II. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Mit Entscheid vom 8. Juli 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf ent- sprechendes Begehren der C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betrei- bung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ AG (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) den Konkurs ("offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 1'803.00"). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 8. Juli 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Ent- scheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesell- schaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vor- liegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2025 399). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juli 2025 Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Konkursbegehren sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1). Auf entsprechenden Hinweis des Präsidenten i.V. der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts vom 22. Juli 2025 (act. 2) er- gänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde am 5. August 2025 (act. 3). 3. Mit Verfügung vom 6. August 2025 erkannte der Abteilungspräsident i.V. der Beschwerde an- tragsgemäss aufschiebende Wirkung zu (act. 4). 4. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, hielt die Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 7. August 2025 zusammengefasst fest, sofern die Konkursforderung zu ihren Gunsten hinterlegt worden sei, habe sie kein Interesse an der Aufrechterhaltung des Konkurses (act. 7).
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Ent- scheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröff- nen.
E. 2 Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3).
Seite 3/6 Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs- fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.1 m.H.).
E. 2.1 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 und die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt
E. 2.2 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 werden mit dem von der Be- schwerdeführerin hinterlegten Betrag von CHF 1'803.00 verrechnet. Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren wird mit dem von der Beschwerdeführerin geleis- teten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat. 3. Die Gerichtskasse wird angewiesen, vom hinterlegten Betrag von CHF 1'803.00 die Summe von CHF 1'603.00 an die Beschwerdegegnerin auszuzahlen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2025 399) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
E. 3 Die Beschwerdeführerin hinterlegte innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist zugunsten der Beschwerdegegnerin CHF 1'803.00 bei der Gerichtskasse (act. 1/3). Der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund ist damit gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.
E. 4 Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver- wirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungs- unfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, ins- besondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vor- zulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzu- legen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Kon- kursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamt- betrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forde- rung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26).
E. 5 Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:
E. 5.1 Gemäss dem von ihr eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zug vom 15. Juli 2025 (act. 1/5) wurden gegen sie – nebst der Betreibung, die zur Konkurseröff-
Seite 4/6 nung geführt hat und durch Hinterlegung des geschuldeten Betrags bei der Gerichtskasse er- ledigt ist – seit Juni 2021 38 Betreibungen über insgesamt CHF 100'300.88 angehoben. Da- von sind 20 Betreibungen über CHF 37'015.76 durch Zahlung erledigt. Ferner hat die Be- schwerdeführerin nachgewiesen, dass sie die Forderung von CHF 130.00 in der Betreibung Nr. F.________ bezahlt hat (act. 3/4). Belegt hat die Beschwerdeführerin sodann, dass sich die Forderung der I.________ in der Betreibung Nr. G.________ aufgrund einer Einsprache von CHF 26'523.90 um CHF 14'125.25 auf CHF 12'389.65 reduziert hat (act. 3/1-3/3). Die Beschwerdeführerin bestreitet überdies die Forderungen in den Betreibungen Nrn. J.________, K.________ und L.________ über insgesamt CHF 13'616.52. Keine Stellung nimmt die Beschwerdeführerin zur Forderung von CHF 1'194.45 der M.________ AG in der Betreibung Nr. H.________, die bis zur Konkursandrohung fortgeschritten ist. Nachdem die- se Betreibung bereits im April 2023 angehoben und bis anhin kein Konkursbegehren gestellt wurde, kann zugunsten der Beschwerdeführerin angenommen werden, dass diese Betrei- bung erledigt ist. Offen sind gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin demgegenüber die Forderungen in den Betreibungen Nrn. N.________, O.________, P.________, Q.________, R.________, S.________, T.________, U.________ und V.________ über to- tal CHF 13'968.85. Dasselbe gilt für die Forderungen von CHF 7'851.40 der I.________ in den Betreibungen Nrn. W.________, X.________ und Y.________, bei denen Verlustscheine ausgestellt wurden. Somit bestehen unerledigte Betreibungen von gesamthaft CHF 34'218.90 (Betreibungen Nrn. W.________, G.________,X.________, Y.________, N.________, O.________, P.________, Q.________, R.________, S.________, T.________, U.________ und V.________).
E. 5.2 Diesen Verbindlichkeiten stehen Bankguthaben von insgesamt CHF 8'608.67 gegenüber (act. 1/6 f.). Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, es bestünden Aufträge im Um- fang von CHF 461'741.00 (act. 1 S. 3 Ziff. 5), und reichte hierfür unterzeichnete Auftrags- bestätigungen ein (act. 1/8). Gemäss dem mit Eingabe vom 5. August 2025 vorgelegten Zah- lungsplan resultieren aus diesen Aufträgen in nächster Zeit folgende Zahlungen: per sofort: CHF 40'000.00; per 11. August 2025: 39'091.50, per 8. September 2025: 27'311.25 und per
1. Oktober 2025: CHF 30'946.30 (act. 3 S. 2 Ziff. 2 und act. 3/5). Ferner macht die Be- schwerdeführerin geltend, sie habe es bis anhin versäumt, für ihre Angestellten die Kinderzu- lagen ab dem 1. Januar 2022 geltend zu machen, und habe dies im Juni 2025 nun nachge- holt. Diese Ansprüche hätten ihre Angestellten am 4. August 2025 an sie abgetreten (act. 3 S. 2 Ziff. 3 und act. 3/6).
E. 5.3 Eine aktuelle Jahresrechnung oder zumindest einen aktuellen Status reichte die Beschwer- deführerin demgegenüber nicht ein. Ihre finanzielle Lage bleibt daher letztlich unklar. Insbe- sondere ist ungewiss, wie hoch die Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin sind, die nicht in Betreibung gesetzt wurden. Angesichts dessen, dass die offenen Betreibungsforderungen von CHF 34'218.90 mit den Einnahmen gemäss dem vorgelegten Zahlungsplan gedeckt werden können, kann bei grosszügiger Betrachtung die Zahlungsfähigkeit der Beschwerde- führerin bejaht werden. Die Beschwerdeführerin muss sich allerdings im Klaren darüber sein, dass bei einem erneuten Konkurs erheblich strengere Anforderungen an die Glaubhaftma- chung der Zahlungsfähigkeit gestellt würden. Insbesondere hätte sie eine aktuelle Jahres- rechnung oder zumindest einen finanziellen Status einzureichen.
Seite 5/6
E. 6 Die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfahren die Konkurseröffnung aufheben kann, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuheben.
E. 7.1 Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkursdekret damals zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für des- sen Aufhebung erst im Nachhinein geschaffen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren ver- ursacht, weshalb sie auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).
E. 7.2 In diesem Zusammenhang ist Folgendes anzumerken: Der von der Vorinstanz berechnete Forderungsbetrag von CHF 1'803.00 umfasst u.a. die vorinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 200.00. Ein Kostenvorschuss wurde dafür von der Beschwerdegegnerin nicht erhoben, nachdem ihr gemäss Art. 116 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 2 GOG keine Gerichtskosten auferlegt werden dürfen. Die Konkursforderung beläuft sich damit entgegen der Vorinstanz nicht auf CHF 1'803.00, sondern auf CHF 1'603.00. Die- sen Betrag hat die Gerichtskasse an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. Vom hinterleg- ten Betrag werden sodann CHF 200.00 zur Deckung der vorinstanzlichen Kosten verwendet. Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 wird vom Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 bezo- gen und die restliche Summe von CHF 1'050.00 hat die Gerichtskasse an das Konkursamt Zug zur Deckung seiner eigenen aufgelaufenen Kosten zu überweisen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat. _____________________
Seite 6/6 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 8. Juli 2025 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 96 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 1. Oktober 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________, vertreten durch D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 8. Juli 2025)
Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 8. Juli 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf ent- sprechendes Begehren der C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betrei- bung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ AG (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) den Konkurs ("offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 1'803.00"). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 8. Juli 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Ent- scheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesell- schaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vor- liegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2025 399). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juli 2025 Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Konkursbegehren sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1). Auf entsprechenden Hinweis des Präsidenten i.V. der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts vom 22. Juli 2025 (act. 2) er- gänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde am 5. August 2025 (act. 3). 3. Mit Verfügung vom 6. August 2025 erkannte der Abteilungspräsident i.V. der Beschwerde an- tragsgemäss aufschiebende Wirkung zu (act. 4). 4. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, hielt die Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 7. August 2025 zusammengefasst fest, sofern die Konkursforderung zu ihren Gunsten hinterlegt worden sei, habe sie kein Interesse an der Aufrechterhaltung des Konkurses (act. 7). Erwägungen 1. Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Ent- scheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröff- nen. 2. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3).
Seite 3/6 Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs- fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.1 m.H.). 3. Die Beschwerdeführerin hinterlegte innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist zugunsten der Beschwerdegegnerin CHF 1'803.00 bei der Gerichtskasse (act. 1/3). Der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund ist damit gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 4. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver- wirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungs- unfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, ins- besondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vor- zulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzu- legen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Kon- kursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamt- betrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forde- rung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26). 5. Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: 5.1 Gemäss dem von ihr eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zug vom 15. Juli 2025 (act. 1/5) wurden gegen sie – nebst der Betreibung, die zur Konkurseröff-
Seite 4/6 nung geführt hat und durch Hinterlegung des geschuldeten Betrags bei der Gerichtskasse er- ledigt ist – seit Juni 2021 38 Betreibungen über insgesamt CHF 100'300.88 angehoben. Da- von sind 20 Betreibungen über CHF 37'015.76 durch Zahlung erledigt. Ferner hat die Be- schwerdeführerin nachgewiesen, dass sie die Forderung von CHF 130.00 in der Betreibung Nr. F.________ bezahlt hat (act. 3/4). Belegt hat die Beschwerdeführerin sodann, dass sich die Forderung der I.________ in der Betreibung Nr. G.________ aufgrund einer Einsprache von CHF 26'523.90 um CHF 14'125.25 auf CHF 12'389.65 reduziert hat (act. 3/1-3/3). Die Beschwerdeführerin bestreitet überdies die Forderungen in den Betreibungen Nrn. J.________, K.________ und L.________ über insgesamt CHF 13'616.52. Keine Stellung nimmt die Beschwerdeführerin zur Forderung von CHF 1'194.45 der M.________ AG in der Betreibung Nr. H.________, die bis zur Konkursandrohung fortgeschritten ist. Nachdem die- se Betreibung bereits im April 2023 angehoben und bis anhin kein Konkursbegehren gestellt wurde, kann zugunsten der Beschwerdeführerin angenommen werden, dass diese Betrei- bung erledigt ist. Offen sind gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin demgegenüber die Forderungen in den Betreibungen Nrn. N.________, O.________, P.________, Q.________, R.________, S.________, T.________, U.________ und V.________ über to- tal CHF 13'968.85. Dasselbe gilt für die Forderungen von CHF 7'851.40 der I.________ in den Betreibungen Nrn. W.________, X.________ und Y.________, bei denen Verlustscheine ausgestellt wurden. Somit bestehen unerledigte Betreibungen von gesamthaft CHF 34'218.90 (Betreibungen Nrn. W.________, G.________,X.________, Y.________, N.________, O.________, P.________, Q.________, R.________, S.________, T.________, U.________ und V.________). 5.2 Diesen Verbindlichkeiten stehen Bankguthaben von insgesamt CHF 8'608.67 gegenüber (act. 1/6 f.). Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, es bestünden Aufträge im Um- fang von CHF 461'741.00 (act. 1 S. 3 Ziff. 5), und reichte hierfür unterzeichnete Auftrags- bestätigungen ein (act. 1/8). Gemäss dem mit Eingabe vom 5. August 2025 vorgelegten Zah- lungsplan resultieren aus diesen Aufträgen in nächster Zeit folgende Zahlungen: per sofort: CHF 40'000.00; per 11. August 2025: 39'091.50, per 8. September 2025: 27'311.25 und per
1. Oktober 2025: CHF 30'946.30 (act. 3 S. 2 Ziff. 2 und act. 3/5). Ferner macht die Be- schwerdeführerin geltend, sie habe es bis anhin versäumt, für ihre Angestellten die Kinderzu- lagen ab dem 1. Januar 2022 geltend zu machen, und habe dies im Juni 2025 nun nachge- holt. Diese Ansprüche hätten ihre Angestellten am 4. August 2025 an sie abgetreten (act. 3 S. 2 Ziff. 3 und act. 3/6). 5.3 Eine aktuelle Jahresrechnung oder zumindest einen aktuellen Status reichte die Beschwer- deführerin demgegenüber nicht ein. Ihre finanzielle Lage bleibt daher letztlich unklar. Insbe- sondere ist ungewiss, wie hoch die Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin sind, die nicht in Betreibung gesetzt wurden. Angesichts dessen, dass die offenen Betreibungsforderungen von CHF 34'218.90 mit den Einnahmen gemäss dem vorgelegten Zahlungsplan gedeckt werden können, kann bei grosszügiger Betrachtung die Zahlungsfähigkeit der Beschwerde- führerin bejaht werden. Die Beschwerdeführerin muss sich allerdings im Klaren darüber sein, dass bei einem erneuten Konkurs erheblich strengere Anforderungen an die Glaubhaftma- chung der Zahlungsfähigkeit gestellt würden. Insbesondere hätte sie eine aktuelle Jahres- rechnung oder zumindest einen finanziellen Status einzureichen.
Seite 5/6 6. Die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfahren die Konkurseröffnung aufheben kann, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuheben. 7. 7.1 Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkursdekret damals zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für des- sen Aufhebung erst im Nachhinein geschaffen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren ver- ursacht, weshalb sie auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). 7.2 In diesem Zusammenhang ist Folgendes anzumerken: Der von der Vorinstanz berechnete Forderungsbetrag von CHF 1'803.00 umfasst u.a. die vorinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 200.00. Ein Kostenvorschuss wurde dafür von der Beschwerdegegnerin nicht erhoben, nachdem ihr gemäss Art. 116 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 2 GOG keine Gerichtskosten auferlegt werden dürfen. Die Konkursforderung beläuft sich damit entgegen der Vorinstanz nicht auf CHF 1'803.00, sondern auf CHF 1'603.00. Die- sen Betrag hat die Gerichtskasse an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. Vom hinterleg- ten Betrag werden sodann CHF 200.00 zur Deckung der vorinstanzlichen Kosten verwendet. Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 wird vom Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 bezo- gen und die restliche Summe von CHF 1'050.00 hat die Gerichtskasse an das Konkursamt Zug zur Deckung seiner eigenen aufgelaufenen Kosten zu überweisen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat. _____________________
Seite 6/6 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 8. Juli 2025 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen. 2.1 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 und die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt 2.2 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 werden mit dem von der Be- schwerdeführerin hinterlegten Betrag von CHF 1'803.00 verrechnet. Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren wird mit dem von der Beschwerdeführerin geleis- teten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat. 3. Die Gerichtskasse wird angewiesen, vom hinterlegten Betrag von CHF 1'803.00 die Summe von CHF 1'603.00 an die Beschwerdegegnerin auszuzahlen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2025 399) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: