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BZ 2025 8

Zug OG · 2025-06-17 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Mit "Jugement de Divorce" des Tribunal d'Arrondissement de la Broye et du Nord Vaudoise vom 21. April 2021 (Verfahren JD20.037179) wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) verpflichtet, seiner geschiedenen Ehefrau, B.________ (nachfolgend: Beschwerde- gegnerin), für jedes der drei gemeinsamen Kinder, monatlich im Voraus, einen Unterhaltsbei- trag in Höhe von CHF 1'000.00 (ab dem sechsten Lebensjahr bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr) bzw. von CHF 1'500.00 (bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr respektive bis zum Abschluss der Berufsausbildung, wenn die Bedingungen von Art. 277 Abs. 2 ZGB erfüllt sind) zu bezahlen (Vi act. 1/4 Art. 2 Ziffer 1, Vi act. 1 Rz 8). 2. Mit Eingabe vom 14. November 2024 ersuchte die Beschwerdegegnerin bei der Einzelrichte- rin am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug um definitive Rechtsöffnung für ausstehende Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 33'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 29. Juli 2024 (Vi act. 1 Rz 14, Vi act. 1/6b). 3. In der Gesuchsantwort vom 27. November 2024 beantragte der Beschwerdeführer, die Voll- streckungsmassnahmen seien auszusetzen, bis die offenen Fragen durch Verhandlungen oder eine gerichtliche Entscheidung geklärt seien. Der älteste Sohn, E.________, sei von diesem Verfahren auszuschliessen, da er die Abtretungsvereinbarung widerrufen habe und volljährig sei, weshalb er nicht mehr Teil der finanziellen Verpflichtungen gemäss Schei- dungsurteil sein könne (Vi act. 6). 4. Mit Entscheid vom 9. Januar 2025 erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug definitive Rechtsöffnung für CHF 33'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 24. Oktober 2024 (Vi act. 7; Verfahren ER 2024 1128). 5. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Zug ein und stellte folgende Anträge: 1. Der Entscheid vom 9. Januar 2025 sei aufzuheben. 2. Das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin sei in Bezug auf die Unterhaltszahlungen für E.________ abzuweisen. 3. Die ausstehenden Unterhaltszahlungen seien unter Ausschluss der Forderungen für E.________ neu zu berechnen. 4. Die ihm auferlegten Gerichtskosten seien "zurückzuzahlen" und es sei ihm "eine angemessene Entschädigung für die Kosten des Beschwerdeverfahrens" zu zahlen. Das Kantonsgericht Zug leitete die Beschwerde am 16. Januar 2025 zuständigkeitshalber an das Obergericht Zug weiter. Sodann überbrachte der Beschwerdeführer persönlich am

21. Januar 2025 dem Obergericht Zug ein weiteres Exemplar der Beschwerde (act. 1 f.). 6. Die amtlichen Akten wurden beigezogen (act. 3, 5-6). Vernehmlassungen wurden nicht ein- geholt.

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Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO sind Rechtöffnungsentscheide mit Be- schwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für ech- te als auch unechte Noven (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 326 ZPO N 4 f.).

E. 2 Die Vorinstanz begründete den Rechtsöffnungsentscheid wie folgt (Vi act. 7):

E. 2.1 Das "Jugement de Divorce" des Tribunal d'Arrondissement de la Broye et du Nord Vaudoise vom 21. April 2021 stelle grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Der Beschwerdeführer habe mit der Beschwerdegegnerin drei gemeinsame Kinder, E.________, F.________ und G.________, wobei die Kinder F.________ und G.________ noch minderjährig seien und der Sohn E.________ bereits volljährig sei.

E. 2.2 Eine Kinderunterhaltsrente, die bis zum Ende der beruflichen Ausbildung zu bezahlen sei, sei resolutiv bedingt. Die Rechtsöffnung sei zu verweigern, wenn der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung durch Urkunden zweifelsfrei nachweise. Somit habe der Beschwerdefüh- rer und nicht die Beschwerdegegnerin den Untergang der Forderung durch Eintritt der Be- dingung, d.h. den Abschluss der ordentlichen Erstausbildung, mittels Urkunden zu beweisen. Der Beschwerdeführer habe indes weder geltend gemacht noch nachgewiesen, dass E.________ bereits eine Erstausbildung abgeschlossen habe.

E. 2.3 Für die Unterhaltsbeiträge betreffend den bereits volljährigen E.________ liege eine Abtre- tungserklärung vom 12. Oktober 2024 vor. Der Gläubiger könne eine ihm zustehende Forde- rung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Ver- einbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstünden (Art. 164 Abs. 1 OR) und die fälligen Forderungen auf gerichtlich festgesetzte Unterhaltsleistungen in Geld abtretbar seien. Vorliegend stünden der Beschwerdegegnerin aufgrund der Abtretungserklärung vom

12. Oktober 2024 die Unterhaltsforderungen von E.________ bis zum 30. September 2024 zu. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach E.________ die Abtretungserklärung per E-Mail zurückgezogen habe, verfange nicht und sei unbeachtlich, da ein Zessionsvertrag nicht formlos aufgehoben werden könne. Es bedürfe einer eigentlichen Rückzession, welche nach Massgabe von Art. 165 OR in die Form der Schriftlichkeit gekleidet sein müsse.

E. 2.4 Dem Rechtsöffnungsrichter sei es verwehrt, rechtskräftige Entscheide anderer Behörden auf ihre materielle Richtigkeit hin zu überprüfen, es sei denn, diese seien nichtig, was vorliegend nicht der Fall sei. Die vom Beschwerdeführer sinngemäss anbegehrte Abänderung des Scheidungsurteils sei dem Urteilsabänderungsverfahren vorbehalten und könne nicht im Rechtsöffnungsverfahren vorgenommen werden.

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E. 3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer – zusammengefasst – Folgendes vor (act. 1 f.):

E. 3.1 E.________ sei am 15. April 2024 volljährig geworden. Gemäss Art. 277 ZGB ende die Un- terhaltspflicht in der Regel mit der Volljährigkeit, es sei denn, das Kind absolviere eine erst- malige berufliche Ausbildung. E.________ sei nicht mehr auf Unterhaltszahlungen angewie- sen und möchte keine Ansprüche geltend machen.

E. 3.2 Am 12. Oktober 2024 habe E.________ eine Abtretungserklärung unterzeichnet, mit der er seine Forderungen an die Beschwerdegegnerin abgetreten habe. Diese Abtretung habe er jedoch mit schriftlicher Erklärung vom 12. Januar 2025 widerrufen. Die Erklärung liege der Beschwerde bei.

E. 3.3 Da E.________ volljährig sei, könne er selbst entscheiden, ob er Unterhaltsansprüche gel- tend machen möchte. Nach Lehre und Rechtsprechung sei ein Elternteil, der vormals die el- terliche Sorge innegehabt habe, nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes nicht berech- tigt, in eigenem Namen eine Klage einzureichen oder die Aufhebung eines Widerspruchs in Bezug auf Unterhaltsbeiträge zu beantragen, selbst wenn diese Beiträge für die Zeit der Min- derjährigkeit des Kindes bestimmt seien.

E. 3.4 Aus diesen Gründen seien die Unterhaltsbeiträge für E.________ von der Rechtsöffnung auszuschliessen. Er werde den neu berechneten Betrag für die verbleibenden Ansprüche mit einer Einmalzahlung begleichen.

E. 4 Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechts- vorschlags und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG wird definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung an- ruft.

E. 4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt das Urteil, welches ausdrücklich die Zahlung von Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus anordnet, einen definitiven Rechtsöff- nungstitel dar, wenn es die geschuldeten Unterhaltsbeiträge betragsmässig festlegt und de- ren Dauer bestimmt. Eine Kinderunterhaltsrente, die bis zum Ende der beruflichen Ausbil- dung zu bezahlen ist, ist resolutiv bedingt. Steht die Leistungspflicht des Schuldners gemäss dem definitiven Rechtsöffnungstitel unter einer auflösenden Bedingung, ist grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen. Die Rechtsöffnung ist indes zu verweigern, wenn der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung durch Urkunden zweifelsfrei nachweist, wobei das Erfor- dernis des Urkundenbeweises wegfällt, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung vor- behaltlos anerkennt oder wenn dieser notorisch ist (vgl. BGE 144 III 193 E. 2.2). Wie bereits dargelegt, obliegt es dem Beschwerdeführer als Schuldner, den Eintritt der Reso- lutivbedingung, d.h. den Abschluss der ordentlichen Erstausbildung, mittels Urkunden nach- zuweisen. Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch nachgewiesen, dass E.________ bereits eine Erstausbildung abgeschlossen hat. Im Beschwerdeverfahren reicht er neu eine von ihm unterzeichnete Erklärung vom 13. Januar

Seite 5/6 2025 ein, wonach sein Sohn, E.________, am Programm der H.________ teilnehme, wel- ches den grössten Teil der wesentlichen Kosten abdecke (ausser einige Kosten in der Schweiz wie beispielsweise die Krankenversicherung, die er, der Beschwerdeführer, weiter- hin übernehmen werde), weshalb keine weitere finanzielle Unterstützung erforderlich sei (vgl. act. 1/3). Dieser Beleg ist neu und kann aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfah- ren nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 1). Selbst wenn die Erklärung vom 13. Januar 2025 berücksichtigt werden könnte, wäre dem Beschwerdeführer nicht geholfen. Zwar kann das volljährige Kind mit einem oder beiden Eltern Vereinbarungen über den Ausbildungsunterhalt schliessen und auch endgültig auf Ausbildungsunterhalt verzichten. Es braucht dazu keiner Genehmigung einer Behörde. Ein Verzicht auf Unterhaltsbeiträge müsste aber vom Volljähri- gen selbst erklärt werden und kann nicht – an dessen Stelle – von einem Elternteil ausge- sprochen werden.

E. 4.2 Gemäss Art. 164 Abs. 1 OR kann ein Gläubiger eine ihm zustehende Forderung ohne Einwil- ligung des Schuldners an einen Dritten zedieren, soweit dem nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 165 Abs. 1 OR). Die Schriftform ist Gültigkeitserfordernis. Sie be- urteilt sich nach Art. 11 ff. OR, wobei nach allgemeiner Ansicht der Zedent die Zessionsur- kunde zu unterschreiben braucht (vgl. Girsberger/Hermann, Basler Kommentar, 7.A. 2020, Art. 165 OR N 2). Eine gültige Zession lässt sich nur rückgängig machen durch Rückzession der Forderung vom Zessionar auf den Zedenten, wobei sämtliche Gültigkeitserfordernisse zu erfüllen sind (vgl. Girsberger/Hermann, a.a.O., Art. 164 OR N 46 mit Hinweis auf BGE 130 III 248 E. 3.1 [= Pra 2004 Nr. 83]). Mit schriftlichem "Assignment Agreement" vom 12. Oktober 2024 trat der bereits volljährige E.________ seine Unterhaltsforderungen an die Beschwerdegegnerin ab (Vi act. 1/7). Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer geltend, E.________ habe diese Abtretungserklärung mit E-Mail vom 12. November 2024 zurückgezogen (vgl. Vi act. 5 f.). Mangels eigenhändiger Unterschrift erfüllte diese Erklärung die gesetzlichen Anforderungen an eine Zession nicht. Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer erstmals einen schriftlichen und von E.________ unterzeichneten Widerruf der Abtretungserklärung vom

12. Januar 2025 ein (vgl. act. 1/2). Diese Erklärung ist neu und kann aufgrund des Noven- verbots im Beschwerdeverfahren nicht mehr beachtet werden (vgl. E. 1). Der Beschwerde- führer scheitert diesbezüglich an der Novenschranke.

E. 4.3 Anzumerken bleibt, dass derjenige, welcher durch Unterlassen des Rechtsvorschlages oder Erteilung der Rechtsöffnung eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozessweg den bezahlten Betrag zurückfordern kann (Art. 86 SchKG). Diese Klage kommt dann zum Zug, wenn der Betriebene unter Betreibungszwang eine mate- riellrechtlich nicht bestehende Schuld bezahlt hat. Zu diesem materiellrechtlich nicht gerecht- fertigten Ergebnis kann es u.a. kommen, wenn dem Betreibenden die definitive Rechtsöff- nung gewährt wurde, wobei im Hinblick auf die materielle Rechtskraft des zugrunde liegen- den Urteils nur noch geltend gemacht werden kann, die Forderung sei aufgrund von nach dem Urteilszeitpunkt eingetroffenen Tatsachen untergegangen oder bereits vor der aufgrund des Betreibungszwangs erfolgten Zahlung ganz oder teilweise getilgt worden (vgl. Girsber- ger/Hermann, a.a.O., Art. 86 SchKG N 4 f.). Folglich könnte der Beschwerdeführer, falls er der Ansicht ist, er habe mehr bezahlt als geschuldet, Klage nach Art. 86 SchKG erheben.

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E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet wurde. Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 400.00 wird dem Beschwerde- führer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech- net.
  3. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zu- gesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  5. Mitteilung an: - Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerde vom
  6. Januar 2025) - Kantonsgericht, Einzelrichterin (ER 2024 1128) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 8 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 17. Juni 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 9. Januar 2025)

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit "Jugement de Divorce" des Tribunal d'Arrondissement de la Broye et du Nord Vaudoise vom 21. April 2021 (Verfahren JD20.037179) wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) verpflichtet, seiner geschiedenen Ehefrau, B.________ (nachfolgend: Beschwerde- gegnerin), für jedes der drei gemeinsamen Kinder, monatlich im Voraus, einen Unterhaltsbei- trag in Höhe von CHF 1'000.00 (ab dem sechsten Lebensjahr bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr) bzw. von CHF 1'500.00 (bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr respektive bis zum Abschluss der Berufsausbildung, wenn die Bedingungen von Art. 277 Abs. 2 ZGB erfüllt sind) zu bezahlen (Vi act. 1/4 Art. 2 Ziffer 1, Vi act. 1 Rz 8). 2. Mit Eingabe vom 14. November 2024 ersuchte die Beschwerdegegnerin bei der Einzelrichte- rin am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug um definitive Rechtsöffnung für ausstehende Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 33'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 29. Juli 2024 (Vi act. 1 Rz 14, Vi act. 1/6b). 3. In der Gesuchsantwort vom 27. November 2024 beantragte der Beschwerdeführer, die Voll- streckungsmassnahmen seien auszusetzen, bis die offenen Fragen durch Verhandlungen oder eine gerichtliche Entscheidung geklärt seien. Der älteste Sohn, E.________, sei von diesem Verfahren auszuschliessen, da er die Abtretungsvereinbarung widerrufen habe und volljährig sei, weshalb er nicht mehr Teil der finanziellen Verpflichtungen gemäss Schei- dungsurteil sein könne (Vi act. 6). 4. Mit Entscheid vom 9. Januar 2025 erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug definitive Rechtsöffnung für CHF 33'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 24. Oktober 2024 (Vi act. 7; Verfahren ER 2024 1128). 5. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Zug ein und stellte folgende Anträge: 1. Der Entscheid vom 9. Januar 2025 sei aufzuheben. 2. Das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin sei in Bezug auf die Unterhaltszahlungen für E.________ abzuweisen. 3. Die ausstehenden Unterhaltszahlungen seien unter Ausschluss der Forderungen für E.________ neu zu berechnen. 4. Die ihm auferlegten Gerichtskosten seien "zurückzuzahlen" und es sei ihm "eine angemessene Entschädigung für die Kosten des Beschwerdeverfahrens" zu zahlen. Das Kantonsgericht Zug leitete die Beschwerde am 16. Januar 2025 zuständigkeitshalber an das Obergericht Zug weiter. Sodann überbrachte der Beschwerdeführer persönlich am

21. Januar 2025 dem Obergericht Zug ein weiteres Exemplar der Beschwerde (act. 1 f.). 6. Die amtlichen Akten wurden beigezogen (act. 3, 5-6). Vernehmlassungen wurden nicht ein- geholt.

Seite 3/6 Erwägungen 1. Gemäss Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO sind Rechtöffnungsentscheide mit Be- schwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für ech- te als auch unechte Noven (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 326 ZPO N 4 f.). 2. Die Vorinstanz begründete den Rechtsöffnungsentscheid wie folgt (Vi act. 7): 2.1 Das "Jugement de Divorce" des Tribunal d'Arrondissement de la Broye et du Nord Vaudoise vom 21. April 2021 stelle grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Der Beschwerdeführer habe mit der Beschwerdegegnerin drei gemeinsame Kinder, E.________, F.________ und G.________, wobei die Kinder F.________ und G.________ noch minderjährig seien und der Sohn E.________ bereits volljährig sei. 2.2 Eine Kinderunterhaltsrente, die bis zum Ende der beruflichen Ausbildung zu bezahlen sei, sei resolutiv bedingt. Die Rechtsöffnung sei zu verweigern, wenn der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung durch Urkunden zweifelsfrei nachweise. Somit habe der Beschwerdefüh- rer und nicht die Beschwerdegegnerin den Untergang der Forderung durch Eintritt der Be- dingung, d.h. den Abschluss der ordentlichen Erstausbildung, mittels Urkunden zu beweisen. Der Beschwerdeführer habe indes weder geltend gemacht noch nachgewiesen, dass E.________ bereits eine Erstausbildung abgeschlossen habe. 2.3 Für die Unterhaltsbeiträge betreffend den bereits volljährigen E.________ liege eine Abtre- tungserklärung vom 12. Oktober 2024 vor. Der Gläubiger könne eine ihm zustehende Forde- rung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Ver- einbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstünden (Art. 164 Abs. 1 OR) und die fälligen Forderungen auf gerichtlich festgesetzte Unterhaltsleistungen in Geld abtretbar seien. Vorliegend stünden der Beschwerdegegnerin aufgrund der Abtretungserklärung vom

12. Oktober 2024 die Unterhaltsforderungen von E.________ bis zum 30. September 2024 zu. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach E.________ die Abtretungserklärung per E-Mail zurückgezogen habe, verfange nicht und sei unbeachtlich, da ein Zessionsvertrag nicht formlos aufgehoben werden könne. Es bedürfe einer eigentlichen Rückzession, welche nach Massgabe von Art. 165 OR in die Form der Schriftlichkeit gekleidet sein müsse. 2.4 Dem Rechtsöffnungsrichter sei es verwehrt, rechtskräftige Entscheide anderer Behörden auf ihre materielle Richtigkeit hin zu überprüfen, es sei denn, diese seien nichtig, was vorliegend nicht der Fall sei. Die vom Beschwerdeführer sinngemäss anbegehrte Abänderung des Scheidungsurteils sei dem Urteilsabänderungsverfahren vorbehalten und könne nicht im Rechtsöffnungsverfahren vorgenommen werden.

Seite 4/6 3. Dagegen bringt der Beschwerdeführer – zusammengefasst – Folgendes vor (act. 1 f.): 3.1 E.________ sei am 15. April 2024 volljährig geworden. Gemäss Art. 277 ZGB ende die Un- terhaltspflicht in der Regel mit der Volljährigkeit, es sei denn, das Kind absolviere eine erst- malige berufliche Ausbildung. E.________ sei nicht mehr auf Unterhaltszahlungen angewie- sen und möchte keine Ansprüche geltend machen. 3.2 Am 12. Oktober 2024 habe E.________ eine Abtretungserklärung unterzeichnet, mit der er seine Forderungen an die Beschwerdegegnerin abgetreten habe. Diese Abtretung habe er jedoch mit schriftlicher Erklärung vom 12. Januar 2025 widerrufen. Die Erklärung liege der Beschwerde bei. 3.3 Da E.________ volljährig sei, könne er selbst entscheiden, ob er Unterhaltsansprüche gel- tend machen möchte. Nach Lehre und Rechtsprechung sei ein Elternteil, der vormals die el- terliche Sorge innegehabt habe, nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes nicht berech- tigt, in eigenem Namen eine Klage einzureichen oder die Aufhebung eines Widerspruchs in Bezug auf Unterhaltsbeiträge zu beantragen, selbst wenn diese Beiträge für die Zeit der Min- derjährigkeit des Kindes bestimmt seien. 3.4 Aus diesen Gründen seien die Unterhaltsbeiträge für E.________ von der Rechtsöffnung auszuschliessen. Er werde den neu berechneten Betrag für die verbleibenden Ansprüche mit einer Einmalzahlung begleichen. 4. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechts- vorschlags und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG wird definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung an- ruft. 4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt das Urteil, welches ausdrücklich die Zahlung von Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus anordnet, einen definitiven Rechtsöff- nungstitel dar, wenn es die geschuldeten Unterhaltsbeiträge betragsmässig festlegt und de- ren Dauer bestimmt. Eine Kinderunterhaltsrente, die bis zum Ende der beruflichen Ausbil- dung zu bezahlen ist, ist resolutiv bedingt. Steht die Leistungspflicht des Schuldners gemäss dem definitiven Rechtsöffnungstitel unter einer auflösenden Bedingung, ist grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen. Die Rechtsöffnung ist indes zu verweigern, wenn der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung durch Urkunden zweifelsfrei nachweist, wobei das Erfor- dernis des Urkundenbeweises wegfällt, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung vor- behaltlos anerkennt oder wenn dieser notorisch ist (vgl. BGE 144 III 193 E. 2.2). Wie bereits dargelegt, obliegt es dem Beschwerdeführer als Schuldner, den Eintritt der Reso- lutivbedingung, d.h. den Abschluss der ordentlichen Erstausbildung, mittels Urkunden nach- zuweisen. Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch nachgewiesen, dass E.________ bereits eine Erstausbildung abgeschlossen hat. Im Beschwerdeverfahren reicht er neu eine von ihm unterzeichnete Erklärung vom 13. Januar

Seite 5/6 2025 ein, wonach sein Sohn, E.________, am Programm der H.________ teilnehme, wel- ches den grössten Teil der wesentlichen Kosten abdecke (ausser einige Kosten in der Schweiz wie beispielsweise die Krankenversicherung, die er, der Beschwerdeführer, weiter- hin übernehmen werde), weshalb keine weitere finanzielle Unterstützung erforderlich sei (vgl. act. 1/3). Dieser Beleg ist neu und kann aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfah- ren nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 1). Selbst wenn die Erklärung vom 13. Januar 2025 berücksichtigt werden könnte, wäre dem Beschwerdeführer nicht geholfen. Zwar kann das volljährige Kind mit einem oder beiden Eltern Vereinbarungen über den Ausbildungsunterhalt schliessen und auch endgültig auf Ausbildungsunterhalt verzichten. Es braucht dazu keiner Genehmigung einer Behörde. Ein Verzicht auf Unterhaltsbeiträge müsste aber vom Volljähri- gen selbst erklärt werden und kann nicht – an dessen Stelle – von einem Elternteil ausge- sprochen werden. 4.2 Gemäss Art. 164 Abs. 1 OR kann ein Gläubiger eine ihm zustehende Forderung ohne Einwil- ligung des Schuldners an einen Dritten zedieren, soweit dem nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 165 Abs. 1 OR). Die Schriftform ist Gültigkeitserfordernis. Sie be- urteilt sich nach Art. 11 ff. OR, wobei nach allgemeiner Ansicht der Zedent die Zessionsur- kunde zu unterschreiben braucht (vgl. Girsberger/Hermann, Basler Kommentar, 7.A. 2020, Art. 165 OR N 2). Eine gültige Zession lässt sich nur rückgängig machen durch Rückzession der Forderung vom Zessionar auf den Zedenten, wobei sämtliche Gültigkeitserfordernisse zu erfüllen sind (vgl. Girsberger/Hermann, a.a.O., Art. 164 OR N 46 mit Hinweis auf BGE 130 III 248 E. 3.1 [= Pra 2004 Nr. 83]). Mit schriftlichem "Assignment Agreement" vom 12. Oktober 2024 trat der bereits volljährige E.________ seine Unterhaltsforderungen an die Beschwerdegegnerin ab (Vi act. 1/7). Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer geltend, E.________ habe diese Abtretungserklärung mit E-Mail vom 12. November 2024 zurückgezogen (vgl. Vi act. 5 f.). Mangels eigenhändiger Unterschrift erfüllte diese Erklärung die gesetzlichen Anforderungen an eine Zession nicht. Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer erstmals einen schriftlichen und von E.________ unterzeichneten Widerruf der Abtretungserklärung vom

12. Januar 2025 ein (vgl. act. 1/2). Diese Erklärung ist neu und kann aufgrund des Noven- verbots im Beschwerdeverfahren nicht mehr beachtet werden (vgl. E. 1). Der Beschwerde- führer scheitert diesbezüglich an der Novenschranke. 4.3 Anzumerken bleibt, dass derjenige, welcher durch Unterlassen des Rechtsvorschlages oder Erteilung der Rechtsöffnung eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozessweg den bezahlten Betrag zurückfordern kann (Art. 86 SchKG). Diese Klage kommt dann zum Zug, wenn der Betriebene unter Betreibungszwang eine mate- riellrechtlich nicht bestehende Schuld bezahlt hat. Zu diesem materiellrechtlich nicht gerecht- fertigten Ergebnis kann es u.a. kommen, wenn dem Betreibenden die definitive Rechtsöff- nung gewährt wurde, wobei im Hinblick auf die materielle Rechtskraft des zugrunde liegen- den Urteils nur noch geltend gemacht werden kann, die Forderung sei aufgrund von nach dem Urteilszeitpunkt eingetroffenen Tatsachen untergegangen oder bereits vor der aufgrund des Betreibungszwangs erfolgten Zahlung ganz oder teilweise getilgt worden (vgl. Girsber- ger/Hermann, a.a.O., Art. 86 SchKG N 4 f.). Folglich könnte der Beschwerdeführer, falls er der Ansicht ist, er habe mehr bezahlt als geschuldet, Klage nach Art. 86 SchKG erheben.

Seite 6/6 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet wurde. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 400.00 wird dem Beschwerde- führer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech- net. 3. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zu- gesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerde vom

13. Januar 2025) - Kantonsgericht, Einzelrichterin (ER 2024 1128) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: