II. Beschwerdeabteilung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 80 Präsidialverfügung vom 30. Juli 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch die Rechtsanwälte B.________ und/oder C.________, Beschwerdeführerin, gegen D.________ S.à.r.l., vertreten durch die Rechtsanwälte E.________ und/oder F.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Vollstreckung einer ausländischen öffentlichen Urkunde (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 14. Mai 2025)
Seite 2/3 Gestützt darauf, dass die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 14. Mai 2025 auf Antrag der D.________ S.à.r.l. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), G.________, die von Notar H.________ am 14. Juni 2024 in I.________ (Deutschland) errichtete öffentliche Urkunde mit der UVZ-Nr. J.________ (vollstreckbare Ausfertigung vom 10. April 2025 gegen die A.________ AG [nachfolgend: Beschwerdeführerin]) für vollstreckbar erklärte; die Einzelrichterin gleichzeitig das Betreibungsamt Zug mit separatem Arrestbefehl anwies, die in einem Beiblatt zum Arrestbefehl aufgeführten Vermögenswerte der Beschwerdeführe- rin zu verarrestieren, bis zur Höhe der Arrestforderung nebst Zinsen und Kosten, alles soweit verarrestierbar; die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juni 2025 beim Obergericht Zug gegen die Vollstreckbarerklärung der öffentlichen Urkunde Beschwerde einreichte und im Wesentlichen die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragte (act. 1); nach Art. 57 LugÜ öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat aufgenommen und voll- streckbar sind, in einem anderen Vertragsstaat auf Antrag im Verfahren nach Art. 38 ff. LugÜ
– d.h. wie ein Entscheid – für vollstreckbar erklärt werden; gemäss Art. 43 Abs. 1 LugÜ jede Partei gegen die Entscheidung über den Antrag auf Voll- streckbarerklärung einen Rechtsbehelf einlegen kann; im schweizerischen Zivilprozessrecht die Beschwerde der Rechtsbehelf im Sinne von Art. 43 Abs. 1 LugÜ ist (vgl. Art. 327a ZPO); § 19 Bst. e GOG die Zivilabteilung des Obergerichts als Rechtsbehelfsinstanz im Sinne von Art. 43 Abs. 2 LugÜ des Übereinkommens bezeichnet; nach § 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Obergerichts die II. Zivilabteilung u.a. die Verfah- ren gemäss § 19 Bst. c-f GOG behandelt; zuständige Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit die II. Zivilabteilung und nicht die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts ist, was bei der Einschreibung des vorliegenden Verfahrens übersehen wurde; demnach das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber an die II. Zivilabteilung des Ober- gerichts zu überweisen ist,
Seite 3/3 wird verfügt: 1. Das Beschwerdeverfahren BZ 2025 80 wird zuständigkeitshalber an die II. Zivilabteilung des Obergerichts überwiesen. 2. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EA 2025 30) - Gerichtskasse Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Abteilungspräsident i.V. P. Huber Oberrichter versandt am: