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JA 2009 19

Obergericht, Justizkommission — JA 2009 19

Zug OG · 2009-09-09 · Deutsch ZG

Art. 17 SchKG. – Gegenstand des betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens können nur verfahrensrechtliche Fragen bilden, nicht aber materiellrechtliche.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 Der Beschwerdeführer übersieht, dass es im Beschwerdeverfahren … hinsicht- lich der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes X. nicht darum ging und gehen kann, ob die in Betreibung gesetzte Forderung materiell zu Recht besteht oder nicht. Die Betreibungsämter und dementsprechend auch die Aufsichtsbehörden sind in keinem Stadium des Betreibungsverfahrens befugt, über Bestand und Be- gründetheit einer Forderung zu befinden (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 8. A., Bern 2008, § 17 N 1, § 6 N 3; BGE 7B.36/2006). Die Aufsichtsbehörde hat nur die Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu überprü- fen. Gegenstand des betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens können m.a.W. nur verfahrensrechtliche Fragen bilden, nicht aber materiellrechtliche (BGE 7B.268/2003). Der Beschwerdeführer strebt hingegen eine Wiederaufnahme des Verfahrens aus Gründen an, die rein materiellrechtlicher Natur sind. Auf sein Ge- such kann schon aus diesem Grunde nicht eingetreten werden. Ob im Übrigen die Möglichkeit der Revision eines Beschwerdeentscheides überhaupt zulässig ist, kann deshalb offen bleiben. Die Frage wurde – soweit ersichtlich – von der Justiz- kommission bislang nicht entschieden. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens wür- de sich jedenfalls nach kantonalem Recht richten (BGE 96 III 15). Nach § 215 Abs. 1 ZPO ist aber die Wiederaufnahme des Verfahrens nur gegenüber den im or- dentlichen Verfahren erlassenen und in Rechtskraft erwachsenen Urteile oder Erle- digungsbeschlüsse möglich. Das Beschwerdeverfahren vor der Justizkommission ist indes wohl nicht als ordentliches Verfahren im Sinne dieser Bestimmung zu be- zeichnen. Justizkommission als AB SchK, 9. September 2009 265

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Schuldbetreibung und Konkurs III. Schuldbetreibung und Konkurs Art. 17 SchKG. – Gegenstand des betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens können nur verfahrensrechtliche Fragen bilden, nicht aber materiellrechtliche. Aus den Erwägungen:

3. Der Beschwerdeführer übersieht, dass es im Beschwerdeverfahren … hinsicht- lich der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes X. nicht darum ging und gehen kann, ob die in Betreibung gesetzte Forderung materiell zu Recht besteht oder nicht. Die Betreibungsämter und dementsprechend auch die Aufsichtsbehörden sind in keinem Stadium des Betreibungsverfahrens befugt, über Bestand und Be- gründetheit einer Forderung zu befinden (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 8. A., Bern 2008, § 17 N 1, § 6 N 3; BGE 7B.36/2006). Die Aufsichtsbehörde hat nur die Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu überprü- fen. Gegenstand des betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens können m.a.W. nur verfahrensrechtliche Fragen bilden, nicht aber materiellrechtliche (BGE 7B.268/2003). Der Beschwerdeführer strebt hingegen eine Wiederaufnahme des Verfahrens aus Gründen an, die rein materiellrechtlicher Natur sind. Auf sein Ge- such kann schon aus diesem Grunde nicht eingetreten werden. Ob im Übrigen die Möglichkeit der Revision eines Beschwerdeentscheides überhaupt zulässig ist, kann deshalb offen bleiben. Die Frage wurde – soweit ersichtlich – von der Justiz- kommission bislang nicht entschieden. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens wür- de sich jedenfalls nach kantonalem Recht richten (BGE 96 III 15). Nach § 215 Abs. 1 ZPO ist aber die Wiederaufnahme des Verfahrens nur gegenüber den im or- dentlichen Verfahren erlassenen und in Rechtskraft erwachsenen Urteile oder Erle- digungsbeschlüsse möglich. Das Beschwerdeverfahren vor der Justizkommission ist indes wohl nicht als ordentliches Verfahren im Sinne dieser Bestimmung zu be- zeichnen. Justizkommission als AB SchK, 9. September 2009 265