Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG; §§ 208 Ziff. 11 und 210 Abs. 1 ZPO. – Enthält eine betreibungsrechtliche Beschwerde weder einen bestimmten Antrag noch eine Begründung, kann darauf nicht eingetreten werden.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 Nach Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle,
in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen
jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes binnen 10 Tagen seit
Kenntnis der Verfügung bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung
oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Das Beschwerdeverfah-
ren richtet sich grundsätzlich im Rahmen der Vorgaben nach Art. 20a SchKG
nach kantonalem Recht. Gemäss § 210 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde an die
Justizkommission (§ 208 Ziff. 11 ZPO) schriftlich und im Doppel unter Beifü-
gung der angefochtenen Verfügung und der darauf bezüglichen Belege einzu-
reichen und zu begründen. Die Begründung stellt dabei gesetzliches Gültig-
keitserfordernis dar. Fehlt sie, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden. Der notwendige Inhalt einer betreibungsrechtlichen Beschwerde
wird bereits vom Bundesrecht vorgegeben. Die Vorschrift von Art. 79 OG für
die Beschwerde ans Bundesgericht ist auch auf das Beschwerdeverfahren vor
den kantonalen Aufsichtsbehörden sinngemäss anwendbar (Amonn/Gasser,
Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. A., Bern 1997, § 6 N
52 mit Hinweis auf BGE 73 III 33). Aus der Beschwerde muss danach hervor-
gehen, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll
und was der Beschwerdeführer verlangt (Franco Lorandi, Betreibungsrechtli-
che Beschwerde und Nichtigkeit, Kommentar zu den Artikeln 13–30 SchKG,
Basel/Genf/München 2000, N 39 zu Art. 20a). Die Beschwerde muss mit an-
deren Worten eine Begründung und einen Antrag enthalten, wobei Letzterer
sich auch durch Auslegung namentlich der Begründung ergeben kann.
Ungenügend ist deshalb, wenn der Beschwerdeführer lediglich erklärt, gegen
einen bestimmten Entscheid Beschwerde führen zu wollen, ohne einen An-
trag zu stellen (Franco Lorandi, a.a.O., N 40 zu Art. 20a mit Hinweis). In der
Begründung muss sodann mindestens summarisch dargelegt werden, worin
die gerügte Rechtsverletzung oder Unangemessenheit bestehen soll. Die vor-
liegende Beschwerde enthält weder einen bestimmten Antrag noch legt sie
auch nur ansatzweise dar, inwiefern die angefochtene Abholungsaufforde-
rung unangemessen sein soll oder gegen welche gesetzlichen Vorschriften sie
verstossen soll. Auch aus den Beilagen zur Beschwerde lassen sich keinerlei
Rügen gegen die Abholungsaufforderung entnehmen.
Auf die Beschwerde kann daher, wie das Betreibungsamt in seiner Ver-
nehmlassung vom 21. Oktober 2003 richtig bemerkt, nicht eingetreten werden.
Justizkommission als AB SchKG, 20. November 2003
186
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schuldbetreibung und Konkurs
Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG; §§ 208 Ziff. 11 und 210 Abs. 1 ZPO. – Enthält eine
betreibungsrechtliche Beschwerde weder einen bestimmten Antrag noch eine
Begründung, kann darauf nicht eingetreten werden.
Aus den Erwägungen:
3. Nach Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle,
in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen
jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes binnen 10 Tagen seit
Kenntnis der Verfügung bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung
oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Das Beschwerdeverfah-
ren richtet sich grundsätzlich im Rahmen der Vorgaben nach Art. 20a SchKG
nach kantonalem Recht. Gemäss § 210 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde an die
Justizkommission (§ 208 Ziff. 11 ZPO) schriftlich und im Doppel unter Beifü-
gung der angefochtenen Verfügung und der darauf bezüglichen Belege einzu-
reichen und zu begründen. Die Begründung stellt dabei gesetzliches Gültig-
keitserfordernis dar. Fehlt sie, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden. Der notwendige Inhalt einer betreibungsrechtlichen Beschwerde
wird bereits vom Bundesrecht vorgegeben. Die Vorschrift von Art. 79 OG für
die Beschwerde ans Bundesgericht ist auch auf das Beschwerdeverfahren vor
den kantonalen Aufsichtsbehörden sinngemäss anwendbar (Amonn/Gasser,
Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. A., Bern 1997, § 6 N
52 mit Hinweis auf BGE 73 III 33). Aus der Beschwerde muss danach hervor-
gehen, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll
und was der Beschwerdeführer verlangt (Franco Lorandi, Betreibungsrechtli-
che Beschwerde und Nichtigkeit, Kommentar zu den Artikeln 13–30 SchKG,
Basel/Genf/München 2000, N 39 zu Art. 20a). Die Beschwerde muss mit an-
deren Worten eine Begründung und einen Antrag enthalten, wobei Letzterer
sich auch durch Auslegung namentlich der Begründung ergeben kann.
Ungenügend ist deshalb, wenn der Beschwerdeführer lediglich erklärt, gegen
einen bestimmten Entscheid Beschwerde führen zu wollen, ohne einen An-
trag zu stellen (Franco Lorandi, a.a.O., N 40 zu Art. 20a mit Hinweis). In der
Begründung muss sodann mindestens summarisch dargelegt werden, worin
die gerügte Rechtsverletzung oder Unangemessenheit bestehen soll. Die vor-
liegende Beschwerde enthält weder einen bestimmten Antrag noch legt sie
auch nur ansatzweise dar, inwiefern die angefochtene Abholungsaufforde-
rung unangemessen sein soll oder gegen welche gesetzlichen Vorschriften sie
verstossen soll. Auch aus den Beilagen zur Beschwerde lassen sich keinerlei
Rügen gegen die Abholungsaufforderung entnehmen.
Auf die Beschwerde kann daher, wie das Betreibungsamt in seiner Ver-
nehmlassung vom 21. Oktober 2003 richtig bemerkt, nicht eingetreten werden.
Justizkommission als AB SchKG, 20. November 2003
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