II. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Mit Strafbefehl vom 5. November 2024 verpflichtete das Statthalteramt C.________ die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) als Halterin des Personenwagens mit dem Kennzeichen E.________ wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 6-10 km/h zur Bezahlung einer Ordnungsbusse von CHF 120.00 und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von CHF 150.00 (act. 4/2). Dieser Strafbefehl blieb unangefochten. 2. Gestützt darauf leitete der B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner), vertreten durch das Statthalteramt C.________, beim Betreibungsamt Zug gegen die Beschwerdeführerin die Betreibung für CHF 270.00 ein. Gegen den am 7. April 2025 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. D.________ vom 28. März 2025 erhob die Beschwerdeführerin am 11. April 2025 Rechtsvorschlag (act. 4/1). Mit Eingabe vom 15. April 2025 ersuchte der Beschwerdegegner beim Kantonsgericht Zug um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Umfang von CHF 270.00. Mit Entscheid vom 30. Juni 2025 hiess die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug das Rechtsöffnungsgesuch gut (Verfahren ER 2025 342). 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juli 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie beantragte, es sei vorab festzustellen, ob die Vorinstanz überhaupt rein staatlich-hoheitlich oder handelsrechtlich gehandelt habe. Ferner sei der an- gefochtene Entscheid aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Zudem sei sie (die Beschwerdeführerin) mit CHF 1'080.00 zu entschädigen. 4. Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 wies der Präsident der II. Beschwerdeabteilung des Ober- gerichts das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung ab. Diese Verfü- gung "wies" die Beschwerdeführerin am 26. Juli 2025 "aus formellen Gründen als ungültig zurück". 5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Soweit die Beschwerdeführerin vorab die Frage aufwirft, ob die Vorinstanz hoheitlich oder handelsrechtlich gehandelt habe, ist darauf nicht einzugehen, wie ihr dies bereits früher dar- gelegt wurde (vgl. Urteil BZ 2025 43 des Obergerichts Zug vom 21. August 2025 E. 3 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Überdies bedarf es keiner Erläute- rung, dass die Vorinstanz hoheitlich gehandelt hat.
E. 2 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid eines schweizeri- schen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
E. 3 Die Beschwerdeführerin macht wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend, der Straf- befehl des Statthalteramtes C.________ vom 5. November 2024 sei entgegen Art. 353
Seite 3/4 Abs. 1 lit. k StPO nicht eigenhändig unterzeichnet, sondern lediglich mit einer Faksimile- Unterschrift versehen worden. Er sei daher nichtig.
E. 4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein bloss mit einem Faksimile-Stempel versehener Strafbefehl nicht nichtig ist; er leidet lediglich an einem Formmangel (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_705/2024, 7B_779/2024 vom 3. September 2024 E. 4.2).
E. 5 Die Beschwerdeführerin hat gegen den Strafbefehl vom 5. November 2024 keine Einsprache erhoben. Der Strafbefehl ist somit trotz des formellen Mangels infolge fehlender Nichtigkeit in Rechtskraft erwachsen und für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich. Einreden der Tilgung, Stundung oder Verjährung hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfah- ren nicht erhoben. Demgemäss hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdegegners, mit welchem die Erteilung der definitive Rechtsöffnung für die im Strafbefehl verhängte Ord- nungsbusse von CHF 120.00 und die Verfahrenskosten von CHF 150.00 beantragt wurde, zu Recht gutgeheissen.
E. 6 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Urteilsspruch
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 150.00 wird der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet.
- Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Ver- fassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzurei- chen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wir- kung. Seite 4/4
- Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ER 2025 342) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 92 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 1. Oktober 2025 in Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen B.________, vertreten durch Statthalteramt C.________, Beschwerdegegner, betreffend definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 30. Juni 2025)
Seite 2/4 Sachverhalt 1. Mit Strafbefehl vom 5. November 2024 verpflichtete das Statthalteramt C.________ die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) als Halterin des Personenwagens mit dem Kennzeichen E.________ wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 6-10 km/h zur Bezahlung einer Ordnungsbusse von CHF 120.00 und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von CHF 150.00 (act. 4/2). Dieser Strafbefehl blieb unangefochten. 2. Gestützt darauf leitete der B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner), vertreten durch das Statthalteramt C.________, beim Betreibungsamt Zug gegen die Beschwerdeführerin die Betreibung für CHF 270.00 ein. Gegen den am 7. April 2025 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. D.________ vom 28. März 2025 erhob die Beschwerdeführerin am 11. April 2025 Rechtsvorschlag (act. 4/1). Mit Eingabe vom 15. April 2025 ersuchte der Beschwerdegegner beim Kantonsgericht Zug um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Umfang von CHF 270.00. Mit Entscheid vom 30. Juni 2025 hiess die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug das Rechtsöffnungsgesuch gut (Verfahren ER 2025 342). 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juli 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie beantragte, es sei vorab festzustellen, ob die Vorinstanz überhaupt rein staatlich-hoheitlich oder handelsrechtlich gehandelt habe. Ferner sei der an- gefochtene Entscheid aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Zudem sei sie (die Beschwerdeführerin) mit CHF 1'080.00 zu entschädigen. 4. Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 wies der Präsident der II. Beschwerdeabteilung des Ober- gerichts das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung ab. Diese Verfü- gung "wies" die Beschwerdeführerin am 26. Juli 2025 "aus formellen Gründen als ungültig zurück". 5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. Erwägungen 1. Soweit die Beschwerdeführerin vorab die Frage aufwirft, ob die Vorinstanz hoheitlich oder handelsrechtlich gehandelt habe, ist darauf nicht einzugehen, wie ihr dies bereits früher dar- gelegt wurde (vgl. Urteil BZ 2025 43 des Obergerichts Zug vom 21. August 2025 E. 3 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Überdies bedarf es keiner Erläute- rung, dass die Vorinstanz hoheitlich gehandelt hat. 2. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid eines schweizeri- schen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). 3. Die Beschwerdeführerin macht wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend, der Straf- befehl des Statthalteramtes C.________ vom 5. November 2024 sei entgegen Art. 353
Seite 3/4 Abs. 1 lit. k StPO nicht eigenhändig unterzeichnet, sondern lediglich mit einer Faksimile- Unterschrift versehen worden. Er sei daher nichtig. 4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein bloss mit einem Faksimile-Stempel versehener Strafbefehl nicht nichtig ist; er leidet lediglich an einem Formmangel (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_705/2024, 7B_779/2024 vom 3. September 2024 E. 4.2). 5. Die Beschwerdeführerin hat gegen den Strafbefehl vom 5. November 2024 keine Einsprache erhoben. Der Strafbefehl ist somit trotz des formellen Mangels infolge fehlender Nichtigkeit in Rechtskraft erwachsen und für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich. Einreden der Tilgung, Stundung oder Verjährung hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfah- ren nicht erhoben. Demgemäss hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdegegners, mit welchem die Erteilung der definitive Rechtsöffnung für die im Strafbefehl verhängte Ord- nungsbusse von CHF 120.00 und die Verfahrenskosten von CHF 150.00 beantragt wurde, zu Recht gutgeheissen. 6. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 150.00 wird der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Ver- fassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzurei- chen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wir- kung.
Seite 4/4 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ER 2025 342) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: