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BZ 2025 72

Zug OG · 2025-10-15 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Mit Schuldbekenntnis vom 8. Juni 1994 bekannten F.________ und seine damalige Ehefrau A.________ (heute A.________; nachfolgend: Beschwerdeführerin), der C.________ (nach- folgend: Beschwerdegegnerin) ein Kapitalmarktdarlehen von DM 120'000.00 als Gesamts- chuldner zu schulden. Gemäss dem Schuldbekenntnis durfte das Darlehen nur zur Finanzie- rung der Modernisierung/Instandsetzung von vier Mietwohnungen im Mehrfamilienhaus an der G.________ in H.________ verwendet werden. Es war von der Auszahlung an bis zum

30. November 2003 mit jährlich 4 % und danach mit dem jeweils kapitalmarktüblichen Satz zu verzinsen. Zudem war vom 1. Juni 1998 an jeweils per 31. Mai und 30. November ein Zu- schlag von jährlich 2 % des Darlehensnennbetrags zur Tilgung des Darlehens zu entrichten. Die Darlehensnehmer verpflichteten sich schliesslich, sämtliche sich aus dem Schuldbe- kenntnis ergebenden Ansprüche der Beschwerdegegnerin durch eine Buchgrundschuld und ein abstraktes Schuldversprechen zu sichern. 2. Am 21. Juni 1994 errichtete die Notarin I.________, J.________, in der öffentlichen Urkunde "Nr. 1569 für 1994" die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellung über DM 120'000.00. Das Grundschuldkapital wurde dabei für fällig erklärt und die Grundschuld- zinsen von 12 v.H. jeweils per 31. Dezember fällig gestellt. F.________ und die Beschwerde- führerin übernahmen für die pünktliche und ordnungsgemässe Zahlung eines der bewilligten Grundschuld nebst Zinsen entsprechenden Betrages die persönliche Haftung und unterwar- fen sich als Gesamtschuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermö- gen. 3. Mit Schreiben vom 19. November 2003 kündigte die Beschwerdegegnerin das Darlehen ge- genüber der Beschwerdeführerin wegen erheblicher Rückstände per 30. November 2003 und forderte diese zur Zahlung von EUR 63'590.05 auf. 4. Am 28. Januar 2025 leitete die Beschwerdegegnerin beim Betreibungsamt Zug gegen die Beschwerdeführerin die Betreibung ein für CHF 23'841.25. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. E.________ vom 29. Januar 2025 erhob die Beschwerdeführerin am 17. Februar 2025 Rechtsvorschlag. 5. 5.1 Mit Eingabe vom 20. März 2025 ersuchte die Beschwerdegegnerin beim Kantonsgericht Zug um vorfrageweise Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der notariellen Grundschuld- bestellungsurkunde Nr. 1569 für 1994 vom 21. Juni 1994 und um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug für CHF 23'841.25. 5.2 Am 25. März 2025 lud das Kantonsgericht die Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Ge- suchsantwort innert sieben Tagen ein. Mit Eingabe vom 8. April 2025 ersuchte die Be- schwerdeführerin um Erstreckung dieser Frist um 30 Tage. Am 10. April 2025 teilte das Kan- tonsgericht der Beschwerdeführerin mit, die 7-tägige Frist zur Einreichung der Gesuchsant- wort sei am 7. April 2025 abgelaufen. Das Fristerstreckungsgesuch sei daher verspätet und könne nicht mehr berücksichtigt werden.

Seite 3/5 5.3 Mit unbegründetem Entscheid vom 28. April 2025 erteilte die Einzelrichterin am Kantonsge- richt Zug der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug definitive Rechtsöffnung für CHF 23'841.25 (Verfahren ER 2025 257). Diesen Entscheid begründete die Einzelrichterin am 22. Mai 2025 auf entsprechendes Gesuch der Beschwer- deführerin vom 13. Mai 2025. 5.4 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Juni 2025 beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde. Sie beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des angefochte- nen Entscheids, eventualiter die Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens bis zum rechts- kräftigen Entscheid der deutschen Gerichte über ihre Vollstreckungsabwehrklage vom

19. März 2025 sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, unter Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 6. Mit Verfügung vom 13. Juni 2025 erkannte der Präsident i.V. der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zu. 7. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte die Beschwerde- gegnerin mit Eingabe 20. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Ent- schädigungspflicht zu Lasten der Beschwerdeführerin. In den weiteren Eingaben vom 8., 10.,

15. und 28. Juli 2025, vom 8. und 28. August 2025 sowie vom 9. September 2025 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Vorinstanz erklärte die deutsche notarielle Grundschuldbestellungsurkunde vom 21. Juni 1994 gestützt auf Art. 50 i.V.m. Art. 31 ff. des Lugano-Übereinkommens aus dem Jahre 1988 (aLugÜ) im Rahmen des von der Beschwerdegegnerin eingeleiteten Rechtsöffnungsverfah- rens ER 2025 257 vorfrageweise für vollstreckbar und erteilte antragsgemäss definitive Rechtsöffnung für CHF 23'841.25. Dies ist zulässig, kann die Vollstreckbarerklärung der deutschen vollstreckbaren öffentlichen Urkunde nach Wahl des Gläubigers sowohl nach dem ursprünglichen als auch dem revidierten Lugano-Übereinkommen im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens erfolgen (Staehelin, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 80 SchKG N 67 und 68a).

E. 2 Gegen einen Rechtsöffnungsentscheid mit vorfrageweisem Exequaturentscheid steht beiden Parteien nur die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zur Verfügung. Das Rechtsbehelfsverfah- ren gemäss Art. 36 ff. aLugÜ ist diesfalls ausgeschlossen, weshalb insbesondere die Be- schwerde gemäss Art. 327a ZPO nicht zur Verfügung steht (Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 68ah). Das Novenrecht wird in diesem Fall von Art. 326 ZPO geregelt (Urteile des Bun- desgerichts 5A_939/2016 vom 24. August 2017 E. 3.1.2 und 5A_899/2020 vom 15. Novem- ber 2021 E. 2.2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren daher – vorbehältlich im vorliegenden Verfahren nicht relevanter besonderer Gesetzesbestimmungen – ausgeschlossen.

E. 3 Das von der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Gesuch um Erstre- ckung der Frist zur Einreichung einer Gesuchsantwort erfolgte unbestrittenermassen ver-

Seite 4/5 spätet (act. 1 S. 4 Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge im erstinstanzlichen Verfahren keine Vernehmlassung ein. Sämtliche Vorbingen in der Beschwerde vom 7. Juni 2025 stellen somit Noven dar und sind im vorliegenden Verfahren unzulässig. Die Beschwer- de erweist sich daher als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 1.2 je m.w.H.). Über Nichteintreten auf of- fensichtlich nicht hinreichend begründete Rechtsmittel hat gemäss § 23 Abs. 2 lit. c GOG der Einzelrichter zu befinden.

E. 4 Bei diesem Ausgang sind der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hingegen hat sie die nicht anwaltlich vertretene Be- schwerdegegnerin mangels erheblicher prozessualer Umtriebe nicht zu entschädigen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; GVP 2013 S. 202 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_436/2023 vom

E. 6 Dezember 2024 E. 4.1). Verfügung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 400.00 wird der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss von CHF 550.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 150.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
  3. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zu- gesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfas- sungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 5/5
  5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ER 2025 257) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Abteilungspräsident St. Scherer Oberrichter versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 72 Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________, Zustelladresse: D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 28. April 2025)

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Schuldbekenntnis vom 8. Juni 1994 bekannten F.________ und seine damalige Ehefrau A.________ (heute A.________; nachfolgend: Beschwerdeführerin), der C.________ (nach- folgend: Beschwerdegegnerin) ein Kapitalmarktdarlehen von DM 120'000.00 als Gesamts- chuldner zu schulden. Gemäss dem Schuldbekenntnis durfte das Darlehen nur zur Finanzie- rung der Modernisierung/Instandsetzung von vier Mietwohnungen im Mehrfamilienhaus an der G.________ in H.________ verwendet werden. Es war von der Auszahlung an bis zum

30. November 2003 mit jährlich 4 % und danach mit dem jeweils kapitalmarktüblichen Satz zu verzinsen. Zudem war vom 1. Juni 1998 an jeweils per 31. Mai und 30. November ein Zu- schlag von jährlich 2 % des Darlehensnennbetrags zur Tilgung des Darlehens zu entrichten. Die Darlehensnehmer verpflichteten sich schliesslich, sämtliche sich aus dem Schuldbe- kenntnis ergebenden Ansprüche der Beschwerdegegnerin durch eine Buchgrundschuld und ein abstraktes Schuldversprechen zu sichern. 2. Am 21. Juni 1994 errichtete die Notarin I.________, J.________, in der öffentlichen Urkunde "Nr. 1569 für 1994" die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellung über DM 120'000.00. Das Grundschuldkapital wurde dabei für fällig erklärt und die Grundschuld- zinsen von 12 v.H. jeweils per 31. Dezember fällig gestellt. F.________ und die Beschwerde- führerin übernahmen für die pünktliche und ordnungsgemässe Zahlung eines der bewilligten Grundschuld nebst Zinsen entsprechenden Betrages die persönliche Haftung und unterwar- fen sich als Gesamtschuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermö- gen. 3. Mit Schreiben vom 19. November 2003 kündigte die Beschwerdegegnerin das Darlehen ge- genüber der Beschwerdeführerin wegen erheblicher Rückstände per 30. November 2003 und forderte diese zur Zahlung von EUR 63'590.05 auf. 4. Am 28. Januar 2025 leitete die Beschwerdegegnerin beim Betreibungsamt Zug gegen die Beschwerdeführerin die Betreibung ein für CHF 23'841.25. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. E.________ vom 29. Januar 2025 erhob die Beschwerdeführerin am 17. Februar 2025 Rechtsvorschlag. 5. 5.1 Mit Eingabe vom 20. März 2025 ersuchte die Beschwerdegegnerin beim Kantonsgericht Zug um vorfrageweise Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der notariellen Grundschuld- bestellungsurkunde Nr. 1569 für 1994 vom 21. Juni 1994 und um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug für CHF 23'841.25. 5.2 Am 25. März 2025 lud das Kantonsgericht die Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Ge- suchsantwort innert sieben Tagen ein. Mit Eingabe vom 8. April 2025 ersuchte die Be- schwerdeführerin um Erstreckung dieser Frist um 30 Tage. Am 10. April 2025 teilte das Kan- tonsgericht der Beschwerdeführerin mit, die 7-tägige Frist zur Einreichung der Gesuchsant- wort sei am 7. April 2025 abgelaufen. Das Fristerstreckungsgesuch sei daher verspätet und könne nicht mehr berücksichtigt werden.

Seite 3/5 5.3 Mit unbegründetem Entscheid vom 28. April 2025 erteilte die Einzelrichterin am Kantonsge- richt Zug der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug definitive Rechtsöffnung für CHF 23'841.25 (Verfahren ER 2025 257). Diesen Entscheid begründete die Einzelrichterin am 22. Mai 2025 auf entsprechendes Gesuch der Beschwer- deführerin vom 13. Mai 2025. 5.4 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Juni 2025 beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde. Sie beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des angefochte- nen Entscheids, eventualiter die Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens bis zum rechts- kräftigen Entscheid der deutschen Gerichte über ihre Vollstreckungsabwehrklage vom

19. März 2025 sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, unter Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 6. Mit Verfügung vom 13. Juni 2025 erkannte der Präsident i.V. der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zu. 7. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte die Beschwerde- gegnerin mit Eingabe 20. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Ent- schädigungspflicht zu Lasten der Beschwerdeführerin. In den weiteren Eingaben vom 8., 10.,

15. und 28. Juli 2025, vom 8. und 28. August 2025 sowie vom 9. September 2025 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Erwägungen 1. Die Vorinstanz erklärte die deutsche notarielle Grundschuldbestellungsurkunde vom 21. Juni 1994 gestützt auf Art. 50 i.V.m. Art. 31 ff. des Lugano-Übereinkommens aus dem Jahre 1988 (aLugÜ) im Rahmen des von der Beschwerdegegnerin eingeleiteten Rechtsöffnungsverfah- rens ER 2025 257 vorfrageweise für vollstreckbar und erteilte antragsgemäss definitive Rechtsöffnung für CHF 23'841.25. Dies ist zulässig, kann die Vollstreckbarerklärung der deutschen vollstreckbaren öffentlichen Urkunde nach Wahl des Gläubigers sowohl nach dem ursprünglichen als auch dem revidierten Lugano-Übereinkommen im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens erfolgen (Staehelin, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 80 SchKG N 67 und 68a). 2. Gegen einen Rechtsöffnungsentscheid mit vorfrageweisem Exequaturentscheid steht beiden Parteien nur die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zur Verfügung. Das Rechtsbehelfsverfah- ren gemäss Art. 36 ff. aLugÜ ist diesfalls ausgeschlossen, weshalb insbesondere die Be- schwerde gemäss Art. 327a ZPO nicht zur Verfügung steht (Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 68ah). Das Novenrecht wird in diesem Fall von Art. 326 ZPO geregelt (Urteile des Bun- desgerichts 5A_939/2016 vom 24. August 2017 E. 3.1.2 und 5A_899/2020 vom 15. Novem- ber 2021 E. 2.2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren daher – vorbehältlich im vorliegenden Verfahren nicht relevanter besonderer Gesetzesbestimmungen – ausgeschlossen. 3. Das von der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Gesuch um Erstre- ckung der Frist zur Einreichung einer Gesuchsantwort erfolgte unbestrittenermassen ver-

Seite 4/5 spätet (act. 1 S. 4 Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge im erstinstanzlichen Verfahren keine Vernehmlassung ein. Sämtliche Vorbingen in der Beschwerde vom 7. Juni 2025 stellen somit Noven dar und sind im vorliegenden Verfahren unzulässig. Die Beschwer- de erweist sich daher als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 1.2 je m.w.H.). Über Nichteintreten auf of- fensichtlich nicht hinreichend begründete Rechtsmittel hat gemäss § 23 Abs. 2 lit. c GOG der Einzelrichter zu befinden. 4. Bei diesem Ausgang sind der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hingegen hat sie die nicht anwaltlich vertretene Be- schwerdegegnerin mangels erheblicher prozessualer Umtriebe nicht zu entschädigen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; GVP 2013 S. 202 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_436/2023 vom

6. Dezember 2024 E. 4.1). Verfügung 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 400.00 wird der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss von CHF 550.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 150.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zu- gesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfas- sungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 5/5 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ER 2025 257) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Abteilungspräsident St. Scherer Oberrichter versandt am: