II. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Mit Entscheid vom 8. Juli 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf ent- sprechendes Begehren der B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betrei- bung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Cham über A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 4'811.35). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 8. Juli 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Der Beschwerdeführer habe mit E-Mail-Eingabe vom 4. Juli 2025 ein Verschiebungsgesuch gestellt, das jedoch am 7. Juli 2025 abgewiesen worden sei. Der Entscheid sei auf Grundla- ge der Akten zu fällen. Der Beschwerdeführer sei als Inhaber eines Einzelunternehmens im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über den Be- schwerdeführer gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2025 391). 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2025 Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte die Aufhebung des vorinstanz- lichen Konkursentscheids. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, am 4. Juli 2025 habe er sein Arztzeugnis an das Konkursamt Zug (recte: Kantonsgericht Zug) gemailt, da er vom 17. Juni bis 13. Juli 2025 arbeitsunfähig gewesen sei. Am 8. Juli 2025, d.h. am Tag der Konkursverhandlung, habe er zudem ins D.________ gehen müssen, was er vorgängig tele- fonisch mitgeteilt habe. Es sei für ihn unmöglich gewesen, an der Konkursverhandlung teil- zunehmen. Daher sei es nicht gerechtfertigt, dass der Konkurs über ihn eröffnet worden sei. Der geschuldete Betrag von CHF 4'811.35 sei am 17. Juli 2025 überwiesen worden (act. 1). 3. Mit Schreiben vom 17. Juli 2025 wies der Präsident der II. Beschwerdeabteilung den Be- schwerdeführer darauf hin, dass er einerseits die Zahlung oder Hinterlegung des geschulde- ten Betrags bei der Gerichtskasse des Kantons Zug nachzuweisen habe und andererseits seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen müsse, falls er mit seinem Argument, das Ver- schiebungsgesuch sei zu Unrecht nicht bewilligt worden, nicht durchdringe (act. 2). 4. Am 5. August 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Beleg über die Hinterlegung von CHF 4'811.35 bei der Gerichtskasse ein (act. 3). 5. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe sein Verschiebungsge- such zu Unrecht abgewiesen, weshalb am 8. Juli 2025 der Konkurs über ihn nicht hätte eröffnet werden dürfen.
E. 2 Ist das Konkursbegehren gestellt, so wird den Parteien wenigstens drei Tage vorher die ge- richtliche Verhandlung angezeigt. Es steht denselben frei, vor Gericht zu erscheinen, sei es persönlich, sei es durch Vertretung (Art. 168 SchKG). Das Gericht entscheidet ohne Auf- Seite 3/5 schub, auch in Abwesenheit der Parteien. Es spricht die Konkurseröffnung aus, sofern nicht einer der in Art. 172-173a SchKG erwähnten Fälle vorliegt (Art. 171 SchKG). Das Gericht kann einen Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen von Amtes wegen verschieben oder wenn es vor dem Termin darum ersucht wird (Art. 135 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG und § 12 EG SchKG).
E. 2.1 Die Vorladung ist verbindlich. Es besteht kein Anspruch auf eine Verschiebung. Bei der Ver- schiebung einer Verhandlung ist mit Blick auf den administrativen und organisatorischen Aufwand für alle Beteiligten Zurückhaltung geboten. Dies gilt insbesondere für das summari- sche Verfahren, das beschleunigt durchzuführen ist. Als zureichender Verschiebungsgrund gilt eine Verhinderung wegen plötzlicher Erkrankung oder Unfall. In diesem Fall ist ein zuver- lässiges Arztzeugnis einzureichen. Eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ist dabei nicht gleichzusetzen mit der entscheidenden Verhandlungsunfähigkeit (vgl. Bachofner, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
E. 2.2 Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 4. Juli 2025 un- ter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses vom 3. Juli 2025 ein Gesuch um Verschiebung der Konkursverhandlung vom 8. Juli 2025 ein. In diesem Zeugnis wurde ihm eine Arbeitsunfähig- keit zu 100 % vom 17. Juni bis 27. Juni 2025 und vom 28. Juni 2025 bis 13. Juli 2025 be- scheinigt. Zur Begründung des Verschiebungsgesuchs hielt der Beschwerdeführer sodann fest, er sei sehr krank. Er müsse in näherer Zeit in die E.________ zur Operation. Dafür stell- te er die Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses in Aussicht (Vi act. 7). Entgegen seiner Ankündigung in der E-Mail reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren indes kein solches Zeugnis ein. Ferner legte er im Beschwerdeverfahren weder ein solches Zeug- nis noch einen Beleg vor, aus dem hervorgeht, dass er am 8. Juli 2025 im D.________ hos- pitalisiert war. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis vom 3. Juli 2025, das ihm lediglich eine Arbeitsunfähigkeit, nicht aber eine Verhandlungsunfähigkeit für den 8. Juli 2025 bescheinigt, reicht zur Verschiebung der Konkursverhandlung nicht aus. Der Beschwer- deführer hat somit nicht belegt, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Konkurs- verhandlung teilnehmen konnte. Die Vorinstanz hat das Verschiebungsgesuch daher zu Recht abgewiesen. 3. Damit waren die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen des Beschwerdeführers den Konkurs zu eröff- nen.
E. 4 Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der Seite 4/5 geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs- fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2).
E. 5 Der Beschwerdeführer hat mittels Urkundenbeleg nachgewiesen, dass er den geschuldeten Betrag inklusive Zinsen und Kosten innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist bei der Ge- richtskasse des Kantons Zug zuhanden der Beschwerdegegnerin hinterlegt hat (act. 3). Der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund ist somit gegeben. Indes hat der Beschwerdeführer trotz eines entsprechenden Hinweises des Abteilungspräsidenten im Schreiben vom 17. Juli 2025 (act. 2) innert der laufenden Rechtsmittelfrist keine Angaben zur Zahlungsfähigkeit gemacht. Der Beschwerdeführer hat damit nicht glaubhaft gemacht, dass er zahlungsfähig ist. Die Voraussetzungen gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG zur Aufhe- bung des Konkursdekrets im Beschwerdeverfahren sind damit nicht erfüllt.
E. 6 Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. Da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, muss das Datum der Konkurseröffnung nicht neu auf den Zeitpunkt des vorliegenden Beschwerdeentscheides festgesetzt werden. Es bleibt beim Entscheid des Einzelrichters, wonach der Konkurs am 8. Juli 2025 eröffnet wur- de.
E. 7 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und in seinem Konkurs zur Kollokation anzumelden (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Fer- ner ist der bei der Gerichtskasse zugunsten der Beschwerdegegnerin hinterlegte Betrag von CHF 4'811.35 zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt zu überweisen. ________________________ Seite 5/5 Urteilsspruch
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von CHF 750.00 auferlegt und in seinem Konkurs zur Kollokation angemeldet.
- Die Gerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr zugunsten der Beschwerdegegnerin hinter- legten Betrag von CHF 4'811.35 zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug zu überweisen.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2025 391) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Cham (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 94 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 28. August 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Cham (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 8. Juli 2025) Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 8. Juli 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf ent- sprechendes Begehren der B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betrei- bung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Cham über A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 4'811.35). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 8. Juli 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Der Beschwerdeführer habe mit E-Mail-Eingabe vom 4. Juli 2025 ein Verschiebungsgesuch gestellt, das jedoch am 7. Juli 2025 abgewiesen worden sei. Der Entscheid sei auf Grundla- ge der Akten zu fällen. Der Beschwerdeführer sei als Inhaber eines Einzelunternehmens im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über den Be- schwerdeführer gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2025 391). 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2025 Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte die Aufhebung des vorinstanz- lichen Konkursentscheids. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, am 4. Juli 2025 habe er sein Arztzeugnis an das Konkursamt Zug (recte: Kantonsgericht Zug) gemailt, da er vom 17. Juni bis 13. Juli 2025 arbeitsunfähig gewesen sei. Am 8. Juli 2025, d.h. am Tag der Konkursverhandlung, habe er zudem ins D.________ gehen müssen, was er vorgängig tele- fonisch mitgeteilt habe. Es sei für ihn unmöglich gewesen, an der Konkursverhandlung teil- zunehmen. Daher sei es nicht gerechtfertigt, dass der Konkurs über ihn eröffnet worden sei. Der geschuldete Betrag von CHF 4'811.35 sei am 17. Juli 2025 überwiesen worden (act. 1). 3. Mit Schreiben vom 17. Juli 2025 wies der Präsident der II. Beschwerdeabteilung den Be- schwerdeführer darauf hin, dass er einerseits die Zahlung oder Hinterlegung des geschulde- ten Betrags bei der Gerichtskasse des Kantons Zug nachzuweisen habe und andererseits seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen müsse, falls er mit seinem Argument, das Ver- schiebungsgesuch sei zu Unrecht nicht bewilligt worden, nicht durchdringe (act. 2). 4. Am 5. August 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Beleg über die Hinterlegung von CHF 4'811.35 bei der Gerichtskasse ein (act. 3). 5. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe sein Verschiebungsge- such zu Unrecht abgewiesen, weshalb am 8. Juli 2025 der Konkurs über ihn nicht hätte eröffnet werden dürfen. 2. Ist das Konkursbegehren gestellt, so wird den Parteien wenigstens drei Tage vorher die ge- richtliche Verhandlung angezeigt. Es steht denselben frei, vor Gericht zu erscheinen, sei es persönlich, sei es durch Vertretung (Art. 168 SchKG). Das Gericht entscheidet ohne Auf- Seite 3/5 schub, auch in Abwesenheit der Parteien. Es spricht die Konkurseröffnung aus, sofern nicht einer der in Art. 172-173a SchKG erwähnten Fälle vorliegt (Art. 171 SchKG). Das Gericht kann einen Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen von Amtes wegen verschieben oder wenn es vor dem Termin darum ersucht wird (Art. 135 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG und § 12 EG SchKG). 2.1 Die Vorladung ist verbindlich. Es besteht kein Anspruch auf eine Verschiebung. Bei der Ver- schiebung einer Verhandlung ist mit Blick auf den administrativen und organisatorischen Aufwand für alle Beteiligten Zurückhaltung geboten. Dies gilt insbesondere für das summari- sche Verfahren, das beschleunigt durchzuführen ist. Als zureichender Verschiebungsgrund gilt eine Verhinderung wegen plötzlicher Erkrankung oder Unfall. In diesem Fall ist ein zuver- lässiges Arztzeugnis einzureichen. Eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ist dabei nicht gleichzusetzen mit der entscheidenden Verhandlungsunfähigkeit (vgl. Bachofner, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
4. A. 2025, Art. 135 ZPO N 2-4, 6 und 12; Weber, in: Oberhammer und andere [Hrsg.], Kurz- kommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 135 ZPO N 3 f.; Brändli, Basler Kommentar, 4. A. 2025, Art. 135 ZPO N 12, 14 und 19; Frey, Berner Kommentar, 2012, Art. 135 ZPO N 5-7). 2.2 Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 4. Juli 2025 un- ter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses vom 3. Juli 2025 ein Gesuch um Verschiebung der Konkursverhandlung vom 8. Juli 2025 ein. In diesem Zeugnis wurde ihm eine Arbeitsunfähig- keit zu 100 % vom 17. Juni bis 27. Juni 2025 und vom 28. Juni 2025 bis 13. Juli 2025 be- scheinigt. Zur Begründung des Verschiebungsgesuchs hielt der Beschwerdeführer sodann fest, er sei sehr krank. Er müsse in näherer Zeit in die E.________ zur Operation. Dafür stell- te er die Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses in Aussicht (Vi act. 7). Entgegen seiner Ankündigung in der E-Mail reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren indes kein solches Zeugnis ein. Ferner legte er im Beschwerdeverfahren weder ein solches Zeug- nis noch einen Beleg vor, aus dem hervorgeht, dass er am 8. Juli 2025 im D.________ hos- pitalisiert war. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis vom 3. Juli 2025, das ihm lediglich eine Arbeitsunfähigkeit, nicht aber eine Verhandlungsunfähigkeit für den 8. Juli 2025 bescheinigt, reicht zur Verschiebung der Konkursverhandlung nicht aus. Der Beschwer- deführer hat somit nicht belegt, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Konkurs- verhandlung teilnehmen konnte. Die Vorinstanz hat das Verschiebungsgesuch daher zu Recht abgewiesen. 3. Damit waren die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen des Beschwerdeführers den Konkurs zu eröff- nen. 4. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der Seite 4/5 geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs- fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2). 5. Der Beschwerdeführer hat mittels Urkundenbeleg nachgewiesen, dass er den geschuldeten Betrag inklusive Zinsen und Kosten innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist bei der Ge- richtskasse des Kantons Zug zuhanden der Beschwerdegegnerin hinterlegt hat (act. 3). Der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund ist somit gegeben. Indes hat der Beschwerdeführer trotz eines entsprechenden Hinweises des Abteilungspräsidenten im Schreiben vom 17. Juli 2025 (act. 2) innert der laufenden Rechtsmittelfrist keine Angaben zur Zahlungsfähigkeit gemacht. Der Beschwerdeführer hat damit nicht glaubhaft gemacht, dass er zahlungsfähig ist. Die Voraussetzungen gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG zur Aufhe- bung des Konkursdekrets im Beschwerdeverfahren sind damit nicht erfüllt. 6. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. Da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, muss das Datum der Konkurseröffnung nicht neu auf den Zeitpunkt des vorliegenden Beschwerdeentscheides festgesetzt werden. Es bleibt beim Entscheid des Einzelrichters, wonach der Konkurs am 8. Juli 2025 eröffnet wur- de. 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und in seinem Konkurs zur Kollokation anzumelden (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Fer- ner ist der bei der Gerichtskasse zugunsten der Beschwerdegegnerin hinterlegte Betrag von CHF 4'811.35 zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt zu überweisen. ________________________ Seite 5/5 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von CHF 750.00 auferlegt und in seinem Konkurs zur Kollokation angemeldet. 3. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr zugunsten der Beschwerdegegnerin hinter- legten Betrag von CHF 4'811.35 zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug zu überweisen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2025 391) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Cham (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: