II. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1.
Mit Entscheid vom 8. Juli 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf ent-
sprechendes Begehren der B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betrei-
bung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Risch über die A.________ GmbH (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten:
CHF 5'604.00). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien
seien auf den 8. Juli 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien
aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören las-
sen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin
sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege
daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die
Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f.
SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2025 391).
2.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Juli 2025 Be-
schwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte im Wesentlichen, das Konkurs-
dekret vom 8. Juli 2025 sei aufzuheben und es sei ein neuer Termin für die Konkursverhand-
lung anzusetzen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ihr Geschäftsführer sei
wegen Krankheit der Konkursverhandlung vom 8. Juli 2025 ferngeblieben und das Kantons-
gericht hätte vor der Konkurseröffnung zwingend prüfen müssen, ob eine Fristwiederherstel-
lung oder die Ansetzung eines neuen Termins angezeigt gewesen wäre.
3.
Mit eingeschriebenem Brief vom 16. Juli 2025 hielt der Präsident der II. Beschwerdeabteilung
des Obergerichts gegenüber der Beschwerdeführerin fest, ob die oben erwähnte, ohne jeden
Beleg vorgetragene Begründung stichhaltig sei, werde das Obergericht zum gegebenen
Zeitpunkt zu entscheiden haben. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Ar-
gument nicht durchdringen sollte, hätte sie einerseits die Zahlung des geschuldeten Betrags
oder dessen Hinterlegung bei der Gerichtskasse nachzuweisen und anderseits ihre Zah-
lungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zu diesem Zweck habe sie einen Betreibungsregister-
auszug einzureichen. Soweit andere Betreibungen vorliegen würden, sei sodann anzugeben,
wie die Schulden getilgt werden sollen. Sodann sei ein aktueller, unterzeichneter Zwischen-
abschluss oder zumindest ein Status, der verbindlich über die Aktiven und Passiven der Ge-
sellschaft Auskunft gebe, vorzulegen. Zum Nachweis der Aktiven seien sodann die aktuellen
Auszüge der Bankkonten der Gesellschaft vorzulegen. Die Beschwerdeführerin habe die
Möglichkeit, die Beschwerde innerhalb der aufgrund der Betreibungsferien noch laufenden
Beschwerdefrist, d.h. bis am 6. August 2025, im Sinne des oben Ausgeführten zu ergänzen
bzw. zu verbessern.
4.
Auf dieses Schreiben reagierte die Beschwerdeführerin nicht.
5.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Hingegen wurden die vor-
instanzlichen Akten beigezogen.
Seite 3/5
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdeführerin macht, wie erwähnt, geltend, ihr Geschäftsführer sei der Konkurs- verhandlung vom 8. Juli 2025 ferngeblieben, weil er wegen einer akuten Grippe im Bett gele- gen habe und nicht verhandlungsfähig gewesen sei. Eine kurzfristige Mitteilung an das Ge- richt sei aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Die Nichtteilnahme habe so- mit auf einem entschuldbaren Versäumnis beruht und das Kantonsgericht hätte vor der Kon- kurseröffnung zwingend prüfen müssen, ob eine Fristwiederherstellung oder die Ansetzung eines neuen Termins angezeigt gewesen sei.
E. 2 Ist das Konkursbegehren gestellt, so wird den Parteien wenigstens drei Tage vorher die ge- richtliche Verhandlung angezeigt. Es steht denselben frei, vor Gericht zu erscheinen, sei es persönlich, sei es durch Vertretung (Art. 168 SchKG). Das Gericht entscheidet ohne Auf- schub, auch in Abwesenheit der Parteien. Es spricht die Konkurseröffnung aus, sofern nicht einer der in Art. 172-173a SchKG erwähnten Fälle vorliegt (Art. 171 SchKG). Das Gericht kann einen Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen von Amtes wegen verschieben oder wenn es vor dem Termin darum ersucht wird (Art. 135 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG und § 12 EG SchKG).
E. 2.1 Die Vorladung ist verbindlich. Es besteht kein Anspruch auf eine Verschiebung. Bei der Ver- schiebung einer Verhandlung ist mit Blick auf den administrativen und organisatorischen Aufwand für alle Beteiligten Zurückhaltung geboten. Das gilt insbesondere für das summari- sche Verfahren, das beschleunigt durchzuführen ist. Als zureichender Verschiebungsgrund gilt eine Verhinderung wegen plötzlicher Erkrankung oder Unfall. In diesem Fall ist ein zuver- lässiges Arztzeugnis einzureichen. Eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ist dabei nicht mit der – massgebenden – Verhandlungsunfähigkeit gleichzusetzen (vgl. Bachofner, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
E. 2.2 Im vorinstanzlichen Verfahren informierte die Beschwerdeführerin, wie sie selbst einräumt, den Konkursrichter weder vor noch nach der Konkursverhandlung vom 8. Juli 2025, dass ihr Geschäftsführer infolge Krankheit nicht an dieser Verhandlung teilnehmen konnte. Die Vor- instanz hatte daher keinerlei Anlass zu prüfen, ob das Fernbleiben der Beschwerdeführerin entschuldbar war oder nicht. Vielmehr war sie verpflichtet, die Konkursverhandlung in Abwe- senheit der Beschwerdeführerin durchzuführen und über das Konkurseröffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin zu entscheiden.
E. 2.3 Selbst im Beschwerdeverfahren erbringt die Beschwerdeführerin keinen Nachweis dafür, dass es ihr aufgrund der Erkrankung ihres Geschäftsführers gänzlich unmöglich war, die Vorinstanz rechtzeitig über ihre Verhandlungsunfähigkeit zu orientieren. Auf diese Behaup- tung kann daher nicht abgestellt werden. Die Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin wurden somit im vorinstanzlichen Verfahren nicht beschnitten. 3. Zudem waren auch die übrigen Voraussetzungen zur Konkurseröffnung im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Es lagen keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in Seite 4/5 formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres statt- zugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen des Beschwerdeführers den Kon- kurs zu eröffnen.
E. 4 Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs- fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2).
E. 5 Die Beschwerdeführerin wies in der Beschwerde nicht nach, dass sie die Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten getilgt oder bei der Gerichtskasse hinterlegt hat oder dass die Be- schwerdegegnerin diese Forderung gestundet hat. Desgleichen machte sie auch keine Aus- führungen zu ihrer Zahlungsfähigkeit. Überdies liess sie sich auch nicht vernehmen, nach- dem ihr der Präsident der II. Beschwerdeabteilung im Schreiben vom 16. Juli 2025 die ent- sprechende Rechtslage erläutert hatte. Die Beschwerdeführerin hat daher nicht ansatzweise dargetan, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG zur Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt sind. Damit besteht kein Grund für die Aufhebung des Konkurs- dekrets.
E. 6 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, muss das Datum der Konkurseröffnung nicht neu auf den Zeitpunkt des vorliegenden Beschwerdeentscheides festgesetzt werden. Es bleibt beim Entscheid des Einzelrichters, wonach der Konkurs am 8. Juli 2025 eröffnet wur- de.
E. 7 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und in ihrem Konkurs zur Kollokation anzumelden (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Seite 5/5 Urteilsspruch
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von CHF 750.00 auferlegt und in ihrem Konkurs zur Kollokation angemeldet.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2025 413) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Risch (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 89 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 10. September 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen B.________, vertreten durch C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Risch (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 8. Juli 2025) Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 8. Juli 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf ent- sprechendes Begehren der B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betrei- bung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Risch über die A.________ GmbH (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 5'604.00). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 8. Juli 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören las- sen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2025 391). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Juli 2025 Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte im Wesentlichen, das Konkurs- dekret vom 8. Juli 2025 sei aufzuheben und es sei ein neuer Termin für die Konkursverhand- lung anzusetzen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ihr Geschäftsführer sei wegen Krankheit der Konkursverhandlung vom 8. Juli 2025 ferngeblieben und das Kantons- gericht hätte vor der Konkurseröffnung zwingend prüfen müssen, ob eine Fristwiederherstel- lung oder die Ansetzung eines neuen Termins angezeigt gewesen wäre. 3. Mit eingeschriebenem Brief vom 16. Juli 2025 hielt der Präsident der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts gegenüber der Beschwerdeführerin fest, ob die oben erwähnte, ohne jeden Beleg vorgetragene Begründung stichhaltig sei, werde das Obergericht zum gegebenen Zeitpunkt zu entscheiden haben. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Ar- gument nicht durchdringen sollte, hätte sie einerseits die Zahlung des geschuldeten Betrags oder dessen Hinterlegung bei der Gerichtskasse nachzuweisen und anderseits ihre Zah- lungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zu diesem Zweck habe sie einen Betreibungsregister- auszug einzureichen. Soweit andere Betreibungen vorliegen würden, sei sodann anzugeben, wie die Schulden getilgt werden sollen. Sodann sei ein aktueller, unterzeichneter Zwischen- abschluss oder zumindest ein Status, der verbindlich über die Aktiven und Passiven der Ge- sellschaft Auskunft gebe, vorzulegen. Zum Nachweis der Aktiven seien sodann die aktuellen Auszüge der Bankkonten der Gesellschaft vorzulegen. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, die Beschwerde innerhalb der aufgrund der Betreibungsferien noch laufenden Beschwerdefrist, d.h. bis am 6. August 2025, im Sinne des oben Ausgeführten zu ergänzen bzw. zu verbessern. 4. Auf dieses Schreiben reagierte die Beschwerdeführerin nicht. 5. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Hingegen wurden die vor- instanzlichen Akten beigezogen. Seite 3/5 Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin macht, wie erwähnt, geltend, ihr Geschäftsführer sei der Konkurs- verhandlung vom 8. Juli 2025 ferngeblieben, weil er wegen einer akuten Grippe im Bett gele- gen habe und nicht verhandlungsfähig gewesen sei. Eine kurzfristige Mitteilung an das Ge- richt sei aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Die Nichtteilnahme habe so- mit auf einem entschuldbaren Versäumnis beruht und das Kantonsgericht hätte vor der Kon- kurseröffnung zwingend prüfen müssen, ob eine Fristwiederherstellung oder die Ansetzung eines neuen Termins angezeigt gewesen sei. 2. Ist das Konkursbegehren gestellt, so wird den Parteien wenigstens drei Tage vorher die ge- richtliche Verhandlung angezeigt. Es steht denselben frei, vor Gericht zu erscheinen, sei es persönlich, sei es durch Vertretung (Art. 168 SchKG). Das Gericht entscheidet ohne Auf- schub, auch in Abwesenheit der Parteien. Es spricht die Konkurseröffnung aus, sofern nicht einer der in Art. 172-173a SchKG erwähnten Fälle vorliegt (Art. 171 SchKG). Das Gericht kann einen Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen von Amtes wegen verschieben oder wenn es vor dem Termin darum ersucht wird (Art. 135 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG und § 12 EG SchKG). 2.1 Die Vorladung ist verbindlich. Es besteht kein Anspruch auf eine Verschiebung. Bei der Ver- schiebung einer Verhandlung ist mit Blick auf den administrativen und organisatorischen Aufwand für alle Beteiligten Zurückhaltung geboten. Das gilt insbesondere für das summari- sche Verfahren, das beschleunigt durchzuführen ist. Als zureichender Verschiebungsgrund gilt eine Verhinderung wegen plötzlicher Erkrankung oder Unfall. In diesem Fall ist ein zuver- lässiges Arztzeugnis einzureichen. Eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ist dabei nicht mit der – massgebenden – Verhandlungsunfähigkeit gleichzusetzen (vgl. Bachofner, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
4. A. 2025, Art. 135 ZPO N 2-4, 6 und 12; Weber, in: Oberhammer und andere [Hrsg.], Kurz- kommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 135 ZPO N 3 f.; Brändli, Basler Kommentar, 4. A. 2025, Art. 135 ZPO N 12, 14 und 19; Frey, Berner Kommentar, 2012, Art. 135 ZPO N 5-7). 2.2 Im vorinstanzlichen Verfahren informierte die Beschwerdeführerin, wie sie selbst einräumt, den Konkursrichter weder vor noch nach der Konkursverhandlung vom 8. Juli 2025, dass ihr Geschäftsführer infolge Krankheit nicht an dieser Verhandlung teilnehmen konnte. Die Vor- instanz hatte daher keinerlei Anlass zu prüfen, ob das Fernbleiben der Beschwerdeführerin entschuldbar war oder nicht. Vielmehr war sie verpflichtet, die Konkursverhandlung in Abwe- senheit der Beschwerdeführerin durchzuführen und über das Konkurseröffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin zu entscheiden. 2.3 Selbst im Beschwerdeverfahren erbringt die Beschwerdeführerin keinen Nachweis dafür, dass es ihr aufgrund der Erkrankung ihres Geschäftsführers gänzlich unmöglich war, die Vorinstanz rechtzeitig über ihre Verhandlungsunfähigkeit zu orientieren. Auf diese Behaup- tung kann daher nicht abgestellt werden. Die Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin wurden somit im vorinstanzlichen Verfahren nicht beschnitten. 3. Zudem waren auch die übrigen Voraussetzungen zur Konkurseröffnung im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Es lagen keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in Seite 4/5 formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres statt- zugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen des Beschwerdeführers den Kon- kurs zu eröffnen. 4. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs- fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2). 5. Die Beschwerdeführerin wies in der Beschwerde nicht nach, dass sie die Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten getilgt oder bei der Gerichtskasse hinterlegt hat oder dass die Be- schwerdegegnerin diese Forderung gestundet hat. Desgleichen machte sie auch keine Aus- führungen zu ihrer Zahlungsfähigkeit. Überdies liess sie sich auch nicht vernehmen, nach- dem ihr der Präsident der II. Beschwerdeabteilung im Schreiben vom 16. Juli 2025 die ent- sprechende Rechtslage erläutert hatte. Die Beschwerdeführerin hat daher nicht ansatzweise dargetan, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG zur Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt sind. Damit besteht kein Grund für die Aufhebung des Konkurs- dekrets. 6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, muss das Datum der Konkurseröffnung nicht neu auf den Zeitpunkt des vorliegenden Beschwerdeentscheides festgesetzt werden. Es bleibt beim Entscheid des Einzelrichters, wonach der Konkurs am 8. Juli 2025 eröffnet wur- de. 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und in ihrem Konkurs zur Kollokation anzumelden (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Seite 5/5 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von CHF 750.00 auferlegt und in ihrem Konkurs zur Kollokation angemeldet. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2025 413) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Risch (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: