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JA 2003 31

Obergericht, Justizkommission — JA 2003 31

Zug OG · 2003-11-20 · Deutsch ZG

Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG; §§ 208 Ziff. 11 und 210 Abs. 1 ZPO. – Enthält eine betreibungsrechtliche Beschwerde weder einen bestimmten Antrag noch eine Begründung, kann darauf nicht eingetreten werden.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 Nach Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle,

in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen

jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes binnen 10 Tagen seit

Kenntnis der Verfügung bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung

oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Das Beschwerdeverfah-

ren richtet sich grundsätzlich im Rahmen der Vorgaben nach Art. 20a SchKG

nach kantonalem Recht. Gemäss § 210 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde an die

Justizkommission (§ 208 Ziff. 11 ZPO) schriftlich und im Doppel unter Beifü-

gung der angefochtenen Verfügung und der darauf bezüglichen Belege einzu-

reichen und zu begründen. Die Begründung stellt dabei gesetzliches Gültig-

keitserfordernis dar. Fehlt sie, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten

werden. Der notwendige Inhalt einer betreibungsrechtlichen Beschwerde

wird bereits vom Bundesrecht vorgegeben. Die Vorschrift von Art. 79 OG für

die Beschwerde ans Bundesgericht ist auch auf das Beschwerdeverfahren vor

den kantonalen Aufsichtsbehörden sinngemäss anwendbar (Amonn/Gasser,

Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. A., Bern 1997, § 6 N

52 mit Hinweis auf BGE 73 III 33). Aus der Beschwerde muss danach hervor-

gehen, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll

und was der Beschwerdeführer verlangt (Franco Lorandi, Betreibungsrechtli-

che Beschwerde und Nichtigkeit, Kommentar zu den Artikeln 13–30 SchKG,

Basel/Genf/München 2000, N 39 zu Art. 20a). Die Beschwerde muss mit an-

deren Worten eine Begründung und einen Antrag enthalten, wobei Letzterer

sich auch durch Auslegung namentlich der Begründung ergeben kann.

Ungenügend ist deshalb, wenn der Beschwerdeführer lediglich erklärt, gegen

einen bestimmten Entscheid Beschwerde führen zu wollen, ohne einen An-

trag zu stellen (Franco Lorandi, a.a.O., N 40 zu Art. 20a mit Hinweis). In der

Begründung muss sodann mindestens summarisch dargelegt werden, worin

die gerügte Rechtsverletzung oder Unangemessenheit bestehen soll. Die vor-

liegende Beschwerde enthält weder einen bestimmten Antrag noch legt sie

auch nur ansatzweise dar, inwiefern die angefochtene Abholungsaufforde-

rung unangemessen sein soll oder gegen welche gesetzlichen Vorschriften sie

verstossen soll. Auch aus den Beilagen zur Beschwerde lassen sich keinerlei

Rügen gegen die Abholungsaufforderung entnehmen.

Auf die Beschwerde kann daher, wie das Betreibungsamt in seiner Ver-

nehmlassung vom 21. Oktober 2003 richtig bemerkt, nicht eingetreten werden.

Justizkommission als AB SchKG, 20. November 2003

186

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG; §§ 208 Ziff. 11 und 210 Abs. 1 ZPO. – Enthält eine

betreibungsrechtliche Beschwerde weder einen bestimmten Antrag noch eine

Begründung, kann darauf nicht eingetreten werden.

Aus den Erwägungen:

3. Nach Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle,

in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen

jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes binnen 10 Tagen seit

Kenntnis der Verfügung bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung

oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Das Beschwerdeverfah-

ren richtet sich grundsätzlich im Rahmen der Vorgaben nach Art. 20a SchKG

nach kantonalem Recht. Gemäss § 210 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde an die

Justizkommission (§ 208 Ziff. 11 ZPO) schriftlich und im Doppel unter Beifü-

gung der angefochtenen Verfügung und der darauf bezüglichen Belege einzu-

reichen und zu begründen. Die Begründung stellt dabei gesetzliches Gültig-

keitserfordernis dar. Fehlt sie, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten

werden. Der notwendige Inhalt einer betreibungsrechtlichen Beschwerde

wird bereits vom Bundesrecht vorgegeben. Die Vorschrift von Art. 79 OG für

die Beschwerde ans Bundesgericht ist auch auf das Beschwerdeverfahren vor

den kantonalen Aufsichtsbehörden sinngemäss anwendbar (Amonn/Gasser,

Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. A., Bern 1997, § 6 N

52 mit Hinweis auf BGE 73 III 33). Aus der Beschwerde muss danach hervor-

gehen, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll

und was der Beschwerdeführer verlangt (Franco Lorandi, Betreibungsrechtli-

che Beschwerde und Nichtigkeit, Kommentar zu den Artikeln 13–30 SchKG,

Basel/Genf/München 2000, N 39 zu Art. 20a). Die Beschwerde muss mit an-

deren Worten eine Begründung und einen Antrag enthalten, wobei Letzterer

sich auch durch Auslegung namentlich der Begründung ergeben kann.

Ungenügend ist deshalb, wenn der Beschwerdeführer lediglich erklärt, gegen

einen bestimmten Entscheid Beschwerde führen zu wollen, ohne einen An-

trag zu stellen (Franco Lorandi, a.a.O., N 40 zu Art. 20a mit Hinweis). In der

Begründung muss sodann mindestens summarisch dargelegt werden, worin

die gerügte Rechtsverletzung oder Unangemessenheit bestehen soll. Die vor-

liegende Beschwerde enthält weder einen bestimmten Antrag noch legt sie

auch nur ansatzweise dar, inwiefern die angefochtene Abholungsaufforde-

rung unangemessen sein soll oder gegen welche gesetzlichen Vorschriften sie

verstossen soll. Auch aus den Beilagen zur Beschwerde lassen sich keinerlei

Rügen gegen die Abholungsaufforderung entnehmen.

Auf die Beschwerde kann daher, wie das Betreibungsamt in seiner Ver-

nehmlassung vom 21. Oktober 2003 richtig bemerkt, nicht eingetreten werden.

Justizkommission als AB SchKG, 20. November 2003

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