellen, wenn – wie vorliegend – um eine Betrei- bungsauskunft betreffend die eigene Person ersucht wird. In der Literatur wird mit Verweis auf die Praxis in den Kantonen Bern und Basel-Stadt die Ansicht vertreten, aus dem Zweck des Einsichtsrechts und dem öffentlichen Interesse am Informa- tionsmittel Betreibungsregisterauszug folge, dass sich die Auskunft aus dem Be- treibungsregister nie – auch auf Verlangen des Auskunftssuchenden nicht – auf die Betreibungseingänge beschränken dürfe, sondern auch auf das Bestehen von Be- treibungs- und Konkursverlustscheinen sowie auf laufende und mangels Aktiven eingestellte Konkursverfahren hinzuweisen habe. Würde die Betreibungsauskunft des Amts im Einzelfall auf Begehren des Auskunftssuchenden nur einen Teil dieser für die Kreditwürdigkeit wesentlichen Registerangaben enthalten, wäre sie nach dieser Lehrmeinung für einen Dritten kein verlässliches Informationsmittel (vgl. Georges Vonder Mühll, BlSchK 2000, S. 28). In Anlehnung an diese Lehrmeinung hat die Justizkommission in einem Entscheid aus dem Jahr 2008 eine Beschwerde abgewiesen, mit welcher sich der Betroffene dagegen gewehrt hatte, dass in sei- nem Betreibungsregisterauszug Angaben betreffend ein über sein Vermögen durchgeführtes Konkursverfahren aufgeführt wurden (vgl. GVP 2008, S. 219 f.). 1.2 In sachlicher Hinsicht begrenzt Art. 8a Abs. 3 SchKG das Einsichtrecht Dritter dahingehend, dass die Ämter diesen von einer Betreibung keine Kenntnis geben, wenn sie nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtli- 285

Schuldbetreibung und Konkurs chen Entscheids aufgehoben worden ist (Bst. a), wenn der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat (Bst. b) oder wenn der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat (Bst. c). In zeitlicher Hinsicht erlischt das Einsichtsrecht Drit- ter sodann fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 8a Abs. 4 SchKG). Diese gesetzlichen Einsichtsschranken haben datenschutzrechtlichen Charakter. Sie bezwecken die Verhinderung von Auskünften, die, ohne einen genügenden Rückschluss auf die - aktuelle - Kredit(un)würdigkeit einer im Register verzeichne- ten Person zuzulassen, geeignet sind, deren wirtschaftlichen Ruf als Bestandteil ihrer rechtlich geschützten Persönlichkeit zu schädigen. Die in Art. 8a Abs. 4 SchKG verankerte zeitliche Schranke des Einsichtsrechts verkörpert deshalb zu- gleich auch ein «Recht auf Vergessen» der verzeichneten Person (vgl. zum Ganzen James T. Peter, a.a.O., Art. 8a, N 18 u. 30; Botschaft über die Änderung des SchKG vom 8. Mai 1991, BBl. 1991 III, S. 28 ff.). Nach herrschender Lehre und Recht- sprechung bezieht sie sich allerdings nur auf abgeschlossene Betreibungsverfah- ren, nicht hingegen auf bestehende Verlustscheine, solange diese nicht getilgt oder verjährt sind (James T. Peter, a.a.O., Art. 8a, N 31; Georges Vonder Mühll, BlSchK 2007, S. 177; je m.w.H.). Im Sinne dieser Auffassung hat das Bundesge- richt im Jahr 2007 die Beschwerde einer Betroffenen abgewiesen, welche die Lö- schung von Verlustscheinen, die vor mehr als 5 Jahre ausgestellt worden waren, aus ihrem Betreibungsregisterauszug verlangt hatte (Urteil des Bundesgerichts 5A_3/2007 vom 1. Juni 2007). Begründet wurde dieser Entscheid allerdings im Wesentlichen damit, dass sich die Betroffene als Schuldnerin gar nicht selbst auf Art. 8a Abs. 4 SchKG berufen könne, da diese Bestimmung nur das Einsichtsrecht Dritter, nicht dasjenige betreffend die eigene Person begrenze. 2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung seiner Beschwerde aus- drücklich auf Art. 8a Abs. 4 SchKG, d.h. auf die zeitliche Beschränkung des Ein- sichtsrechts Dritter. Würde man der soeben zitierten Rechtsprechung des Bun- desgerichts im – nicht in der amtlichen Sammlung publizierten – Entscheid 5A_3/2007 folgen, wäre ihm dies freilich verwehrt, zumal er in casu ja einen Be- treibungsregisterauszug über die eigene Person verlangt hat. Gerade dieses Argu- ment überzeugt freilich nicht, zumal es ausser Acht lässt, dass das Einsichtsrecht hinsichtlich der eigenen Person in der Praxis wohl in den allermeisten Fällen zu dem Zweck ausgeübt wird, den dabei erstellten Betreibungsregisterauszug poten- tiellen Vertragspartnern, wie beispielsweise einem Vermieter oder Arbeitgeber, zukommen zu lassen. Faktisch erfolgt die Einsichtnahme in das Betreibungsregis- ter in solchen Situationen somit nicht zur Befriedigung eigener Informationsinteres- sen des Betroffenen, sondern zur Information Dritter über die eigene Kreditwür- digkeit. Ein vernünftiger Grund dafür, weshalb die in den Absätzen 3 und 4 des Art. 8a SchKG verankerten sachlichen und zeitlichen Schranken des Einsichts- 286

Schuldbetreibung und Konkurs rechts Dritter in diesem Fall nicht gelten sollten, ist nicht ersichtlich. Vielmehr muss es dem Betroffenen nach dem Grundsatz a maiore ad minus im Gegenteil möglich sein, das eigene Einsichtsrecht in Fällen, in denen es gleichsam stellver- tretend für Dritte ausgeübt wird, nicht vollumfänglich, sondern bloss unter Wah- rung der im Gesetz zu seinem Schutz statuierten sachlichen und zeitlichen Schranken auszuüben. Bliebe ihm dies versagt, stünde im Übrigen zu befürchten, dass die gesetzlich vorgesehenen Schranken des Einsichtsrechts Dritter von je- nen einfach dadurch umgangen werden könnten, dass sie von (potentiellen) Ver- tragspartnern regelmässig verlangen würden, selbst einen Auszug über die eigene Person einzuholen. Eine solche Auslegung des Gesetzes ist nach Auffassung der Justizkommission abzulehnen. Der Beschwerdeführer kann sich somit im vorlie- genden Fall auf Art. 8a Abs. 4 SchKG berufen. Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob das Betreibungsamt Y. diese Bestimmung in casu verletzt hat. 2.2 Da die Auskunfterteilung gegenüber Dritten den wirtschaftlichen Ruf der verzeichneten Person betrifft und für diese mit schwerwiegenden Nachteilen ver- bunden sein kann, muss sie im Grundsatz auf Einträge beschränkt sein, die ein- schlägige Gefährdungssachverhalte zuverlässig und zutreffend offenlegen. Der einzelne offenbarte Sachverhalt muss mithin eine wesentliche Gefährdung für das Vermögen eines künftigen Geschäftspartners dokumentieren, was namentlich auch dann anzunehmen ist, wenn gegen den Schuldner Verlustscheine bestehen (vgl. Botschaft über die Änderung des SchKG vom 8. Mai 1991, BBl. 1991 III, S. 29). Wie vorstehend erwähnt, sind daher bestehende Verlustscheine, solange sie weder getilgt noch verjährt sind, nach verbreiteter Auffassung auch über die Fünfjahresfrist des Art. 8a Abs. 4 SchKG hinaus im Betreibungsregisterauszug aufzuführen. Das Betreibungsamt Y. vertritt im vorliegenden Fall hauptsächlich gestützt auf diese Auffassung die Ansicht, was für Verlustscheine gelte, müsse umso mehr auch für ein durchgeführtes Konkursverfahren zutreffen, zumal ein solches viel weiter gehe und nun einmal sehr einschneidend sei. Dem kann in dieser Form nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass die Betrei- bungsämter gemäss Art. 8 SchKG grundsätzlich nur gehalten sind, über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Pro- tokoll zu führen. Das Gesetz gebietet ihnen hingegen nicht, weitergehende Infor- mationen betreffend die in den Registern verzeichneten Personen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, zu sammeln oder anderweitig zu bearbeiten. Nachdem das Betreibungsamt Y. in casu offenbar nur deshalb vom gegen den Beschwerdeführer in Zürich durchgeführten Konkursverfahren erfah- ren hat, weil der Beschwerdeführer gegen eine gegen ihn eingeleitete Betreibung mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen (Art. 265a SchKG), Rechtsvorschlag erhob, könnte sich daher durchaus fragen, ob überhaupt 287

Schuldbetreibung und Konkurs eine genügende gesetzliche Grundlage für die Verzeichnung dieser Information im Betreibungsregister besteht. Soweit ein solcher Eintrag die Amtstätigkeit des Be- treibungsamtes erleichtert, ist dies aufgrund der in der GVP 2008, S. 219 f., pub- lizierten Rechtsprechung der Justizkommission zwar grundsätzlich zu bejahen. Die Verhältnisse in jenem Präjudiz lagen freilich insofern wesentlich anders, als sich dort eine im Betreibungsregisterauszug aufgeführte Betreibung im Status der «Konkurs-Eröffnung» befand, weshalb gerade für Dritte einzig aufgrund des Ein- trags betreffend das mittlerweile abgeschlossene Konkursverfahren ersichtlich war, dass die fragliche Betreibung definitiv erledigt war. Die Mitteilung des ent- sprechenden Eintrags an Dritte durch Aufführung desselben im Betreibungsregis- terauszug lag insofern sogar im Interesse des damaligen Beschwerdeführers und war auch aus diesem Grund nicht zu beanstanden (vgl. GVP 2008, S. 220). In casu liegt die Konkurseröffnung gegen den Beschwerdeführer demgegenüber beinahe zehn Jahre zurück. Wann und in welcher Art und Weise das fragliche Konkursver- fahren durchgeführt und abgeschlossen wurde, ist nicht bekannt. Aufgrund der offenbar vorhandenen Konkursverlustscheine ist immerhin davon auszugehen, dass das Verfahren überhaupt durchgeführt und abgeschlossen wurde. Die schlichte Bemerkung, dass gegen den Beschwerdeführer am 5. Dezember 2001 ein Konkursverfahren eröffnet wurde, hat indessen nicht den Charakter einer zu- verlässigen Information über einen im Betreibungsregisterauszug aufzuführenden, einschlägigen Gefährdungssachverhalt. Denn erstens fehlt es, im Gegensatz zum zitierten Präjudiz, an einem Bezug zu aktuellen, gegen den Beschwerdeführer ein- geleiteten Betreibungen, zumal in den vorgelegten Betreibungsregisterauszügen seit dem 1. April 2006 gar keine solchen verzeichnet wurden. Zum anderen ist nicht sicher bekannt, ob überhaupt, und wenn ja, in welcher Höhe heute noch ungetilgte Verlustscheine aus jenem Konkurs bestehen. Somit ist aber auch gänz- lich unklar, ob aufgrund dieses Konkurses tatsächlich eine aktuelle, wesentliche Gefährdung für das Vermögen künftiger Gläubiger besteht. Umgekehrt kann hin- gegen nicht zweifelhaft sein, dass die Tatsache, dass über sein Vermögen bereits einmal der Konkurs eröffnet wurde, ohne weiteres geeignet ist, den wirtschaftli- chen Ruf des Beschwerdeführers zu schädigen. Zusammenfassend ist somit fest- zuhalten, dass die Bemerkung über die Konkurseröffnung eine Auskunft darstellt, die, ohne einen genügenden Rückschluss auf die – aktuelle – Kreditwürdigkeit des Beschwerdeführers zuzulassen, geeignet erscheint, seinen wirtschaftlichen Ruf zu schädigen. Sie fällt daher unter die Schranke gemäss Art. 8a Abs. 4 SchKG, zumal die fragliche Konkurseröffnung (wesentlich) mehr als fünf Jahre zurück liegt. Der Beschwerdeführer kann deshalb nach dem Gesagten ihre Streichung aus dem Be- treibungsregisterauszug verlangen. (…) Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer als ABSchK, 24. Februar 2011 288