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BZ 2025 81

Zug OG · 2025-08-28 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Mit Entscheid vom 17. Juni 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren des C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ AG (nach- folgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 3'760.80). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 17. Juni 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören las- sen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkurs- betreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2025 305). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Juni 2025 Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie beantragte, das Konkursdekret vom

17. Juni 2025 sei aufzuheben, unter Kostenfolgen zu ihren Lasten. 3. Mit Verfügung vom 11. Juli 2025 erkannte der Präsident der II. Beschwerdeabteilung der Be- schwerde aufschiebende Wirkung zu. 4. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte der Beschwerde- gegner mit Eingabe vom 17. Juli 2025 die Gutheissung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Ent- scheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröff- nen.

E. 2 Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs-

Seite 3/5 fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2).

E. 3 Die Beschwerdeführerin hat urkundlich nachgewiesen, dass sie die Konkursforderung durch Überweisung von CHF 3'765.45 innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist beglichen hat (act. 1/4 und 1/8). Der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund ist damit gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungs- fähigkeit glaubhaft gemacht hat.

E. 4 Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver- wirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungs- unfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, ins- besondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vor- zulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzu- legen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Kon- kursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamt- betrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forde- rung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26).

E. 5 Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:

E. 5.1 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug des Be- treibungsamtes Zug vom 18. Juni 2025 (act. 1/9) wurden gegen sie – nebst der Betreibung, die zur Konkurseröffnung geführt hat und durch Zahlung erledigt ist – seit Februar 2022 vier Betreibungen über insgesamt CHF 7'151.25 angehoben. Davon sind drei Betreibungen über CHF 1'366.85 durch Zahlung an das Betreibungsamt erledigt. Die Beschwerdeführerin hat

Seite 4/5 sodann nachgewiesen, dass sie auch die vom Beschwerdegegner angehobene Betreibung Nr. F.________ vom 4. Dezember 2024 über CHF 5'784.40 mittlerweile beglichen hat (act. 1/4 und 1/8). Damit bestehen keine offenen Betreibungen mehr.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ihr Alleinaktionär habe sich die verpflichtet, die Gesellschaft mit weiteren CHF 50'000.00 auszustatten, und habe den Verwaltungsrat mandatiert, für die Gesellschaft wieder ein Schweizer Bankkonto zu eröffnen. Mit den CHF 50'000.00 sei die kurzfristige Liquidität sichergestellt und die Fortführungsfähigkeit der Gesellschaft gewährleistet. Als Beleg für die Solvenz des in G.________ domizilierten Allein- aktionärs reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung eines G.________ Rechnungs- prüfers vom 8. Juli 2025 ein (act. 4/1). Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, der Verwaltungsrat könne bestätigen, dass die Gesellschaft über keine ausstehenden Verbind- lichkeiten verfüge. Damit lässt sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin aller- dings nicht schlüssig beurteilen. Angesichts dessen, dass gegen sie nur wenige Betreibun- gen mit eher geringen Beträgen angehoben wurden und alle diese Betreibungen mittlerweile durch Zahlung erledigt sind, kann die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei gross- zügiger Betrachtung gleichwohl bejaht werden. Die Beschwerdeführerin muss sich allerdings im Klaren darüber sein, dass im Falle eines weiteren Konkurses an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit strengere Anforderungen gestellt würden. Insbesondere wäre eine ak- tuelle Jahresrechnung oder zumindest ein aktueller finanzieller Status einzureichen.

E. 6 Die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfahren die Konkurseröffnung aufheben kann, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuheben.

E. 7 Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkursdekret damals zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst im Nachhinein geschaffen. Sie hat damit auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Ihr sind daher auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). _____________________

Seite 5/5 Urteilsspruch

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 17. Juni 2025 aufgehoben und das Konkursbegehren des Beschwerdegegners wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 und die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 850.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eige- nen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat.
  3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2025 305) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 81 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 28. August 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________, vertreten durch D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 17. Juni 2025)

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 17. Juni 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren des C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ AG (nach- folgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 3'760.80). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 17. Juni 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören las- sen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkurs- betreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2025 305). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Juni 2025 Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie beantragte, das Konkursdekret vom

17. Juni 2025 sei aufzuheben, unter Kostenfolgen zu ihren Lasten. 3. Mit Verfügung vom 11. Juli 2025 erkannte der Präsident der II. Beschwerdeabteilung der Be- schwerde aufschiebende Wirkung zu. 4. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte der Beschwerde- gegner mit Eingabe vom 17. Juli 2025 die Gutheissung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Erwägungen 1. Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Ent- scheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröff- nen. 2. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs-

Seite 3/5 fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2). 3. Die Beschwerdeführerin hat urkundlich nachgewiesen, dass sie die Konkursforderung durch Überweisung von CHF 3'765.45 innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist beglichen hat (act. 1/4 und 1/8). Der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund ist damit gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungs- fähigkeit glaubhaft gemacht hat. 4. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver- wirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungs- unfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, ins- besondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vor- zulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzu- legen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Kon- kursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamt- betrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forde- rung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26). 5. Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: 5.1 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug des Be- treibungsamtes Zug vom 18. Juni 2025 (act. 1/9) wurden gegen sie – nebst der Betreibung, die zur Konkurseröffnung geführt hat und durch Zahlung erledigt ist – seit Februar 2022 vier Betreibungen über insgesamt CHF 7'151.25 angehoben. Davon sind drei Betreibungen über CHF 1'366.85 durch Zahlung an das Betreibungsamt erledigt. Die Beschwerdeführerin hat

Seite 4/5 sodann nachgewiesen, dass sie auch die vom Beschwerdegegner angehobene Betreibung Nr. F.________ vom 4. Dezember 2024 über CHF 5'784.40 mittlerweile beglichen hat (act. 1/4 und 1/8). Damit bestehen keine offenen Betreibungen mehr. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ihr Alleinaktionär habe sich die verpflichtet, die Gesellschaft mit weiteren CHF 50'000.00 auszustatten, und habe den Verwaltungsrat mandatiert, für die Gesellschaft wieder ein Schweizer Bankkonto zu eröffnen. Mit den CHF 50'000.00 sei die kurzfristige Liquidität sichergestellt und die Fortführungsfähigkeit der Gesellschaft gewährleistet. Als Beleg für die Solvenz des in G.________ domizilierten Allein- aktionärs reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung eines G.________ Rechnungs- prüfers vom 8. Juli 2025 ein (act. 4/1). Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, der Verwaltungsrat könne bestätigen, dass die Gesellschaft über keine ausstehenden Verbind- lichkeiten verfüge. Damit lässt sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin aller- dings nicht schlüssig beurteilen. Angesichts dessen, dass gegen sie nur wenige Betreibun- gen mit eher geringen Beträgen angehoben wurden und alle diese Betreibungen mittlerweile durch Zahlung erledigt sind, kann die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei gross- zügiger Betrachtung gleichwohl bejaht werden. Die Beschwerdeführerin muss sich allerdings im Klaren darüber sein, dass im Falle eines weiteren Konkurses an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit strengere Anforderungen gestellt würden. Insbesondere wäre eine ak- tuelle Jahresrechnung oder zumindest ein aktueller finanzieller Status einzureichen. 6. Die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfahren die Konkurseröffnung aufheben kann, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuheben. 7. Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkursdekret damals zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst im Nachhinein geschaffen. Sie hat damit auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Ihr sind daher auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). _____________________

Seite 5/5 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 17. Juni 2025 aufgehoben und das Konkursbegehren des Beschwerdegegners wird abgewiesen. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 und die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 850.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eige- nen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2025 305) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: